VGH 2013/094
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF Asylzentrum Heuweg 8 9490 Vaduz
vertreten durch:
Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG Pflugstrasse 16 9490 Vaduz
wegen: Asyl, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 29. Juli 2013, AZ 2581
am 10. September 2013
entschieden:
1. Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
2. Die Beschwerde vom 5. August 2013 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 29. Juli 2013, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung wird bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.-- bestimmt.
1. Der Beschwerdeführer, geboren 1998, Staatsangehöriger vom X, reiste am 11. Juli 2013 illegal in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
2. Eine Prüfung in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2011 in Belgien, am 3. Dezember 2012 in Luxemburg, am 19. März und 26. April 2013 wiederum jeweils in Belgien und am 28. Mai 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte.
3. Bei seiner Befragung durch das zuständige Ausländer- und Passamt am 12. Juli 2013 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen, weshalb er nach Liechtenstein reiste und einen Asylantrag stellte, wie folgt an:
Seine Asylanträge in Belgien, Luxemburg und der Schweiz seien alle negativ entschieden worden, da die Lage nicht so schlecht wie geschildert sei. In Belgien sei der Beschwerdeführer nicht entsprechend behandelt worden. Die belgischen Behörden hätten gegenüber Asylsuchenden keinen Respekt. Die Identitätskarte des Beschwerdeführers befinde sich in Belgien. Der Beschwerdeführer habe X 2011 in Richtung Y verlassen. Von C sei er dann Richtung Belgien mit dem LKW gefahren. In Belgien sei er am 11. September 2011 angekommen. Am 12. September 2011 habe er um Asyl angesucht. Am 1. Juni 2012 sei der negative Entscheid gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine Beschwerde eingereicht und es sei eine Gerichtsverhandlung angesagt worden. Der Beschwerdeführer habe ein Schreiben bekommen, das Land sofort zu verlassen. Da der Beschwerdeführer ein Mann sei, der die Gesetze respektiere, habe er Belgien am 3. Dezember 2012 Richtung Luxemburg verlassen. In Luxemburg sei der Beschwerdeführer respektvoll empfangen worden und habe sogar einen Rechtsanwalt bekommen. Am 18. März 2013 sei der negative Entscheid gekommen, dies mit dem Bescheid, das Land zu verlassen. Dann sei der Beschwerdeführer wieder den belgischen Behörden überstellt worden. Der Beschwerdeführer habe aufs Neue um Asyl in Belgien angesucht, jedoch wiederum eine Ablehnung bekommen. Nach der Ablehnung sei sogar die Aufforderung gekommen, das Land sofort zu verlassen. Dann sei der Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 nach Basel in der Schweiz gegangen. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer herzlich aufgenommen worden. Er habe sogar eine Arbeit bekommen. Die Schweizer Behörden hätten den Beschwerdeführer gebeten, zu warten, bis eine Antwort aus Belgien komme. Bis zum Bescheid habe der Beschwerdeführer Arbeit, Geld und Wohnmöglichkeit in der Schweiz gehabt. Am 14. Juni 2013 sei der Bescheid aus Belgien, ihn zu überstellen, gekommen. Am 21. Juni 2013 sei der Bescheid aus Bern mit der Ablehnung gekommen. Die Schweiz habe dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, das Land innert einem Monat zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei am 11. Juli 2013 von Buchs mit dem Bus nach Liechtenstein gefahren. In Liechtenstein wolle der Beschwerdeführer nur ein halbwegs zufriedenes Leben. Er brauche kein Auto und keinen Palast. Der Beschwerdeführer sei kerngesund. Das Heimatland X habe er verlassen, weil er von Milizoffizieren bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Probleme, die Bedrohung, dass er umgebracht werde, und dass er in Belgien ein Schreiben bekommen habe, dass er das Land ohne Erlaubnis verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe Todesangst vor den x Milizen. Sein Vater habe ihm berichtet, dass ihn der Staat [X] suche, weil er das Land ohne Erlaubnis verlassen habe.
4. Am 22. Juli 2013 erliess das Ausländer- und Passamt in der Sache des Beschwerdeführers den Unzulässigkeitsentscheid Asyl-E.Nr. 011, mit welchem das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2013 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, der Beschwerdeführer nach Belgien weggewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
Dieser Unzuständigkeitsentscheid gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Da die belgischen Behörden das liechtensteinische Gesuch, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, am 19. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Belgien.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien nicht relevant. Ein Vollzug der Wegweisung nach Belgien sei zulässig, da es sich bei Belgien um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich wäre.
5. Dieser Unzuständigkeitsentscheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich durch das Ausländer- und Passamt am 22. Juli 2013 zugestellt. Dabei gab er an, die Belgier behandelten ihn nicht als Mensch und hätten ihn auf der Strasse schlafen lassen. Er sei sehr enttäuscht, wie sie ihn behandelt hätten. Hier in Liechtenstein sei der Beschwerdeführer wenigstens wie ein Mensch behandelt worden. Sollte es hier [in Liechtenstein] keine andere Möglichkeit geben, bitte der Beschwerdeführer die liechtensteinischen Behörden, die belgischen Behörden [aufzufordern], den Beschwerdeführer wie einen Menschen und nicht wie ein Tier zu behandeln. Andere Verbrecher bekämen hier Asyl, währenddem der Beschwerdeführer, der alles schriftlich belegen könne, des Landes verwiesen werde. Die belgische Polizei habe dem Beschwerdeführer einmal gesagt, sollte so ein Fall eingetreten sein, wie ihn der Beschwerdeführer schildere, müsse dies ein Zufall sein. Wenn die liechtensteinischen Behörden den Beschwerdeführer nach Belgien schickten, werde er von dort in den X geschickt. Dann könne der Beschwerdeführer hier [in Liechtenstein] gleich Selbstmord begehen.
6. Betreffend den Unzuständigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 22. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 26. Juli 2013 ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Er brachte vor, er wolle nicht nach Belgien weggewiesen werden, da er bei seinem Asylaufenthalt in Belgien respektlos und menschenunwürdig behandelt worden sei. So habe er beispielsweise auf der Strasse leben müssen und sei also obdachlos gewesen. Zudem seien seine Gründe für seinen Asylantrag in Belgien nicht ausreichend gewürdigt worden. Das gesamte Verfahren sei in einer halben Stunde abgeschlossen gewesen.
Seinem Gesuch legte der Beschwerdeführer einen Auszug betreffend Belgien aus "Amnesty Report 2012" von Amnesty International (Deutschland) sowie Berichte der Zeitung "De Standaard" vom 30. November 2012 und des Online-Magazins "stern.de" vom 30. November 2010 bei.
7. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 zu AZ 2581 betreffend den Beschwerdeführer wies der Regierungschef-Stellvertreter den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2013 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzuständigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 22. Juli 2013 ab.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die belgischen Behörden seien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig. Beantrage ein Drittstaatsangehöriger Asyl in einem Mitgliedstaat des Dublin-Regimes, der gemäss der Dublin-II-Verordnung nicht der für das Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat sei, werde der Asylwerber an den zuständigen Staat überstellt. Sinn und Zweck des Dublin-Verfahrens sei es, dass innerhalb des Dublin-Raums ein Asylverfahren nur von einer Behörde und nur einmal durchgeführt werde. Belgien sei verpflichtet und bereit, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Bei Belgien handle es sich um einen Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land. Belgien komme seinen Pflichten gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK nach und es sei daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gezwungen werde, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelte die Annahme, dass alle durch die Dublin-II-Verordnung gebundenen Staaten die Grundrechte beachteten und dass die Mitgliedsstaaten insoweit ein gegenseitiges Vertrauen ineinander haben dürften. Somit dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Belgien ein faires Asylverfahren erhalte.
Für die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei massgebend, ob im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollstreckbarkeit des Unzuständigkeitsentscheids des Ausländer- und Passamtes gegenüber allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege. Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nur zu entsprechen, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen. Dies treffe dann zu, wenn der sofortige Vollzug unzulässig, unzumutbar oder völlig unmöglich wäre und durch den Vollzug dem Gesuchsteller unwiderbringliche Nachteile entstehen würden. Es sei festzuhalten, dass kein ernsthaft anzunehmender Grund vorliege, dass Belgien seinen Verpflichtungen, die sich aus der EMRK, der Genfer Flüchtlingskonvention oder aus der Grundrechtscharta der Europäischen Union ergäben, nicht nachkomme. Belgien gelte als sicherer Staat, in welchem keine Gefahr dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land gezwungen werde, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sei. Für den Beschwerdeführer bestehe die Möglichkeit, die Rechtskraft des Unzuständigkeitsentscheides des Ausländer- und Passamtes im Ausland abzuwarten. Die Anwesenheit in Liechtenstein sei nicht notwendige Voraussetzung für die Einreichung eines Rechtsmittels gegen den Unzuständigkeitsentscheid. Es lägen im vorliegenden Fall keine Gründe vor, die es rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer die Rechtskraft des Unzuständigkeitsentscheids in Liechtenstein abwarten müsse. Dies gelte umso mehr, als Belgien einem Gesuch um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege darin, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch zügig durchzuführen. Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei der unwiderbringliche Nachteil in Form der Gefährdung von Leib und Leben als wichtigstes Kriterium anzusehen. Sei die Gefährdung von Leib und Leben weitestgehend auszuschliessen, überwiege das öffentliche Interesse, das Asylverfahren zügig durchzuführen.
8. Gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 29. Juli 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, am 5. August 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, die angefochtene Verfügung wegen Nichtigkeit, eventualiter wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen; in eventu dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Entscheidungsgründen eingegangen.
9. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Beschwerdeführer und den Vorakt des Regierungschef-Stellvertreters bei, informierte den Beschwerdeführer über die Zuständigkeit des Vorsitzenden und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist auf ihn insbesondere das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
2. Gegen Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitgliedes, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. August 2013 ist der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner der zuständige Einzelrichter (Art. 81 Abs. 5 AsylG). Die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 81 Abs. 4 AsylG ist dahingehend zu interpretieren, dass der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes auch über Fragen und Anträge, die in direktem Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Regierungsentscheidung betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stehen, wie einem dazugehörigen Verfahrenshilfeantrag, entscheidet.
3. Unbestritten ist, dass nach dem sogenannten "Dublin-Regime" Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer grundsätzlich zuständig ist und der Beschwerdeführer nach Belgien ausreisen kann. Somit ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien nicht zulässig und nicht zumutbar sei (Art. 29 Abs. 1 AsylG). Hierauf ist weiter unten einzugehen.
4. Der Beschwerdeführer bringt aber vorerst vor, das bisherige Verfahren sei nichtig oder zumindest mangelhaft, da weder das Ausländer- und Passamt noch der Regierungschef-Stellvertreter Beweise zu den näheren Umständen der Flucht des Beschwerdeführers aus dem X und dem Asylverfahren und den Umständen in Belgien, insbesondere der Behandlung des Beschwerdeführers in Belgien, aufgenommen hätten. Eine eingehende Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Abklärungen zur menschenunwürdigen Behandlung des Beschwerdeführers in Belgien wären erforderlich gewesen, um die Frage der Zulässigkeit des sofortigen Vollzugs der Wegweisung nach Belgien richtig zu beurteilen und die in diesem Zusammenhang notwendige Güterabwägung vornehmen zu können.
Diesem Argument folgt der erkennende Richter nicht.
Zum einen ist es Aufgabe des gemäss dem Dublin-Regime zuständigen Staates, die Gründe für die Flucht aus dem Heimatland und damit das Asylgesuch materiell zu prüfen.
Zum andern hat der Beschwerdeführer vor dem Ausländer- und Passamt nicht substantiiert vorgebracht, dass ihm bei einer Rückführung nach Belgien eine völkerrechtswidrige (insbesondere gegen Art. 3 EMRK verstossende) Behandlung droht oder dass bei einer solchen Rückführung Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Deshalb musste das Ausländer- und Passamt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nicht weiter prüfen und in seinem Entscheid darauf nicht weiter eingehen.
Der Regierungschef-Stellvertreter ist in seiner angefochtenen Verfügung auf die im Gesuch vom 26. Juli 2013 vorgebrachten Argumente eingegangen. Er führte aus, dass Belgien seinen Verpflichtungen aus der EMRK, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Grundrechtscharta der Europäischen Union nachkomme und als sicherer Staat gelte. Auch wenn der Regierungschef-Stellvertreter auf die mit dem Gesuch vom 26. Juli 2013 vorgelegten Berichte nicht ausdrücklich einging, ist aus der angefochtenen Verfügung doch ersichtlich, dass heute von einer gegenüber den Jahren 2010 und 2011 wesentlich verbesserten Situation für Asylsuchende in Belgien ausgegangen werden kann, sodass tatsächlich festzuhalten ist, dass Belgien seinen Verpflichtungen, insbesondere aus den erwähnten internationalen grundrechtlichen Konventionen, nachkommt.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Rückführung nach Belgien sei völkerrechtswidrig und unzumutbar, denn in Belgien würden Asylsuchende menschenunwürdig behandelt. Sogar das UNHCR spreche diesbezüglich von einer humanitären Krise. Dem bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers in Belgien mangle es an Fairness. Flüchtlinge seien in Belgien massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, was sowohl in den Medien kolportiert als auch vom UNHCR und von zahlreichen NGOs angeprangert worden sei. Bei entsprechenden Demonstrationen gegen die unhaltbaren Zustände im Asylwesen in Belgien sei es sogar zu Selbstmorden gekommen. Aufgrund der EMRK-widrigen Praxis Belgiens im Asylwesen würde es zu einer automatischen Inhaftierung des Beschwerdeführers in Belgien führen, wenn der Beschwerdeführer nun nach Belgien weggewiesen würde. Diesem Automatismus sei die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung immanent. Auch bei Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung sei der wegweisende Staat nicht von der Verpflichtung entbunden, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Rückschiebung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Staat zulässig sei (EGMR-Rechtsprechung). Belgien verletze seine Pflichten gemäss der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK systematisch, weshalb von einem sicheren Dublin-Staat keine Rede sein könne. Bei einer sofortigen Wegweisung des Beschwerdeführers aus Liechtenstein drohe ihm ein unwiderbringlicher Nachteil in Form einer Bedrohung von Leib und Leben. Da der Beschwerdeführer in Belgien umgehend inhaftiert würde und ausser Stande wäre, mit seinem liechtensteinischen Rechtsvertreter in Kontakt zu treten, könnten die Rechte des Beschwerdeführers vom Ausland her gerade nicht gewahrt werden. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen und stelle keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Liechtenstein dar, weshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen eindeutig überwiegten.
Diesen Argumenten ist wie folgt entgegenzutreten:
Der erkennende Richter tätigte Abklärungen zum Asylverfahren und der Behandlung von Asylsuchenden in Belgien (siehe dazu Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes an die Beschwerdevertreter vom 23.08.2013, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äusserte). Demnach kennt Belgien ein gesetzliches und mehrinstanzliches Asylverfahren. Der Beschwerdeführer hat denn auch selbst vor dem Ausländer- und Passamt ausgesagt, dass er gegen den erstinstanzlichen belgischen Entscheid eine Beschwerde erhoben habe und dass daraufhin eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden sei. Es gibt keine Hinweise dafür, dass das belgische Asylverfahren völkerrechtswidrig wäre. Ähnlich wie das liechtensteinische Recht wird nach belgischem Recht bei Verneinung von Asylgründen die Gewährung eines subsidiären Schutzes geprüft. "Dublin-Rückkehrer", also Asylwerber, die von einem anderen Dublin-Staat zuständigkeitshalber nach Belgien zurückgeführt werden, werden nicht schlechter behandelt als andere Asylwerber, dies weder in Bezug auf Unterbringung noch auf soziale oder finanzielle Hilfe oder im Asylverfahren. Die Versorgung der Asylsuchenden war in Belgien bis Ende 2011 tatsächlich kritisch, sodass 10'000 Asylwerber nicht untergebracht werden konnten. Diese Krise wurde jedoch durch eine Reihe von Notfallmassnahmen und gesetzliche Änderungen anfangs 2012 überwunden. Asylwerber haben Anspruch sowohl auf materielle als auch medizinische Hilfe. In den Unterbringungszentren werden die täglichen Bedürfnisse gedeckt und wird soziale, rechtliche, medizinische und psychologische Hilfe gewährt.
Es ist richtig, dass Amnesty International in seinem "Amnesty Report 2012, Belgien" betreffend das Berichtsjahr 2011 von einer "bestehenden Aufnahmekrise" für Flüchtlinge und Asylsuchende berichtete. Über diese Krise berichteten schon zuvor (am 30. November 2010) die Medien "De Standaard" und "stern.de". Wie jedoch erwähnt, konnte diese Krise anfangs 2012 überwunden werden, was denn auch entsprechend Eingang in den "Amnesty International Report 2013, Belgien" fand, auch wenn Amnesty International findet, dass es immer noch zu wenig Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Asylwerber und Migranten gibt.
Konkrete Belege dafür, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers heute (noch) richtig ist, wurden weder vom Beschwerdeführer vorgelegt noch sind solche hervorgekommen.
Zusammenfassend ist Belgien als sicherer Staat, der die humanitären und völkerrechtlichen Pflichten achtet und erfüllt, zu bewerten (ebenso österr. Asylgerichtshof 14.01.2013, S23 431.472-1/2012-2E, und 18.12.2012 S2 431157-1/2012, www.ris.bka.gv.at).
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, weder das Ausländer- und Passamt noch der Regierungschef-Stellvertreter hätten Feststellungen zum Stand und zum Verlauf des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Belgien getroffen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c AsylG ein Asylgesuch in Liechtenstein unabhängig davon, ob das ausländische Asyl- und Wegweisungsverfahren noch im Gange oder bereits abgeschlossen ist, unzulässig ist.
7. Der Beschwerdeführer bringt vor, weder das Ausländer- und Passamt noch der Regierungschef-Stellvertreter hätten Feststellungen zu den Gründen der Flucht des Beschwerdeführers aus dem X getroffen. Der Regierungschef-Stellvertreter hätte feststellen müssen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und dort entschieden worden sei, dass der Beschwerdeführer umgehend zurück in den X abgeschoben werde, dass der Beschwerdeführer in Belgien sofort nach seiner Einreise in Abschiebungshaft genommen werde und dass der Beschwerdeführer in X an Leib und Leben bedroht sei. Der Beschwerdeführer dürfe nicht nach Belgien zurückgeführt werden, denn Belgien zwinge den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land, nämlich in den X, in welchem er verfolgt und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG ein liechtensteinisches Asylgesuch immer dann unzulässig ist, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig ist, wie vorliegendenfalls Belgien, ausreisen kann. Weitere Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs statuiert das Asylgesetz nicht. Dies bedeutet insbesondere, dass Liechtenstein nicht faktisch ein zweites Asylverfahren durchführt und darin Asylgründe prüft. Vorliegendenfalls ist und war Belgien zur Prüfung zuständig, ob der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe geltend machen kann und ob ihm somit in einem Dublin-Staat Asyl zu gewähren ist. Belgien ist auch jener Staat, welcher prüft, ob bei einem negativen Asylentscheid die Wegweisung in das Heimat- oder Herkunftsland, vorliegendenfalls in den X, möglich, zulässig und zumutbar ist. Liechtenstein prüft also nicht, ob der von den belgischen Behörden und Gerichte gefällte Entscheid, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und den Beschwerdeführer in den X wegzuweisen, richtig ist, solange es keine konkreten Hinweise darauf gibt, dass das belgische Verfahren menschenrechtswidrig war oder sich der belgische Staat sonstwie menschenrechtswidrig verhält. Solche Hinweise sind im konkreten Fall nicht hervorgekommen.
8. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Regierungschef-Stellvertreter habe nicht geprüft, ob dem Asylgesuch des Beschwerdeführers aus humanitären Gründen und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG entsprochen werden könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG stellte und die liechtensteinischen Behörden, also weder das Ausländer- und Passamt noch der Regierungschef-Stellvertreter, von Amtes wegen verpflichtet sind, auf das Nichtvorliegen von humanitären Gründen einzugehen, wenn keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG vorliegen. Im Übrigen hat der Regierungschef-Stellvertreter in der angefochtenen Verfügung (Erw. 6.) ausgeführt, dass keine persönlichen oder familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Liechtenstein bestehen. Damit brache der Regierungschef-Stellvertreter zum Ausdruck, dass es keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG gibt, um dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
9. Damit war der Beschwerde vom 5. August 2013 keine Folge zu geben.
10. Dem Verfahrenshilfeantrag war hingegen stattzugeben, da der Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht einen Rechtsanwalt leisten kann und die Beschwerdeführung weder aussichtslos noch mutwillig ist, zumal vor allem das Argument in der Beschwerde, der Regierungschef-Stellvertreter sei in der angefochtenen Verfügung auf die mit dem Gesuch vom 26. Juli 2013 vorgelegten Berichte von Amnesty International und zweier Medien, die die humanitären Krisensituation für Asylsuchende in Belgien bescheinigten, nicht eingegangen, nicht von Vornherein als unhaltbar gewertet werden konnte.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 158). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Der Beschwerdeführer hat die Kosten dann zu begleichen, wenn er hierzu in der Lage ist.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 10. September 2013