VGH 2013/048
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: BB
Beschwerdegegner: NN Polizeibeamter c/o Landespolizei Gewerbeweg 4 9490 Vaduz
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. März 2013, RA 2013/451-2120
wegen: Aufsichtsbeschwerde
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 10. April 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. März 2013, RA 2013/451-2120, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Die Beschwerdeführer erhoben am 29. März 2012 bei der Regierung eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten NN. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, dass der Polizeibeamte am 25. März 2012 ohne Veranlassung und unbegründet den Beschwerdeführer zu 2. einer Verkehrskontrolle unterzogen habe. Dabei habe sich der Polizeibeamte gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. ungebührlich verhalten, indem er ihm vorgeworfen habe, er, der Beschwerdeführer zu 1., habe als Rechtsanwalt im Juni 2009 einen damals von der Polizei gesuchten Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1. versteckt.
2. Die Regierung wies diese Aufsichtsbeschwerde, nachdem sie eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners einholte und nachdem sich die Beschwerdeführer hierzu schriftlich äusserten, mit Entscheidung vom 26. Juni 2012, RA 2012/1088-2120, ab.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
4. Dieser erkannte mit Urteil vom 20. September 2012, VGH 2012/091, der Beschwerde insoweit stattzugeben, als die angefochgene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
Begründet wurde dieses Urteil im Wesentlichen wie folgt:
Aufgrund der übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners stehe folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer zu 2., welcher der Sohn des Beschwerdeführers zu 1. ist, lenkte am Sonntag, den 25. März 2012, gegen 20.00 Uhr den Personenwagen mit dem amtlichen Kennzeichen FL xx auf der Landstrasse von Schaan nach Vaduz. Es herrschte praktisch kein Verkehr und die Sichtverhältnisse waren gut. Hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführer fuhren im Abstand von einigen Autos der Beschwerdegegner sowie der Bereitschaftspolizist CD in einem Polizeifahrzeug. Das Patrouillenfahrzeug Siko 715, mit welchem die Polizisten unterwegs waren, verfügte über ein geeichtes Messgerät, von welchem die Polizisten die aktuell gefahrene Geschwindigkeit ablesen konnten.
Eingangs Vaduz lenkte der Beschwerdeführer zu 2. den Personenwagen an eine Tankstelle, um zu tanken. Die Polizisten fuhren daraufhin ebenfalls zu der Tankstelle, um den Lenker des Fahrzeuges zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Kontrolle verlangte der Beschwerdegegner Führerausweis und Fahrzeugpapiere vom Beschwerdeführer zu 2. und stellte fest, dass dieser nicht alkoholisiert war und die Papiere in Ordnung waren.
In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner, wobei der Beschwerdeführer zu 1. nach dem Namen des Beschwerdegegners fragte. Nachdem dieser ihm seinen Namen mitgeteilt hatte, äusserte sich der Beschwerdeführer zu 1. dahingehend, dass ihm dieser Name "bekannt" sei. Daraufhin kamen sie auf einen Vorfall im Juni 2009, bei welchem sich die beiden begegnet sind, zu sprechen. Damals suchte die Polizei einen Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1., weshalb sie sich zum Wohnort des Beschwerdeführers zu 1.begab und im Zuge dieser Nachschau ein kurzer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner stattfand.
Die durchgeführte Verkehrskontrolle sei rechtens gewesen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer zu 1., welcher als Rechtsanwalt tätig sei, wider besseres Wissen vorgeworfen, er habe einmal einen von der Polizei Gesuchten vor der Polizei versteckt, sei Folgendes zu erwägen:
Die Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei hält in Art. 33 Abs. 2 fest, dass sich ein Polizeibeamter im Kontakt mit der Bevölkerung höflich, korrekt, hilfsbereit und bestimmt zu verhalten hat. Dies entspricht denn auch der allgemeinen Regel im Staatspersonalgesetz (welches gem. Art. 15 PolG auf Polizeibeamte anwendbar ist), wonach die Angestellten verpflichtet sind, Verfassung, Gesetze und Dienstvorschriften einzuhalten und sich im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten (Art. 37 Staatspersonalgesetz).
Fest steht, dass es einen Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner gegeben hat. Demgegenüber steht dessen Inhalt (noch) nicht fest. Die Angaben der Beschwerdeführer sowie des Beschwerdegegners divergieren hier massgeblich, weshalb es unabdinglich ist, weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Zu diesem Zweck ist eine Befragung des zweiten Polizisten, CD, zum Sachverhalt unumgänglich.
Der Vollständigkeit halber sei hier noch ausgeführt, dass das Nichteinreichen einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdeführer beim Fürstlichen Landgericht keineswegs in der Gesamtbetrachtung "entsprechend zu werten" ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige zurückgelegt, da es sich vorliegend um ein Privatanklagedelikt handelt, welches von den Parteien selbst und nicht von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss. Aufgrund der Tatsache, dass eine solche Privatanklage nicht erfolgt ist, lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht korrekt sind.
5. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die Regierung die Landespolizei mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, der an der strittigen Verkehrskontrolle teilnehmende Bereitschaftspolizist CD wolle eine Stellungnahme zum Ablauf der Kontrolle vom 25. März 2012 abgeben. Insbesondere werde CD um Auskunft ersucht, ob die Äusserungen des Beschwerdegegners NN im Zuge des Wortwechsels mit den Beschwerdeführern objektiv waren oder ob er sich zu subjektiven oder gar emotionalen Äusserungen habe hinreissen lassen.
CD gab mit Schreiben vom 4. Januar 2013 eine unadressierte Stellungnahme ab.
6. Daraufhin entschied die Regierung am 26. März 2013 zu RA 2013/451-2120, die Aufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten NN abzuweisen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Urteil bestätigt, dass die Verkehrskontrolle des Beschwerdeführers zu 2. durch den Beschwerdegegner verhältnismässig und nicht willkürlich gewesen sei. Deshalb werde hierauf nicht mehr näher eingegangen.
CD führe in seiner Stellungnahme aus, der Beschwerdeführer zu 1. sei als Beifahrer des Beschwerdeführers zu 2. bei der Verkehrskontrolle vom 25. März 2012 kurze Zeit später ausgestiegen und habe von sich aus die Kontrolle als beendet erklärt. Auf Erwidern des Beschwerdegegners, dass die Kontrolle durch die Polizei beendet werde, habe der Beschwerdeführer zu 1. sehr gereizt und aggressiv reagiert. Es sei zu einem Wortwechsel gekommen, bei dem es hauptsächlich um eine Amtshandlung gegangen sei, die einige Zeit zurückgelegen habe. CD könne mit Sicherheit sagen, dass von Seiten des Beschwerdegegners dabei nie eine Anschuldigung oder dergleichen ausgesprochen worden sei. Der Beschwerdegegner habe die Kontrolle objektiv durchgeführt und sei nicht emotional geworden. Insgesamt sei die Verkehrskontrolle freundlich, korrekt und verhältnismässig durchgeführt worden.
Die Regierung führt in ihrer Entscheidung weiter aus, aus dieser Stellungnahme sei ersichtlich, dass die weiteren von der Regierung vorgenommenen Abklärungen zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten. Es lägen insbesondere keine Anzeichen vor, dass sich der Beschwerdegegner im Rahmen der Verkehrskontrolle nicht höflich und korrekt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 PolDOV verhalten habe. Die Aussagen des Bereitschaftspolizisten CD liessen auch nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner sich zu subjektiven oder emotionalen Äusserungen habe hinreissen lassen. Auch fänden sich keine Hinweise, welche die Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner unglaubwürdig sei und nicht vorschriftsgemäss gehandelt habe, stützen würden. Der im Rahmen der Verkehrskontrolle entstandene Wortwechsel werde vom Beschwerdeführer zu 1. und vom Beschwerdegegner unterschiedlich wahrgenommen und bewertet. Unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls könne kein ungebührliches oder pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdegegners erkannt werden. Auch bestehe nach Ansicht der Regierung kein Grund, am festgestellten Sachverhalt zu zweifeln.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 28. März 2013, erhoben die Beschwerdeführer am 10. April 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung (RA 2012/1088 und RA 2013/451 AZ: 2120) und des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2012/91) bei, stellte die Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Äusserung zu, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 23. Mai 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 10. April 2013 im Wesentlichen vor, die Regierung habe mit ihrem Schreiben an den Polizeichef (Schreiben der Regierung an Landespolizei vom 18.12.2012) Herrn CD Suggestivfragen gestellt, indem sie um Auskunft darüber gebeten habe, ob die - inhaltlich nicht bekannten - Äusserungen des Beschwerdegegners objektiv oder subjektiv oder gar emotional gewesen seien. Solche Wertungsfragen seien unzulässig. Die Regierung habe sich nicht ernsthaft mit dem Verhalten des ihr unterstellten Polizisten (Beschwerdegegners) auseinandergesetzt. Die Regierung habe weder CD befragt noch irgendwelche vernünftigen Fragen an CD gerichtet. Sachverhaltsfeststellungen zum Inhalt des Wortwechsels zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner habe die Regierung nicht getroffen. Die Regierung hätte im ordentlichen Beweisverfahren Beweis aufnehmen und insbesondere CD im Beisein der Beschwerdeführer darüber befragen müssen, ob CD bei der Verkehrskontrolle vom 25. März 2012 dabei gewesen sei, ob er den Wortwechsel gehört habe und was gesprochen worden sei. Es hätte den Beschwerdeführern zudem gestattet werden müssen, Fragen an CD zu stellen. Ein rechtsstaatliches Verfahren setze auch die Befragung des Beschwerdegegners und der Beschwerdeführer voraus.
2. Diesem Beschwerdevorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
3. Die Regierung hat bisher weder klargestellt noch sich dazu geäussert, ob NN Partei des gegenständlichen Aufsichtsverfahrens ist. Zwar ist eine Amtsperson, wie NN, gegen den der Vorwurf des ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen erhoben wird, gemäss Art. 23 und 31 Abs. 1 LVG nicht notwendigerweise Partei des Aufsichtsverfahrens, doch können seine Interessen durch die zu fällende Aufsichtsentscheidung berührt werden. Deshalb kann sich die betroffene Amtsperson dem Aufsichtsverfahren als Partei anschliessen (Art. 31 Abs. 5 LVG). Eine entsprechende Beiladung kann auch von Amts wegen erfolgen (Art. 31 Abs. 5 LVG), dies mit der Konsequenz, dass die Aufsichtsentscheidung auch dem Beigeladenen gegenüber verbindlich ist (Art. 31 Abs. 6 LVG).
4. Aus dem Regierungsakt RA 2013/451 ist nicht ersichtlich, dass die Regierung ihr Schreiben an die Landespolizei vom 18. Dezember 2012 und die Stellungnahme des CD vom 4. Januar 2013 den Beschwerdeführern vorgängig zur Regierungsentscheidung vom 26. März 2013 zugestellt hätte. Dadurch wurden die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 19. Mai 2005 (veröffentlicht in Jus & News 2006, 57) in der Liechtenstein betreffenden Sache Steck-Risch entschied, müssen auch Stellungnahmen von anderen Behörden und Unterinstanzen einer betroffenen Verfahrenspartei zur Kenntnis gebracht werden, damit die Verfahrenspartei hierzu Stellung nehmen kann. Diesem Grundsatz entsprechen auch die Bestimmungen des LVG über die Gewährung des rechtlichen Gehörs: Gemäss Art. 64 Abs. 3 LVG muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gegelenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist streng zu wahren. Seine Verletzung kann in den Rechtsmittelinstanzen nicht geheilt werden (StGH 2012/116 vom 05.02.2013).
5. Das Verwaltungsverfahrensrecht verlangt eine umfassende Abklärung des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts. Das Ermittlungsverfahren bezweckt die genaue und allseitige Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Verwaltungssache sowie die Sammlung und Erhebung der beantragten und zur Fällung einer Entscheidung nötigen Beweismittel (Art. 54 Abs. 1 LVG). Es ist von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass das Verfahren auf möglichst erschöpfende Weise durchgeführt werden kann (Art. 55 Abs. 2 LVG). Der die Verhandlung leitende Beamte hat darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig geklärt wird (Art. 58 Abs. 3 LVG). Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheidet die Regierung (Art. 78 Abs. 1 LVG), wobei es der Regierung frei steht, eine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorzunehmen (Art. 78 Abs. 3 LVG).
Dass es in Verwaltungsverfahren einen offenen Beweiskatalog gibt (Art. 72 Abs. 1 LVG) und die Beweisergebnisse der freien Beweiswürdigung durch die Regierung unterliegen (Art. 79 LVG), ändert nichts daran, dass der rechtlich relevante Sachverhalt vollständig ermittelt werden muss.
Vorliegendenfalls wurde der Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt. Auch nach der schriftlichen Stellungnahme des CD vom 4. Januar 2013 standen sich die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners und des CD einerseits und der Beschwerdeführer andererseits unvereinbar gegenüber. Solange aber der Sachverhalt nicht widerspruchsfrei feststeht und Beweismittel vorhanden sind, die zur weiteren Sachverhaltsabklärungen dienlich sind, sind diese weiteren Beweise aufzunehmen. Vorliegendenfalls handelt es sich insbesondere um die Befragung jener Personen, die bei der verfahrensgegenständlichen Verkehrskontrolle anwesend waren, also um die beiden Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner und Herrn CD. Die Einvernahme hat entweder durch den prozessleitenden Beamten (Art. 54 Abs. 1 LVG) oder die Regierung (Art. 78 Abs. 3 LVG) zu erfolgen. Dabei sind die Rechte der Parteien zu wahren, insbesondere deren Anwesenheits- und Fragerecht (Art. 66 LVG).
6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde vom 10. April 2013 im Sinne des Eventualantrages (Aufhebung der angefochtenen Regierungsentscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an die Regierung zur Durchführung eines verfahrensrechtlich korrekten Beweisverfahrens) stattzugeben.
7. Die neuerliche Entscheidung der Regierung hat insbesondere den Tatbestand einerseits und die Entscheidungsgründe andererseits zu beinhalten (Art. 82 Abs. 1 Bst. e LVG). In der Tatbestandsdarstellung sind die Ergebnisse des Ermittlungs- und Schlussverfahrens klar und übersichtlich zusammenzustellen (Art. 83 Abs. 2 LVG). In den Entscheidungsgründen sind der Sachverhalt festzustellen (Art. 83 Abs. 5 LVG), eine Beweiswürdigung (Art. 83 Abs. 4 LVG) und eine rechtliche Würdigung (Art. 83 Abs. 3 LVG) vorzunehmen. Die rechtliche Würdigung enthält die Aufführung der anwendbaren Rechtssätze und die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtssätze.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 23. Mai 2013