VGH 2013/127
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9490 Vaduz
wegen: Verzugszins Mehrwertsteuer
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 26. September 2013, LSteK 2012/27
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 8. November 2013 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 26. September 2013, LSteK 2012/27, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 195.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 27. April 2012, MWST-Nr. 1, entschied die Steuerverwaltung, gestützt auf Art. 69 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 22. Oktober 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, wie folgt:
Der Verzugszins wird für die Steuerforderung aus der Steuerperiode 2008 mit CHF 4'872.50, für die Steuerforderung aus der Steuerperiode 2009 mit CHF 538.60 und für die Steuerforderung aus der Steuerperiode 2010 mit CHF 15.75 festgesetzt. Die Forderung der Steuerverwaltung gegenüber der BF AG beläuft sich per 27. April 2012 aus Zinsforderungen und Verfahrenskosten auf CHF 5'526.85. Dieser Betrag ist mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das Bankkonto der Steuerverwaltung (...) einzuzahlen.
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 76 MWSTG habe die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die für diesen Zeitraum geschuldete Steuer (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuer) an die Steuerverwaltung einzuzahlen. Nach Art. 77 Abs. 1 MWSTG werde bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Für die anlässlich der Revision bei der Beschwerdeführerin getroffenen steuerlichen Feststellungen und den daraus resultierenden Steuerforderungen sei ein Verzugszins geschuldet. Der Verzugszins berechne sich aus der zeitlichen Differenz der Fälligkeit der Abgabe bis zu deren Entrichtung. Die Bezahlung der Steuerschuld sei am 20. April 2012 erfolgt. Der Verzugszins berechne sich wie folgt: [Es folgt eine detaillierte Berechnung des Verzugszinses, die in einem Saldo zu Gunsten der Steuerverwaltung in Höhe von CHF 5'426.85 resultiert].
Gemäss Art. 75 Abs. 1 MWSTG könne die Steuerverwaltung die für den Erlass von Verfügungen und Entscheidungen entstehenden Kosten ganz oder teilweise den Adressaten auferlegen. Die Steuerverwaltung setze die Verfahrenskosten mit CHF 100.-- fest.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 Einsprache bei der Steuerverwaltung.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, zwischen ihr und der Steuerverwaltung habe ein Übereinkommen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Entgelte bestanden. Es sei vereinbart gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach der Methode der vereinnahmten Entgelte ihre Umsätze und Leistungen der Mehrwertsteuer unterziehe. Eine rückwirkende Umstellung durch die Steuerverwaltung im Rahmen der Revision sei durch die Beschwerdeführerin akzeptiert worden. Völlig unangemessen und auch im Verstoss gegen das Prinzip des Treu und Glaubens sei nunmehr die Verhängung eines Vollzugszinses erfolgt. Hätte die Beschwerdeführerin die Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu versteuern gehabt und hätte die Beschwerdeführerin dies pflichtwidrig nicht getan, wäre ein Verzugszins für eine Steuernachforderung möglicherweise gerechtfertigt. Hier im konkreten Fall allerdings nicht. Die Beschwerdeführerin dürfe sich darauf verlassen, dass die Vereinbarung mit der Steuerverwaltung Geltung habe, dies bis zum Widerruf oder bis zur Aufhebung der Vereinbarung. Dies sei vorliegend nicht geschehen und sei deshalb die rückwirkende Verhängung des Verzugszinses sowohl rechtswidrig als auch unangemessen.
3. Mit Einspracheentscheidung vom 15. Juni 2012 erkannte die Steuerverwaltung wie folgt:
1. Die Einsprache vom 29. Mai 2012 wird abgewiesen und die Verfügung der Steuerverwaltung vom 27. April 2012 bestätigt.
2. Die Kosten der Einspracheentscheidung betragen CHF 300.-- und sind von der Einsprecherin binnen 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung zu bezahlen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Steuerverwaltung habe auf Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2007 die Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten mit Wirkung ab 28. November 2007 bewilligt.
Die Steuerverwaltung habe im Februar 2012 bei der Beschwerdeführerin eine Revision durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen, welche an die Abrechnungsmethode nach vereinnahmten Entgelten geknüpft seien, nicht erfülle. Mit Verfügung vom 4. April 2012 habe die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten versagt. Sie habe im Revisionszeitraum 2007 bis 2010 die Abrechnung rückwirkend auf vereinbarte Entgelte umgestellt. Dadurch habe sich eine Änderung der Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 31'776.-- ergeben. Weiters habe die Steuerverwaltung eine Vorsteuerkorrektur in Höhe von CHF 8'090.-- vorgenommen. In der Verfügung sei darauf hingewiesen worden, dass für die aufgrund der amtlichen Feststellungen durchgeführten Berichtigungen ein Verzugszins geschuldet sei und die Berechnung des Verzugszinses erst nach Bezahlung der Steuerschuld erfolge. Diese Verfügung sei zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführerin seitens der Steuerverwaltung zugestanden worden sei, nach der Methode der vereinnahmten Entgelte abzurechnen, doch habe sich die Beschwerdeführerin nicht an die mit der Bewilligung der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten verbundenen Bedingungen gehalten. Sie habe die Buchhaltung ab dem relevanten Zeitpunkt, nämlich dem 28. November 2007, nicht nach dem Zahlungsverkehr (sowohl auf der Aufwands- als auch auf der Ertragsseite) geführt und auch die weiteren Bedingungen für die Abrechnung an vereinnahmten Entgelten nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei schon im damaligen Antragsformular darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Steuerverwaltung bei Nichteinhalten der erwähnten Bedingungen berechtigt sei, die Abrechnungsart jederzeit, auch rückwirkend, auf die gesetzliche Regelung (vereinbarte Entgelte) umzustellen. Nachdem sich nun die Beschwerdeführerin nicht an die Bedingungen gehalten habe, obwohl sie sich dazu verpflichtet habe, könne nicht davon die Rede sein, dass die Steuerverwaltung gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstosse, wenn sie neben der rückwirkenden Umstellung und Steuernachforderung nun die daraus resultierenden Verzugszinsen erhebe.
Auch könnten der Beschwerdeführerin die Verzugszinsen nicht erlassen werden, denn Art. 82 MWSTG sehe keinen solchen Erlass vor.
4. Gegen diese Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2012 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
Sie führte aus, die Steuernachforderung sei lediglich dadurch entstanden, dass die Steuerverwaltung im Rahmen der Revision die Abrechnung auf vereinbarte Entgelte umgestellt habe. Hier handle es sich vornehmlich um nicht einbringliche Forderungen. Diese Forderungen seien mittlerweile als uneinbringlich abgeschrieben worden und es sei deshalb seitens der Beschwerdeführerin wiederum eine entsprechende Mehrwertsteuerkorrektur vorzunehmen gewesen. Ein Steuerausfall habe hier für das Land Liechtenstein deshalb gar nicht stattgefunden. Art. 77 Abs. 2 MWSTG normiere, dass kein Verzugszins geschuldet sei bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruhe, der bei richtiger Abwicklung beim Land zu keinem Steuerausfall geführt hätte. Durch die nachträgliche Umstellung von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten auf die Abrechnung nach vereinbarten Entgelten habe lediglich eine Verschiebung in eine andere Periode stattgefunden mit einer lediglich vorläufigen Steuernachbelastung. Da eine solche Verschiebung letztlich zu keinem Steuerausfall, insbesondere bei uneinbringlichen Forderungen für welche eine Mehrwertsteuerkorrektur vorzunehmen sei, führe, dürfe für den lediglich vorläufigen Nachbelastungsbetrag auch kein Verzugszins festgesetzt werden.
5. Hierzu äusserte sich die Steuerverwaltung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin lediglich behaupte, dass es sich vornehmlich um uneinbringliche Forderungen handle und diese mittlerweile abgeschrieben worden seien und dass deshalb eine Mehrwertsteuerkorrektur vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin mache hierzu keine detaillierten Angaben. Sie führe nicht aus, um welche konkreten Forderungen es sich handle.
Abschreibungen von uneinbringlichen Forderungen seien im Mehrwertsteuerformular unter Ziff. 235 als Entgeltsminderung zu deklarieren, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan habe. Wie sich aus der Beilage zur Mehrwertsteuerabrechnung Q4/2011 ergebe, habe die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Entgelte für die Steuerperiode 2011 Abschreibungen von Forderungen im Betrag von CHF 179'381.-- vorgenommen. Dies entspreche nicht dem Umsatz von CHF 418'105.--, der der Mehrwertsteuernachforderung von CHF 31'776.-- zu Grunde liege.
Selbst wenn die abgeschriebenen Forderungen in der Höhe von CHF 179'381.-- einen Teil der Forderungen von CHF 418'105.-- beträfen, führe dies nicht zu einer Nicherhebung des Verzugszinses auf diese abgeschriebenen Forderungen. Gemäss Art. 77 Abs. 2 MWSTG sei nur dann kein Verzugszins geschuldet, wenn kein Steuerausfall erfolgt wäre. Der Steuerausfall sei aber deshalb entstanden, weil die Beschwerdeführerin zu Unrecht anstatt nach vereinbarten Entgelten nach vereinnahmten Entgelten abrechne. Der Beschwerdeführerin sei somit die Mehrwertsteuer auf die nicht versteuerten Forderungen nachbelastet worden. Aufgrund der unrichtigen Abrechnungsart sei dem Land Liechtenstein ein Steuerausfall entstanden. Durch diese Nachbelastung sei der Steuerausfall korrigiert worden (Art. 43 Abs. 1 Ziff. 1 MWSTG). Die später eingetretenen Tatsachen, nämlich dass sich herausstelle, dass die Forderungen nicht einbringlich seien und es deshalb zu einer Entgeltsminderungskorrektur komme, seien hierbei nicht zu berücksichtigen. Ansonsten würde ein Steuerpflichtiger, welcher nicht richtig abgerechnet habe, gegenüber einem Steuerpflichtigen, der von Beginn an richtig abgerechnet habe, bevorteilt. Der Beschwerdeführer sei so zu behandeln, wie wenn er von Beginn an richtig abgerechnet habe, d.h. auf die damals nicht versteuerten Forderungen sei die Mehrwertsteuer zu erheben und für die verspätete Zahlung sei ein Verzugszins geschuldet. Die Korrektur (Entgeltsminderung) sei sodann in jeder Abrechnungsperiode vorzunehmen, in welcher die Forderung ausgebucht werde.
6. Mit Entscheidung vom 26. September 2013 zu LStek 2012/27 wies die Landessteuerkommission die Beschwerde vom 17. Juli 2012 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 110.--.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Mehrwertsteuer sei eine allgemeine Verbrauchssteuer und werde auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen und auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer) erhoben. Heute werde nach Art. 24 MWSTG die Steuer vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Für die massgebliche Steuerperiode 2007 bis 2009 sei jedoch noch das alte MWSTG anwendbar gewesen und nach Art. 44 Abs. 1 aMWSTG sei grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abgerechnet worden. Die Steuerverwaltung sei jedoch befugt gewesen, eine Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu gestatten. Die geschuldete Steuer sei binnen 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode an die Steuerverwaltung einzuzahlen gewesen. Nach Art. 77 Abs. 1 MWSTG (Art. 47 Abs. 2 aMWSTG) sei bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein entsprechender Verzugszins geschuldet.
Dies bedeute, dass die Steuerforderung nicht erst im Rahmen der Revision vom Februar 2012 entstanden sei, sondern entsprechend gemäss Art. 43 aMWST früher.
Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben könne in der gegenständlichen Sache nicht erblickt werden. Die Umstellung der Abrechnungsmethode sei unbestritten und es bestehe auch kein Indiz, dass ein widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Die Steuerverwaltung habe auch kein Verhalten gesetzt, welches bestimmte Erwartungen bei der Beschwerdeführerin begründen könne. Die Steuerverwaltung habe eine Mehrwertsteuerrevision durchgeführt und das Ergebnis habe zu einer Umstellung der Steuerart geführt, weil sich die Beschwerdeführerin an die von ihr selbst zugesagte Vorgabe nicht gehalten habe. Dies führe auch zu einer Nachbelastung. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Vertrauen der Beschwerdeführerin durch das Agieren der staatlichen Behörden verletzt sein solle. Die von der Steuerverwaltung in Anwendung von Art. 76 und 77 MWSTG (bzw. Art. 47a MWSTG) vorgenommene Zinsberechnung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
7. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 9. Oktober 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerde vom 17. Juli 2012 stattgegeben und damit die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 15. Juni 2012 sowie die Verfügung der Steuerverwaltung vom 27. April 2012 ersatzlos aufgehoben werden.
8. Die Steuerverwaltung äusserte sich zu dieser Beschwerde am mit Schreiben vom 18. November 2013.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu nicht weiter.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Landessteuerkommission habe nicht erkannt, dass von einem Steuerausfall nur gesprochen werden könne, wenn dieser endgültig sei. Sie habe die Anwendung von Art. 77 Abs. 2 MWSTG nicht geprüft.
Dies ist nicht richtig. Die Landessteuerkommission führte in ihrer Entscheidung aus, dass sich die Fälligkeit der Steuerforderung schlüssig aus dem Gesetz ergebe. Die Mehrwertsteuer sei binnen 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode geschuldet. Nach Art. 77 Abs. 1 MWSTG sei bei verspäteter Zahlung ein entsprechender Verzugszins geschuldet. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Steuerforderung nicht erst im Rahmen der Revision enstanden sei.
Aus dieser Begründung ergibt sich e contrario, dass allein schon die verspätete Zahlung einer Mehrwertsteuerschuld den Verzugszins auslöst. Dies wiederum bedeutet, dass allein schon die nicht rechtzeitige Bezahlung einer Mehrwertsteuerschuld einen "Ausfall" im Sinne von Art. 77 Abs. 2 MWSTG darstellt.
2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Land Liechtenstein habe keinen Steuerausfall erlitten. Deshalb dürfe gemäss Art. 77 Abs. 2 MWSTG kein Verzugszins erhoben werden. Es habe lediglich eine Verschiebung der Mehrwertsteuerlast in eine andere Periode stattgefunden. Eine solche Verschiebung führe jedoch nicht zu einem Steuerausfall für das Land. Nur bei einem bleibenden Steuerausfall dürfe ein Verzugszins erhoben werden. Die Beschwerdeführerin habe die im Rahmen der Revision von der Steuerverwaltung festgesetzte und vorgeschriebene Mehrwertsteuernachforderung anstandslos und fristgerecht bezahlt. Die Beschwerdeführerin hätte nach Ansicht der Steuerverwaltung nur Verzugszinsen zu bezahlen für durch die Revision nunmehr durch die nachträgliche Umstellung nachversteuerte Forderungen, die mittlerweile nach der Revision mehrwertsteuertechnisch wegen Uneinbringlichkeit wieder zu korrigieren gewesen seien und noch zu korrigieren seien.
Diesen Argumenten ist wie folgt entgegenzuhalten:
Wenn im Rahmen einer Mehrwertsteuerrevision festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern nachzuzahlen hat, ergibt sich daraus e contrario, dass der nachzuzahlende Mehrwertsteuerbetrag nicht rechtzeitig in der jeweiligen Abrechnungsperiode bezahlt wurde. Ansonsten gäbe es ja keine Nachzahlungen. Bei Nachzahlungen handelt es sich also immer um verspätete Zahlungen. Der Grund, weshalb eine Nachzahlung erfolgt, ändert nichts daran, dass der (richtige) Mehrwertsteuerbetrag nicht rechtzeitig bezahlt wurde. Bei jeder verspäteten Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet (Art. 77 Abs. 1 MWSTG = Art. 87 Abs. 1 chMWSTG). Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer ist also ohne Mahnung und unabhängig von einem Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen. Dies folgt einerseits aus dem Charakter der Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer. Als solche stellt sie hohe Anforderungen an die steuerpflichtigen Personen, werden ihnen doch im Veranlagungsbereich wesentliche Aufgaben übertragen. Den steuerpflichtigen Personen obliegt die volle und alleinige Verantwortung für die richtige und vollständige umsatzsteuerrechtliche Behandlung der vorkommenden Geschäftsfälle. Andererseits kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden bezweckt der Verzugszins den Ausgleich des Zinsverlustes des Gläubigers und des Zinsgewinnes des Schuldners in pauschalierter Form. Hingegen weist er keinen pönalen Charakter auf und ist deshalb verschuldensunabhängig geschuldet (Bundesgerichtsurteil 2C_232/2012 vom 23.07.2012 E. 4. mit Verweis auf weitere Rechtsprechung).
Die Argumente der Beschwerdeführerin laufen jedoch darauf hinaus, dass in ihrem Fall die Ausnahmebestimmung von Art. 77 Abs. 2 MWSTG (= Art. 87 Abs. 2 chMWSTG) zur Anwendung komme, weil zum einen die Beschwerdeführerin den von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Nachzahlungsbetrag anstandslos bezahlt habe und weil andererseits diese Beträge wieder an die Beschwerdeführerin zurückfliessen würden, denn die Beschwerdeführerin müsse die der Nachsteuer zu Grunde liegenden Entgelte als uneinbringlich abschreiben. Dem Land Liechtenstein sei also kein Steuerausfall entstanden.
Der Wortlaut von Art. 77 Abs. 2 MWSTG ist schwer verständlich und lautet wie folgt.
Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Land zu keinem Steuerausfall geführt hätte.
Diese Ausnahmebestimmung ist nach den Gesetzesmaterialien und der herrschenden Lehre dahingehend zu verstehen, dass ein Verzugszins nur dann nicht geschuldet ist, wenn zwar bei einem Steuerpflichtigen ein Mehrwertsteuerbetrag nachbelastet, aber gleichzeitig bei einem anderen Steuerpflichtigen derselbe Steuerbetrag aus demselben Rechtsgeschäft wie bei der Nachbelastung gutgeschrieben wird. "Werden zum Beispiel zwischen zwei steuerpflichtigen Personen, welche nach der effektiven Methode abrechnen, steuerbare Leistungen gegenseitig verrechnet (Tauschgeschäfte bzw. Gegengeschäfte), sind diese Leistungen von jedem der Beteiligten nach dem Bruttoprinzip zu behandeln, d.h. jeder Beteiligte stellt dem Geschäftspartner seine Leistung voll in Rechnung und überwälzt (und entrichtet) darauf die MWST. Im Gegenzug kann er auf der vom Geschäftspartner bezogenen Gegenleistung den Vorsteuerabzug geltend machen, sofern der entsprechende Aufwand für steuerbare Zwecke verwendet wird und ein formell richtiger Beleg des Leistungserbringers vorliegt. Trotz der Vorschrift, solche Transaktionen brutto abzuwickeln, wird in diesen Fällen bei Nichteinhalten dieser Vorschrift beim Leistungserbringer kein Verzugszins aufgerechnet, wenn der Leistungsempfänger den vollen Vorsteuerabzug geltend machen könnte" (Bericht und Antrag 2009/56 S. 142). "Denkbar ist zum Beispiel [auch], dass steuerbare Leistungen fälschlicherweise ohne MWST an eine andere steuerpflichtige Person fakturiert wurden, welche aber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre. Im Rahmen der Kontrolle würde eine Nachbelastung in Form einer Einschätzungsmitteilung ergehen, jedoch würden aufgrund von Abs. 2 keine Verzugszinsen anfallen" (Guido Müller, in: Geiger/Schluckebier, MWSTG Kommentar, Zürich 2012, Art. 87 RN 11). Als Beispiel wird ferner der Fall eines Abrechnungsfehlers erwähnt, wobei die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Vorsteuerguthaben hat, das aufgrund des Saldoprinzips mit der für die entsprechende Steuerperiode geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet wird. In einem solchen Fall sei es nicht gerechtfertigt, auf der Nachbelastung einen Verzugszins zu erheben. Bei einer Nachbelastung durch die Steuerverwaltung oder einer Korrekturabrechnung durch die steuerpflichtige Person, die erfolgt, weil eine Umsatz- oder Bezugssteuerschuld nicht abgerechnet wurde, ist somit dann kein Verzugszins geschuldet, wenn dies in der Endabrechnung der steuerpflichtigen Person zu keiner Erhöhung der Steuer der entsprechenden Steuerperiode führt. Die steuerpflichtige Person kann z.B. die nachbelastete Umsatzsteuerschuld gegen einen Vorsteuerüberschuss verrechnen oder die nachbelastete Bezugssteuer als Vorsteuerguthaben geltend machen (Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Auflage, Bern 2012, Rz 2003/151 mit Verweis auf die Materialien).
Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Voraussetzungen und Bedingungen für die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten in der Zeit von 2007 bis 2010 nicht und lieferte deshalb in dieser Zeit zu wenig Mehrwertsteuer an die Steuerverwaltung ab. Das Land Liechtenstein erlitt also in der genannten Zeit einen Steuerausfall. Dass dieser Ausfall später durch eine Nachzahlung ausgeglichen wurde, ändert nichts daran, dass der für die jeweilige Abrechnungsperiode in der Zeit von 2007 bis 2010 richtige Mehrwertsteuerbetrag im Umfang der Nachzahlung verspätet bezahlt wurde. Für verspätete Zahlungen ist gemäss Art. 77 Abs. 1 MWSTG ein Verzugszins geschuldet, damit der durch die verspätete Zahlung dem Land Liechtenstein entgangene Verspätungsschaden ersetzt wird. Wenn die Beschwerdeführerin später mehrwertsteuerpflichtige vereinbarte Entgelte als uneinbringlich abschreiben muss, ändert dies nichts an der verspäteten Zahlung des korrekten Mehrwertsteuerbetrages.
3. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 8. November 2013 keine Berechtigung zu.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 68 Abs. 1 MWSTG und Art. 72 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 118 Abs. 4 SteG und Art. 41 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert, nämlich der verfahrensgegenständliche Verzugszins, CHF 5'426.85. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 25.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.--.
Vaduz, 19. Dezember 2013