VGH 2013/114
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9490 Vaduz
vertreten durch:
MMag. Hermann Ludescher Rechtsanwalt Pflugstrasse 22 9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 7. Oktober 2013 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26.09.2013, VBK 2013/38, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung sowie die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 26.06.2013 (MFK 2013_377) aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Motorfahrzeugkontrolle zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung vom 26.06.2013 (MFK 2013_377) entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 VZV sowie auf Art. 16 Abs. 1 lit. c erster Satz SVG für sechs Monate mit Beginn ab dem 15.08.2013 (Warnungsentzug). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, trotz Entzugs des Führerausweises gefahren zu sein, weshalb er eine schwere, grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 2 SVG begangen habe. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde diesem am 01.07.2013 eine Kopie des Polizeirapportes zugestellt. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt, da es sich, so die MFK, um eine Massnahme zur Fernhaltung eines Verkehrsteilnehmers, der aktuell mit einem Warnungsentzug belastet sei, handle. Zwecks Beschleunigung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer daher vorab kein rechtliches Gehör gewährt worden, nachträglich könne jedoch Akteneinsicht gewährt werden.
2. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 07.07.2013, welche der Beschwerdeführer an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhob. Unter anderem wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Unrecht nicht vorab gewährt worden sei.
3. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten entschied über die Beschwerde am 26.09.2013 (VBK 2013/38). Sie gab ihr keine Folge, sondern bestätigte die angefochtene Verfügung. Dabei wurde der Entzugszeitpunkt neu festgelegt.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer relevierte Verletzung des rechtlichen Gehörs führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten an, dass eine Verletzung ganz klar erfolgt sei, diese aber im Rechtsmittelverfahren geheilt worden sei. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zitierte dabei StGH Rechtsprechung und nahm eine Interessensabwägung vor (StGH 2010/59). Die MFK habe begründet, dass durch die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs eine Beschleunigung des Verfahrens erfolge. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kam zum Schluss, dass die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt habe und die Gehörsverletzung somit im Rechtsmittelverfahren geheilt worden sei.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 07.10.2013. Der Schriftsatz vom 07.10.2013 ist als Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bezeichnet. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten trat auf die Vorstellung jedoch nicht ein, sondern leitete den Schriftsatz mit Schreiben vom 08.10.2013 als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der hier relevante Sachverhalt ist unstrittig, es kann daher auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Es stellt sich die Frage, ob die von den Vorinstanzen eingeräumte und bewusste Verletzung des rechtlichen Gehörs im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf Kenntnisgabe und Kenntnisnahme von allen wesentlichen Tatsachen und Beweismitteln, die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, die Mitwirkung bei Beweiserhebungen, z.B. bei einem Augenschein und Zeugenbefragungen, die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens sowie das Akteneinsichtrecht (Art. 60, 64, 66, 81 LVG; Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 251 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 1672 ff.; Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, S. 245 ff.; Müller Jörg Paul, Grundrechte in der Schweiz, 7. Auflage, S. 509 ff.).
Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 15. Mai 2005 (veröffentlicht in LES 2006, 53 und Jus & News 2006, 57) in der Liechtenstein betreffenden Sache Steck-Risch entschied, müssen die Verfahrensakten einer betroffenen Verfahrenspartei vorab zur Kenntnis gebracht werden, damit die Verfahrenspartei hierzu vorab Stellung nehmen kann. Diesem Grundsatz entsprechen auch die Bestimmungen des LVG über die Gewährung des rechtlichen Gehörs: Gemäss Art. 64 Abs. 3 LVG muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verwaltungsgegenstandes massgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist (zuletzt VGH 2013/061, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Es ist richtig, dass vor dem Entscheid des Staatsgerichtshofes, StGH 2012/116 vom 05.02.2013, in den Rechtsmittelinstanzen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden konnte. Dies ist aber aufgrund StGH 2012/116 vom 05.02.2013 nur noch in sehr strengen, hier nicht vorliegenden, Konstellationen möglich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist seit StGH 2012/116 vom 05.02.2013 streng zu wahren. Seine Verletzung kann, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, in den Rechtsmittelinstanzen nicht geheilt werden. Es ist auch nicht notwendig und verhältnismässig, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht zu gewähren, um eine Beschleunigung von ungefähr 14 Tagen zu erwirken.
Sofern die Unterinstanzen der Meinung sind, beim Beschwerdeführer fehle die Eignung, ein Fahrzeug sicher im Strassenverkehr zu lenken, so wäre ein Sicherungsentzug, allenfalls ein vorsorglicher, zu verfügen. Sicherungsentzüge gemäss Art. 29 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 SVG dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (zur fehlenden Fahreignung siehe BGE 129 II 82). Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Um den Verkehr in der Zeit der Abklärung zu schützen, sieht Art. 35 Abs. 3 VZV vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden kann. Ein Warnungsentzug darf nur verfügt werden, wenn feststeht, dass die Fahreignung grundsätzlich zu bejahen (BGE 128 II 335 E. 4c und d) und somit kein Sicherungsentzug auszusprechen ist. Die Fahreignung ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine dritte Variante hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der vorsorgliche Sicherungsentzug erlaubt sogar, dass dem Betroffenen vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit eingeräumt wird, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich vorab zu äussern. Art. 34 Abs. 3 VZV sieht für den Fall des vorsorglichen Sicherungsentzuges vor, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt wird, weil „bis zur Abklärung von Ausschlussgründen […] der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden [kann].“ Das Wort „sofort“ weist darauf hin, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt werden muss.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch ein Warnungsentzug ausgesprochen, weshalb sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Beschleunigung des Verfahrens nicht rechtfertigt. Daher war die Verwaltungssache aufzuheben und an die MFK zurückzuverweisen.
3. Da der Beschwerdeführer obsiegte, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land. Parteikosten können nach ständiger Rechtsprechung keine zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2013