VGH 2012/162
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9490 Vaduz
vertreten durch:
lic.iur. Guntram Wolf Rechtsanwalt Austrasse 15 / Postfach 34 9495 Triesen
Beschwerdegegnerin: BG
9490 Vaduz
wegen: Planänderung zum Baubewilligungsverfahren Schwimmbad/Holzpalisade/Steinmauer Parz.Nr. 1 und Neubau Stützmauer/Böschungssicherung zur Parz.Nr. 2; Genehmigung der Baueingabe (Planänderung) Steinmauer Südgrenze auf Parz.Nr. 1 X vom 21. November 2011
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012, VBK 2012/63
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2012 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012, VBK 2012/63, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung zu lauten hat wie folgt: "Der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.07.2012 wird insoweit Folge gegeben, als Ziff. 2. und 3. des Spruchs der angefochtenen Entscheidung der Gemeinde X vom 9. Juli 2012 wie folgt zu lauten haben:Der Antrag der Bauwerberin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Böschungswinkel von 45 Grad auf der Parzelle Nr. 1 wird abgewiesen.Der Einsprache vom 30.09.2010 gegen die Planänderung Steinmauer Süd-Grenze vom 15./22.09.2010 bzw. 21.11.2011 wird im Umfang der obigen Ziff. 2. stattgegeben, im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, dem Land Liechtenstein die mit CHF 212.-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen; die Rechnungsstellung erfolgt dabei durch die Landeskasse."
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 382.00 hat die Beschwerdegegnerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 20. Mai 2008 reichte die Beschwerdegegnerin im vereinfachten Verfahren bei der Gemeinde X ein Baugesuch betreffend ihr Grundstück Parz.Nr. 1 ein. Das Baugesuch betraf die Errichtung eines Schwimmbads auf dem Grundstück sowie die Errichtung einer Holzpalisade und einer Steinmauer an der östlichen Grundstücksgrenze. Mit Baubewilligung der Gemeinde X vom 4./16. Juni 2008, Bauakt Nr. 2008/2, wurde jenes Baugesuch bewilligt.
Anlässlich der Baukontrolle vom 18. Dezember 2008 wurde festgestellt, dass während der Bauzeit das Terrain des südlich angrenzenden Grundstücks Parz.Nr. 2 verändert wurde. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 forderte die Gemeinde X die Beschwerdegegnerin auf, diesen Mangel in Absprache mit dem Eigentümer des Grundstücks Parz.Nr. 2 zu beheben und das Nachbargrundstück in den Urzustand zurückzuführen.
Da die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde sie mit Schreiben des Hochbauamts vom 2. Dezember 2009 erneut zur Mängelbehebung aufgefordert bzw. aufgefordert, bis spätestens Ende Dezember 2009 ein korrigiertes Nachtragsgesuch einzureichen (am 1. Januar 2013 wurde das Hochbauamt mit anderen Ämtern in das Amt für Bau und Infrastruktur zusammengeführt, weshalb nachfolgend nur noch vom Amt für Bau und Infrastruktur die Rede sein wird).
2. Am 22. September 2010 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde X im vereinfachten Verfahren ein Baugesuch betreffend die Errichtung einer Steinmauer an der Südgrenze des Grundstücks Parz.Nr. 1 ein.
Gegen dieses Baugesuch erhob die Beschwerdeführerin am 30. September 2010 Einsprache.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für einen Böschungswinkel von 45°.
3. Mit Entscheidung vom 4./9. Juli 2012 gab die Gemeinde X der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 30. September 2010 keine Folge und bewilligte die Baueingabe (Planänderung) betreffend der Errichtung einer Steinmauer an der Südgrenze auf dem Grundstück Parz.Nr. 1. Gleichzeitig wurde dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend einem Böschungswinkel von 45° stattgegeben.
In der Begründung führte die Gemeinde X zusammengefasst aus, dass auf den gegenständlichen Fall das alte Baugesetz (aBauG), dh. nicht das am 1. Oktober 2009 neu in Kraft getretene Baugesetz zur Anwendung gelange, zumal das ursprüngliche Baubewilligungsverfahren aus dem Jahre 2008 noch nicht abgeschlossen sei. Werde eine Baute nicht in der Art und Weise ausgeführt, wie sie ursprünglich genehmigt worden sei und würden anlässlich der Bauabnahme solche Abweichungen bzw. Mängel festgestellt, so sei das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen. Das Verfahren dauere fort, bis der vorschriftsgemässe Zustand nach Baugesetz hergestellt sei. Das Baubewilligungsverfahren ende somit erst mit der genehmigten Bauschlussabnahme. Mit der Baueingabe vom 22. September 2010 sei daher kein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet, sondern das laufende Verfahren im Sinne eines Planänderungsverfahrens weitergeführt worden. Jene Baueingabe diene lediglich dem Zweck, für die anlässlich der Bauabnahme festgestellten Terrainveränderungen nachträglich eine Genehmigung zu erhalten bzw. einen vorschriftsgemässen Zustand herzustellen.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gemäss Baugesuch vorgesehen sei, die auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 vorgenommenen Aufschüttungen zu entfernen und eine 1.2 m hohe Steinmauer in einem Abstand von ca. 0.2 m an der Grenze zum Grundstück Parz.Nr. 2 zu erstellen, hielt die Gemeinde X fest, dass Art. 49 Abs. 1 aBauG vorsehe, dass bei natürlich oder künstlich geschaffenen Höhendifferenzen der Eigenütmer des höher gelegenen Grundstücks dessen Erdreich auf seinem Eigentum durch eine Mauer oder eine Böschung derart zu sichern habe, dass das tiefer liegende Grundstück nicht gefährdet sei. Dabei dürften gemäss Art. 49 Abs. 2 aBauG Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.25 m an die Grenze gestellt werden. Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO der Gemeinde X sehe vor, dass für Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.25 m Anhang V der BauO gelte. Dieser Anhang V sehe vor, dass Stützmauern an der Grenze erstellt werden könnten. Im vorliegenden Fall betrage die Höhe der Stützmauer gemäss der Planänderung vom 21. November 2011 maximal 1.25 m und sei deren Erstellung an der Grenze zum Grundstück Parz.Nr. 2 vorgesehen. Sowohl die Höhe der Stützmauer als auch der auf null reduzierte Grenzabstand seien zulässig. Die Planänderung stehe insofern im Einklang mit Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO und im Übrigen - auch wenn deren Überprüfung in die Kompetenz des Amts für Bau und Infrastruktur falle - auch mit derjenigen nach Art. 49 Abs. 2 aBauG.
Zum Einwand, wonach die geplante Steinmauer nicht auf das gewachsene Terrain an der Grenze der beiden Grundstücke gesetzt werde, sondern vielmehr geplant sei, die Mauer auf das aufgeschüttete Terrain zu setzen, hielt die Gemeinde X fest, dass die Höhe von Stützmauern im Sinne von Art. 18 Abs. 1 aBauG zu messen sei, wonach Gebäudehöhen vom tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Geländes bestimmt würden. Die am 29. Mai 2011 eingereichte Planunterlage sehe vor, dass die Errichtung der Stützmauer mit einer Höhe von 1.2 m vorgesehen sei, wobei die Höhe der Stützmauer vom gewachsenen Terrain aus gemessen worden sei. Diese Höhenberechnung werde auch in der neuesten Planänderung vom 21. November 2011 angewendet, wobei hier die Höhe der Stützmauer, gemessen ab dem Punkt des gewachsenen Terrains 1.25 m betrage. Somit werde die Stützmauer nun auf das gewachsene Terrain gesetzt. Dadurch würden die Anforderungen des Art. 25 Abs. 3 lit. a) bzw. des Anhangs V BauO sowie auch die Anforderungen von Art. 18 Abs. 1 aBauG eingehalten.
Zum Einwand, wonach die Planbeilage "Schnitt" eine Aufschüttung bzw. eine Böschung mit einer Neigung von 50° vorsehe, was die in Art. 25 Abs. 3 lit. b) BauO vorgeschriebene maximale Neigung von 30° bei weitem überschreite, hielt die Gemeinde X fest, dass das Baugesetz diesbezüglich keine einschlägigen Bestimmungen enthalte. In Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO sei vorgesehen, dass für Aufschüttungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.25 m Anhang V BauO gelte. Im Anhang V werde festgehalten, dass bei Stützmauern, gemessen ab der Grenze, ein Winkel von 45° einzuhalten sei. Dasselbe gelte für Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 1.25 m. In Art. 25 Abs. 3 lit. b) BauO werde bestimmt, dass Stützmauern, Auffüllungen, Aufstapelungen etc. von mehr als 1.5 m nur zulässig seien, wenn mittels geeigneten Gestaltungselementen eine Einpassung ins Ortsbild aufgezeigt werden könne. Böschungen mit einer Höhe von mehr als 1.5 m, gemessen ab dem bestehenden, gewachsenen Terrain des Nachbargrundstücks, dürften eine maximale Neigung von 30° nicht überschreiten. Es gelte Anhang VI BauO. In Anhang VI werde bestimmt, dass bei Böschungen ein Grenzabstand von 0.5 m und ein Winkel von 30°, gemessen ab der Grenze, einzuhalten sei. Bei Stützmauern, welche mit einer dahinterliegenden Böschung erstellt würden, habe der Grenzabstand der Stützmauer 0.25 m zu betragen. Der 30°-Winkel gelte auch hier und sei ebenfalls von der Grenze aus zu bemessen. Gemäss der Planänderung vom 21. November 2011 solle die Stützmauer mit einer Höhe von 1.25 m über dem gewachsenen Terrain errichtet werden und der Böschungswinkel 45° betragen. Hier sei nun zu unterscheiden. Für die Stützmauer komme aufgrund deren Höhe von 1.25 m Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO zur Anwendung. Es sei ein Winkel von 45°, gemessen ab der Oberkante der Stützmauer einzuhalten. Diese Vorgabe werde in der Planänderung vom 21. November 2011 eingehalten. Gleichzeitig werde vorgesehen, dass hinter der Stützmauer Erdreich aufgeschüttet werde. Hier sei nun anhand der einzelnen Querprofile zu differenzieren, welche der Planänderung vom 21. November 2011 beigelegt worden seien. Im Querprofil E betrage die Höhe der Aufschüttung 1.25 m. Hier komme ebenfalls Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO zur Anwendung. Ein Böschungswinkel von 45° sei hier zulässig. Im Querprofil F betrage die Höhe der Aufschüttung 1.38 m. Es komme somit Art. 25 Abs. 3 lit. b) BauO zur Anwendung, sodass ein Böschungswinkel von 30° einzuhalten sei. Diese Vorgaben würden durch die Planunterlagen nicht eingehalten. Dasselbe gelte für Querprofil G, in welchem die Höhe der Aufschüttung 2.37 m betrage. Auch hier werde der 30° Winkel überschritten. Beim Querprofil H betrage die Höhe der Aufschüttung 1.22 m, sodass auch hier Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO zur Anwendung komme und ein Böschungswinkel vom 45° zulässig sei. Demnach seien die im Querprofil E und H geplanten Böschungswinkel vom 45° gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO zulässig. Hingegen würden die in Querprofil F und G vorgesehenen Böschungswinkel von 45° die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 3 lit. b) BauO grundsätzlcih nicht einhalten. Nun habe die Beschwerdegegnerin aber gleichzeitig mit ihrer letzten Planänderung am 21. November 2011 auch einen Antrag auf Ausnahmebewilligung des Böschungswinkels von 45° gestellt. Es sei somit zu prüfen, ob diesem Antrag der Beschwerdegegnerin stattgegeben werden könne.
Vorab sei festzuhalten, dass aus den soeben dargelegten Gründen nur hinsichtlich der im Querprofil F und G geplanten Aufschüttung, deren Höhe 1.25 m übersteigen würde, eine Ausnahmebewilligung notwendig sei. Bei dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Böschungswinkel von 45° handle es sich demnach um eine Ausnahme von Art. 25 Abs. 3 lit. b) BauO. Die geplante Böschungssicherung, welche mit der Stützmauer und der Aufschüttung bezweckt werde, sei aus topografischen Gründen notwendig. Durch die Aufschüttung werde die künstlich geschaffene Höhendifferenz, welche der Beschwerdegegnerin als Sitzplatz diene, gegenüber der tiefer gelegenen Parzelle der Beschwerdeführerin gesichert. Zudem werde auch das Schwimmbad vor einem Abrutschen auf die Nachbarparzelle gesichert. Dies sei im Einklang mit Art. 49 Abs. 1 aBauG. Die Aufschüttung diene somit der statischen Sicherung des Sitzplatzes und des dort eingebauten Schwimmbads. Durch die geplante Aufschüttung würden weder das Orts- noch das Landschaftsbild beeinträchtigt. Mit dem im Planänderungsverfahren vorgesehenen Neubau der Stützmauer und den notwendigen Böschungssicherungsmassnahmen auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 und den bereits erstellten Terrainveränderungen bei der Schwimmbadrealisierung würden auch die gesetzlichen Grenzabstände zu Neubauten auf der Nachbarparzelle Parz.Nr. 2 eingehalten. Das öffentliche Interesse werde somit nicht beeinträchtigt. Im Übrigen habe der Neubau der Stützmauer und die Böschungssicherungsmassnahme auf die Wohnqualität zukünftiger Bauten auf dem Grundstück Parz.Nr. 2 keinen negativen Einfluss. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache nicht dargelegt, inwiefern ihr durch einen Böschungswinkel von 45° Nachteile entstehen würden. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin würden durch die Baueingabe bzw. Planänderung vom 15./22. September 2012 bzw. 21. November 2011 somit ebenfalls nicht beeinträchtigt. Letztlich würden die Abweichungen von den Bestimmungen der Bauordnung lediglich die Querprofile F und G betreffen und sei die dort aufgezeigte jeweilige Abweichung zudem lediglich gering.
Dem gegenüber sei die Aufschüttung mit einem erhöhten Böschungswinkel von 45° für die Beschwerdegegnerin mit erheblichen Vorteilen verbunden. Durch den steileren Böschungswinkel vergrössere sich die höher gelegene ebene Nutzfläche rund um das Schwimmbadbecken um rund 10 m2. Die Vergrösserung des Bewegungsraums rund um das Schwimmbadbecken ermögliche eine wirtschaftliche Gartennutzung und eine geeignete Nutzung dieses Bereichs als Bewegungs- und Begegnungsraum sowie als Spiel- und Sitzplatz. Zudem würde ohne die geplante Aufschüttung die latente Gefahr bestehen, dass das Schwimmbad abrutsche. Mit der geplanten Aufschüttung könne somit die statische Sicherheit des Schwimmbads gewährleistet werden. Zudem müsste die Beschwerdegegnerin bei einem Böschungswinkel von 30° die bereits existierenden Lebhäge abbrechen, was ihr durch die in der Planänderung vorgesehene Aufschüttung erspart bleibe. Die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin an der Erteilung der Ausnahmebewilligung würden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin bzw. die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Bauordnung beträchtlich überwiegen, weshalb sich die Erteilung der Ausnahmebewilligung für die Böschungssicherung auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 als zulässig erweise.
Allerdings sei die Beschwerdeführerin insoweit im Recht, als dass sie Terrainveränderungen auf ihrem Grundstück Parz.Nr. 2 nicht zu dulden habe. In dem von der Beschwerdegegnerin ursprünglich eingereichten Baugesuch vom 20. Mai 2008 seien solche Terrainveränderungen nicht vorgesehen gewesen. Daher sei die Beschwerdegegnerin mit Schreiben der Gemeinde X vom 23. Dezember 2008 aufgefordert worden, das veränderte Terrain auf der Nachbarparzelle Parz.Nr. 2 in Absprache mit dem Grundeigentümer in den Urzustand zurückzuführen, was jedoch bisher nicht gemacht worden sei. Dementsprechend handle es sich bei der nun vorliegenden Situation um eine Abweichung von den genehmigten Plänen. Werde eine Baute oder Anlage in Abweichung der Baubewilligung und/oder entgegen den baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt, so verfüge das Amt für Bau und Infrastruktur gemäss Art. 86bis Abs. 1 aBauG die Einstellung der Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme. Die Wiederherstellung werde aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert einer vom Amt für Bau und Infrastruktur festzusetzenden Frist, jedoch längestens 6 Wochen ab schriftlicher Aufforderung durch das Amt für Bau und Infrastruktur ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreiche. Bei vollständiger oder teilweiser nachträglicher Bewilligung des Bauvorhabens falle die Wiederherstellungsverfügung in vollem Umfang hin. Mit der Genehmigung der aktuellen Planunterlagen verpflichte sich die Beschwerdegegnerin, die Terrainveränderungen rückgängig zu machen. Sollte die Beschwerdegegnerin dem nicht nachkommen, werde das Amt für Bau und Infrastruktur in Anwendung von Art. 86bis Abs. 1 aBauG die Rückgängigmachung der Terrainveränderung im Sinne einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristansetzung und Androhung von Ersatzvornahmen zu verfügen haben. Somit sei das auf dem Grundstück Parz.Nr. 2 aufgeschüttete Material von der Beschwerdegegnerin zu entfernen und es sei das Ursprungsterrain wiederherzustellen.
Letztlich seien die Thujen auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 bei der geplanten Stützmauer auf den ersten 15 m von der Strassenseite her ca. 0.5 m über der maximal zulässigen Höhe gemäss Art. 48 Abs. 3 aBauG. Es seien daher die in Art. 48 Abs. 3 aBauG vorgesehenen Grenzabstände für Lebhäge einzuhalten. Nach der Erstellung der Mauer sei das Profil einfach aufzuzeigen und der Lebhag diesbezüglich anzupassen. Da dem Gemeinderat jedoch nicht die Kompetenz zukomme, betreffend Bestimmungen des Baugesetzes eine verbindliche Anordnung zu treffen, würde diese Anordnung durch das Amt für Bau und Infrastruktur auszusprechen sein. Zudem werde das Amt für Bau und Infrastruktur auch dafür zu sorgen haben, dass durch die Beschwerdegegnerin die (sachenrechts-) und baurechtskonformen Grenzabstände für Sträucher zur Nachbarparzelle Parz.Nr. 2 und zur Strassenparzelle Nr. 6 eingehalten würden.
4. Gegen die Entscheidung der Gemeinde X vom 4./9. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
5. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 29. November 2012, VBK 2012/63, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Gemeinde X.
In der Begründung führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zusammengefasst aus, dass in Frage stehe, ob die massgebliche Bauordnungsbestimmung richtig angewendet und zulässigerweise eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sei. Beides sei zu bejahen.
Einleitend sei festzuhalten, dass wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, wonach gemäss den Übergangsbestimmungen des Art. 101 BauG auf die gegenständliche Bausache noch das Baugesetz in der alten Fassung Anwendung finde und auch die Zuständigkeitsregel zu beachten sei (VGH 2005/19 in LES 2005, 292). Demnach sei für gemeindebaurechtliche Einsprachegründe der Gemeinderat zuständig und nach rechtskräftiger Erledigung der gemeindebaurechtlichen Einsprache hinsichtlich der landesbaurechtlichen Einsprachegründe das Amt für Bau und Infrastruktur. Die Zuständigkeit der belangten Behörde für die gegenständliche Entscheidung sei daher gegeben. Dies sei auch nicht bestritten.
Art. 25 BauO trage die Marginale "Terrainveränderung" und bestimme, dass bei der Planung von Bauten und Anlagen auf das bestehende Terrain Rücksicht zu nehmen sei.
Art. 25 Abs. 2 BauO befasse sich mit Terrainveränderungen in Beziehung zum öffentlichen Eigentum und Abs. 3 in Beziehung zum Privateigentum, wobei diesbezüglich die Anhänge V und VI Anwendung fänden. Art. 25 Abs. 3 BauO habe dabei folgenden Wortlaut.
a) Aufschüttungen und Stützmauern, Abgrabungen und Futtermauern richten sich nach Anhang V;
b) Stützmauern, Auffüllungen, Aufstapelungen etc. von mehr als 1.5 m sind nur zulässig, wenn mittels geeigneten Gestaltungselementen eine Einpassung ins Ortsbild aufgezeigt werden kann. Böschungen, gemessen ab dem bestehenden, gewachsenen Terrain des Nachbargrundstücks, dürfen eine maximale Neigung von 30° nicht übersteigen (Anhang VI).
Im Anhang V zeige das Beispiel Nr. 3, wie der Neigungswinkel zu berechnen sei. Dabei werde bei der "Situation Stützmauer" an der Grundstücksgrenze von der Oberkante der Stützmauer ein Böschungswinkel von 45° angezeigt. Beispiel Nr. 3 nehme auf Art. 25 Abs. 3 lit. a) BauO Bezug, somit auf Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.25 m, welche direkt an die Grenze erstellt werden könnten. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach hierbei von der Oberkante der Stützmauer gemessen werden könne, ergebe sich aus der bildhaften Darstellung in Anhang V bzw. aus Beispiel Nr. 3. Eine solche Interpretation sei weder sachfremd noch willkürlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Im Anhang VI seien zwei Beispiele dargelegt, denen beiden eigen sei, dass jeweils ab Höhe des gewachsenen Grundes ab der Grundstücksgrenze ein Neigungswinkel der Böschung von 30° festgelegt werde, wobei im Fall der Böschung ohne Stützmauer ein Böschungsabstand von 0.5 m und beim Fall mit Stützmauer ein Mauerabstand von 0.25 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten sei. Dies gelte jedoch nur für Stützmauern mit einer Höhe von 1.25 bis 1.5 m Höhe. Die Anwendung durch die belangte Behörde sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies bedeute, dass bei den Querprofilen E und H der gemäss Anhang V BauO massgebliche Böschungswinkel von 45°, gemessen ab der Oberkante der Stützmauer, eingehalten werde. Hinsichtlich der Querprofile F und G läge eine Abweichung von der Bauordnung vor. Diesbezüglich sei die entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt worden.
Gemäss Art. 29 BauO werde bezüglich Ausnahmen auf Art. 5 aBauG verwiesen. Demzufolge sei eine Ausnahmebewilligung im Sinne einer Abweichung von den Bauvorschriften zu bewilligen, wenn die strikte Anwendung der Vorschrift zu Härten führen würde und eine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse gegeben sei. Die Ausführungen der Gemeinde, wonach nur in einem geringen Umfang eine Abweichung erfolge und keine negativen Folgen für die Beschwerdeführerin erkennbar zu machen seien, sowie keine öffenltichen Interessen entgegenstünden, würden die Ausnahmebewilligung als rechtens erscheinen lassen. Hinweise für die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie das Gleichheitsgebot oder für Willkür lägen keine vor, weshalb die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen der eingeschränkten Prüfung dieser Rechtsfrage von der Zulässigkeit der Ausnahmebewilligung ausgehe.
Im Ergebnis habe die belangte Behörde daher zu Recht die Einsprache abgewiesen und das vorliegende Baugesuch in Anwendung der Bauordnung bewilligt. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
6. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012, VBK 2012/63, erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdegründe wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
7. Die Beschwerde vom 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 2013 am 8. Januar 2013 zur Gegenäusserung zugestellt. Eine Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin ist beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Gemeinde X, des Amts für Bau und Infrastruktur, Bauakt Nr. 3211.2008.2, und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2012/63, bei.
9. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen kann der Sachverhalt wie folgt zusammengefasst werden.
Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin des Grundstücks Parz.Nr. 1, an dessen östliche Grenze das Grundstück Parz.Nr. 3 und an dessen südliche Grenze das Grundstück der Beschwerdeführerin, Parz.Nr. 2, angrenzt.
Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2008 beinhaltet einerseits die Errichtung eines Schwimmbads auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 und andererseits die Errichtung einer Steinmauer und einer Holzpalisade an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Parz.Nr. 3. In Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin Parz.Nr. 2 waren zum damaligen Zeitpunkt auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 keine baulichen Massnahmen vorgesehen. Nachdem die Baubewilligung für das Baugesuch vom 20. Mai 2008 rechtskräftig erteilt wurde, hat es mit dem inzwischen errichteten Schwimmbad, der Steinmauer und der Holzpalisade sein Bewenden. Damit kann im Übrigen auch dahin gestellt bleiben, ob die an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Parz.Nr. 3 errichtete Steinmauer und Holzpalisade unter Berücksichtigung der nachfolgenden rechtlichen Ausführungen normgerecht erstellt worden sind.
Nachdem im Zusammenhang mit der zuvor erwähnten Bautätigkeit nicht nur das Terrain auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 aufgeschüttet worden ist, sondern im Grenzbereich auch das Terrain auf dem südlich angrenzenden Grundstück der Beschwerdeführerin, Parz.Nr. 2, reichte die Beschwerdegegnerin am 22. September 2010 das verfahrensgegenständliche Baugesuch betreffend die Errichtung einer Steinmauer an der Südgrenze des Grundstücks Parz.Nr. 1 ein. Mit Schreiben vom 21. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für einen Böschungswinkel von 45°.
Die Grundstücke Parz.Nr. 1 und Parz.Nr. 2 liegen am Hang. Der höchstgelegene, westliche Punkt der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt bei ca. 497 müM, der tiefstgelegene, östliche Punkt bei ca. 492 müM, dh. das Gefälle an der gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt insgesamt ca. 5 m. Gegenüber dem gewachsenen Terrain zeigt sich das Terrain auf dem Grundstück Parz.Nr. 1 heute dergestalt verändert, dass der an die Grundstücke Parz.Nr. 3 und Parz.Nr. 2 angrenzende Bereich aufgeschüttet worden ist. In diesem aufgeschüttenen Bereich wurde das Schwimmbad errichtet. Um das Schwimmbad herum ist eine ebene Liegefläche realisiert worden, welche insgesamt auf einem Höhenniveau von ca. 497 müM liegt. Im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin, Parz.Nr. 2, wurde zudem eine Thuja-Hecke gepflanzt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Akt erliegenden Baugesuchen und Planunterlagen sowie aus einer Einblicknahme in das öffentliche Grundbuch und das allgemein zugängliche Geodatenportal der liechtensteinischen Landesverwaltung. Die Feststellungen hinsichtlich des ursprünglich gewachsenen und veränderten Terrains ergeben sich aus der im Bauakt der Gemeinde X erliegenden, vom Ingenieurbüro Frommelt AG erstellten "Terrainaufnahme und -rekonstruktion Grundstück Nr. 1" samt fotografischen Aufnahmen vom 1. September 2010. An der Richtigkeit dieser im Auftrag der Beschwerdeführerin von der Ingenieurbüro Frommelt AG erstellten Terrainaufnahme bestehen für den Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, zumal davon offensichtlich auch die Beschwerdegegnerin ausgeht, denn sie hat Auszüge dieser Terrainaufnahme zum Gegenstand ihres eigenen Baugesuchs gemacht.
2. Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen.
3. Zur Frage des anwendbaren Rechts schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Unterinstanzen an. Danach ist davon auszugehen, dass das mit Baugesuch vom 20. Mai 2008 eingeleitete Baubewilligungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, zumal anlässlich einer Baukontrolle Mängel festgestellt worden sind, deren Behebung Gegenstand der beschwerdegegenständlich zu behandelnden Baunachreiche ist. Damit gelangt auf den gegenständlichen Fall das alte Baugesetz in der Fassung vor dem 1. Oktober 2009 (nachfolgend: aBauG) zur Anwendung.
4. Art. 48 aBauG sieht vor, dass Einfriedungen gegenüber Privatgrundstücken auf die Grenze gesetzt werden können (Abs. 1), wobei Holzwände, Mauern und Stakettenzäune die Höhe von 1.25 m nicht übersteigen dürfen, wenn sie auf der Grenze errichtet werden. Bei höheren Einfriedungen ist ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten (Abs. 2). Lebhäge dürfen, soweit sie die Höhe von 1.25 m nicht übersteigen, bis auf 50 cm an die Grenze gepflanzt werden. Übersteigen sie diese Höhe, so vergrössert sich der Grenzabstand um die Mehrhöhe, wobei anders lautende Vereinbarungen der Nachbarn zulässig sind (Abs. 3).
Aus dem Hinweis, dass bei einer Einfriedungshöhe von mehr 1.25 m ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist, folgt, dass der dann einzuhaltende Grenzabstand einerseits und die einzuhaltene Mehrhöhe andererseits gleich lang bzw. gleich hoch sind und damit bildlich zwei Seiten eines Quadrats darstellen. Der Winkel der Diagonalen eines Quadrats beträgt immer 45°. Wird zeichnerisch auf einer 1.25 m hohen Einfriedung diese Diagonale von 45° kenntlich gemacht, bedeutet dies im Ergebnis, dass Einfriedungen, unabhängig davon, mit welchem Grenzabstand sie errichtet werden, diese Diagonale nie überschreiten dürfen, oder mit anderen Worten gesagt: bei Einfriedungen, welche diese Diagonale berühren, entspricht die Mehrhöhe der Einfriedung genau dem einzuhaltenden Grenzabstand.
Art. 49 aBauG sieht vor, dass bei natürlich oder künstlich geschaffenen Höhendifferenzen der Eigentümer des höher gelegenen Grundstücks dessen Erdreich auf seinem Eigentum durch eine Mauer oder eine Böschung derart zu sichern hat, dass das tiefer liegende Grundstück nicht gefährdet ist. Werden auf einem tiefer liegenden Grundstück Abgrabungen an den Grenze vorgenommen, so hat dessen Eigentümer das Erdreich des höher liegenden Grundstücks in gleicher Weise zu schützen (Abs. 1). Bei Böschungen und Abgrabungen ist von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m einzuhalten. Futtermauern dürfen an die Grenze gestellt werden, ebenso Stützmauern bis 1.25 m Höhe, Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe sind um einen Drittel des Mehrmasses ihrer Höhe von der Grenze abzurücken (Abs. 2).
Vorschriften über die Einhaltung eines bestimmten Böschungswinkels beinhaltet weder das (alte) Baugesetz noch die (alte) Bauverordnung.
5. Art. 25 Abs. 3 der Bauordnung der Gemeinde X (nachfolgend: BauO) unterscheidet zwischen Aufschüttungen, Stützmauern, Abgrabungen und Futtermauern, die sich nach Anhang V richten (lit. a) und Stützmauern, Auffüllungen, Aufstapelungen etc. von mehr als 1.5 m (lit. b), welche nur zulässig sind, wenn mittels geeigneten Gestaltungselementen eine Einpassung ins Ortsbild aufgezeigt werden kann. Böschungen, gemessen ab dem bestehenden gewachsenen Terrain des Nachbargrundstücks, dürfen eine maximale Neigung von 30° nicht überschreiten. Hierfür gilt Anhang VI.
Das Beispiel 3 in Anhang V zeigt eine Stützmauer, welche direkt auf der Grenze errichtet ist und eine Höhe von 1.25 m aufweist. Diese Stützmauer entspricht somit den Vorgaben des Art. 49 aBauG. Das Beispiel 5 im Anhang VI sieht gleichfalls eine Stützmauer vor, welche allerdings mit einem Grenzabstand von 0.25 m errichtet ist und dabei eine Höhe von 1.5 m aufweist. Dieses Beispiel 5 zeigt, dass nach der BauO eine Stützmauer, nicht wie in Art. 49 Abs. 2 aBauG vorgesehen um einen Drittel des Mehrmasses ihrer Höhe von der Grenze abzurücken ist, sondern um das ganze Mehrmass. Wenn aber Stützmauern im Sinne des Beispiels 5 ab einer Höhe von 1.25 m um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze abzurücken sind, kann auf den im Beispiel 3 eingezeichneten 45°-Winkel verwiesen werden, welcher so zu verstehen ist, dass Stützmauern, die höher als 1.25 m sind, nicht über diesen 45°-Winkel hinausreichen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus diesen Beispielen aber nicht abzuleiten, dass dieser 45°-Winkel so zu verstehen ist, dass auf bzw. ab der Stützmauer noch eine Böschung in einem 45°-Winkel aufgeschüttet werden darf.
Denn was Böschungen anbelangt, zeigen die Beispiele 4 und 5 im Anhang VI auf, dass bei Böschungen (ohne Stützmauer) einerseits ein Grenzabstand von 0.5 m einzuhalten ist (entspricht Art. 49 Abs. 2 aBauG) und dass Böschungen andererseits eine maximale Neigung von 30° - gemessen ab der Grundstücksgrenze - nicht überschreiten dürfen. Das Beispiel 5 in Anhang VI verdeutlicht klar, dass bei Stützmauern mit anschliessender Böschung beide Voraussetzungen einzuhalten sind, nämlich einerseits die Einhaltung des Grenzabstands bei Mehrhöhen und andererseits die Einhaltung des maximal zulässigen Böschungswinkels von 30°, letzterer gemessen ab gewachsenem Terrain von der Grundstücksgrenze. Dies bedeutet im Ergebnis, dass anschliessend an eine Stützmauer lediglich hinterfüllt werden darf und die Böschung erst dort beginnen darf, wo sich die ebene Hinterfüllung mit dem Böschungswinkel schneidet. Wäre der 45°-Winkel im Beispiel 3 so zu verstehen, dass auf bzw. ab der Stützmauer eine Böschung mit diesem Neigungswinkel zulässig ist, müsste diese Böschungsfläche richtigerweise, gleich wie in den Beispielen 4 und 5, grün hinterlegt sein. Abgesehen davon ist nicht einzusehen und gibt es keine sachliche Rechtfertigung, weshalb eine Böschung auf gewachsenem Terrain einen Grenzabstand von 0.50 m einhalten muss und eine maximale Neigung von 30° nicht überschreiten darf, wohingegen direkt auf bzw. ab der Stützmauer eine Böschung mit einem Neigungswinkel von 45° errichtet werden können soll.
6. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der im Beispiel 3 angeführte 45°-Winkel, welcher insoweit mit Art. 48 Abs. 2 und 3 aBauG übereinstimmt, auch so zu verstehen ist, dass Einfriedungen, welcher Art auch immer, auf der Stützmauer bzw. auf dem hinterfüllten Gelände nicht über diesen 45°-Winkel hinausreichen dürfen. Für den gegenständlichen Fall stellt sich damit die hier allerdings nicht weiter relevante Frage, ob der von der Beschwerdegegnerin angebrachte Thujenhag an der gemeinsamen Grundstücksgrenze diese Vorgaben einhält.
7. Der Zweck der Art. 48 und 49 aBauG bzw. des Art. 25 Abs. 3 BauO besteht darin, dass sich ein Nachbar nicht eine Einfriedung, einen Lebhag, eine Stützmauer oder eine Böschung in beliebigem Ausmass direkt "vor die Nase" setzen lassen muss, zumal durch solche direkt an die Grenze ge-setzten Einrichtung einerseits der Lichteinfall und die Aussicht beein-trächtigt werden können, andererseits aber auch ein unerwünschter Schattenwurf entstehen kann. Durch Vorgaben wie in Art. 48 und 49 aBauG bzw. Art. 25 Abs. 3 BauO können solche Nachteile auf ein tragbares Mass beschränkt werden.
8. Gegenständlich ist nunmehr zu berücksichtigen, dass zwischen der geplanten Stützmauer an der Grenze und der Böschung zu unterscheiden ist. Die Stützmauer (Steinmauer Süd-Grenze auf Parz.Nr. 1) hat die Gemeinde X mit ihrer Entscheidung vom 4./9. Juli 2012 bewilligt. Dazu hat die Gemeinde X festgehalten, dass die Höhe der Stützmauer gemäss der Planbeilage vom 21. November 2011 maximal 1.25 m hoch und deren Erstellung an der Grenze zum Grundstück Parz.Nr. 2 geplant sei. Dies entspreche sowohl den Vorgaben der BauO als auch den Vorgaben des aBauG.
Obwohl die Beschwerdeführerin den gesamten Inhalt der Entscheidung der Gemeinde X vom 4./9. Juli 2012 und der nunmehr angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 29. November 2012 angefochten hat, hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten noch in der vorliegenden Beschwerde ausgeführt, diese Stützmauer widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich in beiden Fällen im Wesentlichen auf die erteilte Ausnahmebewilligung.
Nachdem die Planbeilage vom 21. November 2011 aufzeigt, dass die Stützmauer maximal 1.25 m hoch und deren Erstellung an der Grenze zum Grundstück Parz.Nr. 2 geplant ist, kann sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der Gemeinde X anschliessen, wonach diese Stützmauer sowohl die Vorgaben des Art. 48 und 49 aBauG als auch diejenigen des Art. 25 Abs. 3 BauO einhält und damit die Gemeinde X die Errichtung dieser Stützmauer zu Recht bewilligt hat. Hinsichtlich der Stützmauer war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und ist die Beschwerdegegnerin damit berechtigt, direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück Parz.Nr. 2 eine Stützmauer in einer Höhe von 1.25 m zu errichten, gemessen ab dem gewachsenen Terrain.
9. Was nun die erteilte Ausnahmebewilligung für den Neigungswinkel von 45°anbelangt, kann als unstrittig festgehalten werden, dass in einzelnen Bereichen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze diese zuvor aufgezeigten Vorgaben in Bezug auf den Neigungswinkel nicht eingehalten sind. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass die Beschwerdegegnerin hierzu die Erteilung einer entsprechender Ausnahmebewilligung beantragt und die Gemeinde X diese Ausnahmebewilligung erteilt hat. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Ausnahmebewilligung kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, in welchen Bereichen die Vorgaben nicht eingehalten sind bzw. ob die entsprechenden Ausführungen der Gemeinde X zu den einzelnen Bereichen zutreffend sind. Nachdem gemäss den nachfolgenden Ausführungen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, sind hiervon allenfalls auch solche Bereiche betroffen, welche von der Gemeinde X gegebenenfalls als rechtskonform eingestuft worden sind, obwohl sie die aufgezeigten Vorgaben nicht einhalten.
10. Damit ist auf die Frage einzugehen, ob die Gemeinde X zu Recht die entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BauO iVm Art. 5 Abs. 2 aBauG kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung bewilligen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 aBauG können Ausnahmen insbesondere bewilligt werden, wenn (a) die Anwendung der Vorschriften des Baugesetzes oder der Bauordnung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, (b) für Bauten und Anlagen, deren Zweckbestimmung ohne Ausnahmebewilligung nicht erfüllt werden kann, (c) für Veränderungen an bestehenden Bauten und (d) im Hinblick auf die ortsplanerisch erwünschte Schliessung von Baulücken in Dorfkernen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BauO besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Die Ausnahmegründe des Art. 5 Abs. 2 lit. c) und d) aBauG fallen gegenständlich von vornherein weg, da weder eine Veränderung an bestehenden Bauten vorliegt noch eine ortsplanerisch unerwünschte Lücke im Dorfkern zu schliessen ist. Die Ausnahmegründe des Art. 5 Abs. 2 lit. a) und b) aBauG liegen gegenständlich gleichfalls nicht vor, da das Schwimmbad ja bereits errichtet werden konnte. Was die Liegefläche um das Schwimmbad anbelangt, so stellt es keine unzumutbare Härte dar, wenn diese kleiner als gewünscht ausfällt. Sowohl Schwimmbad als auch die (kleine) Liegefläche können ohne das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung erstellt werden.
Das öffentliche Interesse besteht darin, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden und nur ausnahmsweise davon abgewichen wird, wenn die privaten Interessen an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegen (Wille Herbert, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS 38, S. 501 ff.). Damit stellt sich die Frage, welches private Interesse der Beschwerdegegnerin dieses öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwiegen vermag.
Die Unterinstanzen haben das Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdegegnerin bejaht. Begründet wurde dieses private Interesse der Beschwerdegegnerin seitens der Gemeinde X mit verschiedenen Argumenten, auf welche nunmehr einzugehen ist.
Die Gemeinde X argumentiert im Wesentlichen damit, dass die geplante Böschungssicherung mit Stützmauer und Aufschüttung topografisch notwendig sei. Durch die Aufschüttung werde die künstlich geschaffene Höhendifferenz, welche der Beschwerdegegnerin als Sitzplatz diene, gegenüber dem tiefer liegenden Grundstück der Beschwerdeführerin gesichert. Zudem werde auch das Schwimmbad vor einem Abrutschen auf die Nachbarparzelle gesichert. Die Aufschüttung diene somit der statischen Sicherung des Sitzplatzes und des dort eingebauten Schwimmbads. Durch die geplante Aufschüttung würden weder das Orts- noch das Landschaftsbild beeinträchtigt. Durch die Aufschüttung und Böschungsmassnahmen würden auch die gesetzlichen Grenzabstände für Neubauten auf dem Nachbargrundstück Parz.Nr. 2 eingehalten. Das öffentliche Interesse werde somit nicht beeinträchtigt. Zudem habe die Stützmauer und Böschungssicherung für die Wohnqualität zukünftiger Bauten auf dem Grundstück Parz.Nr. 2 keinen negativen Einfluss. Die Aufschüttung mit dem erhöhten Böschungswinkel von 45° sei für die Beschwerdegegnerin hingegen mit erheblichen Vorteilen verbunden. Durch den steileren Böschungswinkel vergrössere sich die höher gelegene ebene Nutzfläche rund um das Schwimmbecken um rund 10 m2. Die Vergrösserung des Bewegungsraums rund um das Schwimmbecken ermögliche eine wirtschaftliche Gartennutzung und eine geeignete Nutzung dieses Bereichs als Bewegungs- und Begegnungsraum sowie als Spiel- und Sitzplatz. Zudem würde ohne die geplante Aufschüttung die latente Gefahr bestehen, dass das Schwimmbad abrutsche. Mit der geplanten Aufschüttung könne somit die statische Sicherheit des Schwimmbads gewährleistet werden. Zudem müsse die Beschwerdegegnerin bei einem Böschungswinkel von 30° die bereits existierenden Lebhäge abbrechen, was ihr durch die in der Planänderung vorgesehene Aufschüttung erspart bleibe.
Das Argument der Gemeinde X, wonach die Aufschüttung und Böschungssicherung statische Funktionen für das Schwimmbecken habe und dieses vor einem Abrutschen sichere, vermag als Ausnahmegrund nicht zu überzeugen. Die Gemeinde X übersieht hier, dass die Errichtung des Schwimmbeckens im Rahmen des ersten Baugesuchs ohne eine solche Aufschüttung und Böschungssicherung bewilligt worden ist. Wenn die Gemeinde X damals keine Bedenken hinsichtlich der Statik des Schwimmbads gehabt und keine Gefahr eines möglichen Abrutschens desselben gesehen hat, dann lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb heute plötzlich ein öffentliches Interesse daran bestehen soll, solchen angeblichen Gefahren durch eine Aufschüttung und Böschungssicherung zu unterbinden. Hätte diese Gefahr tatsächlich bestanden, hätte seitens der Beschwerdegegnerin der statische Nachweis anderweitig als durch die gegenständliche Aufschüttung und Böschungssicherung erbracht werden müssen, widrigenfalls die Gemeinde X gehalten gewesen wäre, das Baugesuch abzulehnen.
Das durchaus nachvollziehbare private Interesse der Beschwerdegegnerin, ihr Grundstück optimal auszunützen und eine optimal grosse Liege- und Spielfläche rund um das Schwimmbecken gestalten zu können, vermag das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Ansonsten müsste für jedes und alles eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, zumal jeder Eigentümer ein Interesse daran hat, sein Grundstück optimal auszunutzen. Ohne Ausnahmebewilligung kann die Beschwerdegegnerin immer noch eine Liege- und Spielfläche realisieren, auch wenn diese aus Sicht der Beschwerdegegnerin allenfalls nicht optimal gross ist.
Das Argument, dass die Aufschüttung und Bepflanzung bereits vorgenommen worden ist, vermag als rein wirtschaftliches Interesse nicht zu überzeugen. Insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass in diesem Fall für Ausnahmebewilligungen Tür und Tor geöffnet würden. Jeder Bauwerber könnte dann in Missachtung der Baubewilligung Nichtbewilligtes bauen und im Nachhinein für die Ausnahmebewilligung damit argumentieren, dass ein Abbruch bzw. eine Beseitigung unwirtschaftlich wäre. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 86bis aBauG bzw. Art. 94 BauG) wären damit faktisch totes Recht.
Generell ist zu berücksichtigen, dass die Interessensabwägung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, bevor mit den Bauarbeiten begonnen wurde bzw. bevor Bauten erstellt wurden. Dies bedeutet, dass die Interessensabwägung so vorzunehmen ist, wie wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung bereits von Anfang an mit dem Baugesuch angesucht worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt damit zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermögen.
11. Bei der Frage, ob die Gemeinde eine Ausnahmebewilligung von der BauO erteilen will, handelt es sich um einen Ermessensentscheid. Bei der Überprüfungen von Ermessensentscheidungen greift der Verwaltungsgerichtshof nur ein, wenn ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Da im gegenständlichen Fall die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin die öffentlichen Interessen aus den dargelegten Gründen nicht im Geringsten zu überwiegen vermögen, liegt gegenständlich ein Ermessensmissbrauch der Gemeinde X vor, insoweit sie die Ausnahme bewilligt hat.
12. Der Verwaltungsgerichtshof ist sich durchaus bewusst, dass die sich bei Erteilung der Ausnahmebewilligung ergebenden Auswirkungen auf das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführerin, Parz.Nr. 2, gering sind. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht zu überwiegen vermögen. Die Auswirkungen des erhöhten Neigungswinkels auf das Nachbargrundstück wären allenfalls nur dann noch in die Abwägung miteinzubeziehen, wenn die privaten Interessen stärker wiegen würden als die öffentlichen Interessen, was hier ja gerade nicht der Fall ist.
13. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S. 157). Es ist gemäss § 4 Ziff. 1 lit. a) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer von einem Streitwert in Höhe von CHF 50,000.00 (geringfügige Bausachen) auszugehen. Dies ergibt eine Eingabegebühr in Höhe von CHF 42.00 und eine Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 340.00. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ändert auch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch die Verfahrenskosten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu tragen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. März 2013