VGH 2013/061
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic. iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: mj. BD Asylzentrum Heuweg 8 9490 Vaduz
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. März 2013, RA 2013/475-2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 27. Mai 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. März 2013, RA 2013/475-2582, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2., die miteinander verheiratet sind, und ihre gemeinsamen Kinder, die Beschwerdeführer zu 3. und 4., reisten am 20. September 2012 illegal in Liechtenstein ein und stellten bei der Landespolizei ein Asylgesuch.
2. Die Landespolizei nahm einige Daten der Beschwerdeführer auf und berichtete dem Ausländer- und Passamt. Dieses führte das Asylverfahren durch, liess von den Beschwerdeführern diverse Erklärungen abgeben und unterzeichnen und befragte die Beschwerdeführer zu 1. und 2. mehrfach, nämlich am 21. September 2012, 27. September 2012, 16. Oktober 2012, 21. Dezember 2012, 18. Januar 2013. Es besorgte sich allgemeine Informationsgrundlagen (Bundesamt für Migration BFM; Entscheidung BVGE 2009/52; Schweizerische Flüchtlingshilfe), tätigte diverse Abklärungen beim Bundesamt für Migration und holte Stellungnahmen des Bundesamtes für Migration BFM ein. Weiters tätigte es eine Abklärung in EURODAC und liess die Dokumente und Ausweise, die die Beschwerdeführer beim Ausländer- und Passamt abgaben, übersetzen.
3. Am 12. März 2013 entschied die Regierung wie folgt über das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung von politischem Asyl:
1. Die Flüchtlingseigenschaft von Herrn BA, dessen Ehefrau BB und deren gemeinsamen mj. Kindern BC und BD ist nicht erfüllt.
2. Herr BA, dessen Ehefrau BB und deren gemeinsame mj. Kinder BC und BD werden nach [Land] weggewiesen. Sie haben das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Vorliegen von Reisepapieren zu verlassen.
3. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmittel angeordnet.
4. Die Kosten verbleiben beim Land.
4. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 15. März 2013 zugestellt.
Am 18. März 2013 wurde die Regierungsentscheidung vom Ausländer- und Passamt mit den Beschwerdeführern zu 1. und 2. unter Beizug eines Dolmetschers mündlich erörtert.
Am 26. März 2013 stellten die Beschwerdeführer bei der Regierung einen Verfahrenshilfeantrag.
Hierüber entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2013, VGH 2013/047, dahingehend, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben, den Antragstellern Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und ihnen ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben wird, wobei die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten blieb.
Der Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 7. Mai 2013, VH 13/083, wurde den Beschwerdeführern und ihren Rechtsvertretern am 13. Mai 2013 zugestellt.
5. Am 27. Mai 2013, sohin binnen 14 Tagen nach Zustellung des erwähnten Bestellungsbeschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragen, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung vom 12. März 2013 aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückleiten.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten des Ausländer- und Passamtes betreffend die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. und betreffend die Beschwerdeführerin zu 2., den Akt der Regierung RA 2013/0475-2582 und den eigenen Akt VGH 2013/47 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. Juni 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und im Sinne des Zurückverweisungsantrages berechtigt.
2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Regierung habe mehrfach Einschätzungen der zuständigen Länderexpertin des Schweizerischen Bundesamtes für Migration eingeholt, diese den Beschwerdeführern jedoch nicht vorgängig zur angefochtenen Regierungsentscheidung zugestellt und dadurch die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.
Aus den beigezogenen Akten ist nicht ersichtlich, dass die erwähnten Stellungnahmen des Bundesamtes für Migration den Beschwerdeführern vorgängig zur Fällung der Regierungsentscheidung vom 12. März 2013 zur Stellungnahme zugestellt wurden. Es müssen jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche eingeholten und beigezogenen Stellungnahmen von Behörden, Organisationen und anderen Personen den Beschwerdeführern zugestellt werden, damit sie sich hierzu äussern können, bevor die Behörde, hier die Regierung, eine Entscheidung fällt. Ansonsten ist das rechtliche Gehör verletzt.
Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 19. Mai 2005 (veröffentlicht in LES 2006, 53 und Jus & News 2006, 57) in der Liechtenstein betreffenden Sache Steck-Risch entschied, müssen auch Stellungnahmen von anderen Behörden und Unterinstanzen einer betroffenen Verfahrenspartei zur Kenntnis gebracht werden, damit die Verfahrenspartei hierzu Stellung nehmen kann. Diesem Grundsatz entsprechen auch die Bestimmungen des LVG über die Gewährung des rechtlichen Gehörs: Gemäss Art. 64 Abs. 3 LVG muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist.
Die Regierung hat also den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht beachtet. Der Anspruch ist streng zu wahren. Seine Verletzung kann in den Rechtsmittelinstanzen nicht geheilt werden (StGH 2012/116 vom 05.02.2013). Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
3. Der Verwaltungsgerichtshof möchte jedoch Folgendes klarstellen:
Grundsätzlich ist betroffenen Personen, wie vorliegendenfalls den Beschwerdeführern als Asylwerber, allumfassend rechtliches Gehör zu gewähren. Dies umfasst nicht nur die Befragung von Asylwerbern, sondern auch, wie erwähnt, die Möglichkeit der Asylwerber, sich zu allen Abklärungen, die die Behörde tätigt, äussern zu können. Soweit möglich, muss den betroffenen Parteien auch die Anwesenheit und Mitwirkung bei Beweisaufnahmen, insbesondere bei Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen, gewährt werden.
Ausnahmen sind nur dort zulässig, wo rechtlich geschützte Interessen Dritter oder öffentliche Interessen eine Ausnahme verlangen (StGH 2008/85; StGH 2007/88; StGH 2005/30). Dies kann dort gegeben sein, wo eine ausländische Behörde, wie hier das Bundesamt für Migration BFM, eine Auskunft oder Stellungnahme als vertraulich oder geheim erklärt (StGH 2001/78 Erw. 2.4). In solchen Fällen ist den betroffenen Parteien dennoch möglichst weitgehend rechtliches Gehör zu gewähren. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass vertrauliche und geheime Passagen geschwärzt werden (wobei die Schwärzungen auf das grösstmögliche Minimum beschränkt sein müssen). Wenn Schwärzungen nicht möglich sind, ist zumindest der Inhalt so weit wiederzugeben und offenzulegen, wie nur möglich. Eine Entscheidung darf sich nur auf solche Informationen stützen, die der betroffenen Partei auch offengelegt wurden.
All dies gilt auch für amtsbekannte Tatsachen, denn "amtsbekannt" heisst nicht, dass die Tatsachen auch den betroffenen Parteien bekannt sind (öOGH 25.1.2012, 15 Os 147/11y).
Anders verhält es sich nur bei allgemein bekannten Tatsachen. Wenn eine Behörde auf Dokumente oder Informationsquellen abstellt, die jedermann ohne Weiteres zugänglich sind, ist sie nicht verpflichtet, die betroffenen Parteien darüber ausdrücklich zu informieren (VBI 2000/70 unter Berufung auf Rhinow, Koller, Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel und Frankfurt am Main, 1994, Rz 371, und BGE 112 Ia 202 betreffend die Botschaft einer Gemeindeexekutive betreffend die Abänderung des kommunalen Zonenplans; Bundesgericht 1P.581/2004 E.2.2.2; Bundesgericht 5A_62/2009 in Die Praxis 2010 Nr. 17).
4. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hilfsweise materielle Einwände gegen die angefochtene Regierungsentscheidung vor. Es ist angezeigt, dass die Regierung auf dieses Vorbringen in ihrer neuerlichen Entscheidung eingeht.
So stellt sich die Frage des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfolgungsmotivs. Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdeführer zu 1. sei (...). Dieser Aspekt des Asylgesuchs sei von der Regierung völlig ausgeblendet worden und es fehlten diesbezüglich bisher jegliche Abklärungen.
(...) Die Regierung habe die Authentizität der Stempel und die Seriennummern nicht geprüft.
5. Umgekehrt besteht aber auch - selbstverständlich - eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer. Dies bedeutet u.a., dass sie auch im erstinstanzlichen Verfahren (vor der Regierung) substantiiertes Vorbringen zu erstatten und entsprechende Beweisanträge zu stellen haben.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. Juni 2013