VGH 2012/149 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: AAktiengesellschaft
vertreten durch:
wegen: Medienförderung für das Jahr 2012
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. Oktober 2012, RA 2012/2172-6345
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin A AG vom 16. November 2012 gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012, RA 2012/2172-6345, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012 wie auch die Entscheidung der Medienkommission vom 18. Juli 2012 aufgehoben werden und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an die Medienkommission zurückverwiesen wird.
2. Die Entscheidung über die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren VGH 2012/149 entstandenen Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
3. Die Kosten des Verfahrens VGH 2012/149 verbleiben beim Land.
1. Am 25. April 2012 beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf das Mediengesetz (MedienG) und das Medienförderungsgesetz (MFG) für das von ihr produzierte Medium "B" für das Jahr 2011 (recte: 2012) bei der Medienkommission die Ausrichtung von Medienförderungsbeiträgen.
2. Mit Entscheidung vom 18. Juli 2012 lehnte die Medienkommission den Antrag auf Ausrichtung von Medienförderung für das Jahr 2012 als nicht förderungsberechtigt ab. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) MFG nicht erfüllt sei, wonach ausschliesslich Medienunternehmen förderungsberechtigt seien, die ein periodisches Medium produzieren würden, das einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, müsse das antragstellende Medienunternehmen die Reichweite seines Mediums resp. seinen Marktanteil belegen. Die von der Beschwerdeführerin dazu eingereichten Unterlagen seien nicht mit einer wissenschaftlich nachvollziehbaren und anerkannten Methode gewonnen worden, weshalb diese Angaben nicht anerkannt werden könnten. Damit seien die Zuschauerzahl und damit der Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht belegt.
3. Gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 18. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2012 Beschwerde an die Regierung.
Sie brachte u.a. vor, die Berechnung der Zuseher von "B" sei aufgrund einer Telefonumfrage, die durch Schüler des Gymnasiums Vaduz im Herbst 2011 bereits zum vierten Mal durchgeführt und von C ausgewertet worden sei, erfolgt. In die Auswertung seien diesmal 210 Fragebögen einbezogen worden. Davon seien 151 ausgewertet worden. Die errechneten Zahlen seien auch im Jahresvergleich schlüssig. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie hier der Schluss gezogen worden sei, dass dies für Liechtenstein eine nicht relevante Verbreitung sei. Auch die Umfrage 2011 sei nach den gleichen Kriterien durchgeführt und ausgewertet worden. Dazu habe die Regierung in ihrer Entscheidung vom 18. Januar 2011, RA 2010/3082-3831, ausgeführt, dass die Vornahme von 131 Telefonumfragen bzw. die Einreichung von 131 Fragebögen jedenfalls nicht von Vornherein als "nicht repräsentativ" gewertet werden könne, wie dies die Medienkommission getan habe. Eine Nachwahlbefragung anlässlich des Vetoreferendums "Ja damit deine Stimme zählt" vom 1. Juli 2012, durchgeführt von D mit 501 Interviews, habe für "B" bei der Frage nach den Informationsquellen einen Durchschnittswert von knapp 20 % erbracht.
Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr eine Medienförderung gemäss dem Medienförderungsgesetz zu gewähren. Da für die Medienförderung 2011 nur ein Gesamtbetrag [für alle zu fördernden Medien] zur Verfügung stehe, der aliquot auf die berechtigten Antragsteller aufzuteilen sei, sei die Ausschüttung von Beträgen aus diesem Topf erst zulässig, bis alle ergriffenen Rechtsmittel ausgeschöpft seien.
4. Mit Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012, RA 2012/2172-6345, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2012 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Medienkommission vom 18. Juli 2012 bestätigt.
Unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 MFG wurde die Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass grundsätzlich nur Medienunternehmen förderungsberechtigt seien. In den Materialien über die Totalrevision des Medienförderungsgesetzes sei klargestellt worden, dass darunter ein Medienunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 8 MedienG zu verstehen sei (BuA Nr. 36/2006, S. 24). Nach dieser Bestimmung handle es sich bei einem Medienunternehmen um ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung eines Mediums und dessen Verbreitung besorgt und veranlasst werde. Unter Medium sei jede technische Form der Massenkommunikation der öffentlichen Verbreitung von geistigen Inhalten in Wort, Schrift, Ton oder Bild zu verstehen. Ein Medium sei als periodisch zu bezeichnen, wenn es in vergleichbarer Gestaltung ständig oder in fortlaufenden Ausgaben erscheine.
Das von der Beschwerdeführerin produzierte Fernsehprogramm sei daher als periodisches Medium und die Beschwerdeführerin als Medienunternehmen zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin sei deswegen grundsätzlich berechtigt, für ihr Medium "B" Medienförderung zu beantragen.
Im Folgenden sei zu prüfen, ob das Medium "B" die Voraussetzungen für die Förderungsberechtigung gemäss Art. 4 Abs. 1 MFG erfülle und ob die Förderungswürdigkeit dieses Mediums gemäss Art. 4 Abs. 2 MFG ausgeschlossen sei.
Damit das Medium "B" förderungsberechtigt sei, müsse es unter anderem gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b) MFG einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leisten. Hierunter sei die laufende und umfassende Teilnahme am öffentlichen Diskurs durch Bericht, Kommentar und Kritik zum aktuellen politischen Geschehen in und betreffend Liechtenstein wie auch Periodizität, Verbreitungsgrad, Konsumentenzahl etc. zu verstehen (BuA Nr. 36/2006, S. 25; VGH 2008/8).
Zunächst sei im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 lit. b) MFG zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Kriterien "Verbreitungsgrad" und "Konsumentenzahl" zu erfüllen vermöge und ihr sohin der Nachweis gelinge, dass sie einen Marktanteil bzw. ein Volumen Zuseher aufweise, der bzw. das geeignet sei, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein zu leisten.
Bereits in der Regierungsentscheidung vom 21. Oktober 2009 (RA 2009/2248-3831) habe die Regierung festgehalten, dass es am jeweiligen Antragsteller bzw. an der Beschwerdeführerin liege, die Zuseherzahlen nachzuweisen und hierfür die erforderlichen und überprüfbaren Beweise vorzubringen. An dieser Auffassung halte die Regierung weiterhin fest.
Hinsichtlich des "Verbreitungsgrads" bzw. der "Konsumentenzahl" führe die Beschwerdeführerin aus, dass die durchschnittliche Zuseherzahl bei "B" aufgrund einer im Herbst 2011 (Durchführung der Interviews zwischen dem 26. und 29. September 2011) durch Schüler des Liechtensteinischen Gymnasiums bereits zum vierten Mal durchgeführten Telefonumfrage berechnet und anschliessend durch C ausgewertet worden sei. In die Auswertung seien 210 Fragebogen einbezogen worden, wovon 151 Fragebogen ausgewertet worden seien. Die errechneten Zahlen seien auch im Jahresvergleich schlüssig. Zusammengefasst gelange die Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass umgelegt auf alle Befragten 59.6 % regelmässig oder gelegentlich den Fernsehsender "B" schauen würden.
Die Fragebogen würden folgende Fragestellung bzw. Antwortmöglichkeiten beinhalten:
Kennen Sie "B": Ja/Nein; Haben Sie "B" programmiert: Ja/Nein; Schauen Sie "B": regelmässig/gelegentlich/nie; Kennen Sie folgende Sendungen: [...]: jeweils Ja/Nein; Was finden Sie gut an "B": freie Antwortmöglichkeit; Was vermissen Sie: freie Antwortmöglichkeit; Was soll besser werden: freie Antwortmöglichkeit; Wissen Sie, dass "B" die Montag Challenge League übertragen wird: Ja/Nein; Soll Liechtenstein am Eurovisionscontest teilnehmen: Ja/Nein; Soll "B" live aus dem Landtag berichten: Ja/Nein.
Zudem würden die Fragebogen Informationen zum Beruf und Alter des Befragten enthalten, wobei bezüglich des Alters drei Wahlmöglichkeiten bestünden, nämlich bis 29/49/älter. Name und Telefonnummer des jeweils Befragten seien geschwärzt worden. Bezüglich des im Fragebogen enthaltenen weiteren Kriteriums "Familieneinkommen" sei offensichtlich keine Befragung erfolgt. Schliesslich seien auf dem Fragebogen der jeweilige Name des Interviewers sowie das Datum der Befragung angegeben.
In der Entscheidung vom 18. Januar 2011 (RA 2010/3082-3831) habe die Regierung zum Erfordernis nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) MFG mangels Relevanz nur rudimentär wie folgt Stellung genommen: Der Vollständigkeit halber sei hierzu jedoch angemerkt, dass die Vornahme von 131 Telefonumfragen bzw. die Einreichung von 131 Fragebogen jedenfalls nicht zum Vorhinein als "nicht repräsentativ" gewertet werden könne, wie dies die Medienkommission getan habe. Ungeachtet dessen würde das Bejahen einer repräsentativen Umfrage aber auch nicht zwingend bedeuten, dass dann von einem wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gesprochen werden könne. Vielmehr müsste dieses Kriterium eingehend und gesondert geprüft werden.
In diesem Sinne sei nunmehr eine eingehende und gesonderte Prüfung hinsichtlich der Kriterien "Verbreitungsgrad" und "Konsumentenzahl" vorzunehmen und somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis gelinge, dass sie einen Marktanteil bzw. ein Volumen an Zuseher aufweise, der bzw. das geeignet sei, einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein zu leisten.
Eine wissenschaftlich anerkannte, aussagekräftige und sohin letztlich repräsentative Untersuchung bzw. Befragung habe im Sinne der empirischen Sozialforschung verschiedene Stadien zu durchlaufen, nämlich unter anderem: Wahl des Forschungsproblems, Auswahl der Untersuchungsobjekte, Datenerhebung, Datenerfassung, Datenanalyse und Publikation (Schnell/Hill/Esser, Methoden der empirischen Sozialforschung, 6. Auflage, S. 7 ff.). Die einzeln zu durchlaufenden Stadien hätten dabei entsprechend, sogleich näher zu erläuternden Erfordernissen der empirischen Sozialforschung zu genügen, um Geltung und Aussagekraft beanspruchen zu können. Von der Vorgehensweise hänge letztlich die Gültigkeit der Schlussfolgerungen ab (Schnell/Hill/Esser, aaO, S. 6). Zunächst sei zu erörtern, ob die Auswahl der Untersuchungsobjekte nach wissenschaftlich anerkannten Kriterien erfolgt sei. Nur wenn dies der Fall sei, könne von einem repräsentativen Ergebnis ausgegangen werden. Bei der Auswahl der Untersuchungsobjekte sei zwingend Nachfolgendem Beachtung zu schenken:
Zu den notwendigen Entscheidungen im Forschungsprozess gehöre die Frage, ob alle Elemente des Gegenstandsbereichs oder nur einige ausgewählte Elemente untersucht werden sollten oder untersucht werden könnten. Es sei zB. nur in Ausnahmefällen, nämlich Volkszählungen möglich, alle Einwohner der BRD zu einem Thema zu befragen. Wolle und könne man nicht alle Einwohner befragen und trotzdem gültige Aussagen über alle Einwohner machen, so benötige man Verfahren, die es erlauben würden, bestimmte Einwohner für eine Befragung auszuwählen (Schnell/Hill/Esser, aaO, S. 11). Würden die Daten aller Elemente einer Grundgesamtheit erhoben, so spreche man von einer Vollerhebung, werde nur eine Teilmenge der Grundgesamtheit untersucht, handle es sich um eine Teilerhebung. Würden die Elemente der Teilerhebung durch vor der Untersuchung festgelegte Regeln bestimmt, werde die Teilerhebung Auswahl oder Stichprobe genannt (Schnell/Hill/Esser, aaO, S. 249). Zufallsstichproben würden die einzige Gewähr dafür stellen, dass aus Ergebnissen einer Stichprobe in Bezug auf die Verteilung aller Merkmale (innerhalb bestimmter statistischer Fehlergrenzen) auf die Verteilung dieser Merkmale in der Grundgesamtheit geschlossen werden könne. Ein solcher Repräsentationsschluss könne also nur gezogen werden, wenn der Ausfallmechanismus eine Zufallsauswahl sei (Schnell/Hill/Esser, aaO, S. 284). Mit anderen Worten bedeute dies zum einen, dass repräsentative Umfragewerte nur dann angenommen werden könnten und dürften, wenn jede Person aus der Untersuchungspopulation statistisch die genau gleiche Wahrscheinlichkeit aufweise, befragt zu werden. Zum anderen sei daraus zu folgern, dass nur eine statistische Zufallsauswahl eine unverzerrte Widerspiegelung der Gesamtbevölkerung gewährleiste. So schränke namentlich eine verzerrte Adressenauswahl die Repräsentativität einer Umfrage ein. Erfolge somit die Auswahl der Untersuchungsobjekte nicht auf der Basis anerkannter wissenschaftlicher Regeln und Methoden, sei das Ergebnis einer Umfrage nicht repräsentativ und damit wertlos (Schnell/Hill/Esser, aaO, S. 277 ff.).
Somit sei nunmehr zu untersuchen, ob die seitens der Beschwerdeführerin bzw. seitens der Schüler des Liechtensteinischen Gymnasiums ausgewählten Probanden im Rahmen von statistischen Zufallsstichproben ausgewählt worden seien. Dies sei aufgrund nachfolgender Erwägungen zu verneinen.
Grundsätzlich sei zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Umfrageergebnis und somit zu den von ihr eingereichten 25 Fragebogen praktisch keinerlei Ausführung bezüglich ihrer Vorgehensweise unternehme. So sei nämlich gänzlich unklar, wie die Auswahl der Probanden erfolgt sei, weshalb mehr als ein Viertel der Fragebogen nicht ausgewertet oder wie bei der Datenanalyse vorgegangen worden sei. Diesbezügliche Ausführungen wären vordergründig aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein professionelles Markt- und Meinungsforschungsinstitut handle, zwingend erforderlich gewesen.
Die Regierung habe eine Analyse der von der Beschwerdeführerin eingereichten Fragebogen vorgenommen. Hinsichtlich der Auswahl der Untersuchungsobjekte gelange die Regierung dabei zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin bzw. die Schüler des Liechtensteinischen Gymnasiums als Interviewer nicht im Sinne oben beschriebener statistischer Zufallsstichprobenauswahl vorgegangen sei bzw. seien. So habe beispielsweise ein Interviewer insgesamt 12 Personen befragt, von denen 9 Schüler waren. Ein anderer Gymnasiast habe 18 Personen befragt, von denen 13 Schüler gewesen seien.
Diese beispielhaft angeführten Fragebogen würden nur den Schluss zulassen, dass die Beschwerdeführerin die Probanden nicht im Sinne von statistischen Zufallsstichproben ausgewählt habe. Vielmehr hätten die Gymnasiasten die Probanden offensichtlich nach Gutdünken ausgewählt. Abgesehen davon sei schon dem Grunde nach nicht davon auszugehen, dass ein Laie ein wissenschaftlich anerkanntes und letztlich repräsentatives Umfrageergebnis (vollumfänglich) aus eigenen Kräften zu erarbeiten vermöge, zumal die Anforderungen durchaus als hoch anzusehen seien.
Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw. der Interviewer führe im Sinne oben angeführter Literatur zum Ergebnis, dass die Stichproben in ihrer sozialen Verteilung nicht der Grundgesamtheit entsprächen. Daraus folge aber auch, dass die Befragung nicht als repräsentativ gewertet werden könne, sie für den gegenständlich angestrebten Zweck, nämlich für den Nachweis der durchschnittlichen Zuschauerzahl als ungeeignet qualifiziert werden müsse.
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass sofern davon ausgegangen würde, dass ein repräsentatives Umfrageergebnis überhaupt von einem Laien erarbeitet werden könne, es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, die Gymnasiasten entsprechend zu instruieren und im Rahmen einer Interviewschulung auf die Methoden der empirischen Sozialforschung und sohin auch auf die Zufallsstichprobenauswahl hinzuweisen und den Gymnasiasten eine in diesem Sinne wissenschaftlich anerkannte Telefonnummernauswahl vorzulegen. Hierzu sei festzuhalten, dass der Interviewschulung dann ein besonderes Gewicht zukomme, wenn nicht auf einen professionellen Interviewerstab zurückgegriffen werden könne, sondern freiwillige Laieninterviewer zB. Studenten eingesetzt werden müssten (Schnell/Hill/Esser, aaO, S. 328 ff.).
Der Regierung sei bewusst, dass die Beauftragung eines professionellen Markt- und Meinungsforschungsinstituts mit Kosten verbunden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kosten für eine professionelle und unabhänige Datenanalyse als auch Datenerhebung auf ein Minimum reduzierbar sei. So schlage namentlich der Politologe E vom Liechtenstein-Institut eine Mitbeteiligung der Beschwerdeführerin an den von ihm regelmässig durchgeführten Befragungen vor. Dadurch könnten nicht nur die finanziellen Auslagen minimiert werden, sondern könnte gleichzeitig eine professionelle und wissenschaftlich anerkannte Untersuchung im Sinne der empirischen Sozialforschung durchgeführt werden (Aktennotiz von F über ein Telefonat mit E vom 31. Mai 2012).
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, das Erfordernis nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) MFG vorwiegend mangels Repräsentativität der von ihr durchgeführten Umfrage nachzuweisen, sei die Beschwerde abzuweisen. Die Voraussetzung in Art. 4 Abs. 1 MFG seien kumulativ zu erfüllen. Auf die weiteren Erfordernisse für die Erlangung eines wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsergebnisses, wie namentlich korrekte Frageformulierung etc., sei daher nicht mehr einzugehen. Der Vollständigkeit halber halte es die Regierung jedoch für angezeigt, auf Nachfolgendes hinzuweisen.
Zu beachten sei, dass eine wissenschaftlich anerkannte Untersuchung grundsätzlich den Einbezug von mind. 500 Probanden verlange (Aktennotiz von F über ein Telefonat mit E vom 31. Mai 2012; vgl. auch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Dokument Volksabstimmung "Ja - damit deine Stimme zählt" vom 1. Juli 2012, aus welchem hervorgehe, dass das Befragungsinstitut "D" insgesamt 501 Personen befragt habe). Die Beschwerdeführerin habe, wie sie selbst angebe, 210 Fragebogen (gemeint wohl 210 Befragte) einbezogen, wovon die Antworten von 151 Befragten ausgewertet worden seien. Somit erfülle die Beschwerdeführerin auch dieses Kriterium nicht.
Die Auswertung der Fragebogen sei, wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, durch C erfolgt, der, wie sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergebe, Arbeitnehmer bei der Beschwerdeführerin sei. Eine selbst durch die Beschwerdeführerin bzw. dessen Arbeitnehmer vorgenommene Auswertung erachte die Regierung mangels Unabhängigkeit und Objektivität als problematisch.
Zu den Gütekriterien einer empirischen Untersuchung gehöre auch das Erfordernis der Objektivität. Nach Ansicht der Regierung könne dieses Erfordernis nur durch Vornahme der Auswertung durch ein anerkanntes Institut erfüllt werden.
Die Beschwerdeführerin führe aus, dass 210 Fragebogen (gemeint wohl 210 Befragte) in die Auswertung miteinbezogen worden seien. Davon seien 151 ausgewertet worden. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, weshalb die Antworten von insgesamt 59 Probanden nicht ausgewertet worden seien. Diesbezügliche Informationen lasse die Beschwerdeführerin vermissen. Insoweit könne die Regierung auch nicht beurteilen, ob es sich dabei um sogenannte Ausfälle handle oder andere Gründe für diesen Umstand verantwortlich seien (zu den sogenannten Ausnahmefällen: Schnell/Hill/Esser, aaO, S. 286 ff.). Wie die Beschwerdeführerin weiter angegeben habe, seien die Interviews zwischen dem 26. und 29. September 2011 durchgeführt worden. Dieser Zeitraum erscheine der Regierung zu knapp, um ein repräsentatives Ergebnis zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin könne sodann auch aus den weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen nichts gewinnen. Zum einen gehe namentlich auch die Postulatsbeantwortung Nr. 108/2011 davon aus, dass für den Zuspruch von Medienförderung unter anderem die Voraussetzungen nach Art. 4 MFG zu erfüllen seien. Die grundsätzliche Ausführung in der Postulatsbeantwortung Nr. 108/2011, wonach nicht auszuschliessen sei, dass der Fernsehsender "B" in Zukunft berechtigt sein werde, Medienförderungsbeiträge zu erhalten, ändere daran nichts. Zum anderen gehe aus dem Dokument "Volksabstimmung Ja - damit deine Stimme zählt" vom 1. Juli 2012 lediglich die Wichtigkeit von "B" als Informationskanal hervor, allerdings auf ein Ereignis bezogen, nämlich auf die Abstimmungsvorlage "Ja - damit deine Stimme zählt". Diese speziell auf ein Ereignis bezogene Umfrage könne niemals eine Umfrage bezogen auf die allgemeinen durchschnittlichen Zuseherzahlen von "B" ersetzen. Bezeichnenderweise behaupte die Beschwerdeführerin solches auch nicht.
Nicht relevant seien die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angestellten Vergleiche mit anderen Medien. Sämtliche in Liechtenstein tätigen Medienunternehmen könnten grundsätzlich gestützt auf das MFG Medienförderung beantragen. Bei allen Medienunternehmen werde nach den dortigen Kriterien geprüft, ob das von diesen Unternehmen gestaltete und verbreitete Medium förderungsberechtigt und nicht von der Medienförderung ausgeschlossen sei. Für alle Medienunternehmen würden daher die gleichen Kriterien gelten. Von einer Ungleichbehandlung könne keine Rede sein.
Wie bereits erwähnt, seien die Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 MFG kumulativ zu erfüllen. Daher könne von einer weiteren Prüfung Abstand genommen werden. Es müsse somit insbesondere nicht mehr geprüft werden, ob das Medium "B" ständig und in bedeutendem Umfang Nachrichten, Analysen, Kommentare oder Hintergrundinformationen zu politischen Themen und Ereignissen in Liechtenstein enthalte und ob dessen Inhalt überwiegend in journalistisch-redaktionell verarbeiteter Form verbreitet werde.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012, RA 2012/2172-6345, der Beschwerdeführerin zugestellt am 6. November 2012, erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2012 Vorstellung an die Regierung, auf welche die Regierung nicht eingetreten ist (Schreiben vom 4. Dezember 2012, RA 2012/2389-3802) bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2013, VGH 2012/149, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. November 2012 abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012 bestätigt. Das Urteil wurde zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei Art. 8 Abs. 1 MFG gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (gemäss LVG: Untersuchungsgrundsatz mit Mitwirkungspflicht der antragstellenden Partei) um eine lex specialis handle, die einem Antragsteller die Beweisführungslast übertrage. Darüberhinaus gelte auch im Verwaltungsverfahren der allgemeine Grundsatz, dass derjenige die Beweislast trage, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableite (Art. 6 Abs. 1 PGR; Art. 6 SR). Auf welche Art und Weise der Nachweis zu erbringen sei, dass das zu fördernde Medium einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste, lasse sich aus dem MFG nicht ableiten. Obwohl Art. 16 MFG ausdrücklich vorsehe, dass die Regierung die zur Durchführung des Gesetzes notwendigen Verordnungen zu erlassen habe, insbesondere über die Förderungsberechtigung, Formen und Beiträge sowie das Verfahren, sei eine solche Durchführungsverordnung bisher nicht erlassen worden. Solange aber der Verordnungsgeber keine Durchführungsverordnung erlassen habe, seien das MFG und die darin enthaltenen (unbestimmten) Gesetzesbestimmung anderweitig auszulegen. Der Nachweis, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Rundfunkmedium "B" einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste, sei, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführe, nicht anhand einer nur möglichen Kenntnisnahme, sondern anhand einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Senders "B" zu ermitteln. Diese tatsächliche Kenntnisnahme durch die Zuseher könne dabei entweder durch den Nachweis entsprechender Einschaltquoten oder entsprechende Zuseherzahlen erbracht werden. Werde dieser Nachweis anhand entsprechender Zahlen erbracht, stelle sich im weiteren die Frage, ob überhaupt und inwieweit mit diesen Zahlen das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllt sei. Diese Frage sei aber im gegenständlichen Fall ohne Bedeutung, weil es bereits am ausreichenden Nachweis der Zahlen fehle.
Wie die Regierung in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt habe, könne der Nachweis solcher Zahlen (Einschaltquote oder Zuseherzahlen) nur durch Vorlage einer repräsentativen, nach den Kriterien der empirischen Sozialforschung durchgeführten Umfrage erbracht werden. Die von der Beschwerdeführerin hierzu vorgelegte, von Schülern des Liechtensteinischen Gymnasiums durchgeführte Umfrage vermöge indes diese Kriterien der empirischen Sozialforschung nicht zu erfüllen. Sie sei nicht repräsentativ und damit nicht für den Nachweis geeignet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Rundfunkmedium "B" einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste. Ob "B" einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste, könne im Übrigen verlässlich nur dann beurteilt werden, wenn sich aus einer entsprechenden Umfrage ableiten lasse, wie häufig die Zuseher den Kanal "B" anwählen und wie lange sie dann auf diesem Kanal verweilen würden. Insoweit bereits dieses Kriterium (Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG) nicht erfüllt sei, sei auf die restlichen, kumulativ zu erfüllenden Kriterien des Art. 4 Abs. 1 MFG nicht einzugehen gewesen.
In ihrer Beschwerde verweise die Beschwerdeführerin auf die summarischen Ergebnisse einer Umfrage zur Volksabstimmung "Ja - damit deine Stimme zählt" vom 1. Juli 2012, welche Umfrage vom Befragungsinstitut D, im Auftrag des Liechtenstein-Instituts durchgeführt worden sei. Jene Umfrage beinhalte unter anderem die Frage, welcher Informationskanal von den Befragten im Zusammenhang mit besagter Volksabstimmung als "eher wichtig" oder "eher unwichtig" eingestuft werde. 20.7% der Ja-Stimmenden und 11% der Nein-Stimmenden hätten dabei angegeben, dass "B" als Informationskanal eher wichtig gewesen sei (wobei Mehrfachnennungen möglich gewesen seien). Aus der Tatsache, dass hier 20.7% der Ja-Stimmenden und 11% der Nein-Stimmenden "B" als eher wichtigen Informationskanal bezeichnet hätten, könne allerdings nicht generell auf die Verbreitung dieses Mediums bzw. auf die Anzahl Zuseher geschlossen werden, zumal jene Umfrage ein konkretes Ereignis, die damalige Volksabstimmung, zum Gegenstand gehabt habe. Jenes Umfrageergebnis sei damit für den gegenständlichen Fall kaum relevant.
Die Beschwerdeführerin argumentiere in der Beschwerde auch mit der Postulatsbeantwortung der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die zukünftige Medienpolitik der Regierung (Nr. 108/2011). Darin sei in Ziff. 4.1.1 zur Objektivität und Neutralität der Medien festgehalten, dass diese nur G und "B" gänzlich erfüllen würden. Beide diese elektronischen Medien würden unabhängig und neutral über das politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Liechtenstein berichten. Mit dieser Aussage sei allerdings nichts darüber ausgesagt, welchen wesentlichen Beitrag "B" zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste und wie viele Zuseher "B" habe. Gleichfalls unbedeutend für den gegenständlichen Fall sei, wenn in Ziff. 4.2.3.4 der Postulatsbeantwortung festgehalten werde, dass "B" die Möglichkeit biete, dass sich die Liechtensteiner Bevölkerung auf einfache Art und Weise über aktuelle Geschehnisse und politische Themen informieren könne. Auch diese Feststellung besage letztlich nichts über den wesentlichen Beitrag von "B" zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein und über die Zuseherzahl von "B". Entscheidend sei vorliegendenfalls nicht, welches Angebot ein Medienunternehmen der liechtensteinischen Öffentlichkeit unterbreite (Art. 4 Abs. 1 lit. a MFG), sondern dass das Angebot tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein bilde (Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG), also welchen Verbreitungsgrad (Konsumentenzahl, Konsumintensität) es aufweise.
Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, dass sie allein deshalb einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leiste und geleistet habe, weil sie in den vergangenen Jahren regelmässig Interviews mit beinahe allen Entscheidungsträgern in Liechtenstein, zB. mit Mitglieder von Regierung, Landtag und Verwaltung, Verantwortlichen aus Kultur und Wirtschaft, Landesfürst, Sportler, Gemeindevorsteher und Landtagskandidaten gemacht und diese über "B" ausgestrahlt habe. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei, dass es beim Kritierum "wesentlicher Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein" primär darum gehe, von welcher Anzahl Zuseher die Sendungen von "B" in Liechtenstein wahrgenommen würden und wie häufig "B" von den Fernsehzuschauern konsumiert werde, denn nur mit dem Senden von Interviews sei zur Wesentlichkeit des Beitrags zur Meinungsbildung noch nichts gesagt. Die Beschwerdeführerin übersehe in diesem Zusammenhang auch, dass weder die Medienkommission noch die Regierung zum Schlusss gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin mit "B" überhaupt nicht zur Meinungsbildung der Bevölkerung beitrage. Dieser Beitrag müsse aber, um über eine Förderung absprechen zu können, im Sinne der obigen Ausführungen quantifiziert werden. Dieser Nachweis fehle bislang.
Die Beschwerdeführererin sehe insoweit eine Ungleichbehandlung und Unverhältnismässigkeit, als der Nachweis des wesentlichen Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein bei den unterschiedlichen Medienarten auf jeweils andere Art und Weise erbracht werden könne. Dies sei insoweit richtig, als die unterschiedlichen Medienarten den Nachweis tatsächlich auf unterschiedliche Art und Weise erbringen könnten. Bei Printmedien, die über Abonnements vertrieben würden, könne der entsprechende Nachweis in der Regel sehr leicht durch die Zahl der Abonnenten nachgewiesen werden, denn es dürfe davon ausgegangen werden, dass derjenige ein Printmedium auch lese und zur Kenntnis nehme, der dieses Printmedium abonniert habe. Bei Radio und Fernsehen, die über Kabel oder Satellit frei in alle Haushalte gesendet würden, könne diese Kenntnisnahme nur über Umfragen erhoben werden. In der unterschiedlichen Art und Weise der Nachweiserbringung vermöge der Verwaltungsgerichtshof aber keine Ungleichbehandlung oder Unverhältnismässigkeit zu erkennen, da die Nachweiserbringung durch die unterschiedlichen Medienarten bedingt werde.
6. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2013, VGH 2012/149, erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein. Mit Urteil vom 30. Juni 2014, StGH 2013/149, gab der Staatsgerichtshof jener Individualbeschwerde Folge und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichsthofs vom 31. Juli 2013 wurde deshalb aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Begründet wurde das Urteil zusammengefasst damit, dass sich der Staatsgerichtshof bereits im Jahre 2007, also ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Medienförderungsgesetzes (MFG), mit den in Art. 4 MFG festgehaltenen Förderungsvoraussetzungen in grundsätzlicher Weise befasst habe (StGH 2007/21). Der Staatsgerichtshof habe dazu festgehalten, dass diese Kriterien der Förderungswürdigkeit in einem erheblichen Ausmass offene Rechtsnormen enthalten würden, welche den rechtsanwendenden Behörden einen Ermessensspielraum bieten würden. Der Entscheid über die Förderungsberechtigung sei ein Gesamtentscheid nach Prüfung aller gesetzlichen Voraussetzungen. Die im damaligen Verfahren angefochtene Mindestzahl an Erscheinungen (lit. d) könne nicht für sich allein beurteilt werden, sondern müsse im Lichte des gesamten Gesetzes, insbesondere des Gesetzeszweckes sowie des Art. 4 MFG betrachtet werden. In der Entscheidung StGH 2007/80 habe sich der Staatsgerichtshof insbesondere mit dem Begriff der "politischen Themen und Ereignisse" als Förderungsvoraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a MFG befasst. Mit der Umschreibung der Förderungsberechtigung in Art. 4 MFG im Sinne der Positivliste in Abs. 1 und des Ausschlusskatalogs in Abs. 2 sowie einem transparenten Verfahren (Art. 8 ff. MFG) solle erklärtermassen Abstand genommen werden und die früher vorherrschende Willkür bei der Vergabe von Förderungsmitteln eingeschränkt werden (BuA 2006/36 S. 12). Der Gesetzgeber sei sich wohl bewusst gewesen, dass das Gesetz zahlreiche offene Rechtsnormen enthalte und deshalb konkretisierungsbedürftig sei. Er habe deshalb die Regierung beauftragt, die notwendige Durchführungsverordnung zu erlassen, was bisher nicht geschehen sei.
Vorliegend habe die Medienkommission den Antrag der Beschwerdeführerin einzig aus dem Grunde abgelehnt, weil ihr der Nachweis nicht gelungen sei, dass die formellen Anforderungen gemäss Art. 8 MFG an den Nachweis der Wesentlichkeit des eigenen Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein erfüllt seien. Die Meinung der Medienkommission sei auch von der Regierung und vom Verwaltungsgerichtshof geteilt worden. Letzterer stütze die These, dass sich aufgrund des fehlenden wissenschaftlich gestützten Nutzernachweises erübrige, die Wesentlichkeit näher zu prüfen und auf die Erfüllung der übrigen Förderungsvoraussetzungen weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin rüge, dass der Verwaltungsgerichtshof Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG isoliert und falsch auslege, indem er zur Bescheinigung des wesentlichen Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein den Nachweis von entsprechenden Zuschauerzahlen oder Einschaltquoten verlange, der einzig mittels einer repräsentativen Umfrage nach wissenschaftlichen Standards erbracht werden könne. Dies sei überspitzter Formalismus.
Dazu hielt der Staatsgerichtshof fest, dass die kumulativ zu erfüllenden, materiellen Förderungsvoraussetzungen nach Art. 4 MFG unter anderem einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein verlangen würden (lit. b). Art. 8 Abs. 1 MFG halte zudem das Verfahren zur Erlangung von Medienförderung fest. Danach müsse die Beschwerdeführerin im Begehren auf Medienförderung darlegen, dass sie diese Förderungsvoraussetzung erfülle. Medienkommission, Regierung und Verwaltungsgerichtshof würden denn auch gar nicht abstreiten, dass die Beschwerdeführerin einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leiste. Das Förderungsgesuch sei lediglich deshalb abgelehnt worden, weil ihr Nachweis der Wesentlichkeit den gestellten, aus Sicht der Beschwerdeführerin überspitzt formalistischen Anforderungen nicht genüge. Damit stelle sich für den Staatsgerichtshof die Frage, ob eine repräsentative Umfrage als Grundlage für den Entscheid über den wesentlichen Beitrag an die öffentliche Meinungsbildung überhaupt nötig und gesetzeskonform sei.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen würden sich keine spezifischen Vorgaben ergeben, auf welche Weise ein Antragsteller die einzelnen Förderungsvoraussetzungen nachzuweisen habe und welche qualitativen oder quantitativen Mindestanforderungen zwingend erfüllt sein müssten. Mangels entsprechender Durchführungsverordnung fehle es an einer normativ konkretisierenden Umschreibung der Förderungsberechtigung generell, wie insbesondere von Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG. Einzig im Bericht an den Landtag (BuA 2006/36 S. 25) sei festgehalten, dass die Wesentlichkeit des Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung eine bestimmte Qualität (laufende umfassende Teilnahme am öffentlichen Diskurs durch Bericht, Kommentar und Kritik zum aktuellen politischen Geschehen in und betreffend Liechtenstein) sowie bestimmte quantitative Minimalanforderungen (Periodizität, Verbreitungsgrad, Konsumentenzahl) voraussetze. Von der Erforderlichkeit eines wissenschaftlich gestützten Nachweises sei jedoch nicht die Rede. Damit obliege es der entscheidungsberechtigten Behörde, im Einzelfall den unbestimmten Rechtsbegriff des wesentlichen Beitrags an die öffentliche Meinungsbildung nach pflichtgemässem Ermessen auszulegen und zu bestimmen. Art. 8 Abs. 2 MFG halte immerhin ergänzend fest, dass dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung des Gesuchs gegeben werden müsse, wenn die Darlegungen zur Beurteilung der Förderungsberechtigung nicht ausreichen würden. Auf eine repräsentative Umfrage zu Einschaltquoten oder Zuseherzahlen abzustellen, um die Wesentlichkeit eines Beitrags an die öffentliche Meinungsbildung beurteilen zu können, sei dabei ein mögliches Vorgehen. Allerdings könne auch eine wissenschaftlich gestützte Umfrage nur eine bestimmte Verbreitung und Nutzerquote belegen. Die Beurteilung der Wesentlichkeit sei aber eine Rechts- und nicht eine Tatsachenfrage. Unabhängig davon, dass das Gesetz selbst keine bestimmte Nutzerquote voraussetze, könnten deshalb auch repräsentative Umfrageergebnisse die rechtliche Beurteilung nicht ersetzen. Die im Einzelfall aufgestellten formellen Anforderungen an die faktischen Beurteilungsgrundlagen müssten sich vielmehr aus dem Gesetzeszweck ergeben und sich auch an der Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 40 LV) in einem demokratischen Staatswesen orientieren. Wenn es gemäss Art. 3 MFG das Ziel der Medienförderung sei, eine vielfältige und unabhängige meinungsbildende Medienlandschaft in Liechtenstein zu erhalten und deren Verbreitung zu erleichtern, so dürften keine hohen Hürden an den erforderlichen Nachweis gestellt werden. Das zeige sich auch an den relativ tiefen Anforderungen an die Förderung eines Mediums gemäss Art. 4 lit. d und e MFG, sodass auch kleinere Medienerzeugnisse in den Genuss der Medienförderung kommen könnten. Es sei nicht erforderlich, dass das geförderte Medium von einem grossen Teil der liechtensteinischen Bevölkerung zur Kenntnis genommen werde. Das ausschliessliche Abstellen auf eine repräsentative Umfrage erscheine deshalb als unverhältnismässige Verfahrensanforderung an die Gesuchsgrundlage zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch auf andere Weise in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 MFG die Verbreitung und Nutzung eines Mediums in genügender Weise dargelegt werden könne. Dabei seien insbesondere auch die Kleinheit, Überschaubarkeit und die Besonderheit des liechtensteinischen Medienmarkts im Rahmen der Ermessensausübung mit zu berücksichtigen. Wie bereits in StGH 2007/21 dargetan, bedürfe es bei der Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Antragstellers eines Gesamtentscheids in Berücksichtigung aller Förderungskriterien nach Art. 4 MFG. Das isolierte Abstellen auf ein einziges Kriterium werde dem Willen des Gesetzgebers nicht gerecht. In besonderer Weise gelte dies, wenn im Einzelfall offene Rechtsnormen wie der "wesentliche Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung" gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG zu konkretisieren sei. So lasse sich beispielsweise die Wesentlichkeit des meinungsbildenden Beitrags kaum ohne Bezugnahme auf das Kriterium nach Art. 4 Abs. 1 lit. a MFG bestimmen. Im Lichte dieses Gesetzesverständnisses der Medienförderung in Liechtenstein sei die Beibringung von repräsentativen Umfrageergebnissen als zwingende formelle Voraussetzung zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Gesuchs nach Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG als exzessive Formstrenge zu qualifizieren, die im Ergebnis die Verwirklichung des materiellen Rechts, die Medienförderung nach dem MFG, in unhaltbarer Weise erschwere. Es liege somit eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vor. Der Indivdualbeschwerde sei deshalb schon aus diesem Grunde Folge zu geben. Ungeachtet dessen sei dennoch auf die Rüge der Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin erachte das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen deshalb verletzt, weil der Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Anforderungen an die Belegung des wesentlichen Beitrags von verschiedenen Medien zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein stelle. Auch wenn bei unterschiedlichen Medien die Wesentlichkeit auf verschiedene Weise zu belegen sei, könne nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Ausmass des Beitrags zur Meinungsbildung zwischen unterschiedlichen Medienarten sowie die dabei gestellten Anforderungen durchaus verglichen werden. Dazu hielt der Staatsgerichtshof fest, dass der allgemeine Gleichheitsgrundsatz die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichte, nicht nur bei Gewerbegenossen, sondern allgemein die Gesetze einheitlich sowie gleichmässig anzuwenden und gleiche Sachverhalte gleich, ungleiche Sachverhalte hingegen stets ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsgebot könne im Rahmen der Rechtsanwendung, anders als das Willkürverbot, überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen zumindest zwei konkreten Vergleichsfällen verglichen werden könne. Das MFG sei auf alle Medien gleichermassen anwendbar, unabhängig von ihrer Herstellungs- oder Verbreitungsform. Folglich mache das Gesetz keine Unterscheidung zwischen Print- und TV-Medien. Diese Gleichbehandlungspflicht bestätige der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Förderungsvoraussetzungen nach Art. 4 MFG. Er erachte es alllerdings für zulässig, unterschiedliche Anforderungen an die Darlegungspflicht gemäss Art. 8 MFG zu stellen. Auch wenn es nicht weiter ausgeführt werde, ergebe sich aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei Printmedien primär auf die Abonnentenzahl als Beleg für die Verbreitung des Mediums abgestellt werde, wogegen bei TV-Medien eine repräsentative Umfrage zur tatsächlichen Nutzung und Wahrnehmung des Mediums verlangt werden könne. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofs sei nicht ersichtlich, wie diese unterschiedlichen Anforderungen sachlich gerechtfertigt seien. Wohl existiere bei TV-Medien kein Pendant zur Darlegung der Abonnentenzahl bei Printmedien. Ein TV-Medium müsse also seine Verbreitung und Nutzung auf andere Weise belegen. Dazu brauche es aber nicht zwingend eine Umfrage nach wissenschaftlichen Kriterien. Entscheidend sei vielmehr, dass auch Abonnentenzahlen nichts aussagen würden über den tatsächlichen Beitrag der Printmedien an die öffentliche Meinungsbildung und nichts belegen würden über die tatsächliche Wahrnehmung. Zeitungen könnten auch lediglich wegen Todesanzeigen, Sportnachrichten oder anderen gesellschaftlichen Meldungen gelesen werden. Deshalb sei es sachlich nicht gerechtfertigt, von der Beschwerdeführerin als Betreiberin eines TV-Mediums Belege in ihrer tatsächlichen Wahrnehmung nach wissenschaftlichen Standards zu verlangen, bei Printmedien hingegen nicht. Den von der Medienkommission gestellten und von der Regierung sowie vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten unterschiedlichen Anforderungen an die Darlegungspflicht nach Art. 8 MFG bei Print- und TV-Medien fehle es daher an einer sachlichen Rechtfertigung. Somit würden sie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, welche sich nicht mit dem Gleichheitssatz nach Art. 31 LV vereinbaren lasse. Da somit sowohl eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus als auch des Anspruchs auf Gleichbehandlung vorliege, erübrige es sich, noch näher auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht einzugehen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten RA 2012/2389 und RA 2012/2172 bei. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2014 entschied der Verwaltungsgerichtshof, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Regierung in der Entscheidung vom 30. Oktober 2012, RA 2012/2172-6345, bzw. auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs im inzwischen aufgehobenen Urteil vom 31. Juli 2013, VGH 2012/149, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Medienförderungsgesetz vom 21. September 2006 (MFG), LGBl. 2006 Nr. 223, sind Medien grundsätzlich privatwirtschaftlich zu finanzieren. Im Interesse der Erhaltung der Meinungsvielfalt, der Steigerung der journalistisch-redaktionellen Qualität sowie der Erleichterung der Verbreitung von meinungsbildenden Medien in Liechtenstein kann der Staat gemäss Abs. 2, vorbehaltlich Abs. 1 - also der grundsätzlich privatwirtschaftlichen Finanzierung -, direkte und indirekte Medienförderungen nach Massgabe des Medienförderungsgesetzes gewähren. Art. 4 Abs. 1 MFG hält fest, welche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit Medienunternehmen, die ausschliesslich ein periodisches Medium publizieren, förderungsberechtigt sind. Art. 4 Abs. 2 MFG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ungeachtet von Abs. 1 die Förderungswürdigkeit eines Mediums ausgeschlossen ist. Eine der nach Art. 4 Abs. 1 MFG kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen besteht darin, dass das zu fördernde periodische Medium einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leisten muss (lit. b). Darunter wird die laufende und umfassende Teilnahme am öffentlichen Diskurs durch Bericht, Kommentar und Kritik zum aktuellen politischen Geschehen in und betreffend Liechtenstein wie auch Periodizität, Verbreitungsgrad, Konsumentenzahl etc. verstanden (BuA 2006 Nr. 36, S. 25). Art. 8 Abs. 1 MFG bestimmt, dass Anträge auf Medienförderung nicht nur ein bestimmtes Begehren, sondern auch eine kurze und vollständige Darlegung der Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen zu enthalten haben und dass sämtliche Unterlagen und Belege mit Bezug auf das vergangene Kalenderjahr beizuschliessen sind, die zur Bescheinigung der Förderungsberechtigung sowie von Art und Umfang der begehrten Förderung, insbesondere der Kosten, deren Abgeltung oder Erstattung begehrt wird, geeignet sind. Es obliegt also dem antragstellenden Medienunternehmen, den Nachweis - im Sinne einer Bescheinigung - für das kumulative Vorliegen der in Art. 4 Abs. 1 MFG enthaltenen Voraussetzungen zu erbringen.
4. Das Kriterium nach Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG beinhaltet gemäss Staatsgerichtshof und gemäss Bericht an den Landtag (BuA 2006/36 S. 25) einerseits bestimmte Qualitätsmerkmale (laufende und umfassende Teilnahme am öffentlichen Diskurs durch Bericht, Kommentar und Kritik zum aktuellen politischen Geschehen in und betreffend Liechtenstein) sowie bestimmte quantitative Minimalanforderungen hinsichtlich Periodizität, Verbreitungsgrad und Konsumentenzahl. Gemäss der verbindlichen Rechtsansicht des Staatsgerichtshofs können diese quantitativen Minimalanforderungen über den Verbreitungsgrad und die Konsumentenzahl zwar durch eine repräsentative Umfrage nachgewiesen werden, allerdings darf seitens der entscheidenden Behörde nicht die Vorlage einer solchen repräsentativen Umfrage verlangt werden, dh. mit anderem Worten, jeder Antragsteller muss die Möglichkeit haben, diese quantitativen Minimalanforderungen anderweitig nachzuweisen bzw. zu belegen.
Gegenständlich beruft sich die Beschwerdeführerin zum Nachweis des Förderungskriteriums nach Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG auf die (nicht repräsentative) Umfrage, welche durch Schüler des Liechtensteinischen Gymnasiums durchgeführt worden ist, auf eine im Nachgang zur Volksabstimmung betreffend die Initiative "Damit deine Stimme zählt" durchgeführten Umfrage sowie auf die Postulatsbeantwortung der Regierung Nr. 108/2011 an den Landtag, in welcher festgehalten wurde, dass das Medium der Beschwerdeführerin eines der wenigen in Liechtenstein sei, welches die Anforderungen an die Objektivität und Neutralität an Massenmedien tatsächlich erfülle.
Im Lichte des Urteils des Staatsgerichtshofs vom 30. Juni 2014, StGH 2013/149, wonach die Hürde des Förderungskriteriums nach Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG zum Zwecke der Erhaltung der Meinungsvielfalt nicht zu hoch angesetzt werden darf, müssen die (nicht repräsentative) Umfrage, welche durch Schüler des Liechtensteinischen Gymnasiums durchgeführt worden ist, die im Nachgang zur Volksabstimmung betreffend die Initiative "Damit deine Stimme zählt" durchgeführte Umfrage sowie die Postulatsbeantwortung der Regierung Nr. 108/2011 an den Landtag als ausreichender Nachweis des Förderungskriteriums nach Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG verstanden werden. Denn diese Nachweise belegen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem TV-Medium "B" auf dem liechtensteinischen Medienmarkt nicht nur präsent ist, sondern von der liechtensteinischen Bevölkerung auch wahrgenommen wird bzw. im betreffenden Kalenderjahr 2011 wahrgenommen wurde. Zwar geben diese Nachweise keine Auskunft darüber, welcher Verbreitungsgrad dabei erzielt wurde bzw. von wie vielen Konsumenten das TV-Medium der Beschwerdeführerin wahrgenommen wurde. Dieser Nachweis des Verbreitungsgrads und Konsumentenzahl ist gemäss Staatsgerichtshof nicht in Zahlen zu erbringen, zumal im Lichte des Ziels der Medienförderung, nämlich eine vielfältige und unabhängige meinungsbildende Medienlandschaft in Liechtenstein zu erhalten und deren Verbreitung zu erleichtern, keine hohen Hürden an den erforderlichen Nachweis gestellt werden dürfen. Deshalb ist es gemäss Staatsgerichtshof auch nicht erforderlich, dass das geförderte Medium von einem grossen Teil der liechtensteinischen Bevölkerung zur Kenntnis genommen wird. Damit ist es ausreichend, wenn ein Antragsteller nachweisen kann, dass sein Medium von der liechtensteinischen Bevölkerung auch tatsächlich wahrgenommen wird.
5. Damit ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall das Förderungskriterium nach Art. 4 Abs. 1 lit. b MFG erfüllt ist. Ungeachtet dessen kann derzeit nicht abschliessend über den diesem Verfahren zugrunde liegenden Medienförderungsantrag entschieden werden, weil die Förderungskriterien nach Art. 4 Abs. 1 MFG kumulativ erfüllt sein müssen und sich die Medienkommission (wie auch die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof) bisher nicht mit diesen anderen Förderungskriterien des Art. 4 MFG auseinander gesetzt hat.
Aus diesem Grunde ist der Beschwerde vom 16. November 2012 im Sinne des gestellten Eventualantrags Folge zu geben und sowohl die Entscheidung der Regierung vom 30. Oktober 2012, RA 2012/2172-6345, wie auch die Entscheidung der Medienkommission vom 18. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an die Medienkommission zurückzuverweisen.
Sollten die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Belege zur abschliessenden Beurteilung und Entscheidung über den Förderungsantrag nicht ausreichen, so wird die Medienkommission der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MFG die Ergänzung derselben binnen einer bestimmten Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrags aufzutragen haben.
6. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 4 LVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 ZPO, dh. die Kostenentscheidung über die der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. September 2014