VGH 2013/091
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
Beschwerdegegner: Liechtensteinische Steuerverwaltung Lettstrasse 37 9490 Vaduz
wegen: Mehrwertsteuer, Vermögens- und Erwerbssteuer
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 27. Juni 2013, LStK 2011/45, 2012/08
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. September 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 19. Juli 2013 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 27. Juni 2013, LStK 2011/45, 2012/08, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Landessteuerkommission zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Zu LStK 2011/45: Die Gemeindesteuerkasse Schaan erliess gegenüber dem Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 15. Juli 2011. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer die Einsprache vom 19. August 2011.
Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Einspracheentscheidung vom 18. Oktober 2011 ab.
Gegen die Entscheidung der Steuerverwaltung vom 18. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 21. November 2011 an die Landessteuerkommission.
2. Zu LStK 2012/08: Die Liechtensteinische Steuerverwaltung erliess gegenüber dem Beschwerdeführer die Mehrwertsteuer-Verfügung samt Schlussrechnung vom 22. September 2011. Gegen diese erhob der Beschwerdeführer die Einsprache vom 24. Oktober 2011.
Die Steuerverwaltung wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Einspracheentscheidung vom 27. Februar 2012 ab.
Gegen die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 27. Februar 2012 erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 28. März 2012 an die Landessteuerkommission.
3. Die Landessteuerkommission beraumte mit Schreiben vom 18. Juni 2013 in den gegenständlichen Angelegenheiten nach den obigen Punkten 1. und 2. eine mündliche Verhandlung an und lud den Beschwerdeführer zur Einvernahme vor. Als Verhandlungstermin wurde der 27. Juni 2013 festgelegt. Die Ladung vom 18. Juni 2013 wurde am 19. Juni 2013 zur Post gegeben, am 20. Juni 2013 hinterlegt und am 26. Juni 2013 von einer bevollmächtigten Person übernommen.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Verhandlung vom 27. Juni 2013. Die Landessteuerkommission führte die Verhandlung in seiner Abwesenheit durch und entschied nach Durchführung dieser Verhandlung, dass die zwei Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers zu LStK 2011/45 (Gegenstand ist das im obigen Punkt 1. angeführte Verfahren) und zu LStK 2012/08 (Gegenstand ist das im obigen Punkt 2. angeführte Verfahren) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu LStK 2011/45 wurde betreffend das Verwaltungsstrafbot der Gemeindekasse Schaan vom 15. Juni 2011 zurückgewiesen; im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben, sondern die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 18. November (richtig: Oktober) 2011 bestätigt. Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. November 2012 zu LStK 2012/08 wurde keine Folge gegeben und die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 27. Februar 2012 betreffend die Mehrwertsteuer-Verfügung samt Schlussrechnung vom 22. September 2011 bestätigt.
4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 u.a. einen Wiedereinsetzungsantrag betreffend die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2013 und legte diesem die Kopie einer ärztlichen Bestätigung vom 19. Juni 2013 bei, wonach er seit 19. Juni 2013 beim betreffenden Arzt in ärztlicher Behandlung sei und die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit bis 28. Juni 2013 dauere.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 27. Juni 2013, LStK 2011/45, 2012/08, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, die Festsetzung von Amts wegen gehe im Wesentlichen davon aus, dass ein rechtsrichtiger und rechtskräftiger Entzug der Mehrwertsteuernummer erfolgt sei. Dagegen habe der Steuerpflichtige zwar keine Einwände, da sein Umsatz nachhaltig unter den Betrag von CHF 75.000,-- gesunken sei. Trotzdem hätte die Steuerverwaltung als Voraussetzung der Schätzung der Mehrwertsteuer-Schlussabrechnung mit einem Betrag von CHF 8.000,-- vorgängig eine Verfügung über den Entzug der Mehrwertsteuernummer vornehmen lassen müssen, was nicht geschehen sei. Die Ermessensentscheidung vom 22. September 2011 sei deshalb mangelhaft, sie sei zur neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückzuverweisen.
Wer verbindlich einen Fristenlauf in Gang setzen möchte, habe die Verpflichtung, dem Empfänger nachweislich das den Fristenlauf begründende Schriftstück zuzustellen. Dies wäre eine Verfügung über den Entzug der Mehrwertsteuernummer gewesen.
Die Einschätzung sei auch unverhältnismässig erfolgt. Anhand der Steuererklärungen der Quartale II/2011 und I/2001 (richtig wohl: I/2011) hätte die Steuerverwaltung davon ausgehen müssen, dass gar keine bzw. nur eine sehr geringe Mehrwertsteuer zu bezahlen sei. Mit einem Betrag von CHF 900,-- unter Berücksichtigung der Vorsteuer von CHF 200,-- sei die Festsetzung von Amtes wegen überhöht. Ausserdem sei die Schlussabrechnung überhöht. Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen offenen Verbindlichkeiten seien solche, welche überwiegend steuerfrei nach den Bestimmungen des Art. 19 MWStG alt erbracht worden seien, bei den 2010 erbrachten Umsätzen handle es sich im Wesentlichen um solche, die im Drittland erbracht worden seien und deshalb nach den neuen mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen nicht als im Steuerinland erbracht gelten würden.
Tatsächlich sei nur die Postaufgabe der Erklärungen vergessen worden. Mangels Rechtskraft sei deshalb gemäss den mit gesonderter Post übermittelten Erklärungen festzusetzen.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt worden. Er habe die Steuerverwaltung angeschrieben und um Geduld ersucht. Seine Bitte sei aber vergebens gewesen. Zwischenzeitlich sei die Erklärung fertig gestellt worden und würde der Erstbehörde in den kommenden Tagen zugestellt werden. Nachdem die Erklärungen abgegeben worden seien, sei der Beschwerde Folge zu geben und das Verfahren zu beenden.
Der Beschwerdeführer hätte anlässlich seiner Einvernahme ausgeführt, warum er erst jetzt die Erklärungen abgeben könne. Die Entscheidung verstosse gegen Art. 6 und 7 EMRK. Die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK seien nicht eingehalten worden. Die Landessteuerkommission habe davon gewusst, dass der Beschwerdeführer auf die Ausübung [seines Berufes] verzichtet habe, und hätte deshalb die Ladung nicht an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers richten dürfen. Eine Ladung, die wenige Tage vor der Verhandlung an eine wissentlich nicht mehr bestehende Anschrift gerichtet werde, sei nicht als ordnungsgemässe Ladung zu qualifizieren. Wie die Kommission in ihrer Entscheidung eingangs ausführe, habe sie davon gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mehr [tätig] sei. Sie habe somit gewusst, dass an seiner früheren Geschäftsadresse keine Abgabestelle mehr bestehe.
Weiters liege ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK vor, da die Ladung lediglich nicht zuordenbare Aktenzeichen wiedergebe und sich nicht ableiten lasse, was der Inhalt der Befragung sein solle, zu welcher der Beschwerdeführer geladen werde. Ausserdem liege ein Verstoss gegen Art. 7 EMRK vor. Der Beschwerdeführer habe den Rechnungsabschluss deshalb nicht innert gesetzter Frist fertigstellen können, da dies unmöglich gewesen sei. Die Frist sei zu kurz bemessen, eine Frist von 8 Monaten für die Ferstigstellung des Jahresabschlusses des vergangenen Jahres sei generell zu kurz bemessen. Letztendlich sei die Entscheidung auch insoweit menschenrechtswidrig, als der Beschwerdeführer bis 28. Juni 2013, somit bis einen Tag nach der Verhandlung, bettlägerig gewesen sei und deshalb einer Ladung nicht Folge leisten habe können.
Entgegen der Ausführungen der Kommission habe auch nach einfachgesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zur Mitteilung der Aufgabe der Berufstätigkeit bestanden. Mit Aufgabe der Berufstätigkeit ende die Abgabestelle in der Kanzlei des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. d) Zustellgesetz. Die Behörde habe deshalb amtswegig nach einer neuen Zustelladresse zu suchen, da sie davon gewusst habe, dass der Betrieb aufgegeben worden sei.
Ausserdem stelle der neuerliche Verfahrensgang ein neues Verfahren dar, von dessen verfahrenseinleitender Verfügung der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.
Die Verfahrenskosten seien auch unangemessen hoch. Für den ersten Rechtsgang habe der Beschwerdeführer nichts können. Zudem seien die beiden Akten verbunden worden, der Aufwand sei gering geblieben. Unter Berücksichtigung des Gerichtsgebührengesetzes wäre eine Gebühr von CHF 76,-- fällig geworden, hätte ein Gericht darüber entschieden. Der Umstand, dass die Landessteuerkommission entscheide und um CHF 1.324,-- höhere Kosten zuspreche, sei auch gleichheitswidrig.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Landessteuerkommission bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. September 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Vorliegendenfalls geht es um Verfahren über Steuerschuldverhältnisse, nicht um Verfahren im Verwaltungsstrafbereich. Diese Steuerangelegenheiten zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht zu den zivilrechtlichen Verfahren iSd Art. 6 EMRK, sodass die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK betreffend das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Teilnahme an dieser nicht zum Tragen kommen (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, S. 314 f.).
2. Dessen ungeachtet kann es auch aus Gründen der Zweckmässigkeit und der Verfahrensökonomie geboten sein, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und müssen dann auch die entsprechenden Verfahrensbestimmungen beachtet werden.
Nach Art. 57 Abs. 3 LVG sind zur mündlichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren u.a. die Parteien "unter deutlicher Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes derart rechtzeitig zu laden, dass sie vorbereitet erscheinen können."
Nach Art. 59 Abs. 1 LVG hat die Vorladung an die Parteien u.a. den Verhandlungsgegenstand, "ausserdem aber den Beisatz zu enthalten, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werde (Art.12)."
Nach Art. 12 Abs. 1 LVG sind bei Kollegialbehörden u.a. die Ladungen zu mündlichen Verhandlungen an die am Verfahren Beteiligten "so rechtzeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder Vorladung an mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zur Tagfahrt läuft."
Nach Art. 59 Abs. 3 LVG hat, wer nicht u.a. durch Krankheit am Erscheinen nachweisbar verhindert ist, der Vorladung Folge zu leisten und Auskunft zu geben.
3. Aus den vorstehenden Rechtsvorschriften ergibt sich, dass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher die geladene Partei nicht erschienen ist, nur dann auf Grund der Aktenlage entschieden werden darf, wenn die Ladung an die Partei rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin erfolgt sowie insbesondere den Verfahrensgegenstand und den Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung enthält.
Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Ladung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 zur Verhandlung vom 27. Juni 2013 nicht. Insbesondere enthält die Ladung nicht den Verfahrensgegenstand und nicht den Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens zur Verhandlung. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Ladung nicht mehr eingegangen werden. Zu einer neuerlichen Verhandlung wird der Beschwerdeführer unter seiner Wohnadresse zu laden sein.
4. Die Ladung hat sich somit nicht an wesentliche Formvorschrift der Art. 57 Abs. 3 und 59 Abs. 1 LVG gehalten. Dies bewirkt die Nichtigkeit der Ladung und in weiterer Folge die Unrechtmässigkeit der durchgeführten Verhandlung sowie die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher zur Beseitigung dieser "erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften .... unbedingt zu beachten sind", die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Landessteuerkommission eine neuerliche Entscheidung aufzutragen (Art. 106 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 98 Abs. 1 LVG; vgl. VBI 1996/3, veröffentlicht in LES 1996, Seite 141 f.).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 11. September 2013