VGH 2013/029
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: S Kourkoumelis Strasse 17 9494 Schaan
vertreten durch:
Rechtsanwälte Mag. iur. Antonius Falkner & Mag. iur. Veronika Lair Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 31. Januar 2013, VBK 2012/91
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 25. Februar 2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 31. Januar 2013, VBK 2012/91, wird insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 3 der angefochtenen Entscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Verfügung vom 13.11.2012 (Aktenzeichen Nr. 2012-391) wurde dem Beschwerdeführer durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dessen ausländischer Führerausweis auf unbestimmte Zeit für das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein aberkannt. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30.11.2012 vollumfänglich Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und beantragte zugleich Verfahrenshilfe.
2. Die VBK gab der Beschwerde vom 30.11.2012 mit Entscheidung vom 31.01.2013 vollumfänglich Folge und hob die angefochtene Verfügung der MFK vom 13.11.2012 (Aktenzeichen Nr. 2012-391) ersatzlos auf. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Land Liechtenstein auferlegt, jedoch wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, abgewiesen (Spruchpunkt 3 der VBK Entscheidung vom 31.01.2013).
Die VBK begründete die Abweisung der Verfahrenshilfe damit, dass der Verfahrenshilfeantrag, die Beilagen und insbesondere das Vermögensbekenntnis widersprüchlich seien. Aus den Beilagen ergebe sich nämlich, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter gearbeitet habe, ihm kürzlich aber gekündigt worden sei. Als Hilfsarbeiter habe der Beschwerdeführer jedoch wohl einen Lohn bezogen, Angaben zu einem Lohn seien jedoch keine gemacht worden, sondern es sei eingefügt worden, dass derzeit kein Einkommen erzielt werde. Dies sei widersprüchlich, weshalb die VBK nicht abschliessend beurteilen könne, ob Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Wenn es zutreffe, dass erst kürzlich gekündigt worden sei, stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer nicht während der Kündigungsfrist noch erwerbstätig sei oder ob nicht noch Lohnansprüche bestünden. Falls dies nicht der Fall sei, so sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung habe.
3. Gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe durch die VBK erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Begründet wurde die Beschwerde dahingehend, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Verfahrenshilfeantrag und im Vermögensbekenntnis zutreffend und keinesfalls unklar oder widersprüchlich seien. Dem Beschwerdeführer sei von seinem Arbeitgeber anfangs November 2012 fristlos gekündigt worden, weshalb keine Kündigungsfrist bestehe, in welcher noch Arbeitsleistung durch den Beschwerdeführer zu erbringen wäre. Einkommen sei deshalb auch keines erzielt und keine Arbeitslosenentschädigung, jedenfalls für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, gezahlt worden. Der Beschwerdeführer bekämpfe die fristlose Kündigung zwar gerichtlich, dieses Verfahren befinde sich aber noch in der ersten Instanz. Die übrigen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe seien von der VBK zu Recht nicht hinterfragt worden.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der VBK (VBK 2012/91) und der MFK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 25. April 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen verwiesen werden (Art. 101 Abs.4 LVG). Angefochten wurde durch den Beschwerdeführer die Abweisung der Verfahrenshilfe durch die VBK.
2. Verfahrenshilfe im Sinne der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) wird gewährt, wenn die antragstellende Partei bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, keine mutwillige Prozessführung vorliegt, der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und eine sachliche Notwendigkeit zur Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer besteht. Die VBK wies den Antrag auf Verfahrenshilfe ab, weil sie der Ansicht war, die eingereichten Angaben zum Einkommen seien widersprüchlich.
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist beispielsweise bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei einem unbehebbaren Beweisnotstand der Fall. Hingegen genügt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges. Eine Aussichtslosigkeit darf nicht leichtfertig angenommen werden. Dass konkret keine offensichtliche Aussichtslosigkeit vorlag, zeigt sich dadurch, dass der Beschwerde Folge gegeben und die Verfügung der MFK ersatzlos aufgehoben wurde. Betreffend der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes muss hier nur angemerkt werden, dass diese im konkreten Fall als gegeben betrachtet werden kann. Die Formulierung und Erhebung eines Rechtsmittels ist für einen juristischen Laien meist schwierig und die Beigebung eines Rechtsbeistandes ist deshalb gerechtfertigt.
Wenn die VBK die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer erteilten Angaben in Zweifel zieht, muss dem Beschwerdeführer oder seinem Vertreter von der VBK zumindest einmal unter Fristansetzung die Möglichkeit gegeben werden, die Zweifel auszuräumen und allenfalls die noch fehlenden Angaben beizubringen bzw. die eingereichten Unterlagen nachzubessern (vgl. Art. 96 Abs. 2 LVG). Es darf nicht der Einfachheit halber der Antrag auf Verfahrenshilfe ohne vorherige Rückfrage ab- oder zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer muss zwar, wenn er Leistungen vom Staat beantragt, die notwendigen Angaben mitteilen bzw. die Unterlagen einreichen, sollten jedoch diese Angaben bzw. Unterlagen aus Sicht der zur Entscheidung zuständigen Behörde ungenügend sein, muss ihm eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden, ansonsten der Vorwurf des überspitzten Formalismus bzw. der Rechtsverweigerung zutreffend wäre (siehe z.B. BGE 135 I 6 Erw. 2.1, S.9, mit Hinweisen. Der Staatsgerichtshof versteht und handhabt das Verbot des überspitzten Formalismus im gleichen Sinn, siehe dessen Urteil vom 14.12.1999 zu StGH 1999/10, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2002 193 Erw.4.4; Heinz Josef Stotter (Hrsg.): Die Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 2. A., Vaduz 2004, E.225 zu Art.31 LV; weitere Hinweise bei: Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Band 23, Vaduz 1998, S.248 f.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Angaben zum Einkommen nicht widersprüchlich seien. Er sei als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen und habe ein Einkommen erzielt. Da ihm jedoch fristlos gekündigt wurde, habe er im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vermögensbekenntnisses kein Einkommen erzielt. Zudem, so der Beschwerdeführer, verfüge er auch über keinerlei Ersparnisse und sei ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vermögensbekenntnisses keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden. Einen Hinweis, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahrenshilfeantrag bzw. Vermögensbekenntnis nicht der Wahrheit entsprächen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat zwar nur geringe Schulden in Höhe von CHF 2'500, jedoch offenbar keinerlei Erspartes.
Was die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angeht, ist aufgrund des bei der VBK eingereichten Vermögensbekenntnisses dennoch Abklärungsbedarf vorhanden. Die VBK wird im zweiten Rechtsgang abzuklären haben, ob allenfalls die Eltern des Beschwerdeführers unterhaltspflichtig sind. Der Beschwerdeführer ist zwar volljährig und war zuvor als Hilfsarbeiter tätig, ob er aber selbsterhaltungsfähig ist bzw. eine Ausbildung abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem Vermögensbekenntnis nicht. Auch ergibt sich nicht, wie hoch sein Einkommen als Hilfsarbeiter war. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation einer Verfahrenspartei sind auch ihre Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen (siehe VGH 2012/90). Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder umfasst als Sonderbedarf auch die Bevorschussung der Kosten eines Gerichtsverfahrens (§ 140 ABGB; LES 2009, 243; VGH 2006/12 Erw. 12; Fucik in Rechberger3 § 63Rz 2; Bydlinkski in Fasching/Konecny2 II/1 § 63 ZPO Rz 7). Diese Unterhaltspflicht der Eltern gilt nicht nur gegenüber minderjährigen Kindern, sondern auch gegenüber erwachsenen, insbesondere dann, wenn das erwachsene Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat und somit (noch) nicht selbsterhaltungsfähig ist (Barth/Neumayr in Klang3 § 140 Rz 14, 99). Ob die Eltern im gegenständlichen Fall verpflichtet sind, dem Beschwerdeführer die Rechtsvertreterkosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschiessen, hat die VBK nun abzuklären. Die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der VBK erfolgte auf Basis der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen zu Unrecht. Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt Berechtigung zu, weshalb die VBK- Entscheidung zu Spruchpunkt 3 abzuheben und zurückzuverweisen war.
3. Da der Beschwerdeführer obsiegte, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 25. April 2013