VGH 2013/125
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Trust reg.
9494 Schaan
wegen: Motorfahrzeugsteuer
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 3. September 2013, LNR 2013-549 BNR 2013/1363 REG 3623
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 4. November 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 3. September 2013, LNR 2013-549 BNR 2013/1363 REG 3623, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 34.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 30. Januar 2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) einen Antrag auf Ausstellung eines Tagesausweises für den Personenwagen Ferrari, Fahrgestell Nr. 1F für den Zeitraum vom 30. Januar 2013 bis 1. Februar 2013. Die vorgeschriebene Motorfahrzeugbesteuerung für Tagesschilder für 2 Tage in der Höhe von insgesamt CHF 30.-- (2 Tage à CHF 15.--) gemäss Art. 17 Bst. b des Gesetzes vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer, LGBl. 1994 Nr. 78, LR 641.51, die Kaution in der Höhe von CHF 200.--, die Gebühren für den Tagesausweis für 2 Tage in der Höhe von CHF 40.-- (2 Tage à CHF 20.--) sowie den entsprechenden Prämienanteil an die Kollektivhaftpflichtversicherung gemäss Art. 21 ff. VVV entrichtete die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin das Tageskontrollschild FL 50051 ausgehändigt.
Am 20. März 2013 brachte die Beschwerdeführerin dieses Tageskontrollschild zur MFK zurück.
Noch gleichentags stellte die MFK der Beschwerdeführerin eine Rechnung über CHF 79.--. In dieser Rechnung sind 40 Positionen mit dem Datum 20.03.13 für das Kontrollschild 50051 und mit dem Text "Steuer für Tagesschilder PW" à CHF 15.-- aufgelistet. Am Ende dieser Liste ist ein Betrag von CHF 200.-- als Abzugsposition mit dem Datum 20.03.13 für das Kontrollschild 50051 und den Text "Depot Tagesschilder" aufgeführt. Weiters ist ein Betrag von CHF 321.-- als Abzugsposition aufgeführt, dies mit dem Text "Guthaben von 321.00 vom Dokument 1300073445 übernommen". So ergibt sich das Rechnungstotal von CHF 79.--.
2. Unter Bezugnahme auf diese Rechnung teilte die Beschwerdeführerin der MFK mit, dass aufgrund eines bedauerlichen Fehlers das Nummernschild der MFK verspätet zugestellt worden sei, was bedauerlich sei. Die Beschwerdeführerin weise der guten Ordnung halber darauf hin, dass für Tagesschilder lediglich für jene Tage Motofahrzeugsteuer zu entrichten sei, in denen das Fahrzeug eingelöst gewesen sei. Dies seien im vorliegenden Fall 2 Tage gewesen. Ausserdem dürfe die Motorfahrzeugsteuer den Betrag von CHF 250.-- jährlich für einen Personenwagen nicht überschreiten. Die MFK verrechne für eine sehr kurze Dauer CHF 570.--. Die Beschwerdeführerin ersuche die MFK, über den Rechnungsbetrag gemäss Rechnung vom 20. März 2013 rechtsmittelfähig zu entscheiden.
3. Mit Verfügung vom 8. April 2013 entschied die MFK wie folgt:
1. Die BF Trust reg. schuldet dem Land Liechtenstein für den Zeitraum vom 02.02.2013 bis 20.03.2013 aufgrund der verspäteten Rückgabe von Tagesschildern für Personenwagen entgangene Motorfahrzeugsteuern in der Höhe von insgesamt CHF 600.-- gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Bst. b Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer.
2. Die BF Trust reg. ist schuldig, die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.-- bei sonstiger Exekution binnen 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung an die Landeskasse zu bezahlen. Die Verrechnung dieser Gebühr erfolgt auf beiliegender Rechnung.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Motorfahrzeugsteuergesetz obliege die Vorschreibung und der Bezug der Motofahrzeugsteuer der MFK.
Die Steuerpflicht beginne nach Art. 6 Abs. 1 mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt werde, und ende gemäss Abs. 2 Motorfahrzeugsteuergesetz mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben werde. Nach Art. 8 des Gesetzes seien entgangene Steuern nachzufordern. Für den Bezug von Tagesschilder für Personenwagen würden nach Art. 17 Bst. b CHF 15.-- pro Tag an Steuern erhoben.
Die Entscheidungsgebühr stütze sich auf Art. 35 Abs. 2 LVG i.V.m. dem Gesetz LGBl. 1922 Nr. 22.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. April 2013 Beschwerde an die Regierung.
5. Am 3. September 2013 entschied die Regierung wie folgt:
2. Die Beschwerde vom 24. April 2013 der BF Trust reg. gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 8. April 2013 wird abgewiesen.
3. Die angefochtene Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 24. April 2013 wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 1. zu lauten hat wie folgt:
"Die BF Trust reg. schuldet dem Land Liechtenstein unter Verrechnung der Kaution in Höhe von CHF 200.-- und bestehender Guthaben in Höhe von CHF 312.-- für den Zeitraum vom 02.02.2013 bis 20.03.2013 aufgrund der verspäteten Rückgabe von Tagesschildern für Personenwagen entgangene Motorfahrzeugsteuern in der Höhe von insgesamt CHF 79.-- gemäss Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Bst. b Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer."
4. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 200.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
6. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 4. November 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der MFK und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. November 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG muss eine Beschwerde die Beschwerdegründe anführen. Den Rechtsmittelwerber trifft also nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verwaltungsverfahren die Rüge- und Substantiierungspflicht. Die Rechtsmittelinstanz braucht nicht die fehlende Begründung mit eigenen Abklärungen zu ergänzen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in tatbeständlicher Hinsicht eigene Behauptungen und Beweisanträge stellen. Mit anderen Worten muss die Rechtsmittelinstanz nicht nach möglichen Fehlern in der angefochtenen Entscheidung oder nach einem möglichen Sachverhalt suchen, wenn sie sich nicht aus der Beschwerde substantiiert ergeben (zuletzt VGH 2013/104 Erw. 1 mit Verweis auf VGH 2012/147 Erw. 4; StGH 2012/137, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li; u.a.). Dies bedeutet auch, dass im Rechtsmittel aufgezeigt werden muss, aus welchen Gründen die Entscheidunsgründe in der angefochtenen Entscheidung unrichtig sind.
2. Die Beschwerdeführerin brachte in Ziff. 1. ihrer Beschwerde vom 24. April 2013 an die Regierung vor, dass für Beschwerden gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle die Beschwerdekommission zuständig sei.
Dem hielt die Regierung entgegen, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 des Motorfahrzeugsteuergesetzes die Regierung für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle zuständig sei.
In Ziff. 3. Bst. a ihrer Beschwerde vom 4. November 2013 an den Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihr Beschwerdevorbringen an die Regierung, ohne auf die Argumente in der angefochtenen Regierungsentscheidung einzugehen. Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Rüge- und Substantiierungspflicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin brachte unter Ziff. 3. ihrer Beschwerde vom 24. April 2013 an die Regierung vor, [...]
Dem hielt die Regierung entgegen, dass [...]
Dagegen argumentiert die Beschwerdeführerin in Ziff. 3. Bst. b ihrer Beschwerde vom 4. November 2013 an den Verwaltungsgerichtshof wortwörtlich gleich wie in Ziff. 3. ihrer Beschwerde an die Regierung. Insoweit hat die Beschwerdeführerin ihre Rüge- und Substantiierungspflicht verletzt, sodass auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.
4. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde an die Regierung unter Ziff. 4. vor, [...]
Dem hielt die Regierung entgegen, dass [...]
Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unter Ziff. 3. Bst. c wortwörtlich dasselbe entgegen wie in ihrer Beschwerde an die Regierung. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin somit ihre Pflicht zur Rüge und Substantiierung verletzt.
8. In Ziff. 3. Bst. b Abs. 2 ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin neu vor, Motorfahrzeugsteuern seien nur für die Zeit zu entrichten, in der tatsächlich eine Zulassung und somit eine Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges auf öffentlichen Strassen erteilt worden sei. [...]
Dieses neue Vorbringen geht materiell nicht über das Vorbringen in der Beschwerde an die Regierung hinaus. Die Regierung hat in ihren Entscheidungsgründen ausgeführt, dass gemäss Art. 6 Abs. 1 des Motorfahrzeugsteuergesetzes die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt werde, beginne und gemäss Art. 6 Abs. 2 des Motorfahrzeugsteuergesetzes mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben werde oder bei der MFK eintreffe, ende. Diesem Argument hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nichts entgegen. [...]
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. November 2013