VGH 2013/018
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: M W StrasseXXX 9494 Schaan
vertreten durch:
Müller & Partner Rechtsanwälte Landstrasse 30 9494 Schaan
wegen: Erteilung von Auflagen für die Wiederausfolgung des Führerausweises sowie Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. Dezember 2012, VBK 2012/81
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 17. Januar 2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. Dezember 2012, VBK 2012/81, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. Dezember 2012, VBK 2012/81, wie folgt abgeändert wird:
"3. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin MW vom 26.10.2012 gegen die angefochtene Verfügung der MFK vom 16.10.2012 (AZ 2012-378) wird insoweit Folge gegeben, als die Entzugsdauer mit vier Monaten bemessen wird und somit vom 01.05.2013 bis zum 31.08.2013 andauert."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Zum besseren Verständnis werden die bisherigen, die Beschwerdeführerin betreffenden und relevanten Führerauweisentzugsverfahren der letzten Jahre nach Zeiträumen und zusammengefasst aufgelistet, wobei der Zeitraum unter Buchstabe c) von besonderer Relevanz für das gegenständliche Verfahren ist:
a) Zeitraum 2000 bis 2001
Mit Entzugsverfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK), Admas 00-350, vom 16.11.2000 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration 2,3 Gewichtspromille) für die Dauer von 12 Monaten, vom 23.11.2000 bis 22.11.2001, entzogen, anschliessend wurde dieser wieder ausgefolgt und die Beschwerdeführerin verhielt sich unauffällig.
b) Zeitraum 2006 bis 2007
Mit Entzugsverfügung der MFK, Admas 06-033, vom 24.02.2006 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis abermals wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (BAK 2,23 Gewichtspromille), jedoch für die Dauer von 18 Monaten (vom 28.01.2006 bis 27.07.2007) entzogen. Nach Ablauf der Entzugsfrist wurde der Führerausweis wieder ausgefolgt und die Beschwerdeführerin blieb in strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht unauffällig.
c) Zeitraum ab 31.07.2011
Mit Entzugsverfügung der MFK, Admas 11-321, vom 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis aufgrund Fahrens in angetrunkenem Zustand (BAK 2,76 Gewichtspromille) für die Dauer von 15 Monaten (vom 31.07.2011 bis 30.10.2012) entzogen. Zudem wurde von der MFK eine medizinische Fahreignungsabklärung beim Amt für Gesundheit angeordnet, da der Verdacht auf fehlende Fahreignung gemäss Art. 13 Bst. c SVG (Suchtleiden) bestehe. Diese Entzugsverfügung inklusive der Anordnung der Fahreignungsabklärung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben des Amtes für Gesundheit vom 18.10.2012 wurde die MFK informiert, dass die Beschwerdeführerin an der Fahreignungsabklärung mitgewirkt hatte und dass das Amt für Gesundheit die Fahreignung ab dem 30.10.2012 aus medizinischer Sicht für wieder gegeben betrachte, sofern die Auflage Code 05.08. in Erwägung gezogen werde. Das Amt für Gesundheit führte im Schreiben vom 18.10.2012 aus, dass nach seiner Ansicht im Führerausweis der Beschwerdeführerin während vorerst fünf Jahren der Code 05.08. eingetragen werden und diese Auflage jährlich releviert werden solle. Der Code 05.08. bedeute, dass das Fahrzeug nur mit einer BAK von 0,0 Gewichtspromille gelenkt werden dürfe, was mittels sogenannter CDT Werte kontrolliert werde. Der CDT Wert müsse jeweils, im gegenständlichen Fall sei eine Kontrolle alle sechs Wochen angebracht, unter 1,75% liegen.
Mit so genannter Anschlussverfügung der MFK vom 24.10.2012, ebenfalls mit der Bezeichnung Admas 11-321 versehen, wurde verfügt, dass die Wiederausfolgung des Führerausweises mit der Auflage "Eintrag Code 05.08.", BAK von 0,0 Gewichtspromille während des Lenkens eines Fahrzeugs im Strassenverkehr, erfolgt. Sofern die Beschwerdeführerin während eines Jahres alle sechs Wochen einen CDT Wert von unter 1,75% nachweise, sei der Eintrag des Codes 05.08. wieder zu löschen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Anschlussverfügung ist nicht rechtskräftig. Mit Beschwerde vom 02.11.2012 an die VBK wurde die Anschlussverfügung der MFK vom 24.10.2012 (Admas 11-321), mit welcher die Auflage "Eintrag Code 05.08." verfügt wurde, durch die Beschwerdeführerin vollumfänglich angefochten. Die VBK führte diese Beschwerdesache unter der Geschäftszahl VBK 2012/81. Die Entscheidung der VBK ist verfahrensgegenständlich.
Obschon der Führerausweisentzug gemäss Admas 11-321 vom 18.08.2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Führerausweis daher bis zum 30.10.2012 entzogen war, lenkte die Beschwerdeführerin bereits vorher, nämlich am 26.06.2012 wie auch am 28.06.2012, ein Fahrzeug im Strassenverkehr und wurde dabei von der Polizei aufgegriffen.
Mit Verfügung der MFK vom 22.08.2012, Admas 2012-334, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Fahrt vom 26.06.2012 der Führerausweis wegen Fahrens trotz Entzugs für die Dauer von 6 Monaten, vom 31.10.2012 bis 30.04.2013, entzogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Betreffend die Fahrt der Beschwerdeführerin vom 28.06.2012 verfügte die MFK am 16.10.2012 (Admas 2012-378), dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis für die Dauer von weiteren 6 Monaten, vom 01.05.2013 bis 31.10.2013, entzogen werden soll. Diese Entzugsverfügung wurde nicht rechtskräftig, sondern vollumfänglich mittels Beschwerde vom 02.11.2012 an die VBK angefochten. Die VBK führte diese Beschwerdesache unter der Geschäftszahl VBK 2012/85. Die Entscheidung der VBK ist verfahrensgegenständlich.
2. Die Beschwerdeführerin hatte somit bei der VBK zwei Beschwerden erhoben, und zwar gegen die Verfügung der MFK vom 24.10.2012 (Admas 11-321, Anschlussverfügung, mittels welcher die Auflage Code 05.08. verfügt wurde, VBK 2012/81) und gegen die Verfügung der MFK vom 16.10.2012 (Admas 2012-378, Entzugsverfügung, mittels welcher der Führerausweis für 6 Monate, vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 entzogen wurde, VBK 2012/85). Mit Entscheidung der VBK vom 28.12.2012 wurden die beiden Verwaltungssachen VBK 2012/81 und VBK 2012/85 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, wobei die VBK die Verwaltungssache VBK 2012/81 zum führenden Akt erklärte.
3. Die VBK gab den beiden Beschwerde gegen die Verfügungen der MFK vom 16.10.2012 (Admas 2012-378) und vom 24.10.2012 (Admas 11-321) mit Entscheidung vom 28.12.2012 keine Folge und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Kostentragung.
Die VBK begründete ihre Entscheidung in Bezug auf die Anschlussverfügung der MFK vom 24.10.2012 dahingehend, dass das Administrativverfahren Admas 11-321 nicht mit der Rechtskraft der Entzugsverfügung vom 18.08.2011 geendet habe, sondern die Erfüllung der in der Verfügung vom 18.08.2011 vorgesehenen Auflage erst erbracht sei, wenn das Amt für Gesundheit ein positiv lautendes Gutachten ausspreche. Das Amt für Gesundheit habe sich mit Schreiben vom 18.10.2012 geäussert und sich für die Wiederausfolgung des entzogenen Führerausweises ausgesprochen, sofern die Auflage Code 05.08. während vorerst 5 Jahren - bei regelmässigen Kontrollen des CDT Wertes (alle sechs Wochen während eines Jahres) - verfügt werde. Seit Jahren lenke die Beschwerdeführerin immer wieder stark alkoholisiert, jeweils mit BAK-Werten von mehr als 2,2 Promille, Fahrzeuge im Strassenverkehr und dieser hohe BAK indiziere ein mögliches Suchtleiden. Dies rechtfertige auch die Abklärung der Fahreignung, die die zentrale Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Führerausweises darstelle. Aufgrund der konkreten Äusserung des Amtes für Gesundheit sei die Verfügung der Auflage aus medizinischer und aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht angezeigt gewesen. Rechtlich sei dieses Vorgehen daher aufgrund von Art. 13 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 SVG sowie Art. 27, Art. 34a und Art. 121 VZV nicht zu beanstanden.
Betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung habe die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, weshalb die aufschiebende Wirkung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
In Bezug auf die Entzugsverfügung vom 16.10.2012 (Admas 2012-378) sei es erwiesen, dass die Beschwerdeführerin am 28.06.2012 - und auch schon zuvor am 26.06.2012, wobei dies mit einer eigenen Verfügung, die nicht angefochten wurde, gehandelt worden sei - ein Fahrzeug im Strassenverkehr gelenkt habe, obwohl ihr der Führerausweis noch bis zum 31.10.2012 rechtskräftig entzogen war. Grundsätzlich habe die MFK zwar § 31 Abs. 1 StGB auch im Administrativverfahren zu berücksichtigen, im Einklang mit VGH 2010/87 dürfe die MFK aber in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen lassen, wenn die Beschwerdeführerin seit der ersten Widerhandlung nichts gelernt habe. Bei der Gesamtbeurteilung der beiden Fahrten vom 26.06.2012 und vom 28.06.2012 trotz entzogenem Führerausweis habe die MFK somit berücksichtigt, ob die Beschwerdeführerin ihre Lehren aus dem ersten Fall gezogen habe und insgesamt ihr Verhalten im Strassenverkehr berücksichtigt. Die MFK kam zum Schluss, die VBK schützte diese Qualifikation, dass die Beschwerdeführerin einen stark belasteten automobilistischen Leumund habe und auch nachdem sie am 26.06.2012 beim Fahren trotz entzogenem Führerausweis erwischt wurde, bereits zwei Tage später wiederum dasselbe Verhalten zeigte. Die MFK wie auch die VBK hätten den Eindruck gewonnen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht wirklich um die Administrativmassnahmen scheren würde, sondern habe offensichtlich ein schwerwiegendes Problem, sich an Regeln und Normen zu halten. Normverhalten sei jedoch die Grundvoraussetzung im Strassenverkehr, weshalb bei einer Gesamtbeurteilung eine Gesamtentzugsdauer von zwölf Monaten - zweimal die Mindestentzugsdauer - bei zwei unmittelbar hintereinander folgenden, tatbestandsmässig völlig identischen Verhaltensweisen gerechtfertigt und angemessen erscheine.
4. Gegen die Abweisung der beiden Beschwerden vom 16.10.2012 und vom 24.10.2012 durch die VBK - nicht gegen die gemeinsame Verbindung und Behandlung - und gegen den Kostenspruch erhob die Beschwerdeführerin am 17.01.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und begründete diese zusammengefasst dahingehend, dass in Bezug auf die Entzugsverfügung vom 18.08.2011 (Admas 11-321) eine nachträgliche Auflage nicht zulässig sei. Dies insbesondere nicht, weil das Amt für Gesundheit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. AB, mit Schreiben vom 12.10.2011 mitteilte, dass für die Wiederausfolgung des Führerausweises die Beschwerdeführerin während sechs zusammenhängenden Monaten alle drei Wochen CDT Werte kleiner als 1,75 ableisten müsse. Diese Bedingung habe die Beschwerdeführerin erfüllt, weshalb aufgrund der Rechtskraft der Entzugsverfügung vom 18.08.2011 nicht plötzlich eine weitere Auflage verfügt werden könne. Art. 16 Abs. 3 SVG sei ein anderer Fall und hier nicht anwendbar. Auch der von der VBK angeführte Art. 13 Abs. 2 Bst. c SVG sei nicht einschlägig, da dieser die erstmalige Erteilung des Lern- oder Führerausweises betreffe. Wenn Art. 13 Abs. 2 Bst. c SVG hier anwendbar wäre, dann dürfte der Beschwerdeführerin der Führerausweis überhaupt nicht mehr wiederausgefolgt werden. Art. 13 Abs. 4 SVG sei, nebenbei bemerkt, nur für Ärzte relevant, die eine Person melden dürften, wenn diese als Inhaber eines Führerausweises unter einer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Sucht leide, die die Fahreignung betreffen könnte. Die Voraussetzungen gemäss Art. 24a VZV habe die Beschwerdeführerin ohnehin erfüllt, es stelle sich aber die Frage, ob diese Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage im SVG habe. Die Anschlussverfügung vom 24.10.2012 sei daher ersatzlos aufzuheben. Was den Führerausweisentzug von jeweils 6 Monaten, mit Verfügung vom 22.08.2012 und 16.10.2012, angehe, so habe weder die MFK noch die VBK eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, was aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angezeigt gewesen wäre. Hätte eine Gesamtbetrachtung stattgefunden, wäre der Vorfall vom 28.06.2012 mit nur einem zusätzlichen Monat Führerausweisentzug zu ahnden gewesen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt der VBK, VBK 2012/81, und die der MFK bei. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. März 2013 erörterte er die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen verwiesen werden (Art. 101 Abs.4 LVG).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Entscheidende Fragen sind, ob die Auflage Code 05.08. verfügt werden durfte und ob der Vorfall vom 28.06.2012 zu Recht mit einem Führerausweisetzug von 6 Monaten geahndet wurde, dies unter Berücksichtigung, dass auch der Vorfall vom 26.06.2012 bereits mit einem Führerausweisentzug von 6 Monaten geahndet wurde.
2. Mit Entzugsverfügung der MFK, Admas 11-321, vom 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis aufgrund Fahrens in angetrunkenem Zustand (BAK 2,76 Gewichtspromille) für die Dauer von 15 Monaten (vom 31.07.2011 bis 30.10.2012) entzogen und eine medizinische Fahreignungsabklärung beim Amt für Gesundheit angeordnet, da die MFK den begründeten Verdacht hatte, dass bei der Beschwerdeführerin die notwendige Fahreignung gemäss Art. 13 Bst. c SVG (Suchtleiden) nicht besteht. Die Abklärung der Fahreignung ist, wie die VBK richtig ausführte, zentral für die Frage, ob jemand überhaupt fähig ist, Fahrzeuge im Strassenverkehr sicher zu lenken. Mit dem Begriff Fahreignung werden alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz), die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können, beschrieben. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. VGH 2012/26 sowie BGE 133 II 384). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Prüfung der Fahreignung wird gemäss Art. 13 Abs. 2 SVG vor der Erteilung des Lern- bzw. Führerausweises vorgenommen, aber auch anschliessend, wenn Bedenken über die Eignung bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG). Nach Art. 13 Abs. 2 lit. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 15 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1bis SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen.
Aufgrund der bisher gegenüber der Beschwerdeführerin verhängten Adminstrativmassnahmen und der jeweils starken Alkoholisierung war eine Abklärung der Fahreignung bei der Beschwerdeführerin, wie in der unbekämpften Entzugsverfügung vom 18.08.2011 angeordnet, angezeigt und notwendig. Die Beschwerdeführerin hatte diese Verfügung und damit die Anordnung der Fahreignung auch nicht bekämpft. Sie bekämpft nunmehr die Auflage Code 05.08., die auf Anraten des Amtes für Gesundheit verfügt wurde.
3. Die gesetzliche Grundlage für die Verfügung einer Auflage ist in Art. 15 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 3 SVG und Art. 34a VZV enthalten.
Auch nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, aus besonderen Gründen den Führerausweis mit Auflagen zu versehen, wenn diese der Sicherstellung der Fahreignung und damit der Verkehrssicherheit dienen sowie mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Die Anordnung von Auflagen kommt dann in Frage, wenn der Lenker die gesetzlichen Anforderungen an die Fahreignung bei Einhaltung bestimmter Massnahmen erfüllt; ein Entzugsgrund nach Art. 15 SVG muss dabei nicht gegeben sein (VGH 2010/87, vgl auch VRKE IV-2004/101 vom 20. Oktober 2004 E. 3a). Erforderlich ist aber, dass sich die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt und die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sind (BGE 131 II 248 E. 6). Diese Voraussetzungen bzw. Anforderungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Die Beschwerdeführerin befolgte die Anordnung der Fahreignungsabklärung. Das Amt für Gesundheit teilte der MFK mit Schreiben vom 18.10.2012 mit, dass aus medizinischer Sicht die Fahreignung unter Auflage als positiv bescheinigt werden könne. Der Führerausweis könne wieder ausgefolgt werden, wenn Code 05.08 eingetragen werde. Dieser Code bedeutet, dass der Lenker ein Fahrzeug im Strassenverkehr nur führen darf, wenn sein BAK 0,0 Gewichtspromille beträgt. Allein dieses Schreiben des Amtes für Gesundheit ist relevant. Die MFK verfügte, dass die Beschwerdeführerin während eines Jahres alle sechs Wochen einen CDT Wert von unter 1,75% nachzuweisen hat. Wenn dies eingehalten wird, wird der Eintrag Code 05.08. wieder gelöscht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, was die Beschwerdeführerin nicht bekämpfte. Aufgrund der bisherigen Administrativmassnahmen gegen die Beschwerdeführerin, der jeweils starken Alkoholisierung und der Empfehlung des Amtes für Gesundheit ist für den Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin zu Recht in Frage gestellt wird und jedenfalls eine Auflage, wie von der MFK verfügt und von der VBK geschützt, gerechtfertigt ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin meinte in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführerin - wenn Art. 13 Abs. 2 Bst. c SVG hier anwendbar und die Interpretation der VBK dieser Bestimmung richtig wäre - der Führerausweis überhaupt nicht mehr wiedererteilt werden dürfte. Die Frage der Nicht-Wiedererteilung des Führerausweises stellt sich aber konkret nicht. Angesichts der Vielzahl der Administrativmassnahmen und der Fahrten unter jeweils starkem Alkoholeinfluss stellt sich diese Frage aber dann, wenn die Beschwerdeführerin zukünftig neuerlich in angetrunkenem Zustand fährt.
4. In Bezug auf die Entzugsverfügung vom 16.10.2012 (Admas 2012-378) ist es unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 28.06.2012 - und auch schon zuvor am 26.06.2012, wobei dies mit einer eigenen Verfügung geahndet wurde - ein Fahrzeug im Strassenverkehr gelenkt hat, obwohl ihr der Führerausweis noch bis zum 31.10.2012 rechtskräftig entzogen war. Die Beschwerdeführerin argumentiert nun, dass der Vorfall vom 28.06.2012 in Bezug auf die Entzugsdauer privilegiert werden müsse, weil ja bereits zum Vorfall vom 26.06.2012 die Mindestentzugsdauer verfügt worden sei.
Die MFK hatte für die beiden Vorfälle vom 26.06.2012 und 28.06.2012 jeweils die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten verfügt. Die VBK kam zum Schluss, dass zwar § 31 Abs. 1 StGB auch im Administrativverfahren zu berücksichtigen sei. Im Einklang mit VGH 2010/87 dürfe die MFK aber in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten Widerhandlung nichts gelernt habe. Bei der Gesamtbeurteilung der beiden Fahrten vom 26.06.2012 und vom 28.06.2012 trotz entzogenem Führerausweis habe die MFK das Verhalten der Beschwerdeführerin im Strassenverkehr und die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Lehren aus dem ersten Fall gezogen habe, zu berücksichtigen.
Obwohl die Beschwerdeführerin einen stark belasteten automobilistischen Leumund hat und, nachdem sie am 26.06.2012 beim Fahren trotz entzogenem Führerausweis gestellt wurde, bereits zwei Tage später wiederum dasselbe Verhalten zeigte, ist die Entzugsdauer von 6 Monaten für den Vorfall vom 28.06.2012 unangemessen, wenn § 31 Abs. 1 StGB berücksichtigt werden soll. Die beiden Vorfälle vom 26.06.2012 und vom 28.06.2012 müssen nicht notwendigerweise in einer Verfügung geahndet werden. Werden sie getrennt behandelt, muss der Vorfall vom 28.06.2012 im Sinne einer Zusatzmassnahme berücksichtigt werden, denn der Vorfall vom 26.06.2012 war am 28.06.2012 noch nicht rechtskräftig erledigt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann sich der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen zwar anschliessen, nicht jedoch der verfügten Entzugsdauer. Der Warnungsentzug ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (siehe statt vieler: BGE 102 Ib 59 E. 3; BGE 109 Ib 304 E. 2; BGE 120 Ib 504 E. 4b mit Hinweisen). Er wird als eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, verstanden (so zB BGE 128 II 133 E. 3b/aa). Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin ist in der Tat stark beeinträchtigt und ein Lerneffekt ist bei der Beschwerdeführerin nur schwer erkennbar. Es wäre das falsche Signal an die Beschwerdeführerin, wenn sie in Bezug auf die Dauer des Führerausweisentzuges für den Wiederholungsfall vom 28.06.2012 "belohnt" würde, weil die beiden Vorfälle dahingehend gewertet würden, dass der Vorfall vom 28.06.2012 nur mit einer Erhöhung um einen Monat, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, geahndet würde. Die Beschwerdeführerin lenkte während eines noch andauernden Führerausweisentzuges am 26.06.2012 ein Fahrzeug im Strassenverkehr, wurde dabei gestellt und musste daher mit einem erneuten, zwingenden Führerausweisentzug rechnen. Zwei Tage später lenkte sie wieder ein Fahrzeug im Strassenverkehr, so dass keinerlei Einsicht und kein gesetzeskonformes Verhalten erkennbar ist. Es handelt sich beim Verhalten der Beschwerdeführerin nicht um eine geringfügige Verkehrsregelverletzung, sondern um ein wiederholtes Fahren trotz Führerausweisentzug.
Die MFK und die VBK haben zu Recht den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin die Administrativmassnahmen nicht ernst nimmt und aus dem Vorfall vom 26.06.2012 nichts gelernt hat. Es sind nicht nur die Fahrten in stark alkoholisiertem Zustand problematisch, sondern auch die fehlende Einsicht und das bewusst gesetzeswidrige Verhalten. Sofern die gegenständlich verhängten Administrativmassnahmen eine erzieherische Wirkung haben sollen, muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den Vorfall vom 28.06.2012 eine Entzugsdauer um vier Monate verfügt werden.
5. Aus all dem war der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als dass die von der MFK verfügte und von der VBK geschützte Entzugsdauer von sechs Monaten (vom 01.05.2013 bis 31.10.2013) um zwei Monate zu kürzen war. Die Entzugsdauer läuft somit vom 01.05.2013 bis zum 31.08.2013.
6. Da die Beschwerdeführerin teilweise obsiegte, waren ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 7. März 2013