VGH 2012/151 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: I
wegen: Steueramtshilfe an die USA
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom (...) 2012 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein vom (...) 2012, AZ: (...) , wird stattgegeben und die angefochtene Verfügung wird ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 11. Mai 2012 richtete das Departement of Justice der USA (Justizministerium; im Folgenden: DOJ) ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Darin ersuchte es um die Übermittlung von Kundendossiers der Liechtensteinischen Landesbank AG, Liechtenstein (im Folgenden: LLB; die schweizerische Tochtergesellschaft wird im Folgenden als LLB Schweiz bezeichnet). Das Ersuchen betrifft insbesondere Kunden der LLB sowie Drittpersonen, die sich der Verletzung von US-Steuerrecht schuldig gemacht hätten.
Den massgeblichen Sachverhalt umschreibt das DOJ wie folgt:
1.1. Die US-Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts von New York sowie das Department of the Treasury (Finanzministerium), Internal Revenue Service (US-Steuerbehörde; im Folgenden: IRS), führten eine Untersuchung wegen Steuerumgehung, Steuerbetrug, Unterlassen des Einreichens von Unterlagen über ausländische Bankkonten, Einreichen falscher Unterlagen über ausländische Bankkonten, Behinderung bei der Anwendung von Steuergesetzen, Verschwörung (also als eigener Tatbestand formulierte strafbare gemeinsame Tatbegehung "conspiracy") und damit verbundene Taten. Diese seien einerseits von Staatsbürgern der USA und Personen mit rechtmässigem ständigen Aufenthalt in den USA (in den USA Steuerpflichtigen; "U.S. taxpayers") begangen worden, die an nicht deklarierten Konten (der Begriff "Konto" wird im Folgenden als Sammelbegriff verwendet, unter den beispielsweise auch Wertschriftendepots fallen) bei der LLB, die am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden hätten, wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Andererseits seien die Handlungen von Dritten begangen worden, die nicht Angestellte der LLB gewesen seien (wie Anwälte, Buchhalter, unabhängige Finanzberater, Vermögensverwalter oder professionelle "Vermögensschützer" ("'asset protection' professionals"), die in den USA, Liechtenstein oder anderen Ländern gearbeitet hätten. Diese hätten zusammen mit den in den USA Steuerpflichtigen oben genannte Delikte verübt ("conspired with") oder diesen Beihilfe geleistet ("aided and abetted"). Die Untersuchungen hätten ergeben, dass zahlreiche in den USA Steuerpflichtige an nicht deklarierten Konten bei der LLB wirtschaftlich berechtigt gewesen seien. Um die Untersuchung weiterzubringen, ersuchten die US-Staatsanwälte ("U.S. prosecutors") um Dokumente der LLB, um untersuchen zu können ("investigate"), ob (1) einzelne in den USA Steuerpflichtige US-Strafrecht verletzt hätten, indem sie - unter anderem - ihre undeklarierten Konten dem IRS nicht angegeben und auf den Einkünften, welche auf diesen Konten generiert worden seien, keine Steuer entrichtet hätten, sowie ob (2) genannte Dritte ihnen dabei Beihilfe geleistet oder mit ihnen zusammen Straftaten begangen hätten.
1.2. Im Weiteren umschreibt das Amtshilfeersuchen die Pflichten von in den USA Steuerpflichtigen, das inner- und ausserhalb der USA erzielte Einkommen, welches eine bestimmte Grenze übersteige, in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr gegenüber dem IRS anzugeben. Zudem müsse der Steuerpflichtige mitteilen, ob und wenn ja, wo er an ausländischen Konten ("bank account, securities account, or other financial account") beteiligt sei oder eine Unterschrifts- oder andere Berechtigung über diese habe. Überdies sei - neben der Einkommenssteuererklärung - für diese Konten ein so genanntes FBAR (Report of Foreign Bank and Financial Accounts) auszufüllen, welches bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahrs einzureichen sei. Des Weiteren werden Strafbestimmungen des US-(Steuer-)Rechts genannt.
1.3. Im Amtshilfeersuchen werden zunächst zwei Gruppen umschrieben: Unter die so genannten Konten der Gruppe I ("Group I accounts") fallen Konten, die bei der LLB gehalten werden, die (a) irgendwann am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden (auch wenn sie ursprünglich vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden waren), (b) im Namen einer oder mehrerer natürlicher Personen gehalten wurden und an denen zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mindestens $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Unter die Konten der Gruppe II ("Group II accounts") fallen Konten, die bei der LLB gehalten wurden, die (a) irgendwann am oder nach dem 1. Januar 2004 bestanden (auch wenn sie ursprünglich vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden waren), (b) im Namen einer nicht-US-Gesellschaft, einer Stiftung, einer Trustgesellschaft oder anderen juristischen Person/rechtlich selbständigen Einheit ("legal entity") gehalten wurden, an der aber zumindest teilweise ein in den USA Steuerpflichtiger wirtschaftlich berechtigt war, und (c) die ein Jahresendguthaben von mindestens $ 500'000 irgendwann nach dem 1. Januar 2004 aufwiesen. Nicht vom Ersuchen betroffen sind ausdrücklich Konten, die am oder vor dem 31. Dezember 2003 saldiert wurden, und solche, die bei der LLB Schweiz gehalten wurden.
1.3.1. Zu den Konten der Gruppe I wird im Amtshilfeersuchen ausgeführt, dass mehrere Eigenschaften diese Konten als solche identifizieren würden, die von den in den USA Steuerpflichtigen nicht dem IRS angegeben worden seien, und dass diese Konten Einkünfte generiert hätten, die ebenfalls nicht angegeben worden seien. Zum Beispiel hätte ein "Code Word Agreement" (Codewortvereinbarung) zwischen der LLB und dem in den USA Steuerpflichtigen bestanden, so dass der Name des Steuerpflichtigen in möglichst wenigen Dokumenten erschienen sei. Damit sei das Risiko gemindert worden, dass die US-Steuerbehörden die Identität des wirtschaftlich Berechtigten erfahren würden. Weiter habe die LLB zugestimmt, für viele dieser Konten die Korrespondenz banklagernd zu halten. Dies habe die Bank nicht von ihren Kunden verlangt, sondern die in den USA steuerpflichtigen Personen hätten sich zustimmend für dieses Arrangement entschieden, um sicherzustellen, dass Hinweise auf ihre Konten ausserhalb der USA und ausserhalb des Zugriffsbereichs der US-Steuerbehörden geblieben seien. Schliesslich hätte die LLB von jeder in den USA steuerpflichtigen Person, die Kunde gewesen sei, verlangt, entweder der LLB ein Formular "W-9" einzureichen, wobei die Identität des wirtschaftlich Berechtigten den US-Steuerbehörden offengelegt werde, oder die LLB ausdrücklich anzuweisen, ihren Namen [den Namen der steuerpflichtigen Person] dem IRS nicht offenzulegen. Viele in den USA Steuerpflichtige hätten die LLB dahingehend instruiert, ihre Namen nicht offenzulegen. Zudem hätten sie eine Codewortvereinbarung und eine Verabredung, die Korrespondenz banklagernd zuzustellen, gehabt. In solchen Fällen hätten Angestellte der LLB Indizien gehabt, dass diese in den USA steuerpflichtigen Kunden, die alle von den USA nach Liechtenstein reisten, um Geschäfte zu tätigen, nicht die Absicht hatten, die Existenz ihrer LLB-Konten dem IRS offenzulegen oder auf den darauf generierten Einkünften Einkommenssteuer zu zahlen.
1.3.2. Bezüglich der Konten der Gruppe II erklärt das DOJ, die statistischen Daten zeigten, dass ein Grossteil der Gelder, die von in den USA Steuerpflichtigen bei der LLB gehalten würden, mit Stichtag vom 31. Dezember 2006 mittels einer Non-US-Gesellschaft, Stiftung, einer Trustgesellschaft oder einer anderen juristische Person/rechtlich selbständigen Einheit ("legal entity") gehalten worden seien. Diese Strukturen seien errichtet worden, damit die Steuerpflichtigen ihre Konten vor dem IRS hätten verschleiern können.
2. Nach Prüfung des Ersuchens gemäss Art. 9 Abs. 1 AHG-USA ersuchte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 16. Mai 2012 die LLB als Informationsinhaberin um Übermittlung der im Amtshilfeersuchen verlangten Unterlagen. Gleichzeitig ersuchte die Steuerverwaltung die LLB, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c AGH-USA zu informieren.
3. Am (...) 2012 nahmen die Beschwerdevertreter Einsicht in den Akt der Steuerverwaltung. Am (...) 2012 erstatteten die Beschwerdeführer gegenüber der Steuerverwaltung eine ausführliche Stellungnahme. Sie beantragten, die Steuerverwaltung möge in Bezug auf das Konto der A Foundation keine Unterlagen an die ersuchende Behörde ausfolgen.
4. Mit Verfügung vom (...) 2012 entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
1. Die Steuerverwaltung leistet dem DOJ aufgrund des Ersuchens vom 11. Mai 2012 Amtshilfe.
2. Die Steuerverwaltung übermittelt dem DOJ folgende Unterlagen:
(...)
Begründet wurde diese Schlussverfügung im Wesentlichen damit, das Amtshilfeersuchen erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen, ein Ablehnungsgrund liege nicht vor. Insbesondere enthalte das Ersuchen eine detaillierte Beschreibung der Gruppe, des Verhaltensmusters und des zur Anfrage führenden Sachverhalts sowie eine Darlegung, weshalb die ersuchende Behörde davon ausgehe, die zur Gruppe gehörenden Personen seien ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Konto- /Depotverbindung der im Betreff der Schlussverfügung genannten Person sei aus näher genannten Gründen vom Ersuchen erfasst. Die Steuerverwaltung führt weiter aus, sie unterziehe eingehende Ersuchen keiner umfassenden materiellen Prüfung, sondern nehme eine Plausibilitätsprüfung vor. Dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz folgend gehe sie von der Richtigkeit der Angaben der ersuchenden Behörde aus, sofern nicht der Anschein einer bloss vorgeschobenen Begründung bestehe. Sie habe nur zu prüfen, ob die zu übermittelnden Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit den Sachverhaltsdarstellungen im Amtshilfeersuchen stünden und die Informationen und Dokumente zumindest abstrakt zur Klärung der von der ausländischen Behörde aufgeworfenen Fragen dienten. Sei dies mit Sicherheit auszuschliessen, so habe die Übermittlung zu unterbleiben. Einerseits sei es nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen, andererseits habe die ersuchte Behörde nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorlägen.
Auf die im Schriftsatz vom (...) 2012 von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumenten ging die Steuerverwaltung in Erw. 9. ihrer Verfügung ein.
5. Am (...) 2012 reichten die Beschwerdeführer gegen die genannte Verfügung der Steuerverwaltung, zugestellt am (...) 2012, rechtzeitig Vorstellung an die Steuerverwaltung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.
6. Die Steuerverwaltung trat auf die Vorstellung nicht ein.
7. Mit Schriftsätzen vom (...) 2012 reichten die Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen ein und ergänzten ihr Beschwerdevorbringen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Urteil vom 25. April 2013 der Beschwerde nur insoweit statt, dass auf einigen wenigen Seiten der PDF-Dateien weitere Schwärzungen vorzunehmen wären. Im Übrigen und damit im Wesentlichen wurde die Beschwerde vom (...) 2012 abgewiesen.
9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am (...) 2013 Beschwerde an den Staatsgerichtshof.
Der Stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes erkannte mit Beschluss vom (...) 2013 zu StGH 2013/80 der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2013 zu StGH 2013/80 gab der Staatsgerichtshof der Individualbeschwerde Folge und stellte fest, dass die Beschwerdeführer durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2013, VGH 2012/151, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt sind. Der Staatsgerichtshof hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog neuerlich den Vorakt der Steuerverwaltung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Staatsgerichtshof führte in seinem Urteil vom 28. Oktober 2013 zu StGH 2013/80 (in der vorliegenden Sache) aus, er habe in seiner Entscheidung zu StGH 2013/11 Art. 30a AHG-USA insoweit für verfassungswidrig erklärt, als die dort normierte Rückwirkung weiter als bis zum 1. Januar 2009 zurück reiche. Dieser Urteilsspruch sei inzwischen im Landesgesetzblatt 2013 Nr. 276 kundgemacht worden und somit allgemein verbindlich. Da das [verfahrensgegenständliche] US-Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2012 von Vornherein nur Konten bei der LLB mit einem minimalen Kontostand von (zumindest einmalig) CHF 500'000.-- erfasse, seien im Lichte des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/11 nur noch solche Konten Gegenstand dieses Rechtshilfeverfahrens [gemeint: dieses Amtshilfeverfahrens], welche zu irgendeinem Zeitpunkt ab 1. Januar 2009 einen solchen Minimalkontostand aufgewiesen hätten. Wie die Beschwerdeführer richtig ausführten, habe die Beschwerdeführerin zu 1. in der Zeit ab 1. Januar 2009 kein Guthaben mehr bei der LLB gehabt, da das beschwerdegegenständliche Konto zuvor saldiert worden sei. Damit stütze sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes auf eine verfassungswidrige Gesetzesnorm, sodass für den hier betroffenen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre die gesetzliche Grundlage fehle und sich diese Entscheidung somit ebenfalls als verfassungswidrig erweise.
2. Sachverhaltsmässig hat der Staatsgerichtshof mit seinem Urteil die relevanten Feststellungen bereits vorweg genommen, nämlich dass das Konto [richtigerweise: die diversen Konten] der Beschwerdeführerin zu 1. bei der LLB schon (...) saldiert wurden und somit ab 1. Januar 2009 [und auch schon am 31. Dezember 2008] kein Guthaben [und keine sonstigen Vermögenswerte] der Beschwerdeführerin zu 1. bei der LLB mehr vorhanden waren.
3. Somit ist im gegenständlichen Fall keine Amtshilfe zu gewähren und die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung vom (...) 2012 ersatzlos aufzuheben.
4. Parteikosten sind keine zuzusprechen. Gemäss Art. 28 AHG-USA kommen die Kostenbestimmungen des LVG zur Anwendung, somit auch Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Danach werden gemäss steter Rechtsprechung in Verwaltungsverfahren, in welchen dem Beschwerdeführer keine Partei kontradiktorisch gegenübersteht, selbst beim Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen (LES 1995, 48; VGH 2011/131, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li; VGH 2012/125 Erw. 3 vom 20. August 2013).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. November 2013