VGH 2013/057
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF AG Liechtenstein
vertreten durch:
Advokaturbüro Jelenik & Partner AG Landstrasse 60 9490 Vaduz
wegen: Bewilligung als Vertriebsberechtigter
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 26. April 2013, FMA-BK 2013/4 ON 6
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 16. Mai 2013 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 26. April 2013, FMA-BK 2013/4 ON 6, wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 28. Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) die Erteilung einer Genehmigung zum Vertrieb von Anteilen von Investmentunternehmen gemäss Art. 18 IUG.
2. Mit Verfügung vom 1. März 2013, AZ 7405/657, entschied die FMA wie folgt: Das Bewilligungsverfahren der BF AG auf Erteilung der Bewilligung zum Vertrieb von Anteilen nach dem Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte und Immobilien (IUG) wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufgrund der Anzeige der FMA vom 27. Februar 2013, längstens aber für den Zeitraum von drei Monaten ab Rechtskraft gegenständlicher Verfügung, unterbrochen. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin verfüge unter www.com über einen Internetauftritt. Am 5. Februar 2013 habe sich dort auf dem Menüpunkt "Home" folgende Formulierung befunden: [...]
Da die Beschwerdeführerin zudem über keine Bewilligung der FMA verfüge, habe die FMA am 27. Februar 2012 (richtig: 2013) eine Strafanzeige gegen AB und CD [die beiden Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin] und die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf ein Vergehen nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b VVG (Gesetz über die Vermögensverwaltung) erstattet, da sie verbotswidrig Bezeichnungen im Geschäftszweck und der Geschäftsreklame verwendeten (Art. 11 VVG), die eine Tätigkeit als Vermögensverwaltungsgesellschaft vermuten liessen.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 IUV (Verordnung über Investmentunternehmen für andere Werte und Immobilien) könne die FMA Personen zum Vertrieb von Anteilen an Investmentunternehmen zulassen, wobei aber erforderlich sei, dass der Bewilligungswerber unter anderem auch über einen guten Ruf verfüge. Die Beschwerdeführerin und ihre Verwaltungsräte stünden aber unter Verdacht, ein Vergehen nach VVG begangen zu haben. Ergehe diesbezüglich eine rechtskräftige Verurteilung, wäre ein Erfordernis für die Bewilligungserteilung nach Art. 18 Abs. 2 IUG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 IUV nicht mehr gegeben, da es sich um eine einschlägige Verurteilung handeln würde.
Nach Art. 74 Abs. 1 LVG könne die FMA das Bewilligungsverfahren unterbrechen. Ob die Bewilligungsvoraussetzung des "guten Rufs" vorliege, habe die FMA im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen. Eine abschliessende Beurteilung desselben sei ohne die Ergebnisse des genannten Strafverfahrens nicht möglich. Dass Bewilligungsträger über einen guten Ruf verfügten, sei nicht nur aus Sicht des Kundenschutzes, sondern auch auf Rücksicht der internationalen Reputation des Finanzplatzes von grundlegender Bedeutung (Art. 4 FMAG). Deshalb werde das gegenständliche Bewilligungsverfahren unterbrochen. Dieser Unterbrechungsbeschluss sei aus den genannten Gründen erforderlich und geeignet, die öffentlichen Interessen, nämlich den Schutz des Finanzplatzes und der Kunden, sicherzustellen. Er stelle den gelindesten Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar. Die Unterbrechung dauere nur so lange, bis das Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden abgeschlossen sei, längstens aber sei sie auf drei Monate befristet, sodass nach Ablauf derselben die Sachlage durch die FMA neuerlich geprüft werden müsse.
3. Gegen diese Unterbrechungsverfügung der FMA erhob die Beschwerdeführerin am 5. März 2013 Beschwerde an die FMA-BK.
4. Diese gab mit Beschluss vom 26. April 2013 der Beschwerde keine Folge und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.--.
Die FMA-BK ergänzte den Sachverhalt dahingehend, dass aufgrund der Strafanzeige der FMA vom 27. Februar 2013 die liechtensteinische Staatsanwaltschaft zu 2 SU.2013.284 ein Strafverfahren gegen AB und CD wegen des Verdachts des Vergehens nach Art. 62 Abs. 2 VVG eingeleitet habe. Das Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Derzeit würden Erhebungen der liechtensteinischen Landespolizei geführt.
Der Beschwerde komme keine Berechtigung zu, denn gemäss § 53 Abs. 1 StPO habe eine Behörde dann, wenn ihr der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt werde, Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Dass die Verdachtsprüfung durch die FMA zur Anzeigeerstattung geführt habe, könne schon deshalb nicht beanstandet werden, da die Staatsanwaltschaft eben aufgrund dieser Anzeige Vorerhebungen eingeleitet und die Strafanzeige nicht ohne Durchführung von Erhebungen sofort zurückgelegt habe. Die FMA-BK habe nicht zu prüfen, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliege. Dies werde ausschliesslich die Staatsanwaltschaft und das von ihr allenfalls durch Erhebung eines Strafantrages befasste Gericht zu klären haben.
Aber nicht nur die Anzeigeerstattung sei nicht zu beanstanden, auch die allein bekämpfbare Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens sei zu Recht ausgesprochen worden. Gemäss Art. 74 Abs. 1 LVG könne die FMA das Verfahren auf Erteilung einer Bewilligung als Vertriebsberechtigter nach IUG unterbrechen, wenn die gründliche Erledigung einer Vor- oder Zwischenfrage eine besondere Behandlung erfordere. Die FMA verweise zu Recht auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 Bst. a IUV, wonach andere Vertriebsberechtigte zugelassen werden könnten, wenn u.a. sichergestellt sei, dass diese den Nachweis erbrächten, über "einen guten Ruf" zu verfügen. Damit sei erstellt, dass der Ausgang des Strafverfahrens tatsächlich einen erheblichen Einfluss auf das Bewilligungsverfahren haben könne. Für die Unterbrechung wegen eines anhängigen Strafverfahrens sei keine strenge Präjudizialität gefordert, sondern es reiche aus, wenn der Ausgang des Strafverfahrens voraussichtlich von massgebendem Einfluss sei, was der Behörde einen entsprechenden Ermessensspielraum einräume. Berücksichtige man weiters, dass die FMA die Unterbrechung ohnedies nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, sondern bloss vorerst für die Dauer von drei Monaten ab Rechtskraft der Unterbrechungsentscheidung angeordnet habe, ergebe sich, dass die FMA gesetzeskonform entschieden habe.
Damit erweise sich das Beschwerdevorbringen als obsolet: weder sei von Bedeutung, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich Einsichtnahme in den gesamten Akt gewährt worden sei, noch sei massgeblich, dass die Beschwerdeführerin mit der FMA in ständigem Kontakt gestanden sei, welchen Kenntnisstand die FMA gehabt habe und warum die Eintragung des Zwecks mit dem gegenständlichen Wortlaut im Handelsregister erfolgt sei.
5. Gegen diesen Beschluss der FMA-BK vom 26. April 2013, zugestellt am 2. Mai 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerde vom 20. März 2013 Folge gegeben und die Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 1. März 2013 ersatzlos aufgehoben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der FMA und der FMA-BK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unterbrechungsbeschlüsse gemäss Art. 74 Abs. 1 LVG sind gemäss Art. 46 Abs. 1 LVG i.V.m. § 192 Abs. 2 ZPO anfechtbar (VGH 2010/029 vom 21.12.2010, Erw. 2., veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Somit ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
2. Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren unterbrochen wird, liegt im Ermessen der Behörde (Art. 74 Abs. 1 LVG). Dieses Ermessen kann und muss vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden (Art. 35 f. FMAG). Die Verfahrensunterbrechung ist dann zulässig, wenn die Erledigung einer Vorfrage strafrechtlicher Art eine besondere Behandlung erfordert (Art. 74 Abs. 1 LVG).
Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegendenfalls erfüllt, denn die Frage, ob sich die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin, insbesondere der heute einzige Verwaltungsrat AB , des Vergehens gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b VVG schuldig gemacht haben, beurteilt letztendlich nicht die FMA, sondern das Landgericht (Art. 62 VVG). Dass es sich bei der Frage, ob AB eine Straftat im genannten Sinne begangen hat, um eine Vorfrage im Bewilligungsverfahren, welches bei der FMA anhängig ist, handelt, ergibt sich daraus, dass die von der Beschwerdeführerin bei der FMA beantragte Bewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn "ein guter Ruf" nachgewiesen werden kann (Art. 14 Abs. 2 Bst. a IUV). Der Ruf eines nach IUG und IUV Vertriebsberechtigten kann jedoch bei einer strafrechtlichen Verurteilung gemäss Art. 62 VVG beschädigt sein, denn sowohl das IUG als auch das VVG dienen dem Schutz des liechtensteinischen Finanzplatzes und seiner Anleger (Art. 1 Abs. 1 IUG; Art. 1 Abs. 1 VVG).
Im vorliegenden Fall liegt es aufgrund der von der FMA in ihrer Strafanzeige erwähnten Inhalte der Website der Beschwerdeführerin durchaus nahe, dass sich die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin, insbesondere AB , tatsächlich nach Art. 62 Abs. 2 Bst. b VVG strafbar gemacht haben.
Aus all diesen Gründen war es nicht nur zulässig, sondern angezeigt, dass die FMA das Verfahren über die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung unterbrach. Die FMA hat ihr Ermessen gemäss Art. 74 Abs. 1 LVG richtig und rechtens ausgeübt.
3. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen.
Der - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - rege Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der FMA in den Jahren 2012 und 2013 bedeutet nicht notwendigerweise, dass sich die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des VVG strafbar gemacht haben. Wenn die Beschwerdeführerin mittels einer Website im Internet auftritt, bevor mit der zuständigen FMA definitiv geklärt ist, ob dieser Auftritt und die angepriesene Geschäftstätigkeit bewilligungspflichtig sind, besteht für die Beschwerdeführerin immer das Risiko, dass sie strafrechtlich belangt wird. In diesen Fällen ist es der zuständigen Behörde, hier der FMA, nicht untersagt, eine Strafanzeige zu erstatten, dies auch dann nicht, wenn zuvor "reger Kontakt" mit den allenfalls fehlbaren Personen bestand.
4. Da sich die Strafanzeige der FMA vom 27. Februar 2013 ausschliesslich auf den Inhalt der Website der Beschwerdeführerin stützt, ist es für den verfahrensgegenständlichen Unterbrechungsbeschluss der FMA und dessen Überprüfung irrelevant, ob die FMA bei der Akteneinsichtnahme der Beschwerdeführerin je einen - identen - Absatz in den beiden Schreiben der BaFin vom 8. Februar und 14. März 2013 abdeckte. Bis anhin wurde also der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
5. Dass die FMA-BK die in der Beschwerde vom 20. März 2013 angebotenen Beweise nicht aufnahm, begründete sie in ihrem Beschluss vom 26. April 2013 sehr wohl, nämlich in Erw. 12. damit, dass das Beschwerdevorbringen [zu dem die genannten Beweisanträge gestellt wurden] obsolet war. Für die Überprüfung der Unterbrechungsverfügung der FMA vom 1. März 2013 und nunmehr auch des Beschlusses der FMA-BK vom 26. April 2013 bedarf es keiner von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisaufnahme. Dass die von der FMA in ihrer Strafanzeige vom 27. Februar 2013 zitierten Auszüge aus der Website der Beschwerdeführerin richtig wiedergegeben wurden, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substantiiert.
6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die FMA-BK in ihrem Beschluss vom 26. April 2013 sehr wohl begründet, dass im gegenständlichen Einzelfall die FMA mit ihrer Unterbrechungsverfügung vom 1. März 2013 rechtmässig und zulässigerweise vorgegangen ist. Die FMA-BK führte aus, dass die FMA gemäss § 53 Abs. 1 StPO zur Strafanzeige verpflichtet war, dass die Staatsanwaltschaft diese Strafanzeige nicht zurücklegte, sondern ein Strafverfahren gegen AB und CD einleitete, aber noch nicht abschloss, und dass eine strafrechtliche Verurteilung gemäss Strafanzeige tatsächlich einen erheblichen Einfluss auf den "guten Ruf" und damit auf das anhängige Bewilligungsverfahren haben kann und somit ein Unterbrechungsgrund gemäss Art. 74 Abs. 1 LVG gegeben ist.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt, wie schon die FMA-BK unbekämpftermassen feststellte, CHF 15'000.--. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. Juni 2013