VGH 2013/005
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9490 Vaduz
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG Landstrasse 60 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19.12.2012 zu AZ: VBK 2012/70
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 10.01.2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19.12.2012, VBK 2012/70, wird abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19.12.2012 bestätigt.
2. Der in der Beschwerdeschrift vom 10.01.2013 gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.00 bestimmt.
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 25.09.2012 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der vorsorgliche Sicherungsentzug des liechtensteinischen Führerausweises für unbestimmte Zeit verfügt und die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden amtsärztlichen Gutachten abhängig gemacht. Für den Fall einer Vorstellung oder Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 116 Abs. 3 Bst. a LVG entzogen.
Begründet wurde der vorsorgliche Sicherungsentzug durch die MFK damit, dass aufgrund des Berichtes des Amtes für Gesundheit der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführerin die Fahreignung/Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Bst. b oder c SVG iVm Art. 34 Abs. 3 VZV (Krankheit bzw. Suchtleiden) fehle. Der Führerausweis sei von der MFK deshalb bis zur Abklärung von Ausschliessungsgründen vorsorglich gestützt auf Art. 15 Abs. 1 SVG iVm Art. 34 Abs. 3 VZV auf unbestimmte Zeit entzogen worden, wobei die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art. 34a VZV von einem positiv lautenden amtsärztlichen Gutachten abhängig sei.
2. Der in der Verfügung der MFK vom 25.09.2012 erwähnte Bericht des Amtes für Gesundheit datiert vom 13.09.2012 und ging bei der MFK am 14.09.2012 ein. Gemäss diesem Bericht des Amtes für Gesundheit sei das Amt für Gesundheit erstmals im August 2008 auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden, nachdem diese bei der Landespolizei eine Anzeige erstattet habe, weil sie behauptete, mit "Minitasern" angegriffen zu werden. Es sei aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin das Amt für Soziale Dienste einbezogen worden. Nach einem Gespräch mit der Sozialarbeiterin Marogg habe die Beschwerdeführerin jedoch weitere Massnahmen verweigert. Einzig im Juli 2009 habe sich die Beschwerdeführerin nochmals bei der Landespolizei gemeldet, ansonsten habe die Beschwerdeführerin sich unauffällig verhalten. Im April 2012 habe sich der Vermieter der Beschwerdeführerin beim Amt für Gesundheit gemeldet und mitgeteilt, dass seine Frau die Wohnung nicht mehr verlasse, weil die Beschwerdeführerin bereits handgreiflich geworden sei und auch verbal drohe. Frau Marogg vom Amt für Soziale Dienste habe den Eindruck gewonnen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert habe, da diese nun Personen verbal bedrohe und handgreiflich werde. Da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Führerausweises sei, sei sie mit Schreiben vom 14.05.2012 ersucht worden, zu einem Gespräch zum Amt für Gesundheit zu erscheinen. Dieses Gespräch habe am 22.05.2012 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei örtlich, zeitlich und situativ orientiert gewesen, habe jedoch über Bedrohungen und Ängste sowie ungewöhnliche körperliche Sensationen berichtet. Für diese Bedrohungen, Ängste und körperliche Sensationen machte die Beschwerdeführerin die Familie des Vermieters verantwortlich und sie teilte mit, dass sie sich überlege, Anzeige zu erstatten. Über Nachfrage habe die Beschwerdeführerin eine Einverständniserklärung abgegeben, wonach der amtsärztliche Dienst Einsicht in die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin nehmen dürfe. Mit Schreiben vom 06.06.2012 sei der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. NN, vom Amt für Gesundheit ersucht worden, diesem eine Diagnoseliste betreffend die psychischen und somatischen Krankheiten der Beschwerdeführerin, den Verlauf deren Krankheitsgeschichte während den letzten zwölf Monaten sowie eine Liste der verabreichten Medikamente zukommen zu lassen. Bis zum 18.07.2012 sei keine Rückmeldung durch den ersuchten Arzt eingegangen, weshalb er mit Schreiben vom 18.07.2012 nochmals angeschrieben worden sei. Am 31.07.2012 sei ein Schreiben des Dr. med. NN, datiert mit 26.04.2012, eingegangen, in welchem mitgeteilt wurde, dass ein anderer Facharzt unverzüglich eine Fahrtauglichkeitsabklärung durchführen werde und die Stellungnahme dann an das Amt für Gesundheit weitergeleitet werde. Das Amt für Gesundheit habe daraufhin mit Schreiben vom 10.08.2012 gegenüber Dr. med. NN erklärt, dass nicht eine fachärztliche Stellungnahme zur Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin verlangt worden sei, sondern entprechende Unterlagen und Informationen. Am 11.09.2012 habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt für Gesundheit telefonisch erklärt, dass in Rücksprache mit Dr. med. NN jegliche Auskunft verweigert werde und sie auch nicht bereit sei, ihre Fahreignung überprüfen zu lassen.
Aufgrund der aktuellen Sachlage beurteile das Amt für Gesundheit die Fahreignung der Beschwerdeführerin derzeit als nicht mehr gegeben.
3. Mit Schriftsatz vom 10.10.2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der MFK vom 25.09.2012 vollumfänglich Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und beantragte zudem Verfahrenshilfe.
4. Die VBK entschied am 19.12.2012 über die Beschwerde und gab dieser keine Folge (Spruchpunkt 1). Der Verfahrenshilfeantrag wurde gutgeheissen, jedoch erst mit Wirkung ab Antragstellung, also ab dem 10.10.2012 (Spruchpunkt 2).
5. Mit Schriftsatz vom 10.01.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und bekämpfte die Abweisung gemäss Spruchpunkt 1. Die Gewährung der Verfahrenshilfe mit Wirkung ab dem 10.10.2012 wurde nicht bekämpft.
Die Beschwerdeführerin rügte in Bezug auf die Entscheidung der VBK, dass einzig aufgrund ungeprüfter Anzeigesachverhalte durch den Vermieter der Beschwerdeführerin ein medizinisches Untersuchungsverfahren und darauf basierend ein Führerausweisentzugsverfahren eingeleitet worden und dies unzulässig sei. Das Amt für Soziale Dienste sei seiner Verpflichtung, der Beschwerdeführerin ein faires Verfahren zu bieten und die Behauptungen des ehemaligen Vermieters zu verifzieren, nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin sei von Anbeginn an als kranke Person angesehen worden. Wesentliche Verfahrensmängel lägen vor, weil bei der VBK zwar zahlreiche Beweisanträge - unter anderem die Einvernahme des ehemaligen Vermieterehepaars C, die Einvernahme der Sozialarbeiterin Marogg, der Amtsärztin Dr. Erne sowie der Beschwerdeführerin selbst - gestellt, diese jedoch stillschweigend übergangen worden seien. Deshalb müsse diese Verwaltungssache aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Jedenfalls würden die Beweisanträge gemäss Beschwerde vom 10.10.2012 an die VBK, Punkte 4 und 5, im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt. Nur weil Dr. med. NN sich geweigert habe, die medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin an das Amt für Gesundheit herauszugeben und das Amt für Gesundheit ohne nachvollziehbaren Grund das von Dr. med. NN angebotene fachärztliche Gutachten betreffend die Fahreignung der Beschwerdeführerin abgelehnt habe, habe das Amt für Gesundheit der Beschwerdeführerin die Fahreignung abgesproch und diese Einschätzung der MFK, die daraufhin das gegenständliche Verfahren einleitete, gemeldet. Zu den Behauptungen von Frau C, der Ehegattin des ehemaligen Vermieters, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin weder jemals handgreiflich wurde noch verbal gedroht habe. Interessanterweise habe Frau C auch nie eine Strafanzeige bei der Landespolizei erstattet. Mit Frau Marogg vom Amt für Soziale Dienste habe die Beschwerdeführerin einmal, im Jahr 2009, ein Gespräch geführt. Wie Frau Marogg nach einem Gespräch aus dem Jahr 2009 im Jahr 2012 beurteilen könne, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, sei unglaublich und jedenfalls nicht nachvollziehbar. Fakt sei, dass die Beschwerdeführerin von sich aus das Mietverhältnis gekündigt habe und die Aussage von Frau C, sie sei von der Beschwerdeführerin bedroht worden, wenn sie der Beschwerdeführerin das Mietverhältnis aufkündige, stellte sich damit eindeutig als Falschbehauptung dar. Die Beschwerdeführerin habe dem Ehepaar C mehrmals und von Anbeginn an mitgeteilt, dass sie sich eine neue Wohnung suche, weil die jetztige Wohnung über keinen Balkon verfüge. Jedenfalls habe keine Pflicht und keine Notwendigkeit des Amtes für Gesundheit bestanden, anzunehmen, dass die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe und die MFK hiervon zu verständigen.
Die von der VBK getroffenen Feststellungen in Punkt 5 der Entscheidungsgründe seien unzutreffend, denn sie beruhten nur auf den im Akt befindlichen Schriftstücken, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente und Einwendungen sei überhaupt nicht eingegangen worden, die Beweisanträge seien unbehandelt geblieben. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes hätten diese Abklärungen durch die VBK aber vorgenommen werden müssen. So habe die VBK z.B. nicht einmal hinterfragt, was denn die Amtsärztin unter "körperlichen Sensationen" verstehe und ob diese "körperlichen Sensationen" objektiv geeignet seien, die Fahreignung in Frage zu stellen. Wenn empfundene Bedrohungen und Ängste jeweils geeignet wären, die Fahreignung abzusprechen, wäre das Verkehrsproblem Liechtensteins gelöst, da jeder einmal im Leben, zumindest zeitweilig, Bedrohungen oder Ängste empfinde. Zudem verweigere die Beschwerdeführerin die Einsicht in deren medizinische Unterlagen nicht ohne Grund, denn Ausgangspunkt der Anforderungen der Unterlagen durch die Amtsärztin seien die falschen und ungeprüften Anschuldigungen der ehemaligen Vermieter und es sei das gute Recht der Beschwerdeführerin, die Einsicht zu verweigern, bis ein rechtmässiges ordentliches Verwaltungsverfahren eröffnet sei. Schliesslich mute es abenteuerlich an, wenn die VBK die Verweigerung der Einsichtnahme der Beschwerdeführerin als verhaltensauffällig anlaste. Die Beschwerdeführerin fahre seit 36 Jahren unfallfrei und verfüge über einen tadellosen Leumund. Der verfügte Sicherungsentzug stelle einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin dar, welcher umso schwerer wiege, weil diese Massnahme aufgrund der MItteilung seitens des Amtes für Gesundheit ungerechtfertigt sei, da es keine medizinische Indikation gäbe.
Beantragt wurde, die Entscheidung der VBK dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und damit die MFK-Verfügung ersatzlos aufgehoben werde oder, eventualiter, die Verwaltungssache an die Vorsinstanz zurückverwiesen werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der MFK sowie der VBK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 07.03.2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, sie ist jedoch unbegründet, wie nachfolgend erläutert wird.
Die Beschwerdeführerin setzt sich gegen die Entscheidung der VBK, die den vorsorglichen Sicherungsentzug durch die MFK schützte, zur Wehr und bringt vor, dass keinerlei Anlass für die MFK bestand, ihr den Führerausweis sicherungsweise zu entziehen.
2. Sicherungsentzüge gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (fehlende Fahreignung).
Mit dem Begriff Fahreignung werden alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz), die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, beschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. VGH 2012/26 sowie BGE 133 II 384). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Prüfung der Fahreignung wird gemäss Art. 13 Abs. 2 SVG vor der Erteilung des Lern- bzw. Führerausweises vorgenommen, aber auch anschliessend, wenn Bedenken über die Eignung bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 15 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1bis SVG iVm Art. 32 Abs. 1 VZV wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Um den Verkehr in dieser Zeit zu schützen, sieht Art. 35 Abs. 3 VZV vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden kann. Ein Warnungsentzug darf nur verfügt werden, wenn feststeht, dass die Fahreignung grundsätzlich zu bejahen (BGE 128 II 335 E. 4c und d) und somit kein Sicherungsentzug auszusprechen ist. Es ist deshalb unzulässig, Unsicherheiten über die Fahreignung dadurch aufzufangen, dass ein Warnungsentzug verfügt, dieser aber mit Auflagen versehen wird. Die Fahreignung ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine dritte Variante hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies ist ständige Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes.
3. Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug reicht es aus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten und paraten Beweismittel abstellen (VGH 2012/26 sowie VGH 2011/48).
Der strikte Beweis der die Fahreignung ausschliessenden Umstände (wie z.B. eine Drogensucht) ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden und nicht der vorsorgliche. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid entzogen werden. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, muss erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6A.49/2004 vom 30. August 2004, E. 4, 6A.8/2004 vom 9. März 2004, E. 2.1, 122 II 359, E. 3a, mit Hinweisen, 106 Ib 115, E. 2b). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Sicherungsentzug soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden.
Der vorsorgliche Sicherungsentzug erlaubt auch, dass dem Betroffenen vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit eingeräumt wird, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich vorab zu äussern. Art. 34 Abs. 3 VZV sieht für den Fall des vorsorglichen Sicherungsentzuges vor, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt wird, weil „Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen […] der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden [kann].“ Das Wort „sofort“ weist darauf hin, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt werden muss.
4. Aufgrund einer Meldung des Vermieters der Beschwerdeführerin im April 2012 - ob die Meldung inhaltlich richtig war, kann dahingestellt bleiben - wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Amtes für Gesundheit vom 14.05.2012 ersucht, zu einem Gespräch zu erscheinen, um genauere Abklärungen vorzunehmen. Bei einem Verdacht in Bezug auf die Fahreignung muss eine solche Abklärung erfolgen. Dieses Gespräch fand denn auch am 22.05.2012 statt und die Amtsärztin konnte sich persönlich ein Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin machte auf die Amtsärztin einen örtlich, zeitlich und situativ orientieren Eindruck, berichtete aber auch über Bedrohungen und Ängste sowie - so bezeichnete es die Amtsärztin - "ungewöhnliche körperliche Sensationen".
Die Amtsärztin hatte aufgrund der Schilderungen des Vermieters und der Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste die Pflicht, diesen Behauptungen nachzugehen. Deshalb wurde richtigerweise, bevor umfangreiche Abklärungen vorgenommen werden, zuerst die Beschwerdeführerin zu einem Gespräch eingeladen, damit sich die Amtsärztin einen eigenen Eindruck verschaffen konnte. Dieses Gespräch zwischen der Amtsärztin und der Beschwerdeführerin konnte die Amtsärztin noch nicht überzeugen, dass die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin jedenfalls gegeben war. Aufgrund des Gesprächs wollte die Amtsärztin auch die aktuelle Krankheitsgeschichte und Medikamenteneinnahmen der Beschwerdeführerin überprüfen, was aber nicht gelang. Die Amtsärztin kam dann zum Schluss, dass sie die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin derzeit nicht mehr als gegeben beurteilt. Dies teilte sie der MFK mit.
Die MFK darf bei vorsorglichen Sicherungsentzügen in Bezug auf die Fahreignung grundsätzlich auf die Einschätzung der Amtsärztin abstellen. Zwar stellt das Schreiben des Amtes für Gesundheit im gegenständlichen Zusammenhang "nur" (aber immerhin) eine Mitwirkung eines Sachverständigen dar, wobei das Amt für Gesundheit durch sein Fachwissen einen (zentralen) Beitrag zur Sachverhaltsermittlung leistet. Die Rechtsanwendung aber steht der MFK zu. Eine gesetzliche Bindung der MFK an ein Sachverständigengutachten wäre verfassungsrechtlich unzulässig (Art. 33 Abs. 1 LV). Es verbleibt daher Aufgabe der MFK, die Würdigung eines Gutachtens vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall hatte die MFK keinerlei Anhaltspunkte, die medizinische Einschätzung der Amtsärztin anzuzweifeln. Nach Ansicht der Amtsärztin und in der Folge der MFK konnte die Fahreignung somit nicht als gegeben erachtet werden, weshalb zu Recht vorsorglich der Sicherungsentzug verfügt wurde.
5. Was die Beweisanträge betrifft, die die Beschwerdeführerin bei der VBK stellte und vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholte, trifft es zu, dass die VBK die beantragten Beweise nicht aufgenommen und in der Begründung nicht hat erkennen lassen, weshalb eine Aufnahme der Beweise unterbleiben konnte. Grundsätzlich muss aus der Begründung einer Entscheidung hervorgehen, warum die entscheidende Behörde einem Beweisantrag nicht Folge leistet. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich jedoch um ein einstweiliges Massnahmenverfahren, in welchem nur für die entscheidende Frage offenbar bedeutende und parate Beweise berücksichtigt werden müssen. Die Rechtsmittelinstanz muss gerade nicht zeitraubende zusätzliche Abklärungen treffen, sondern darf in erster Linie auf die vorliegenden Akten und Urkunden abstellen. Die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise können den Verdacht der Amtsärztin betreffend die fehlende Fahreignung nicht vollends ausräumen. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin fand bereits am 14.04.2012 statt. Die Befragung des Vermieterehepaars kann unterbleiben, da diese wohl keinerlei relevante Information für die Fahreignung geben können. Entscheidend ist der medizinische, psychische und aufgrund allfälliger Medikamenteneinnahme wohl auch physische und reaktionsfähige Zustand der Beschwerdeführerin. Diese Feststellungen können nicht durch Einvernahme von Personen, sondern nur durch medizinische Fakten gefunden werden. Die Beschwerdeführerin hat die Einsichtnahme in deren medizinsche Unterlagen verweigert, weshalb keine anderen Beweise aufzunehmen waren.
Festzuhalten bleibt, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug aufgrund der derzeit vorliegenden und von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellter Informationen zu Recht erfolgt ist. Die MFK hat nun aber zügig das Sicherungsverfahren durchzuführen.
6. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof musste abgewiesen werden, weil die VBK bereits die Verfahrenshilfe gewährte und diese auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt. Der Beschwerdeführerin wurde somit bereits Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gewährt, weshalb der neuerliche Antrag abzuweisen war.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Da die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe geniesst, sind die Gebühren lediglich ihrer Höhe nach zu bestimmen. Zu zahlen sind sie dann, wenn die Beschwerdeführerin hierzu finanziell in der Lage ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. März 2013