VGH 2013/075
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A-Anstalt xxx 9490 Vaduz
vertreten durch:
B AG xxx 9495 Triesen
wegen: Amtshilfe gemäss FMAG, Ersuchen der SEC vom 06.12.2012
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 06. Juni 2013, FMA-BK 2013/5 und 6
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2013 gegen den Vorsitzenden lic. iur. Andreas Batliner wird abgewiesen.
2. Der Beschwerde vom 21. Juni 2013 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 06. Juni 2013, FMA-BK 2013/5 und 6, wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert werden:
"3. Die Beschwerde vom 03.05.2013 gegen die Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht vom 18.04.2013 wird mangels Beschwer abgewiesen. Der Beschwerde vom 03.05.2013 gegen das als Verfügung aufzufassende Schreiben der Finanzmarktaufsicht vom 18.04.2013 betreffend die Nichtgewährung von Akteneinsicht wird insoweit stattgegeben, als das Schreiben der Finanzmarktaufsicht vom 18.04.2013 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht zurück verwiesen wird.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
4. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 06.12.2012 ersuchte die United States Securities and Exchange Commission (SEC) die Finanzmarktaufsicht um Unterstützung in einer Untersuchung, die sie wegen des Verdachts der Marktmanipulation und des Wertschriftenbetrugs führt. Sie ersuchte um Einholung von Informationen bei der Beschwerdeführerin und Übermittlung dieser Informationen an sie.
Über Antrag der Finanzmarktaufsicht vom 01.03.2013 genehmigte der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluss vom 06.03.2013 den Vollzug der Amtshilfe mit einer Einschränkung.
2. Mit Schreiben vom 08.03.2013 forderte die Finanzmarktaufsicht die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe von Informationen und Unterlagen auf.
Mit Schreiben vom 22.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin eine zeitliche und sachliche Einschränkung des Auskunftsersuchens und, soweit diesem nicht stattgegeben werden könnte, die Zustellung einer formellen und weiterzugsfähigen Vollstreckungsverfügung.
3. Mit Vollstreckungsverfügung vom 18.04.2013 forderte die Finanzmarktaufsicht die Beschwerdeführerin auf, die aufgelisteten Informationen und Unterlagen binnen 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung herauszugeben.
Mit Schreiben vom 18.04.2013 lehnte die Finanzmarktaufsicht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.04.2013 auf Akteneinsicht ab.
4. Über Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme untersagte der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 22.04.2013 der Finanzmarktaufsicht, bis zur Erledigung der von der Beschwerdeführerin angekündigten Individualbeschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung die erlangten Informationen und Unterlagen der Beschwerdeführerin an die SEC zu übermitteln.
5. Mit Schriftsätzen vom 03.05.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckungsverfügung vom 18.04.2013 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof und gegen die Vollstreckungsverfügung und die Ablehnung des Akteneinsichtsantrages vom 18.04.2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMA-BK).
6. Mit Beschluss vom 06.06.2013 wies die FMA-BK die Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 03.05.2013 gegen die Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht und deren Nichtgewährung der Akteneinsicht als unzulässig zurück.
7. Gegen den Beschluss der FMA-BK erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.06.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle den Beschluss der FMA-BK dahin gehend abändern, dass keine Informationen und Unterlagen an die SEC ausgefolgt werden und die Verfügung der FMA vom 18.04.2013 dahin gehend abändern, dass dem Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht stattgegeben werde; in eventu den Beschluss der FMA-BK aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die FMA-BK zurück verweisen.
8. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Ablehnungsantrag gegen die Teilnahme des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes lic. iur. Andreas Batliner an der Entscheidungsfindung.
In der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 31.07.2013 lehnten die übrigen vier ordentlichen Verwaltungsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin ab, den Richter lic. iur. Andreas Batliner in der vorliegenden Beschwerdesache für befangen zu erklären.
9. Mit Schreiben vom 13.11.2013 teilte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdevertreterin mit, dass er das vorliegende Verfahren zu VGH 2013/75 bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/50 unterbrechen werde.
Mit Urteil vom 01.07.2014, der Finanzmarktaufsicht zugestellt am 25.11.2014, hob der Staatsgerichtshof Art. 27g, 27h, 27i und 27k des Finanzmarktaufsichtsgesetzes als verfassungswidrig auf, gab der Individualbeschwerde Folge, hob die angefochtene Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht zurück.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der FMA-BK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Gemäss Art. 12 Abs. 3 LVG ist das Kollegium des Verwaltungsgerichtshofs zuständig, über die Ablehnung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes lic. iur. Andreas Batliner zu entscheiden. Unter Kollegium ist die Besetzung des Verwaltungsgerichtshofs, wie in der Tagesordnung aufgeführt, zu verstehen, dies unter Ausstand des abgelehnten Vorsitzenden für diese Entscheidung.
Das in Art. 33 Abs. 1 der Verfassung gewährleistete Recht auf den ordentlichen Richter beinhaltet auch die richtige Besetzung des Gerichtes und damit im Zusammenhang auch dessen Besetzung mit unabhängigen und unbefangenen Richtern. Auch wenn bei der Frage der Befangenheit eines Richters an sich schon ein begründeter Anschein der Befangenheit genügt, steht andererseits der Anspruch auf den unbefangenen Richter in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Eine Befangenheit darf somit nicht leichthin angenommen werden, sondern es müssen effektive, sachliche Gründe für die Befangenheit vorliegen. Es muss sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit hervorrufen können, wobei subjektive Befürchtungen der Verfahrensparteien allein nicht ausreichen (vgl. StGH 2011/12; StGH 2010/141).
Wie die Beschwerdeführerin richtig anführt, hat sich lic. iur. Andreas Batliner mit dem Amtshilfeersuchen der SEC vom 06.12.2012 bereits materiell befasst, indem er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung der Amtshilfe als hierfür zuständiger Richter bejaht hat. Im nunmehrigen Verfahren geht es aber nicht um die materielle Beurteilung des Amtshilfeersuchens, sondern um die Verfahrensfrage, ob dem Informationsinhaber gegen den Vollzugsbeschluss der Finanzmarktaufsicht ein Beschwerderecht zusteht oder nicht und ob der Informationsinhaber bereits zu Beginn des Verfahrens Akteneinsicht nehmen kann oder nicht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin würde lic. iur. Andreas Batliner nicht ein weiteres Mal in der gleichen Sache entscheiden, da nicht über die Gewährung der Amtshilfe zu entscheiden ist, sondern Verfahrensfragen zu klären sind. Es ist daher nicht ersichtlich, warum lic. iur. Andreas Batliner im gegenständlichen Verfahren voreingenommen sein sollte, weswegen das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Verwaltungsgerichtshof, dieser wolle den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMA-BK) vom 06.06.2013 dahin gehend abändern, dass keine Informationen und Unterlagen an die United States Securities Exchange Commission (SEC) ausgefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat aber vor der FMA-BK keinen Ausfolgungsbeschluss, sondern die Vollstreckungsverfügung der Finanzmarktaufsicht, mit der die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, bestimmte Unterlagen herauszugeben, angefochten. Diese Vollstreckungsverfügung wurde inzwischen mit Urteil vom 01.07.2014, StGH 2013/50, vom Staatsgerichtshof aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht zurück verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist somit bezüglich der Vollstreckungsverfügung nicht mehr beschwert.
3. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 18.04.2013 dahin gehend abändern solle, dass dem Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht stattgegeben werde. Dieser Antrag wäre abzuweisen, da der Verwaltungsgerichtshof eine erstinstanzliche Entscheidung nur zusammen mit der bekämpften zweitinstanzlichen Entscheidung abändern kann. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch erkenntlich, dass sie die Abänderung des Beschlusses der FMA-BK betreffend die Akteneinsicht begehrt.
Der Staatsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Urteil zu StGH 2013/50 u.a. Art. 27h des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht, LGBl. 2004 Nr. 175 i.d.F. LGBl. 2010 Nr. 464, als verfassungswidrig aufgehoben. Dessen Absatz 3 bestimmte, dass die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und der Informationsinhaber bis zum Erlass der Schlussverfügung bzw. bis zur Mitteilung nach Art. 27i Abs. 3 FMAG kein Akteneinsichtsrecht haben. Die Aufhebung dieser Bestimmung begründete der Staatsgerichtshof damit, dass ein Verfahren, in dem den beteiligten Personen überhaupt keine Möglichkeit eingeräumt werde, sich effektiv zu äussern, mit den Vorgaben der Verfassung nicht vereinbar sei. Allerdings bedeute dies letztlich nicht, dass künftig das Akteneinsichtsrecht im Amtshilfeverfahren in Marktmissbrauchsangelegenheiten überhaupt nicht eingeschränkt werden dürfe. Die generelle Unzulässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht, unabhängig von der Schwere und den Besonderheiten des konkreten Verfahrens und der Art der zu befürchtenden Beeinträchtigung der Amtshilfegewährung, würde nämlich dem öffentlichen Interesse an einer raschen und effizienten Amtshilfegewährung nicht gerecht werden. Dafür brauche es aber gemäss der Praxis des Staatsgerichtshofes neben der gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit stets einer Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen. Mit anderen Worten brauche es für eine zulässige Akteneinsichtsbeschränkung eine begründete Interessenabwägung, wie sie auch § 30 Abs. 2 StPO vorsehe.
Da nunmehr die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Unterinstanzen bei der Verweigerung der Akteneinsicht stützten, weggefallen ist, ist sowohl der Beschluss der FMA-BK als auch die Verfügung der Finanzmarktaufsicht betreffend die Akteneinsicht aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Finanzmarktaufsicht zurück zu verweisen. Die Finanzmarktaufsicht wird im nächsten Rechtsgang nach einer Interessensabwägung zu entscheiden haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014