VGH 2013/104
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
AT-Vorarlberg
vertreten durch:
Mag. Martin Mennel Mag. Clemens Achammer Rechtsanwälte Schlossgraben 10 AT-6800 Feldkirch
wegen: Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 23. August 2013, FMA-BK 2013/12 ON 6
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. September 2013 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 23. August 2013, FMA-BK 2013/12 ON 6, wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit undatiertem Schreiben, das am 14. Februar 2013 bei der Finanzmarktaufsicht einlangte, und Formularantrag vom 11. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer bei der Finanzmarktaufsicht die Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos, wobei er sich ausdrücklich auf den Tatbestand "endgültiges Verlassen des Wirtschaftsraumes Liechtenstein und Schweiz" stützte.
2. Mit Verfügung vom 3. Juli 2013, AZ 6334/2013, wies die Finanzmarktaufsicht diesen Antrag ab.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der österreichischen Pensionsversicherung pflichtversichert sei, weshalb der Tatbestand des Art. 12 Abs. 4 BPVG nicht erfüllt sei und eine Barauszahlung nicht stattfinden könne.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht.
Begründet wurde diese Beschwerde damit, dass Art. 12 Abs. 4 BPVG erst am 17. Januar 2007 in Kraft getreten sei. Da der Beschwerdeführer den Wirtschaftsraum Liechtenstein/Schweiz bereits am 31. August 2005 verlassen habe, sei die Übergangsbestimmung des Gesetzes vom 24. November 2006 einschlägig, wonach dieses Gesetz nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügern eingreife, die vor seinem Inkrafttreten erworben worden seien. Da der Beschwerdeführer somit vor Inkrafttreten der zitierten Gesetzesänderung einen Anspruch auf Auszahlung der Freizügigkeitsleistung erworben habe, sei seinem Begehren Folge zu geben.
4. Mit Beschluss vom 23. August 2013, FMA-BK 2013/12 ON 6, gab die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht der Beschwerde keine Folge und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 212.--.
Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Wenn sich - wie hier - ein Antragsteller ausdrücklich nur auf einen von mehreren möglichen Rechtsgründen berufe, sei nur dieser (hier: endgültiges Verlassen des Wirtschaftsraumes Liechtenstein/Schweiz) zu behandeln (RIS Justiz RS0037593).
Durch die Novelle LGBl. 2005 Nr. 276 habe sich die hier relevante Rechtslage nicht geändert. Die Stammfassung des BPVG (LGBl. 1988 Nr. 12) habe keine der heutigen Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 BPVG vergleichbare Regelung enthalten. Eine solche Regelung sei jedoch mit Novelle LGBl. 1993 Nr. 22 in das Gesetz aufgenommen worden. Die nachfolgenden Änderungen seien nur geringfügig (LGBl. 1995 Nr. 95) oder klarstellend (LGBl. 2005 Nr. 276) gewesen. Für eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss BPVG sei immer Voraussetzung gewesen und geblieben, dass der Arbeitnehmer nicht in ein Land des EWR ausreise, in welchem er im Sinne des BPVG versicherungspflichtig sei. Hintergrund dieser Bestimmung sei, wie die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 44/2005 ausgeführt habe, dass das EU-Recht ein Beitragsrückerstattungsverbot statuiere, nach welchem eine Barauszahlung nicht möglich sei, wenn die betroffene Person nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sei. Im Bereich der sozialen Sicherheit dürften Beiträge aus Sozialversicherungen dem Anspruchsberechtigten nicht vor dem Leistungsfall direkt ausbezahlt werden.
Da der Beschwerdeführer nach dem endgültigen Verlassen des Wirtschaftsraumes Liechtenstein/Schweiz am 31. August 2005 in ein anderes Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgereist sei, in welchem er im Sinne des BPVG für die Risiken Alter, Tod und Invalidität versicherungspflichtig gewesen sei, habe die Finanzmarktaufsicht seinen Antrag zu Recht abgewiesen.
5. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 29. August 2013, erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auszusprechen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Freigabe seines Pensionskassen-Sperrkontos stattgegeben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Finanzmarktaufsicht und der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer rügt die Rechtsauffassung der Beschwerdekommission, wonach nur jener Rechtsgrund (Anspruchsgrund) zu prüfen sei, auf den sich ein Antragsteller ausdrücklich berufe.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Rechtsansicht rügt, denn er macht auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinen anderen Anspruchsgrund als erst- und zweitinstanzlich, nämlich das endgültige Verlassen des Wirtschaftsraumes Liechtenstein/Schweiz, geltend.
Abgesehen davon trifft den Rechtsmittelwerber nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in Verwaltungsverfahren die Rüge- und Substantiierungspflicht. Die Beschwerde muss Anträge und eine Begründung enthalten (Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG). Die Rechtsmittelinstanz braucht nicht die fehlende Begründung mit eigenen Abklärungen zu ergänzen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in tatbeständlicher Hinsicht eigene Behauptungen und Beweisanträge stellen (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 308 f.). Mit anderen Worten muss die Rechtsmittelinstanz nicht nach möglichen Fehlern in der angefochtenen Entscheidung oder nach einem möglichen Sachverhalt suchen, wenn sie sich nicht aus der Beschwerde substantiiert ergeben (VGH 2012/147 Erw. 4.; StGH 2001/28; StGH 2011/88; StGH 2011/146; StGH 2012/137, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
2. Die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht stellte im angefochtenen Beschluss folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war bis 31.08.2005 im Fürstentum Liechtenstein unselbstständig erwerbstätig und ist seit 05.10.2005 bei der NN GmbH in A-6973 Höchst angestellt. Er ist in Österreich kranken-, unfall- und pensionsversichert. Die von seiner Vorsorgeeinrichtung anlässlich seines Ausscheidens aus dem in Liechtenstein bestehenden Arbeitsverhältnis erbrachte Freizügigkeitsleistung in Höhe von nunmehr (inkl. Zinsen) CHF 39'555.24 befindet sich auf einem Vorsorgesperrkonto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG.
Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gerügt. Er macht jedoch geltend, dass er mit Stichtag 31. August 2005 [also dem Tag des Verlassens des Wirtschaftsraumes Liechtenstein/Schweiz] und Monate danach in Österreich bzw. EU/EWR-Staaten nicht pflichtversichert gewesen sei. Es seien die massgebenden geltenden Bestimmungen zum Stichtag 31. August 2005 anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Freigabe der Freizügigkeitsleistung erfüllt.
Aus den unangefochtenen Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdekommission ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2005 bis 4. Oktober 2005 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Seit 5. Oktober 2005 ist der Beschwerdeführer in Österreich unselbständig erwerbstätig und damit in Österreich pflichtversichert. Ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. September bis 4. Oktober 2005 in Österreich pflichtversichert war, kann dahingestellt bleiben, wie im Folgenden darzulegen ist.
3. Art. 12 Abs. 4 BPVG (idF von LGBl. 2005 Nr. 276 und damit in der heute gültigen Fassung) bestimmt, dass auf Verlangen des Arbeitnehmers die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt wird, falls der Arbeitnehmer - was vorliegendenfalls interessiert - den Wirtschaftraum Liechtenstein/Schweiz endgültig verlässt und nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes - hier von Österreich - für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch in der Rentenversicherung versichert ist.
Vorliegendenfalls ist der Beschwerdeführer heute aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich pflichtversichert, also obligatorisch in der zuständigen österreichischen Rentenversicherung versichert. Somit kann der Beschwerdeführer, gestützt auf den heutigen Sachverhalt und die heutige Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 BPVG, keinen Anspruch auf Freigabe des Sperrkontos geltend machen.
4. Der Beschwerdeführer argumentiert jedoch, dass er ab 1. September 2005 (bis 4. Oktober 2005) in Österreich nicht pflichtversichert gewesen sei - dies offensichtlich deshalb, weil der Beschwerdeführer in Österreich in dieser Zeit weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen sei - und er deshalb nach dem damals geltenden Recht (gemäss Art. 12 Abs. 5 BPVG idF von LGBl. 1995 Nr. 95) Anspruch auf Freigabe des Sperrkontos gehabt habe und dieser Anspruch gemäss der Übergangsbestimmung (Abs. 1) der Novelle LGBl. 2005 Nr. 276 nicht untergegangen sei.
Dieser Argumentation folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Art. 12 Abs. 5 von LGBl. 1995 Nr. 95 lautete, soweit hier relevant, wie folgt:
Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt, falls er den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz endgültig verlässt, sofern er nicht in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraumes ausreist, wo er im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig ist.
Der Beschwerdeführer, der 1972 geboren ist, stand im Jahr 2005 im besten Erwerbsalter und war deshalb in Österreich grundsätzlich im Sinne des BPVG versicherungspflichtig. Möglicherweise bestand allerdings diese Versicherungspflicht nicht, als er nicht erwerbstätig war. Wenn dies nach damaliger österreichischer Rechtslage tatsächlich so war, stellt sich die Frage, ob durch eine kurzfristige (freiwillige oder unfreiwillige) Erwerbslosigkeit ein Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 12 Abs. 5 BPVG entstand. Diese Frage ist zu verneinen. Zwar regelt das BPVG diese Frage nicht ausdrücklich, doch ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des BPVG, dass eine kurzfristige erwerbslose Phase eines ansonsten obligatorisch versicherten Arbeitnehmers nicht dazu führt, dass der Arbeitnehmer die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen kann. Das BPVG bezweckt die Regelung eines Teils - nämlich des betrieblichen Teils (so genannte zweite Säule) - der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge (Art. 1 Abs. 1 BPVG). Die betriebliche Personalvorsorge teilt sich in einen so genannten Risiko- und einen so genannten Sparteil auf. Der Risikoteil deckt das Risiko der Invalidität und des Todes des Arbeitnehmers vor Erreichen des Pensionsaltes ab. Der Sparteil betrifft die Altersvorsorge. Hierfür wird in der betrieblichen Personalversicherung ein Deckungskapital gebildet. Scheidet nun ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grunde als wegen Alter, Invalidität oder Tod aus der Vorsorgeeinrichtung (betriebliche Personalversicherung) aus, so hat diese eine Freizügigkeitsleistung zu erbringen. Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem zurückgestellten Deckungskapital (Art. 11 Abs. 1 und 2 BPVG). Sie dient der Vorsorge des Arbeitnehmers im Alter. Daraus ist ersichtlich, dass die Freizügigkeitsleistung grundsätzlich nur für die Vorsorge ab Erreichen des Rentenalters verwendet werden darf. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen im Gesetz ausdrücklich geregelt sein und, um dem Zweck des Gesetzes zu entsprechen, eng ausgelegt werden. Dies führt dazu, dass Art. 12 Abs. 5 BPVG idF von LGBl. 1995 Nr. 95 und Art. 12 Abs. 4 BPVG idF von LGBl. 2005 Nr. 276 dahingehend zu verstehen sind, dass eine kurzfristige Unterbrechung der obligatorischen Versicherung iS des BPVG nicht schon den Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung auslöst. Nur eine dauerhafte Situation, in der der Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig ist, ermöglicht die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzeswortlaut davon spricht, dass der Wirtschaftsraum Schweiz/Liechtenstein "endgültig" verlassen werden muss und dass - so der heutige Wortlaut - der Arbeitnehmer nicht "weiterhin" obligatorisch versichert ist.
5. Hinzu kommt, dass die Freizügigkeitsleistung nur auf Verlangen des Arbeitnehmers bar ausbezahlt wird (Art. 12 Abs. 3 BPVG idF von LGBl. 1988 Nr. 12 und Art. 12 Abs. 5 BPVG idF von LGBl. 2005 Nr. 276). Wenn der Arbeitnehmer keinen Antrag stellt, obwohl er grundsätzlich einen Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung hat, erfolgt auch keine Barauszahlung. Ändert sich der Sachverhalt dann dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nicht mehr erfüllt sind, nämlich weil der Arbeitnehmer wieder versicherungspflichtig im Sinne des BPVG wird, muss die Freizügigkeitsleistung wieder der Vorsorge des Arbeitnehmers dienen (Art. 12 Abs. 1 BPVG) und somit diesem Zweck zugeführt werden.
Vorliegendenfalls erwarb der Beschwerdeführer also durch seine rund einmonatige Erwerbslosigkeit in der Zeit vom 1. September 2005 bis 4. Oktober 2005 keinen Anspruch auf Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung (dies selbst unter der Annahme nicht, dass er in dieser Zeit nicht pflichtversichert war). Aber selbst wenn er einen Anspruch gehabt hätte, wäre dieser durch die später eintretende Versicherungspflicht (ab 5. Oktober 2005 bis heute) wieder untergegangen.
6. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 11. September 2013 keine Berechtigung zu.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 39'555.24. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Oktober 2013