VGH 2013/124
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Daniel Tschikof, ad-hoc Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: D
wegen: Säumnisbeschwerde (Waffenverbot)
gegen: Verfügung der Landespolizei vom 22. März 2013, 2012-10-027/2, betreffend Beschwerdeführer zu 1.Verfügungen der Landespolizei vom 3. Juni 2013, 2012-10-0265/2, 2012-10-0266/2 und 2012-10-0267/2, betreffend Beschwerdeführer zu 2. bis 4.
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2014
entschieden:
1. Der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. vom 5. November 2013 gegen die Verfügung der Landespolizei vom 22. März 2013, 2012-10-027/2, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Verfügung mit Ausnahme des Spruchpunktes 3. aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Landespolizei zurückgeleitet wird.
2. Den Säumnisbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. vom 5. November 2013 gegen die Verfügungen der Landespolizei vom 3. Juni 2013, 2012-10-0265/2, 2012-10-0266/2 und 2012-10-0267/2, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtenen Verfügungen mit Ausnahme der Spruchpunkte 3. aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Landespolizei zurückgeleitet wird.
3. Die Gebühren des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Aufgrund eines am 26. September 2012 unter anderem bei Vertretern der Landespolizei eingegangenen E-Mails des Beschwerdeführers zu 1. gegen einen Sachverständigen, der ein psychiatrisches Gutachten anhand der Aktenlage über ihn verfasst hatte, wurden am 27. September 2012 die im Haushalt befindlichen Faustfeuerwaffen der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. durch die Landespolizei vorläufig sichergestellt. Die Waffen wurden dabei von den Beschwerdeführern freiwillig übergeben, weil ihnen von den Beamten die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung nach Polizeigesetz vorgehalten worden war.
Der Beschwerdeführer zu 1. verlangte zur Bekämpfung der Sicherstellung mit E-Mail vom 27. September 2012 die Erlassung einer rechtsmittelfähigen Verfügung.
2. Mit Verfügung vom 04. Oktober 2012, Aktenzahl 2012-10-027, entschied die Landespolizei, dass der Beschwerdeführer zu 1. ab sofort für unbestimmte Zeit einem Waffenverbot nach Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3 Bst. d und e Waffengesetz (WaffG) unterliege und ihm darum bis zu dessen Aufhebung untersagt sei, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile zu erwerben und zu besitzen. Gleichzeitig wurde seine am 27. September 2012 sichergestellte Pistole beschlagnahmt und bei der Landespolizei verwahrt. Einem Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Landespolizei begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass im durch das Landgericht rein aufgrund der Aktenlage eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2012 beim Beschwerdeführer zu 1. eine ausgeprägte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) diagnostiziert worden seien. Demzufolge leide er an psychischen Krankheiten, was ihn von Gesetzes wegen gemäß Art. 12 Abs. 3 Bst. d WaffG vom Erwerb und in Verbindung mit Art. 20 WaffG auch vom Besitz von Waffen ausschließe. Weiter sei beim Beschwerdeführer zu 1. auch zur Annahme Anlass gegeben, dass sich dieser selbst oder Dritte mit Waffen gefährde, falls ein nachteiliges Ereignis eine Kurzschlusshandlung auslöse und er Zugang zu Feuerwaffen habe. Dieser Tatbestand werde darauf gestützt, dass vom Ausgang der in der Verfügung aufgeführten Rechtsstreitigkeiten die finanzielle und auch persönliche Existenz des Beschwerdeführers zu 1. abhängen dürfte. Nun sei vom Landgericht auch noch eine förmliche Untersuchung eröffnet worden und der Beschwerdeführer zu 1. befürchte, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen zu werden.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage habe gemäß Art. 54 Abs. 4 Landesverwaltungspflegegesetz (LVG) auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verzichtet werden können. Gegen diese Verfügung könne binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung eingebracht werden.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu 1. am 10. Oktober 2012 zugestellt. In einem Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer zu 1. aufmerksam gemacht, dass die Verfügung die Beschlagnahme seiner Pistole betreffe. Beim Vorgehen der Landespolizei am 27. September 2012 habe es sich um einen so genannten Realakt (tatsächliches Verwaltungshandeln) gehandelt, gegen den kein förmlicher Rechtsschutz möglich sei. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen dieses Vorgehen der Landespolizei bei der Regierung eine Aufsichtsbeschwerde nach Art. 23 LVG einzubringen.
3. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2012, 2012-10-265, 2012-10-266 und 2012-10-267, zugestellt jeweils am 24. Oktober 2012, wurde durch die Landespolizei aufgrund des gegen den Beschwerdeführer zu 1. verhängten Waffenverbots auch gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, Beschwerdeführer zu 2. bis 4., ein Waffenverbot verhängt.
4. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer zu 1. durch seinen Rechtsvertreter Einspruch gemäß Art. 50 LVG, da weder eine förmliche Parteienverhandlung stattgefunden habe, noch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Hilfsweise erhob er zudem Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 6 LVG und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Die Vollmacht seines Rechtsvertreters war dem Schreiben beigelegt.
Weiter gab er an, es handle sich bei der "Verfügung" richtigerweise um ein Verwaltungsbot nach Art. 48 LVG. Dagegen stehe ihm der Rechtsbehelf des Einspruchs zu, da er die Durchführung einer Parteienverhandlung begehre. Mit dem Einspruch sei das Verwaltungsbot hinfällig bzw. von der Amtsstelle zurückzunehmen und ihm seine Waffen unverzüglich zurückzugeben. Es sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil keine Parteienverhandlung durchgeführt worden sei und die Landespolizei, ohne einen einzigen Beweis aufzunehmen, lediglich aufgrund von "fragwürdigen Akten" entschieden habe, welche widerrechtlich in deren Besitz gelangt seien. Zudem komme dem forensisch-psychiatrischen Gutachten kein Beweiswert zu, da dieses ein reines Aktengutachten ohne seriöse medizinische Beurteilung sei. Selbst dieses Gutachten stelle aber fest, dass derzeit eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung nicht anzunehmen sei.
5. Mit Schreiben vom 07. November 2012 (Datum des Poststempels) erhoben auch die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. durch denselben Rechtsvertreter Einspruch gemäß Art. 50 LVG und begehrten die Ausfolgung der beschlagnahmten Waffen sowie die Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens mit Parteienverhandlung. Hilfsweise erhoben sie zudem Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 6 LVG und stellten gleichzeitig Anträge auf Verfahrenshilfe. Die Vollmachten des Rechtsvertreters waren den Schreiben beigelegt.
6. Mit Schreiben vom 07. Februar 2013 übermittelte die Regierung (Ressort Inneres) der Landespolizei die Beschwerden der Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2012 bzw. 07. November 2012. Gleichzeitig wies die Regierung die Landespolizei an, die Beschwerden als Einspruch zu behandeln und das ordentliche Verwaltungsverfahren nach Art. 54ff. LVG durchzuführen.
7. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 brachte der Rechtsvertreter der Landespolizei zur Kenntnis, dass zwischenzeitlich beim Landgericht zu 02 PG.2012.102 ein Pflegschaftsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zu 1. eingeleitet und mit 24. Januar 2013 wieder eingestellt worden sei. In diesem sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu 1. keinen Sachwalter im Sinne der §§ 269ff ABGB benötige. Beiliegend wurde eine Kopie des angeführten Beschlusses des Landgerichts übermittelt.
Aus der Begründung des Beschlusses des Landgerichts vom 24. Januar 2013, 02 PG.2012.102-ON 12, geht hervor, dass bezweifelt werde, ob das psychiatrische Aktengutachten, das unter anderem Anlass zur Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens gegeben habe, einer wissenschaftlichen Prüfung standhalten könne. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, weil das vom Beschwerdeführer zu 1. von diesem selbst vorgelegte Gutachten jedenfalls einer solchen Prüfung standhalte. Dieses Gutachten basiere auf den zugesandten Prozessakten inklusive des Aktengutachtens, einer Sichtung der Website und des Fondsprospekts, auf telefonischen Auskünften des Bruders des Beschwerdeführers zu 1. und seiner Rechtsanwälte, auf persönlichen Gesprächen mit Familienmitgliedern und auf Internet-Recherchen. Insbesondere seien auch drei forensisch-psychiatrische Untersuchungen ambulant durchgeführt worden.
Daraus ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. von seiner Geistesverfassung her nicht in optimalem Zustand befinde, sondern unter dem Einfluss seiner psychosozialen und sozioökonomischen Belastungssituation gewisse Auffälligkeiten seiner Persönlichkeit und seines Anpassungsverhaltens zeige. Dabei könne man aber nicht von einer so tiefgreifenden Störung sprechen, dass man auf eine Unzurechnungsfähigkeit im strafrechtlichen Sinne schließen könne. Es könne von einer querulatorischen Entwicklung auf dem Boden einer narzisstisch akzentuierten Persönlichkeit mit diskreten paranoiden Zügen gesprochen werden, was allerdings keine Geisteskrankheit darstelle. Dazu kämen sthenische (=durchsetzungsfähige, durchsetzungsbereite) und hyperthyme (=hochgestimmte, betriebsame, vielgeschäftige) Züge, welche den Persönlichkeitsstil auch in Zeiten der Auseinandersetzung prägen. Schwankungen des Gemütszustandes könnten als Reaktionen auf Ereignisse und Veränderungen im Rahmen des Rechtsstreites auftreten. Diese kurzfristigen Schwankungen seien jedoch nie mit tiefergehenden Veränderungen im Persönlichkeitsgefüge verbunden, sodass nicht davon gesprochen werden könne, dass seine Zurechnungsfähigkeit gröberen Schwankungen unterworfen sei oder eine temporäre Zurechnungsunfähigkeit vorliege. Die akzentuierte Persönlichkeit erreiche gemäß ICD-Standards nicht das Maß einer Persönlichkeitsstörung. Es fehle somit bereits an den klinischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Sachwalterschaft, weshalb das diesbezügliche Verfahren einzustellen war.
8. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer zu 1. eingeladen, sich vor endgültiger Erledigung der gegenständlichen Verwaltungssache binnen vier Wochen schriftlich zum Gegenstand des Verfahrens zu äußern und das Privatgutachten vorzulegen.
9. Mit Schreiben vom 12. März 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu 1. mit, dass der Inhalt der Beschwerde an die Regierung weiter aufrecht gehalten und nochmals darauf hingewiesen werde, dass aus dem Aktengutachten keine Rückschlüsse auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zu 1. geschlossen werden könne. Es werde auch nochmals auf den Beschluss des Landgerichts im Pflegschaftsverfahren verwiesen, das ebenfalls Zweifel am Aktengutachten geäußert und deshalb auf Grundlage des Privatgutachtens entschieden habe. Da der Beschluss des Landgerichts die Landespolizei binde und das Gutachten höchstpersönliche Ausführungen zum Leben des Mandanten enthalte, welche nicht für die Öffentlichkeit gedacht seien, werde von einer diesbezüglichen Vorlage abgesehen.
10. Mit Verfügung der Landespolizei vom 22. März 2013, 2012-10-027/2, wurde von der Landespolizei wie folgt entschieden: A unterliegt ab sofort auf unbestimmte Zeit einem Waffenverbot nach Art. 20 iVm Art. 12 Abs. 3 Bst. e Waffengesetz (WaffG), LGBl.2008 Nr. 275. Somit ist es ihm untersagt, bis zur Aufhebung dieses Waffenverbots Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile zu erwerben und zu besitzen. Die am 27. September 2012 durch die Landespolizei gemäß Art. 47 Abs. 1 Bst. b WaffG sichergestellte Pistole Marke "SIG Sauer", Typ "P228", Nr. B124974, Kal. 9mm Para, bleibt gemäß Art. 47 Abs. 3 Bst. a WaffG beschlagnahmt und wird bis zur Aufhebung dieses Waffenverbots bei der Landespolizei verwahrt. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (Armenrecht) im gegenständlichen Verwaltungsverfahrens wird stattgegeben und Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten. Einem Rechtsmittel gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Kosten verbleiben beim Land. In der Verfügung stellte die Landespolizei fest, dass der Beschwerdeführer zu 1. seit Jahren in Rechtsstreitigkeiten mit mehreren Personen stehe und unter anderem eine Amtshaftungsklage gegen das Land Liechtenstein eingebracht habe. Dabei vertrete er seine Standpunkte auch öffentlich, insbesondere über eine eigene Website, in Interviews mit lokalen Medien und in öffentlichen Briefen. Durch diese lange andauernden Rechtsstreitigkeiten sei die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zu 1. beeinträchtigt, sodass sich gewisse Auffälligkeiten seiner Persönlichkeit wie auch seines Anpassungsverhaltens zeigen würden. Er weise insbesondere paranoide, narzisstische und querulatorische Persönlichkeitszüge auf. Schwankungen seines Gemütszustandes könnten vor allem als Reaktion auf Ereignisse und Veränderungen im Zusammenhang mit den anhängigen Rechtsstreitigkeiten auftreten. Mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2012 sei gegen ihn die Untersuchung wegen des Verdachts der Verbrechen der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs. 1 StGB eröffnet worden.
Als Beweismittel seien herangezogen worden: der Bericht der Landespolizei über die Sicherstellung der Waffen aus dem Haushalt vom 28. September 2012, das Gerichtsgutachten vom 10. Juli 2012, diverse E-Mails, die Website , die Einsprache bzw. Beschwerde vom 24. Oktober 2012, das Schreiben vom 14. Februar 2013 samt beigelegter Beschlusskopie betreffend die Einstellung des Pflegschaftsverfahrens, die Stellungnahme zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. März 2013 sowie die Aktennotiz der Landespolizei betreffend die Anfrage beim zuständigen Landrichter vom 13. März 2013.
Zum psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2012 sei zunächst festzuhalten, dass es sich um ein reines Aktengutachten handle. Allein aus diesem Umstand könne dem Gutachten jedoch nicht jeder Beweiswert aberkannt werden, wobei auf die schweizerische Rechtsprechung (BGE 127 I 54 [58]) verwiesen werde, wonach in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen habe, ob sich ein Aktengutachten verantworten lasse. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich auf Anfrage des Landgerichts nicht zu einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bereit erklärt. Beim entsprechenden Gutachter sei folglich angefragt worden, ob sich ein Aktengutachten verantworten lasse. Der Gutachter sei sich dabei der Situation bewusst gewesen und hätte auch bestimmte Diagnosen wie zur Frage der narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht stellen können. Neben den Akten seien ihm aber unter anderem auch mehrere Fernsehinterviews zur Verfügung gestanden. Aus Sicht der Landespolizei gebe es somit keine Anhaltspunkte, am Gutachten zu zweifeln. Daran ändere auch die gegenteilige Ansicht des Landgerichts im Beschluss vom 24. Januar 2013 nichts, wenn das Landgericht keine Abwägung der beiden Gutachten durchführe und das eine nur ablehne, weil es eben ein Aktengutachten sei, während das andere herangezogen werde, weil eine persönliche Untersuchung stattgefunden habe. Beide Gutachten würden jedoch zum Schluss kommen, dass beim Beschwerdeführer zu 1. narzisstische, querulatorische und paranoide Wesenszüge festzustellen seien. Somit habe aus prozessökonomischen Gründen (Art. 55 Abs. 2 LVG) auf ergänzende Sachverständigenerhebungen verzichtet werden können.
Die Regierung und der Rechtsvertreter seien der Ansicht, dass es sich bei der Entscheidung vom 04. Oktober 2012 nicht um eine Verfügung, sondern um ein Verwaltungsbot im Sinne des Art. 48 LVG handle, da keine Parteienverhandlung durchgeführt worden sei und somit als Rechtsbehelf nur der Einspruch nach Art. 50 LVG zulässig sei. Laut Rechtsvertreter sei eine Beschlagnahme der Waffen nicht mehr zulässig, weil durch Einbringen dieses Rechtsbehelfs das Verwaltungsbot wegfalle. Wenn aber diese Entscheidung als Verwaltungsbot zu qualifizieren sei, dann könne es sich aufgrund der Tatsache, dass dieses zur unmittelbaren Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben erlassen worden sei (Verhinderung des Waffenmissbrauchs), nur um ein provisorisches Verwaltungsbot in Sachen der Gefahrenpolizei nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b LVG handeln. Art. 52 Abs. 7 LVG sehe für diese Art des Verwaltungsbots nur die Beschwerde gegen die Gewaltanwendung selbst vor. Es sei jedoch möglich, möglichst bald das ordentliche Verwaltungsverfahren zur endgültigen Regelung der Verwaltungssache durchzuführen. Somit bleibe das provisorische Verwaltungsbot in Sache der Gefahrenpolizei bis zur definitiven Entscheidung aufrecht, sodass auch die am 27. September 2012 sichergestellte Waffe weiter beschlagnahmt bleibe.
Die Landespolizei habe nun aufgrund der Anweisung der Ressorts Inneres (vgl. Art. 8 PolG) das ordentliche Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 52 Abs. 7 LVG durchzuführen. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Bst.e WaffG sei der Erwerb einer Waffe für Personen ausgeschlossen, die zu Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Diese Norm diene der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer zu 1. sei im Rechtsstreit mit verschiedenen Personen sowie dem Land Liechtenstein, wobei es um riesige Geldbeträge gehe. Es sei davon auszugehen, dass vom Ausgang dieser Rechtsstreitigkeiten seine finanzielle und persönliche Existenz abhängen werde. Durch diese Belastungssituation finde sich bei ihm eine angeschlagene Geistesverfassung, die gewisse Auffälligkeiten seiner Persönlichkeit wie auch seines Anpassungsverhaltens zeige. Zudem werde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verdachts auf schwere Erpressung und falsche Verdächtigung geführt, wobei der Ausgang des Verfahrens noch nicht absehbar sei und eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht definitiv ausgeschlossen werden könne.
Vor diesem Hintergrund habe sich am 27. September 2012 ergeben bzw. ergebe sich noch immer eine latente Gefahr, dass der Beschwerdeführer zu 1. - bei einer nicht in seinem Sinne ergehenden relevanten Gerichtsentscheidung - Waffen missbrauche und so vor allem sich selbst gefährde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer zu 1. bisher nie Gewalt angewendet oder Waffen missbräuchlich verwendet habe. Laut Art. 12 Abs. 3 Bst.e WaffG gehe es nämlich um eine Gefahrenprognose. Es brauche hierfür zudem keine Prognose einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinn, sondern es reiche aus, wenn aufgrund der psychischen Verfassung ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen gegeben sei.
Da der Beschwerdeführer zu 1. somit die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Art. 20 WaffG für den Erwerb nicht mehr erfülle, sei ihm somit auch von Gesetzes wegen der Besitz von Waffen verboten. Die Landespolizei stelle gemäß Art. 47 WaffG solche Waffen sicher und habe dabei amtswegig vorzugehen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien zur im öffentlichen Interesse gelegenen Missbrauchsverhinderung nicht möglich. Es könne jedoch vorläufig auf die Einziehung verzichtet werden. Verfahrenshilfe im vollen Umfang werde gewährt. Einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter am 28. März 2013 mit einem Begleitschreiben zugestellt. In diesem wurde mitgeteilt, dass beigefügt die das Verwaltungsverfahren des Beschwerdeführers zu 1. abschließende Verfügung übermittelt werde. Weiter wurden die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. zur Stellungnahme bzw. Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs binnen drei Wochen ab Zustellung eingeladen, da nunmehr auch über die weitere Beschlagnahme der von diesen am 27. September 2012 sichergestellten Waffen abschließend zu entscheiden sei.
11. Mit E-Mail vom 04. April 2013 bestätigte der Beschwerdeführer zu 1., dass er die "beschämende" Verfügung erhalten habe.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 17. April 2013 nahm dieser zum "übermittelten Entscheidungsentwurf" Stellung und hielt fest, dass offensichtlich beabsichtigt sei, über die Angelegenheit ohne Berücksichtigung jener Beweismittel zu entscheiden, welche den Mandanten entlasten und die zweifelsohne vorliegen würden. Die Landespolizei sei als Verwaltungsbehörde zudem an die gerichtliche Entscheidung im Sachwalterschaftsverfahren gebunden, stütze sich aber dennoch im Entscheidungsentwurf wiederholt auf das Aktengutakten. Der Hinweis auf das laufende Strafverfahren sei zudem nicht tauglich, da die Staatsanwaltschaft noch kein Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 1. eröffnet habe.
Die Landespolizei teilte in der Folge mit Schreiben vom 22. April 2013 mit, dass mit Schreiben vom 25. März 2013 die endgültige Entscheidung ergangen sei und es sich nicht um einen Entwurf der Entscheidung gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 26. April 2013 wies der Rechtsvertreter wiederum darauf hin, dass der Landespolizei von der Regierung im ersten Verfahrensgang der Auftrag erteilt worden sei, das ordentlichen Verwaltungsverfahren im Sinne des LVG durchzuführen. Davon könne jedoch mangels Wahrnehmung und Gewährung von Parteirechten keine Rede sein. In der Verfügung vom 25. März 2013 sei zudem unter Ziffer 3. zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer zu 1. Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt worden sei. Damit sei das zum Rechtsvertreter als freigewähltem Rechtsanwalt begründete Vertretungsverhältnis automatisch beendet. Dem Beschwerdeführer zu 1. sei ein Verfahrenshelfer beizustellen, wobei die Frist für eine Beschwerde erst mit Zustellung des Bestellungsdekretes zu laufen beginne.
12. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013, zugestellt am 24. Mai 2013, wurde dem Rechtsvertreter der Beschluss über seine Bestellung als Verfahrenshelfer zugestellt.
13. Mit Verfügungen der Landespolizei vom 03. Juni 2013, 2012-10-265/2, 2012-10-266/2 und 2012-10-267/2, die bis auf die Bezeichnung der Waffen im Spruch mit der unter Ziffer 10. des gegenständlichen Urteils angeführten Verfügung gegen den Beschwerdeführer zu 1. ident sind, wurde auch gegen die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. ein Waffenverbot ausgesprochen.
Diese Verfügungen wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. am 06. Juni 2013 zugestellt. Die entsprechenden Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsvertreters als Verfahrenshelfer in vollem Umfang wurden diesem am 17. Juni 2013 zugestellt.
14. Gegen die Verfügung der Landespolizei vom 22. März 2013, 2012-10-027/2, erhob der Beschwerdeführer zu 1. am 06. Juni 2013 Beschwerde an die Regierung.
Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. erhoben ihrerseits gegen die Verfügungen der Landespolizei vom 03. Juni 2013, 2012-10-265/2, 2012-10-266/2 und 2012-10-267/2, am 19. Juni 2013 Beschwerde an die Regierung.
Die Erledigung der Landespolizei im nunmehr zweiten Verfahrensgang sei grob verfehlt und amtsmissbräuchlich. Mit der Verfügung stelle sich die Landespolizei gegen die bindenden Vorgaben der Regierung, das ordentliche Verwaltungsverfahren nach dem LVG und somit eine Anhörung der Beschwerdeführer und Aufnahme der von diesen angebotenen Beweise durchzuführen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt.
15. Mit Schreiben vom 04. November 2013 (Poststempel vom 05. November 2013) erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gegen die oben angeführten Verfügungen der Landespolizei, da die Regierung nicht binnen 3 Monaten über die Beschwerde entschieden habe.
Darin stellte der Beschwerdeführer zu 1. die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge der Säumnisbeschwerde Folge geben und die Verfügung der Landespolizei vom 22.03.2013 mit Ausnahme von Spruchpunkt 3. ersatzlos aufheben und diese anweisen, dem Beschwerdeführer die in seinem Eigentum stehenden Waffen umgehend auszufolgen in eventu die bekämpfte Verfügung mit Ausnahme von Spruchpunkt 3. aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Landespolizei zurückzuverweisen dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. stellten die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge der Säumnisbeschwerde Folge geben und die Verfügung der Landespolizei vom 03.06.2013 mit Ausnahme der Spruchpunkte 3. und 5. ersatzlos aufheben und diese anweisen, den Beschwerdeführern die in ihrem Eigentum stehenden Waffen umgehend auszufolgen, dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
16. Der Verwaltungsgerichtshof zog die gegenständlichen Akten der Landespolizei sowie der Regierung betreffend die Beschwerdeführer bei.
17. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2014 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Art. 35r Abs. 1 des Gesetzes über die Landespolizei (PolG) vom 21. Juni 1989, LGBl. 1989 Nr. 48 idgF, besagt, dass auf das Verfahren und den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Abs. 2 haben Beschwerden, soweit nichts anderes angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung.
Das Gesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WaffG) vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 275 idgF, besagt in seinem Art. 59 Abs. 1, dass gegen Entscheidungen und Verfügungen der Landespolizei binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden kann. Es besagt weiter in seinem Abs. 2, dass gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Gemäß Abs. 3 leg. cit. finden auf das Verfahren ebenfalls die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Somit hat die Beurteilung der vorliegenden Säumnisbeschwerden durch den Verwaltungsgerichtshof nach den Regelungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, zu erfolgen.
2. Nach Art. 90 Abs. 6a LVG kann, wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrag dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden und sie kann die Säumnisbeschwerde ergreifen. Eine Säumnis- bzw. Devolutivbeschwerde kann demnach dann ergriffen werden, wenn die zuständige Behörde nicht binnen drei Monaten über einen Antrag bzw. eine Beschwerde entscheidet (vgl. VGH 2008/163, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li).
Säumnisbeschwerden nach Art. 90 Abs. 6a LVG haben dabei Devolutiveffekt. Dies bedeutet, dass mit der Einreichung der Säumnisbeschwerde die Beschwerdeinstanz zum Entscheid über die angefochtene Verfügung bzw. den nicht erledigten Antrag zuständig wird. Damit geht die Zuständigkeit des vormals zuständigen Organs auf die Beschwerdeinstanz über und die Unterinstanz verliert ihre Zuständigkeit. Eine danach von der Unterinstanz getroffene Verfügung ist deshalb nichtig (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 292 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 1805 ff.; LES 1990 S. 142).
Auf die gegenständlichen Säumnisbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. vom 05. November 2013 ist somit aus folgenden Gründen einzutreten: Der Verwaltungsgerichtshof ist laut den vorzitierten Gesetzesbestimmungen Beschwerdeinstanz. Die Devolution an den Verwaltungsgerichtshof ist durch die gegenständlichen Säumnisbeschwerden vom 05. November 2013 eingetreten, da die Regierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht über die am 06. Juni 2013 bzw. 19. Juni 2013 gestellten Beschwerden der Beschwerdeführer entschieden hat und folglich seit Einbringung der Beschwerden bei der Regierung mehr als 3 Monate vergangen sind.Es muss laut LVG somit fiktiv von einer ablehnenden Entscheidung der Regierung ausgegangen werden und die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist folglich zulässig.
3. Gegen eine Verfügung der Landespolizei kann laut obigen Ausführungen das Rechtsmittel der Beschwerde an die Regierung erhoben werden. Somit waren die bei der Regierung eingebrachten Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiterer Folge zu prüfen, ob diese Beschwerden auch rechtzeitig waren.
3.1. Hinsichtlich der Beschwerde vom 06. Juni 2013 gegen die Verfügung der Landespolizei vom 22. März 2013, 2012-10-027/2, betreffend den Beschwerdeführer zu 1. ist festzuhalten, dass die Bestellung des Verfahrenshelfers diesem rechtswirksam mit 24. Mai 2013 zugestellt worden ist.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war bereits am 24. Oktober 2012 gestellt und mit Spruchpunkt 3. der bekämpften Verfügung vom 22. März 2013 in vollem Umfang bewilligt worden.
Gem. Art. 43 Abs. 1 LVG sind bezüglich der Verfahrenshilfe die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Laut § 73 Abs. 2 ZPO beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung jenes Beschlusses zu laufen, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, wenn die Partei wie im gegenständlichen Fall vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie ein Rechtsmittel einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt hat.
Dabei schadet es auch nicht, wenn die Partei zu diesem Zeitpunkt durch einen freigewählten Rechtsanwalt vertreten ist. Selbst das Weiterbestehen der Vertretungsbefugnis des gewählten Rechtsanwaltes steht der durch die Antragstellung ausgelösten Fristunterbrechung nicht entgegen (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band II/1, 2. Auflage, Manz 2002, S 970f).
Somit ist die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. an die Regierung gegen die bekämpfte Verfügung, wie dies auch in seiner Säumnisbeschwerde unter Spruchpunkt 1. vorgebracht wurde, innerhalb offener Beschwerdefrist eingebracht worden und damit als rechtzeitig und zulässig zu qualifizieren.
3.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. ist festzuhalten, dass diese ihrerseits gegen die Verfügungen der Landespolizei vom 03. Juni 2013, 2012-10-265/2, 2012-10-266/2 und 2012-10-267/2, am 19. Juni 2013 Beschwerde an die Regierung erhoben haben. Da die zitierten Verfügungen der Landespolizei ihrem Rechtsvertreter am 06. Juni 2013 und die entsprechenden Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsvertreters als Verfahrenshelfer mit 17. Juni 2013 zugestellt worden sind, sind im Sinne der obigen Ausführungen auch diese Beschwerden als rechtzeitig und zulässig zu qualifizieren.
4. Folgender Sachverhalt kann als unbestritten angenommen werden:
Der Beschwerdeführer zu 1. steht seit Jahren in Rechtsstreitigkeiten mit mehreren Personen und hat unter anderem eine Amtshaftungsklage gegen das Land Liechtenstein eingebracht. Er vertritt seine Standpunkte auch öffentlich, insbesondere über eine eigene Website, in Interviews mit lokalen Medien und in öffentlichen Briefen.
In einer faktischen Amtshandlung durch Organe der Polizei am 27. September 2012 wurden die sich im Haushalt befindlichen Waffen der Beschwerdeführer zu 1. bis 4.vorläufig sichergestellt. Dies erfolgte aufgrund von Unterlagen über den Beschwerdeführer zu 1., die bei der Polizei vorlagen, und einer deshalb durchgeführten Gefahrenprognose.
Mit Verfügung vom 04. Oktober 2012, Aktenzahl 2012-10-027, entschied die Landespolizei, dass der Beschwerdeführer zu 1. ab sofort für unbestimmte Zeit einem Waffenverbot nach Art. 20 iVm Art. 12 Abs.3 Bst. d und e Waffengesetz (WaffG) unterliege. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage habe gemäß Art. 54 Abs. 4 LVG auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verzichtet werden können.
Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2012, 2012-10-265, 2012-10-266 und 2012-10-267, zugestellt jeweils am 24. Oktober 2012, wurde aufgrund des gegen den Beschwerdeführer zu 1. verhängten Waffenverbots auch gegen die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, Beschwerdeführer zu 2. bis 4., ein Waffenverbot verhängt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer zu 1. durch seinen Rechtsvertreter Einspruch gemäß Art. 50 LVG, da weder eine förmliche Parteienverhandlung stattgefunden habe, noch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Hilfsweise erhob er zudem Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 6 LVG.
Mit Schreiben vom 07. November 2012 erhoben auch die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. durch ihren Rechtsvertreter Einspruch gemäß Art. 50 LVG, begehrten die Ausfolgung der beschlagnahmten Waffen und die Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 07. Februar 2013 übermittelte die Regierung (Ressort Inneres) der Landespolizei die Beschwerden vom 24. Oktober 2012 bzw. 07. November 2012 und wies die Landespolizei gleichzeitig an, diese als Einspruch zu behandeln und das ordentliche Verwaltungsverfahren nach Art. 54ff. LVG durchzuführen.
Ohne mündliche Befragung der Beschwerdeführer - es ist durch die Landespolizei lediglich die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme ergangen - wurde auch im zweiten Verfahrensgang mit Verfügungen der Landespolizei vom 22. März 2013, 2012-10-027/2, bzw. vom 03. Juni 2013, 2012-10-265/2, 2012-10-266/2 und 2012-10-267/2, ein Waffenverbot gegen die Beschwerdeführer verhängt. Die Waffen sind nach wie vor von der Landespolizei sichergestellt.
Mit dem Verwaltungsverfahren in engem inhaltlichen Konnex steht das Sachwalterschaftsverfahren des zuständigen Landgerichts betreffend den Beschwerdeführer zu 1. In diesem Verfahren hatte das Landgericht auf Grundlage der Aktenlage ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Aufgrund der teilweisen Vorlage eines jüngeren Privatgutachtens, bei dem unter anderem der Beschwerdeführer zu 1. drei Mal persönlich untersucht worden war, hat das Landgericht in seinem Beschluss vom 24. Januar 2013, 02 PG.2012.102-ON 12, festgestellt, dass das Aktengutachten einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht Stand halten könne und letztlich das Verfahren zur Sachwalterbestellung auf Grundlage der Ergebnisse des Privatgutachtens eingestellt.
5. In ihren Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Vorgehen der Landespolizei im nunmehr zweiten Verfahrensgang nicht nur als grob verfehlt, sondern auch als amtsmissbräuchlich zu bezeichnen sei. Die Landespolizei stelle sich damit gegen die bindenden Vorgaben der Regierung, gegenständlich das ordentliche Verwaltungsverfahren nach dem LVG durchzuführen, das die Anhörung der Partei und die Aufnahme der von ihr angebotenen Beweise umfasse, um so das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Landespolizei habe die rechtstaatlichen Grundsätze nicht eingehalten, sondern ihre bereits im ersten Verfahrensgang erlassenen Verfügungen wörtlich gleichlautend erlassen, ohne auf die Einwände und Beweisanträge insbesondere des Beschwerdeführers zu 1. Rücksicht zu nehmen. Alle für den Beschwerdeführer zu 1. günstigen Umstände seien bewusst nicht in Behandlung gezogen worden. Auch seien die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden. So habe der Beschwerdeführer zu 1. auch wiederholt die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, um dem untauglichen Aktengutachten entgegenzutreten.
Selbst in diesem Aktengutachten sei aber festgehalten, dass derzeit eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung nicht anzunehmen sei. Dass die Landespolizei das Gegenteil anführe, sei aktenwidrig und unhaltbar wie auch die eigene Würdigung des Konflikteskalationsmodells durch die Landespolizei. Auch auf die bindenden Ergebnisse des Pflegschaftsverfahrens vor dem Landgericht sei nicht eingegangen worden. Diese Gehörsverletzung könne jedoch laut der jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes nicht geheilt werden, weshalb die Entscheidung der Landespolizei aufzuheben und dieser aufzutragen sei, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erneut zu entscheiden.
6. Der Staatsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur (StGH 2012/116, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) Folgendes festgehalten: Der Anspruch auf rechtliches Gehör leite sich aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör sei, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3: im Internet abrufbar unter www.stgh.li; weiter StGH 2007/88, Erw. 2.1, StGH 2009/5, Erw. 2.2.1, StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1: alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein müsse (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571 und 577, Rz. 10 und 17). Laut bisher ständiger Judikatur könne eine Verletzung des Gehörsanspruchs überhaupt nur dann geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhalte, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen und die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis wie die Unterinstanz verfüge (Hugo Vogt, a. a. O., unter Hinweis auf StGH 2010/20, Erw. 3.1; StGH 2010/40, Erw. 2.3). Allerdings weise der Staatsgerichtshof nunmehr darauf hin, dass der alleinige Umstand, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Rahmen eines Rechtsmittels geltend machen könne, nach der jüngeren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht mehr hinreiche, um die Gehörsverletzung zu heilen (StGH 2011/44, Erw. 2.3). Der Staatsgerichtshof gehe vielmehr davon aus, dass zusätzlich rechtlich geschützte Interessen Dritter vorhanden sein müssten, welche im Rahmen einer Interessenabwägung ausnahmsweise doch zur Zurückdrängung des Anspruches auf rechtliches Gehör führen könnten (StGH 2007/88, Erw. 2.1 ff.; vgl. auch StGH 2010/40, Erw. 2.1 ff. und StGH 2010/59, Erw. 4.1 ff; alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Zu solchen Drittinteressen gehöre insbesondere der Anspruch auf eine Entscheidung binnen angemessener Frist (vgl. dazu auch Hugo Vogt, Aktuelle Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes zum Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Jus & News 2010/1, 15 ff.). Bei einer solchen Interessenabwägung könne dann auch ausnahmsweise berücksichtigt werden, dass die Gehörsverletzung keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatte bzw. haben konnte (StGH 2010/59, Erw. 4.2). In einem Einparteienverfahren könne eine "heilungsähnliche Wirkung" folglich schon von vornherein nicht eintreten.
7. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit streng zu wahren. Seine Verletzung kann, mit hier nicht zur Anwendung kommenden Ausnahmen, in den Rechtsmittelinstanzen nicht geheilt werden (vgl. dazu die ständige Judikatur des VGH und StGH, insbesondere StGH 2012/116, weiters VGH 2013/061, VGH 2013/048, VGH 2012/130, 131, 132, alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
In diesem Sinne bestimmt auch Art. 64 Abs. 3 LVG, dass jeder Partei Gelegenheit geboten werden muss, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes maßgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äußern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren.
8. Die Bestimmungen der Art. 54 ff. LVG betreffend das Ermittlungsverfahren gehen in der Regel von einer Parteienverhandlung aus. Eine solche wurde von den Beschwerdeführern bereits im ersten Rechtsbehelf an die Regierung begehrt. Die Regierung hat die Rechtssache in der Folge an die Landespolizei zurückverwiesen, damit diese ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführe.
In ihren Verfügungen vom 22. März 2013 bzw. vom 03. Juni 2013 geht die Landespolizei jedoch nicht auf die Anträge der Beschwerdeführer auf eine Parteienverhandlung ein und führt auch nicht näher aus, weshalb sie diesen nicht gefolgt ist. Während sie nämlich anführt, dass die Verfügungen vom 04. Oktober 2012 bzw. vom 17. Oktober 2012 kurz nach Abnahme der Waffen ohne vorhergehende direkte Anhörung ergangen seien, weil dies aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage und insbesondere aufgrund der Dringlichkeit geboten gewesen sei, fehlen ähnliche Ausführungen in den aktuellen Verfügungen.
In ihrer Stellungnahme an die Regierung vom 02. Juli 2013 führt die Landespolizei hierzu lediglich aus, dass von einer Gehörsverletzung keine Rede sein könne, die Beschwerdeführer hätten ausreichend Gelegenheit erhalten, sich sowohl zum Inhalt des Verwaltungsverfahrens zu äußern als auch entsprechende Beweismittel vorzulegen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu fest:
Entgegen den Art. 54 ff. LVG und den Anordnungen der Regierung (Ressort Inneres) hat die Landespolizei kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt. Sie ist auf Anträge der Parteien nicht eingegangen und hat insbesondere deren Anträgen auf Parteienverhandlung nicht entsprochen, diese aber in ihrer Entscheidung auch nicht begründet abgelehnt.
Die Beschwerdeführer hatten kurz nach der zurückverweisenden Entscheidung der Regierung ohne Aufforderung als neues Beweismittel den Einstellungsbeschluss des Landgerichts betreffend das Sachwalterschaftsverfahren vorgelegt und auch das Aktengutachten bekämpft, dessen Wissenschaftlichkeit vom Landgericht in Frage gestellt worden war. Nach Aufforderung durch die Landespolizei zur Vorlage des Privatgutachtens machte der Beschwerdeführer zu 1. geltend, dass er davon ausgehe, dass die Landespolizei als Verwaltungsbehörde an die gerichtliche Verfügung des Landgerichts gebunden sei und diese vollinhaltlich zur Kenntnis zu nehmen habe. Es liege folglich auch keine Rechtsgrundlage mehr vor, die Waffen weiterhin beschlagnahmt zu halten. Deshalb lehne er auch die Vorlage des Privatgutachtens an die Polizei ab, da dieses höchstpersönliche Ausführungen zu seinem Leben enthalte.
Die Landespolizei hat dem Beschwerdeführer zu 1. jedoch ihre Rechtsansicht nicht zur Kenntnis gebracht, dass sie nicht von einer Bindung an das Urteil des Landgerichts ausgehe, weshalb für ihn keine Möglichkeit im laufenden Verfahren mehr gegeben war, das Privatgutachten vorzulegen und inhaltlich an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Die Landespolizei ist auch nicht auf seinen Antrag, an einem Sachverständigengutachten mitzuwirken, eingegangen. Da die Waffen aber bereits sichergestellt worden waren und die Landespolizei ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen hatte, kann der Verwaltungsgerichtshof diese Vorgangsweise nicht nachvollziehen. Eine Gefahr in Verzug lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Die Landespolizei hat die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren lediglich allgemein zur Stellungnahme und Vorlage weiterer geeigneter Beweismittel aufgefordert. Selbst hat sie in diesem zweiten Verfahrensgang trotz der neuen Umstände um das eingestellte Sachwalterschaftsverfahren sowie des vom Aktengutachten abweichenden Privatgutachtens und trotz der eigenen Ausführungen, zur Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens im zweiten Verfahrensgang verpflichtet gewesen zu sein, kaum weitere Ermittlungsschritte getätigt. In den Akten befinden sich lediglich weitere Abfragen der Website des Beschwerdeführers zu 1. und ein Email.
Ebenfalls gegen den Beschwerdeführer zu 1. - und damit von diesem abgeleitet auch gegen die Beschwerdeführer zu 2. und 4. - wurde jedoch auch eine Aktennotiz über ein Telefonat mit dem zuständigen Landrichter vom 13. März 2013 von der Landespolizei in deren Beweiswürdigung gegen den Beschwerdeführer zu 1. verwendet. Diese Aktennotiz wurde den Beschwerdeführern jedoch erst durch Zustellung der Verfügungen zur Kenntnis gebracht.
Damit konnte der Beschwerdeführer zu 1. aber nicht Stellung dazu nehmen, dass er anfangs auf bloße Nachfrage des Landgerichts keinem psychiatrischen Gutachten zugestimmt habe, in der Folge aber über die Durchführung des Aktengutachtens nicht informiert worden sei, wodurch ihm jegliche Mitwirkungsmöglichkeit am Gutachten genommen wurde, wie er in seiner Beschwerde näher ausführt. Auch deshalb war er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 244)
10. Die Beschwerdeführer bringen in ihren Säumnisbeschwerden zudem zu Recht vor, dass sich die Landespolizei in nicht zulässiger Weise auf das Aktengutachten gestützt habe.
Seit der ersten Verfügung der Landespolizei und der Entscheidung der Regierung, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Beschwerdeführers zu 1. eingetreten. Grundlage des ersten Verfahrensganges war nämlich das durch das Landgericht in Auftrag gegebene Aktengutachten über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu 1. Mittlerweile hatte jedoch der Beschwerdeführer zu 1. dem Landgericht selbst ein fundiertes Privatgutachten vorgelegt, auf dessen Grundlage auch das Sachwalterschaftsverfahren wieder eingestellt worden war.
Wenn aber das Landgericht dem von ihm selbst in Auftrag gegebenen Aktengutachten nicht folgt, weil dieses den wissenschaftlichen Prüfkriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht genüge, dann kann auch die Landespolizei dieses nicht ungeprüft übernehmen.
Die Landespolizei unterstellt dabei diesem Aktengutachten zudem teilweise einen Inhalt, der vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden kann. Dies wurde auch zu Recht in den Säumnisbeschwerden gerügt. Das von der Landespolizei herangezogene Aktengutachten nimmt nämlich zum Erstellungszeitpunkt keine Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers zu 1. an. So wird auf Seite 18 des Aktengutachtens vom 10. Juni 2012 angegeben, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. "noch lange nicht am Ende seiner Möglichkeiten sieht. Sollte er einmal dort ankommen, so könnte die Frage der Selbstgefährdung durchaus aktuell werden...Die Frage der Fremdgefährdung ist aufgrund der Unterlagen schwer zu beantworten, wobei er sich wiederholt und zuletzt auch in seinem Interview im Februar 2012 klar von Gewalt distanziert hat...dass er bisher keine direkten Drohungen ausgesprochen hat....es finden sich aber in den vorliegenden Unterlagen und in der Website keine konkreten Hinweise darauf, dass er jemandem direkt ein Leid zufügen wollte."
11. Der Begründung in den Säumnisbeschwerden ist jedoch nicht zu folgen, wonach die Entscheidung des Landgerichts im Sachwalterschaftsverfahren die Verwaltung, respektive die Landespolizei, binde, und die Gerichtsentscheidung von der Landespolizei verpflichtend anzuwenden sei. Diesbezüglich hat die Landespolizei auch zu Recht angeführt, dass sie dem Beschluss des Landesgerichts insoweit gefolgt sei, als sie das Waffenverbot im zweiten Verfahrensgang nicht mehr auf Art. 12 Abs. 3 Bst. d WaffG (psychisch krank oder geistig behindert) gestützt habe.
Eine darüber hinausgehende rechtliche Bindung an die Ausführungen und Einschätzungen des Landgerichts und damit einhergehend alleine deshalb eine Aufhebung des Waffenverbotes hat aber schon deshalb nicht zu erfolgen, weil das Landgericht andere inhaltliche Prüfkriterien bei der Frage, ob eine Sachwalterbestellung erfolgen soll, anzuwenden hat als die Landespolizei bei ihrer Gefahrenprognose (vgl. zur Frage der wechselseitigen Bindung der Behörden und Gerichte auch Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S 244).
Die Landespolizei hat in ihren Verfügungen zudem ausgeführt, dass die Sach- und Rechtslage als geklärt angesehen werden könne, und hat Einschätzungen aus dem Aktengutachten entsprechend übernommen und bewertend weitergeführt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer zu 1. gerügt, dass es hierzu eines Sachverständigen- bzw. eines neuerlichen Gutachtens bedürfe. Auch auf diesen Antrag ist die Landespolizei in ihrer Beweiswürdigung nicht näher eingegangen.
12. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. rügen darüber hinaus in ihren Säumnisbeschwerden, dass die Landespolizei einerseits keine Anhörung durchgeführt habe, wie dies für das ordentliche Verwaltungsverfahren vorgesehen sei. Andererseits werde ihnen aber dennoch unterstellt, sich als Waffenbesitzer nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, sondern ihre Waffen gesetzwidrig dem Beschwerdeführer zu 1. zu überlassen. Eine Anhörung zu diesen Hypothesen sei aber für die Landespolizei verpflichtend.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt hier die Einschätzung, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2. bis 4. nicht ausreichend ermittelt bzw. in weiterer Folge begründet wurde, weshalb auch die von diesen selbst vorgeschlagenen Aufbewahrungsstätten für die Waffen außerhalb des gemeinsamen Haushaltes - und somit für den Beschwerdeführer zu 1. nicht direkt zugänglich - die Gefahrenprognose der Landespolizei für sie nicht verändern könnte.
13. Im Sinne der obigen Ausführungen hält der Verwaltungsgerichtshof zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführer zu 1. bis 4. zu Recht in ihren Säumnisbeschwerden geltend machen, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch die Landespolizei durchgeführt worden ist und sie in ihrem Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sind.
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist jedoch wie oben näher ausgeführt streng zu wahren und seine Verletzung kann, mit hier nicht zur Anwendung kommenden Ausnahmen, in den Rechtsmittelinstanzen nicht geheilt werden. Deshalb waren die angefochtenen Verfügungen wie beantragt aufzuheben und war die vorliegende Verwaltungssache an die Landespolizei zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
Mangels ausreichend feststehendem Sachverhalt könnte vom Verwaltungsgerichtshof zudem keine inhaltliche Aussage über die Verhängung des Waffenverbotes als solches getroffen werden.
14. Für das fortgesetzte Verfahren hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass insbesondere auch den Beschwerdeführer zu 1. eine Pflicht zur Mitwirkung an seinem Verfahren trifft. Wenn er beantragt, dass die Landespolizei das genannte psychiatrische Privatgutachten inhaltlich mit in ihre Erwägungen einbezieht, so hat er dieses der Landespolizei auch zur Verfügung zu stellen.
Im weiteren Verfahren wird einerseits der Beschwerdeführer zu 1. folglich am Verfahren mitzuwirken haben, da auch ein gegenteiliges Verhalten entsprechend von der Landespolizei zu bewerten sein wird. Andererseits obliegt es aber wiederum der Landespolizei, hier ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren unter Einhaltung der Parteienrechte durchzuführen und auf die Parteianträge entsprechend einzugehen oder diese begründet abzulehnen.
Die Landespolizei hat weiter auch von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit ihrer Vorgangsweise zu prüfen, die einerseits als verfassungsrechtlicher Rechtsgrundsatz (vgl. Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S 228) angesehen werden kann und andererseits auch in Art. 23 PolG normiert ist. Demgemäß müssen Eingriffe zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet sein (Abs.1), sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist (Abs. 2) und sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Abs. 3).
Besonders die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. betreffend ist auch auf die Rechtsprechung des VGH 2011/138a basierend auf dem Urteil des StGH 2012/110 (beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li) zu verweisen. Der Staatsgerichtshof erkannte in seinem Urteil zu dieser Thematik, dass an der Erforderlichkeit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen könne. Dies gelte bereits schon deshalb, da die Beschwerdeführer Waffen rechtmäßig erworben und besessen hätten, und das Verbot einen Eingriff in die Eigentumsgarantie im Sinne der Bestandesgarantie darstelle. Nach der ständigen Rechtsprechung müssten Eingriffe in Grundrechte verhältnismäßig sein. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für einen bestimmten Grundrechtseingriff enthebe eine Behörde nicht davon, die umstrittene Maßnahme unter Würdigung der konkreten Umstände auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen und in dieser Hinsicht zu begründen. Gegenständlich beinhalte die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Eingriffsinteresse und dem durch den Grundrechtseingriff tangierten privaten Interesse der durch das Waffenverbot betroffenen Person. Konkret sei in dieser Hinsicht zu beurteilen, ob die Einschränkung des vorgebrachten privaten Interesses im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz zumutbar sei. Im konkreten Fall hätten die rechtsanwendenden Behörden im Fall der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zu begründen gehabt, weshalb sich eine Bewilligungsverweigerung als nicht unverhältnismäßig erweise bzw. - übertragen auf die vorliegende Konstellation - inwiefern der Waffenbesitz im Lichte der konkreten Umstände als nicht unbedenklich erscheine oder nicht aus achtenswerten Gründen angestrebt werde. Die rechtsanwendenden Behörden dürften nicht ausschließlich auf die gesetzliche Grundlage blicken, sondern müssten die konkreten Umstände in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbeziehen.
15. Da die Beschwerdeführer mit der Säumnisbeschwerde vom 05. November 2013 insoweit erfolgreich waren, als die Verfügungen der Landespolizei vom 22. März 2013 bzw. 03. Juni 2013 teilweise aufzuheben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Februar 2014