VGH 2013/123
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A AG
9494 Schaan
vertreten durch:
B AG
9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Liechtensteinische Steuerverwaltung Heiligkreuz 8 9490 Vaduz
wegen: Steuerrechnung 2010
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 26. September 2013, LSteK 2012/41
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 31. Oktober 2013 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 26. September 2013, LSteK 2012/41, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission und die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 21. August 2012 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. In der Steuerrechnung 2010 für Kapital- und Ertragssteuer vom 24. Juli 2012 nahm die Steuerverwaltung auf dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Jahresrechnung ausgewiesenen Reingewinn eine Aufrechnung in Höhe von CHF 258'600.-- vor. Es handelt sich dabei um eine Aufrechnung von Abschreibungen auf Sachanlagen (Gebäude). Die Steuerverwaltung begründete dies damit, dass gemäss Verordnung über die steuerlichen Abschreibungen Abschreibungen auf Liegenschaften nur bis zum Steuerschätzwert vorgenommen werden könnten. Daher erfolge die Aufrechnung der Abschreibung wie folgt: Buchwert C per 31.12.2010 CHF 10'086'400.--; Steuerschätzwert per 31.12.2010 CHF 10'345'000.--; Korrektur CHF 258'600.--. Die Korrekturwerte wurden den versteuerten stillen Reserven zugewiesen.
Ebenfalls am 24. Juli 2014 erliess die Steuerverwaltung eine Verfügung über die Festsetzung des Bestands der couponsteuerpflichtigen Altreserven per 01.01.2012. Sie verfügte, dass dieser Bestand CHF 688'946.-- beträgt.
2. Gegen die Steuerrechnung vom 24. Juli 2012 und die Verfügung vom gleichen Tag erhob die Beschwerdeführerin am 6. August 2012 Einsprache an die Steuerverwaltung. Sie brachte vor, das betreffende Gebäude befinde sich auf einer Baurechtsparzelle, die im Eigentum der Gemeinde *** stehe. Der Baurechtsvertrag dauere 60 Jahre. Deshalb müssten die Kosten für das Gebäude in diesen 60 Jahren abgeschrieben werden. Dies ergebe eine jährliche Abschreibung auf dem Bauwerk von CHF 181'712.--. Somit sei der von der Steuerverwaltung veranlagte Reingewinn für die Ertragssteuer des Geschäftsjahres 2010 sowie der Bestand an couponsteuerpflichtigen Altreserven per 01.01.2011 um CHF 169'112.-- auf CHF 519'834.-- zu korrigieren.
3. Mit Einspracheentscheidung vom 21. August 2012 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 6. August 2012 ab.
Sie begründete dies damit, dass gemäss Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 4. April 1968 über die steuerlichen Abschreibungen, LGBl. 1968 Nr. 12/2, Gebäude und Liegenschaften nur bis zum Steuerschätzwert abgeschrieben werden dürften. Der Steuerschätzwert betrage für die gegenständliche Liegenschaft CHF 10'345'000.--. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschreibung auf CHF 10'086'400.-- sei demnach um CHF 258'000.-- zu hoch, was zu berichtigen sei.
4. Gegen diese Einspracheentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 21. September 2012 Beschwerde an die Landessteuerkommission. Sie brachte wiederum vor, dass die Anlagekosten für das Gebäude innerhalb der Restnutzungsdauer des Gebäudes von 57 Jahren auf null abzuschreiben seien.
Sie beantragte, die Veranlagung der Steuerverwaltung zur Festsetzung der Kapital- und Ertragssteuer 2010 sowie zur Festsetzung Bestand Altreserven per 01.01.2011 vom 24. Juli 2012 sei aufzuheben und korrigiert um die angefochtene Aufrechnung neu festzusetzen.
5. Die Landessteuerkommission wies mit Entscheidung vom 26. September 2013 die Beschwerde ab. Auch sie berief sich auf Art. 77 Abs. 2 Bst. c SteG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die steuerlichen Abschreibungen, LGBl. 1968 Nr. 12/2.
6. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission, zugestellt am 2. Oktober 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die Veranlagung der Steuerverwaltung zur Festsetzung der Kapital- und Ertragssteuer 2010 sowie die Festsetzung des Bestandes an Altreserven per 01.01.2011 vom 4. Juli 2012 aufzuheben und korrigiert um die angefochtene Aufrechnung neu festzusetzen.
7. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 28. November 2013 die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies wiederum auf die Verordnung vom 4. April 1968 über die steuerlichen Abschreibungen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission zu LSteK 2012/41 bei und stellte am 20. Dezember 2013 beim Staatsgerichshof einen Normenkontrollantrag. Der Verwaltungsgerichtshof beantragte, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 4. April 1968 über die steuerlichen Abschreibungen, LGBl. 1968 Nr. 12/2, gesetzwidrig war und nicht mehr angewendet werden darf.
9. Mit Urteil vom 27. Oktober 2014 zu StGH 2013/200 erkannte der Staatsgerichtshof, dass Art. 4 Abs. 2 der mit Wirkung ab 1. Januar 2011 ausser Kraft getretenen Verordnung vom 4. April 1968 über die steuerlichen Abschreibungen, LGBl. 1968 Nr. 12/2, gesetz- und verfassungswidrig ist.
Er führt im Wesentlichen aus, dass gemäss Art. 77 SteG der jährliche Reinertrag der Ertragssteuer unterliege. Der Reinertrag bestehe aus der Gesamtheit der um die geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gekürzten Erträge. Zu den geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, um welche die Erträge zu kürzen seien, gehörten jene Beträge, die nötig seien, um den Gewinnsteuerwert des Aktivums gewinnbringend auf den massgeblichen Bilanzwert herabzusetzen. Der Verordnungsgeber, der Abschreibungsgrundsätze festlege, habe sich an diese Vorgaben des Gesetzgebers zu halten. Art. 4 Abs. 2 der genannten Verordnung lasse jedoch Abschreibungen auf Gebäuden und Liegenschaften nur bis zum Steuerschätzwert zu. Diese vom Verordnungsgeber vorgesehene Begrenzung der Abschreibungen sei gesetzwidrig und damit verfassungswidrig und somit nicht mehr anzuwenden.
10. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Wie der Staatsgerichshof in seinem Urteil zu StGH 2013/200 erkannte, ist die Bestimmung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung LGBl. 1968 Nr. 12/2 gesetz- und verfassungswidrig. Damit darf diese Bestimmung nicht mehr angewandt werden. Auf diese Bestimmung stützen sich jedoch die unterinstanzlichen Entscheidungen. Die unterinstanzlichen Entscheidungen sind also rechtswidrig.
2. Die Unterinstanzen stellten keinen Sachverhalt fest, aufgrund welchem der Verwaltungsgerichtshof reformatorisch entscheiden könnte, in welcher Höhe im vorliegenden Fall Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind (Art. 77 SteG; unter Ausserachtlassung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung LGBl. 1968 Nr. 12/2). Deshalb waren die unterinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückzuleiten. Die Steuerverwaltung hat somit nunmehr neuerlich über die Einsprache vom 6. August 2012 zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014