VGH 2013/090
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF Gesellschaft
wegen: Busse gemäss SteG
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 27. Juni 2013, LStK 2013/03, 2013/17
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. September 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2013 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 27. Juni 2013, LStK 2013/03, 2013/17, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungsstrafsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Landessteuerkommission zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1.1. Am 11. November 2011 erliess die Liechtensteinische Steuerverwaltung gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafbot, gemäss welchem sie gestützt auf Art. 148 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, gegen den Beschwerdeführer wegen Nichteinreichung der Steuererklärung für das Steuerjahr 2010 eine Busse in Höhe von CHF 500.-- verhängte.
Begründet wurde dieses Verwaltungsstrafbot damit, dass der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) trotz der ihm unter Bussenandrohung gesetzten Nachfrist für das Steuerjahr 2010 keine Steuererklärung eingereicht habe, obwohl er hierzu gemäss Art. 94 Abs. 2 SteG verpflichtet gewesen sei. Dies stelle eine Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne des Art.135 SteG dar.
1.2. Gegen dieses Verwaltungsbot erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2011 Beschwerde an die Landessteuerkommission. Er beantragte im Wesentlichen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsstrafbotes vom 11. November 2011.
1.3. Mit Entscheidung vom 24. Mai 2012, LSteK 2011/47, wies die Landessteuerkommission die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23. November 2011 kostenpflichtig ab.
1.4. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission vom 24. Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2012 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1.5. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Urteil vom 13. Dezember 2012, VGH 2012/093, der Beschwerde gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 24. Mai 2012 insoweit statt, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Verwaltungsstrafsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Landessteuerkommission zurückgeleitet wurde. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Landessteuerkommission in dieser Verwaltungsstrafsache auf Grund des Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung durchführen müsse.
2.1. Am 08. Januar 2013 erliess die Steuerverwaltung ein weiteres Verwaltungsstrafbot, gemäss welchem sie, wiederum gestützt auf Art. 148 Steuergesetz, gegen den Beschwerdeführer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2011 eine Busse in Höhe von CHF 700.-- verhängte.
2.2. Gegen dieses Verwaltungsstrafbot erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2013 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
3. Die Landessteuerkommission beraumte mit Schreiben vom 18. Juni 2013 in den gegenständlichen Angelegenheiten nach den obigen Punkten 1.5. und 2.2. eine mündliche Verhandlung an und lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme vor. Als Verhandlungstermin wurde der 27. Juni 2013 festgelegt. Die Ladung vom 18. Juni 2013 wurde am 19. Juni 2013 zur Post gegeben, am 20. Juni 2013 hinterlegt und am 26. Juni 2013 von einer bevollmächtigten Person übernommen.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung vom 27. Juni 2013. Die Landessteuerkommission führte die Verhandlung in seiner Abwesenheit durch und entschied nach Durchführung dieser Verhandlung, dass die zwei Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu LStK 2013/17 (früher LStK 2011/47, Gegenstand ist das im obigen Punkt 1.1. angeführte Verwaltungsstrafbot vom 11. November 2011) und zu LStK 2013/03 (Gegenstand ist das im obigen Punkt 2.1. angeführte Verwaltungsstrafbot vom 08. Januar 2013) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Beschwerde vom 25. Januar 2013 zu LStK 2013/03 wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Beschwerde vom 23. November 2011 zu LStK 2013/17 wurde keine Folge gegeben und das Verwaltungsstrafbot der Steuerverwaltung vom 11. November 2011 bestätigt.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 u.a. einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013 und legte diesem die Kopie einer ärztlichen Bestätigung vom 19. Juni 2013 bei, wonach er seit 19. Juni 2013 beim betreffenden Arzt in ärztlicher Behandlung sei und die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit bis 28. Juni 2013 dauere.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 27. Juni 2013, LStK 2013/03, 2013/17, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er brachte u.a. vor, die Entscheidung verstosse gegen Art. 6 und 7 EMRK. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK seien nicht eingehalten worden. Die Landessteuerkommission habe davon gewusst, dass der Beschwerdeführer auf die Ausübung [seines Berufes] verzichtet habe, und hätte deshalb die Ladung nicht an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers richten dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Falle des Beschwerdeführers in Bezug auf dessen Ladung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen sei, gehört zu werden. Dazu sei eine ordnungsgemässe Ladung notwendig. Eine Ladung, die wenige Tage vor der Verhandlung an eine wissentlich nicht mehr bestehende Anschrift gerichtet werde, sei nicht als ordnungsgemässe Ladung zu qualifizieren. Anlässlich des vorerwähnten Verzichtes habe er auch seine Kanzlei aufgegeben. Dies hätte die belangte Behörde dazu veranlassen müssen an seiner Wohnadresse zuzustellen, was nicht geschehen sei. Der Beschwerdeführer sei bewusst unter der falschen Adresse geladen worden, offensichtlich um seine Anhörung zu verhindern. Diese Vorgangsweise verstosse gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK. Weiters liege ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor, da die Ladung lediglich nicht zuordenbare Aktenzeichen wiedergebe und sich nicht ableiten lasse, was der Inhalt der Befragung sein solle, zu der der Beschwerdeführer geladen werde. Ein Verstoss gegen die Verfahrensbestimmung des Art. 6 EMRK sei auch darin zu sehen, dass die Ladung erst wenige Tage vor der Verhandlung hinterlegt worden sei. In Anbetracht des Umstandes, dass mehrere Verfahren verhandelt werden sollten, sei die Ladung zu spät zur Post gegeben und zu spät zugestellt worden. Letztlich sei die Entscheidung auch insoweit menschenrechtswidrig, als der Beschwerdeführer bis zum 28. Juni 2013, somit bis einen Tag nach der Verhandlung bettlägerig gewesen sei und deshalb einer Ladung nicht Folge leisten habe können. Die Entscheidung sei auch deshalb aufzuheben, da der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erkrankung nicht rechtzeitig von der Ladung Kenntnis erlangen habe können. Eine just während einer Erkrankung zugestellte Ladung gelte mit ihrer Kenntnisnahme zugestellt. Entgegen den Ausführungen der Kommission habe auch nach einfachgesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zur Mitteilung der Aufgabe der Berufstätigkeit bestanden. Mit Aufgabe der Berufstätigkeit ende die Abgabestelle in der Kanzlei des Beschwerdeführers. Die Behörde habe deshalb amtswegig nach einer neuen Zustelladresse zu suchen, da sie davon gewusst habe, dass der Betrieb aufgegeben worden sei.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Landessteuerkommission bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. September 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Vorliegendenfalls wird dem Beschwerdeführer von den Unterinstanzen vorgeworfen, er habe seine Verfahrenspflicht gemäss Art. 94 SteG, die Steuererklärungen einerseits für das Steuerjahr 2010 und andererseits für das Steuerjahr 2011 rechtzeitig einzureichen, verletzt. Deshalb wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der Strafverfahrensbestimmungen des Art. 148 SteG gemäss Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 SteG wegen Verletzung von Verfahrenspflichten mit Bussen von CHF 500.-- bzw. CHF 700.-- bestraft.
Bei der Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 135 SteG handelt es sich um eine Strafe bzw. Verwaltungsstrafe (so auch die Überschriften vor Art. 135 SteG; StGH 2010/27 und StGH 2010/28 vom 25.10.2010). Eine solche Strafe wird in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren verhängt (vgl. Art. 149 SteG i.V.m. Art. 147 bis 149 und 152 bis 159 LVG). Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich also um ein (Verwaltungs-)Strafverfahren.
2. Für Strafverfahren, auch Verwaltungsstrafverfahren, gelten u.a. die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 EMRK (vgl. VGH 2009/113a, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Art. 6 EMRK gewährt dem Beschuldigten insbesondere das Verfahrensrecht, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht entschieden wird.
Eine Ausnahme von der Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl. VGH 2012/093).
3. Die persönliche Teilnahme des Beschuldigten an einer solchen Verhandlung ist ein wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren und wird im Art. 6 Abs. 3 lit. c, d und e EMRK vorausgesetzt (Öhlinger, Verfassungsrecht, Wien, 6. Auflage, Rn 964; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, Kehl, Strassburg, Arlington; 2. Auflage, Seite 226).
Die Annahme, dass der Beschuldigte sich bewusst nicht der Verhandlung stellt und damit auf sein Recht auf Teilnahme an der Verhandlung verzichtet, ist nur gerechtfertigt, wenn ihm eine rechtzeitige und ordnungsgemässe Ladung zu dieser Verhandlung zugestellt wurde. Nur bei einer derartigen Ladung kann davon ausgegangen werden, der Beschuldigte verzichte auf die ihm nach Art. 6 EMRK zustehenden Rechte.
Im gegenständlichen Zusammenhang liegt eine solche ordnungsgemässe Ladung nur vor, wenn sie insbesondere einen Hinweis darauf enthält, dass bei einem Nichterscheinen des Beschuldigten die Verhandlung samt Entscheidungsfällung ohne ihn durchgeführt wird. Ein rechtswirksamer Verzicht auf das nach Art. 6 EMRK zustehende Recht auf Durchführung einer Verhandlung und Teilnahme an dieser setzt voraus, dass der Beschuldigte Kenntnis von den rechtlichen Folgen seiner Nichtteilnahme an der Verhandlung hat.
4. Die einfachgesetzliche Rechtslage steht in Übereinstimmung mit dem Ergebnis nach dem vorherigen Punkt 3.
Nach dem gemäss Art. 154 Abs. 1 LVG sinngemäss auf das Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenen § 324 StPO ist der Beschuldigte grundsätzlich zur Verhandlung durch einen schriftlichen Befehl vorzuladen, welchem u.a. "die Warnung beizufügen ist, dass im Falle seines Ausbleibens dennoch mit der Verhandlung und Urteilsfällung vorgegangen würde." Auf Art. 59 Abs. 1 LVG wird an dieser Stelle hingewiesen.
Vergleichsweise enthält auch der § 51f Abs. 2 öVStG, der zusammen mit den weiteren Bestimmungen des 5. Abschnittes des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes die EMRK-Konformität des Verwaltungsstrafverfahrens gewährleisten soll, folgende Regelung: "Wenn eine Partei trotz ordnungsgemässer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses." (Unterstreichung durch VGH) Das Fehlen eines Hinweises in der Ladung, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemässer Ladung die Verhandlungsdurchführung und die Erkenntnisfällung nicht hindert, steht nach ständiger österreichischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Partei entgegen und führt zur Verpflichtung, die Verhandlung zu vertagen (z.B. öVwGH 97/03/0241 und öVwGH 2009/02/0019).
5. Tatsächlich enthält die Ladung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 für die Verhandlung vom 27. Juni 2013 keinerlei Hinweis auf irgendwelche Folgen eines Nichterscheinens des Beschuldigten zu dieser Verhandlung.
Die Ladung hat sich somit nicht an die diesbezügliche wesentliche Formvorschrift des Art. 154 Abs. 1 LVG i.V.m. § 324 StPO gehalten. Dies hat die Nichtigkeit der Ladung und in weiterer Folge die Unrechtmässigkeit der durchgeführten Verhandlung zu Folge. Die angefochtene Entscheidung ist somit wegen des Fehlens einer rechtmässigen Verhandlung iSd Art. 6 EMRK rechtswidrig. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zur Beseitigung dieser "erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind", aufzuheben und der Landessteuerkommission eine neuerliche Entscheidung aufzutragen (Art. 106 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 98 Abs. 1 LVG; vgl. VBI 1996/3, veröffentlicht in LES 1996, Seite 141 f.).
6. In Anbetracht des voranstehenden Ergebnis muss nicht weiter geprüft werden, ob die Ladung des Beschuldigten zur Verhandlung rechtzeitig erfolgte und welche Auswirkungen die weiteren Mängel der Ladung haben. Diese weiteren Mängel der Ladung sind: Einerseits enthält die Ladung entgegen § 324 Abs.1 StPO nicht "die wesentlichen Tatsachen der ...(dem Beschuldigten) zur Last gelegten strafbaren Handlung" (vgl. auch Art. 57 Abs. 3 und 59 Abs.1 LVG). Andererseits erfolgte die Ladung sowohl für Verfahren des Beschwerdeführers in eigener Sache als auch für Verfahren der vom Beschwerdeführer vertretenen BF Gesellschaft, ohne dass dies in der Ladung entsprechend zum Ausdruck kommt.
7. Wie bereits im obigen Punkt 3. des Tatbestandes erwähnt, hat die Landessteuerkommission die Beschwerde des Beschwerdeführers zu LStK 2013/03 wegen Verspätung zurückgewiesen. Begründet wurde die Verspätung damit, dass die Avisierung der angefochtenen Entscheidung in das Postfach im Sinne des Zustellgesetzes Zustellung an die Abgabestelle des Empfängers bedeute (Art. 16 Zustellgesetz). Die Wirkungen der Zustellung würden dabei unabhängig von der tatsächlichen Behebung eintreten (Art. 19 Abs. 5 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 Zustellgesetz).
Der Staatsgerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 01. Juli 2013, StGH 2012/188, den Art. 19 Abs. 5 Zustellgesetz für verfassungswidrig befunden und aufgehoben. Die Aufhebung wurde von der Regierung am 23. August 2013 im Landesgesetzblatt (LGBl. 2013 Nr. 288) kundgemacht. Somit darf der Art. 19 Abs. 5 Zustellgesetz in einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht mehr angewendet werden.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Anwendung der vorerwähnten Bestimmung eine Verspätung der Beschwerde bei Vorliegen jenes Sachverhaltes, der im Punkt 5. der Entscheidung der Landessteuerkommission vom 27. Juni 2013, LStK 2013,03, 2013/17, wiedergegeben wurde, vorläge. Demnach wäre nämlich das angefochtene Verwaltungsstrafbot vom 08. Januar 2013 am 10. Januar 2013 rechtswirksam zugestellt worden, ohne dass es auf den Tag der tatsächlichen Behebung des Verwaltungsstrafbotes ankommt (Art. 19 Abs. 3 dritter Satz Zustellgesetz). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 25. Januar 2013 bei der Post und somit erst ausserhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben bzw. erhoben.