VGH 2013/128
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 22./23. Oktober 2013, LNR 2013-1073 BNR 2013/1606
wegen: Arbeitszeugnis
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. November 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 22./23. Oktober 2013, LNR 2013-1073 BNR 2013/1606, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 637.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer war bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung angestellt. Am 10.09.2012 kündigte der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis. Mit gleichem Datum wurde eine Austrittsvereinbarung zwischen ihm und der Landesverwaltung geschlossen.
2. Mit Schreiben vom 29.03.2013 beantragte der Beschwerdeführer die Abänderung seines Arbeitszeugnisses vom 28.02.2013 dahin gehend, dass darin auch erwähnt werde, dass sein Umgang mit den Mitarbeitern des Amtes stets kollegial, höflich und korrekt gewesen sei.
3. Mit Verfügung vom 10.06.2013 lehnte das Amt für Personal und Organisation den Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzung seines Arbeitszeugnisses ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer massive Vorwürfe wegen Mobbing und sexueller Belästigung erhoben worden seien. Diese Vorwürfe seien intern sowie durch eine externe Fachperson überprüft worden und hätten zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zuvor einvernehmlich aufgelöst worden wäre. Dem Beschwerdeführer seien die Vorwürfe anlässlich der Besprechung vom 10.09.2012 zur Kenntnis gebracht worden.
4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.06.2013 Beschwerde an die Regierung. Er brachte vor, dass ihm zu keinem Zeitpunkt Einsicht in den Akt, der angeblich Vorwürfe und Sachverhalte wegen Mobbing und sexueller Belästigung enthalte, gewährt worden sei. Eine Überprüfung der Vorwürfe habe es in Wahrheit zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch die externe Fachperson habe keine Überprüfung vorgenommen. Sie habe den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitarbeiterbefragung nur allgemein zur Situation im Amt befragt, ohne ihn auf Mobbingvorfälle oder Vorfälle sexueller Belästigung anzusprechen. Es sei zwar richtig, dass dem Beschwerdeführer die Vorwürfe anlässlich der Besprechung am 10.09.2012 zur Kenntnis gebracht worden seien, allerdings sei dem Beschwerdeführer keinerlei Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Fakt sei ausserdem, dass er niemals eine Ermahnung oder einen schriftlichen Verweis erhalten habe, weswegen der berechtigte Grund zur Annahme bestehe, dass er in Tat und Wahrheit die ihm vorgeworfenen Handlungen gegen seine Mitarbeiter niemals gesetzt habe. Zudem sei die Begründung der Verfügung dermassen pauschal gehalten, dass es für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, die gegen ihn erhobenen Anwürfe zu verifizieren. Die Erstbehörde werde die angeblichen Verfehlungen des Beschwerdeführers konkret darzulegen und auch die Personen konkret zu benennen haben, die die angeblichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben hätten.
5. Am 28.08.2013 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Personalakten des Beschwerdeführers.
Mit Email vom 05.09.2013 schlug die Regierung im Sinne eines Kompromissvorschlages folgende Formulierung vor: "Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern war höflich und korrekt." Der Beschwerdeführer lehnte diesen Vorschlag mit Email vom 11.09.2013 ab und bestand auf der Formulierung: "Sein Umgang mit Vorgesetzten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern war stets korrekt, höflich und kollegial."
6. Mit Entscheidung vom 22./23.10.2013 gab die Regierung der Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit statt, als sie Punkt 2. der angefochtenen Verfügung aufhob (Auferlegung von Verfahrenskosten), im Übrigen aber die Beschwerde abwies.
Im Wesentlichen begründete die Regierung ihre Entscheidung damit, dass ein Arbeitszeugnis zwar wohlwollend formuliert werden solle, der Grundsatz der Wahrheit aber dem Grundsatz des Wohlwollens vorgehe. Der Anspruch des Arbeitnehmers gehe auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis. Aufgrund des Berichtes der Firma B, die im Auftrag des Amtes eine Umfrage zur Arbeitszufriedenheit durchgeführt habe, stehe fest, dass gegen den Beschwerdeführer massive Vorwürfe betreffend Mobbing und sexueller Belästigung erhoben worden seien. Von der Mehrheit der Mitarbeitenden seien folgende Vorwürfe erhoben worden:
Der Beschwerdeführer gebe widersprüchliche Informationen, sodass nicht gut gearbeitet werden könne. Er erzähle Lügengeschichten über abwesende Drittpersonen, sodass die Arbeitnehmenden sich gegenseitig misstrauten, und er schüre Konflikte, anstatt diese zu klären. Sein Verhalten sei weder freundlich noch fair. Er mache Leute an den Teamsitzungen (vor allem in deren Abwesenheit) lächerlich und halte sich nicht an das Schweigegebot, indem er krankheitshalber Abwesende an den Pranger stelle. Er belästige Arbeitnehmerinnen sexuell und, wenn sie darauf nicht einstiegen, schikaniere er sie und mache sie vor den anderen Mitarbeitenden schlecht. Er drohe mit schlechten Arbeitszeugnissen, falls die Arbeitnehmenden sich wehren würden. Er verbiete ihnen, sich ans APO zu wenden oder den Amtsleiter zu informieren. Er verteile Arbeit nach Sympathie. Sehr viele Arbeitnehmende würden sich vor ihm fürchten, weil sie auf ihren Job angewiesen seien und seinen Drohungen glauben würden, er werde dafür sorgen, dass der/die Betreffende auch ausserhalb der Landesverwaltung keinen Fuss mehr auf den Boden bringe, falls sie sich über ihn beschweren würden. Die Mehrheit sei zwar mit ihrer Arbeit zufrieden, doch die Atmosphäre sei kaum auszuhalten, es herrsche Repression und Angst im Amt. Die Meisten würden versuchen, entweder innerhalb oder ausserhalb der Landesverwaltung einen anderen Job zu bekommen. Auch Mitarbeitende der anderen Abteilungen würden über das Mobbing im Amt berichten und allen gemeinsam sei die Hoffnung, dass jemand das Verhalten des Beschwerdeführers stoppen möge. Wie gut es dem Beschwerdeführer gelinge, die Leute einzuschüchtern, könne man daran erkennen, dass nur die wenigsten Beschwerden beim Amtsleiter bzw. beim APO ankommen würden.
Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe, die von einer Mehrzahl der Mitarbeitenden im Amt vorgebracht worden seien, sei es der Landesverwaltung schlichtweg unmöglich, dem Beschwerdeführer zu bescheinigen, dass sein Verhalten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets kollegial, höflich und korrekt gewesen sei.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei die Einsichtnahme in die Akten verweigert worden, sei unrichtig. Er habe erst in seiner Beschwerde an die Regierung eine Akteneinsicht beantragt, die ihm auch gewährt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer bemängle, es befänden sich keine Protokolle über die Mitarbeiterbefragungen im Akt, so sei darauf hinzuweisen, dass solche Mitarbeiterbefragungen stets anonym durchgeführt würden, um sicherzustellen, dass die befragten Mitarbeiter wahrheitsgemässe Angaben machen würden. Die namentlichen Protokolle seien daher auch der Landesverwaltung nicht bekannt. Zudem habe die Firma B mitgeteilt, dass die namentlichen Protokolle der Mitarbeiterbefragung zwischenzeitlich vernichtet worden seien.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mitarbeiterbefragung sei lediglich im Hinblick auf die angeblichen Verfehlungen des Beschwerdeführers durchgeführt worden, sei unrichtig. Vielmehr sei Amtes eine Mitarbeiterbefragung zur Arbeitszufriedenheit in Auftrag gegeben worden. Diese sei mittels Einzelinterviews durchgeführt worden, indem rund 50 Parameter abgefragt und allen Teilnehmern die Möglichkeit geboten worden sei, zu jedem Punkt auch Ergänzungen anzubringen sowie Verbesserungsvorschläge zu machen. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer seien nicht der Auslöser für die Mitarbeiterbefragung, sondern vielmehr deren Ergebnis gewesen. Aufgrund dieser Ergebnisse sei von der Firma B ein separater Bericht zum Führungsverhalten des Beschwerdeführers erstellt worden.
Dem Beschwerdeführer sei jedoch dahin gehend Recht zu geben, dass bei Streitigkeiten aus einem Dienstverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Rechtsmittelverfahren vor der Regierung, ausser bei Mutwilligkeit, gebührenfrei sei. Daher sei Spruchpunkt 2. der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
7. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichshof wolle die Entscheidung der Regierung aufheben und das Amt für Personal und Organisation anweisen, das Arbeitszeugnis vom 28.02.2013 mit den von ihm gewünschten Änderungen neu ausstellen; in eventu die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung und Durchführung des Beweisverfahrens an die Regierung bzw. deren Unterinstanz zurück verweisen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, führte am 21.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers und des Amtsleiters durch, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.03.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich strittig, wie das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Mitarbeitern zu bewerten und wie in diesem Punkt sein Arbeitszeugnis zu formulieren ist. Hierzu ist folgender Sachverhalt festzustellen:
Der Beschwerdeführer war beim Amt angestellt, seit 2007 als Abteilungsleiter. Im Herbst 2011 wurde dem Amtsleiter F von Mitarbeitern zugetragen, dass es im Amt Probleme gebe, insbesondere mit dem Beschwerdeführer. Darauf hin wandte sich der Amtsleiter an eine Mitarbeiterin des Amtes für Personal und Organisation (APO), um mit ihr das weitere Vorgehen zu besprechen. Schlussendlich wurde das B Consulting, Frau C mit der Durchführung einer anonymen Mitarbeiterbefragung zur Arbeitszufriedenheit im Amt beauftragt. Die Befragung fand im Frühling/Frühsommer 2012 statt, wobei alle Mitarbeiter, mit Ausnahme des Amtsleiters, zu 50 Parametern befragt wurden. Eine grobe Übersicht über die Ergebnisse der Befragungen wurde von Frau C im Juli 2012 erstellt. Dieser ist zu entnehmen, dass die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeitenden im Allgemeinen recht hoch ist, dies aber auf eine Abteilung nicht zutrifft, deren Abteilungsleiter als problematisch eingestuft wird. Frau C wurde daraufhin vom APO oder vom Amtsleiter beauftragt, einen detaillierteren Bericht über die Umfrageergebnisse zu diesem Abteilungsleiter zu erstatten. Diesem Auftrag kam Frau C mit Bericht vom 28.08.2012 nach. Nach diesem wurde dem Beschwerdeführer von der Mehrheit der Mitarbeiter in seiner Abteilung vorgeworfen, dass er Mobbing betreibe, mit schlechten Arbeitszeugnissen und anderen Nachteilen drohe, ihnen verbiete, sich an den Amtsleiter oder das APO zu wenden und Mitarbeiterinnen sexuell belästige. Mitarbeiter aus den anderen Abteilungen berichteten ebenfalls über Mobbing seitens des Beschwerdeführers. Während der Zeit der Mitarbeiterbefragungen haben sich vermehrt Mitarbeiter beim Amtsleiter über das Verhalten des Beschwerdeführers ihnen gegenüber beklagt. Ende April 2012 teilte eine Mitarbeiterin dem Amtsleiter mit, dass es seitens des Beschwerdeführers zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und sie sich überlege, einen Anwalt einzuschalten. Dem Amtsleiter wurden Emails zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer die Mitarbeiter klar anwies, nur mit ihm, nicht aber mit dem Amtsleiter zu reden. Nachdem der Auftrag der Mitarbeiterbefragung beendet war, hat das B Consulting die Protokolle der einzelnen Befragungen vernichtet.
2. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Akten, insbesondere den Berichten von Frau C vom Juli 2012 und vom 28.08.2012, sowie den Aussagen des Amtsleiters. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die Mitarbeiterbefragung nicht auf die allgemeinen Befindlichkeiten der Mitarbeiter im Amt, sondern einseitig auf seine Person und gezielt auf allfällige Verfehlungen von ihm fokussiert gewesen sei, so findet dies im Bericht von Frau C vom Juli 2012, in dem die Ergebnisse der Umfrage zur Arbeitszufriedenheit aufgeschlüsselt nach den untersuchten Kategorien zusammen gefasst wurden, keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, keinen Grund erkennen, warum das B Consulting im Bericht zum Führungsverhalten des Beschwerdeführers vom 28.08.2012 falsche Angaben zum Inhalt und der Häufigkeit der von den Mitarbeitern gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gemacht haben sollte. Bei Frau C, die die Befragungen durchgeführt und die Berichte unterschrieben hat, handelt es sich um eine neutrale Fachperson. Es ist zudem nicht erkennbar, dass sie irgendein Interesse am Ergebnis der Mitarbeiterbefragung hatte. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht substantiiert vor, warum Frau C in dieser Angelegenheit befangen gewesen sein sollte.
Dass die Befragungsprotokolle vernichtet wurden, ergibt sich aus einem Email von D (APO) an einen Mitarbeiter der Regierung vom 03.10.2013. In diesem bestätigt sie ihm, dass die B Consulting auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass die namentlichen Protokolle der Mitarbeiterbefragung vernichtet worden seien. Das APO habe zudem zu keinem Zeitpunkt Einsicht oder Zugriff auf die namentlichen Protokolle gehabt.
3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof die von Mitarbeitern gegen ihn erhobenen Vorwürfe gemäss dem Bericht vom 28.08.2012 bestritten. Allerdings räumte er auch ein, dass er an Teamsitzungen da oder dort mal eine Bemerkung über Mitarbeiter fallen gelassen habe, die man so vielleicht nicht hätte fallen lassen sollen. Auch über krankheitshalber Abwesende habe er vielleicht schon Bemerkungen mit etwas Witz oder etwas unterschwellig fallen gelassen. Zum Vorwurf, er habe mit schlechten Arbeitszeugnissen gedroht, gab er an, dass es Diskussionen über Arbeitszeugnisse gegeben habe, vor allem mit den Langzeitkranken. Er habe auch solchen Personen Arbeitszeugnisse ausstellen müssen und auch gesagt, dass er die Arbeitszeugnisse ausstellen müsse. Anschliessend wies er jedoch darauf hin, dass er gar keine schlechten Arbeitszeugnisse hätte schreiben können, da diese vom Amtsleiter seines Amtes und dem Amtsleiter des APO unterschrieben würden. Der Beschwerdeführer gab ebenfalls an, dass er sich schon vorstellen könne, weshalb es zu diesen Vorwürfen gekommen sei. Es habe immer wieder Diskussionen mit Mitarbeitern, vor allem wegen der Arbeitsverteilung gegeben. Manche hätten sich ungerecht behandelt gefühlt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass es kleine Unstimmigkeiten gegeben habe, zu deren Behebung man Mitarbeitergespräche geführt und Teamsitzungen abgehalten habe. Offensichtlich sei dies nicht so gelungen. Die Vorwürfe ihm gegenüber seien jedoch nie so massiv gewesen, wie dies jetzt der Fall sei. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Email vom 12.09.2012 hält der Amtsleiter fest, dass es beim Gespräch vom 10.09.2012 zu dem Vorwurf der sexuellen Belästigung nach Schilderung einzelner Vorfälle keine grössere Diskussion gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe konzediert, dass er die Situationen wohl falsch eingeschätzt habe und sich - im Nachhinein - falsch bzw. ungeschickt verhalten habe.
Aufgrund dieser Aussagen ist der Verwaltungsgerichtshof davon überzeugt, dass es dem Beschwerdeführer zwar bewusst ist, dass sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern nicht immer korrekt war, seine Verfehlungen jedoch als nicht gravierend bzw. als Ungeschicklichkeiten einstuft. Dem gegenüber haben seine Mitarbeiter gegenüber Frau C und dem Amtsleiter von gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers berichtet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, warum die Mehrheit der Mitarbeitenden falsche Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer hätten erheben sollen. Der Beschwerdeführer selbst äussert sich dazu nicht. Einerseits verneint er zwar, sich den Vorwürfen entsprechend verhalten zu haben, andererseits sagte er aus, dass er sich schon vorstellen könne, weshalb es zu diesen Vorwürfen gekommen sei. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Mehrheit seiner Mitarbeiter nicht immer fehlerfrei oder entgegenkommend war.
4. Die Regierung hat unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2011/115 (abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li) die Anforderungen an ein Arbeitszeugnis in ihrer Entscheidung korrekt dargestellt. Demnach hat das Arbeitszeugnis grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern und soll wohlwollend formuliert werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers geht jedoch auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis. Der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens vor. Das Zeugnis hat ein faires Abbild der gesamten Anstellungsdauer zu geben, wobei Leistung und Verhalten in der letzten Zeit für den neuen Arbeitgeber von grösserer Bedeutung sind (vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 330a N 3a).
Der Beschwerdeführer beantragt die Ergänzung seines Arbeitszeugnisses vom 28.02.2013 dahin gehend, dass ihm nicht nur ein stets kollegiales, höfliches und korrektes Verhalten gegenüber den Vorgesetzten, sondern auch den Mitarbeitern gegenüber bescheinigt wird. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes würde eine derartige Ergänzung des Arbeitszeugnisses dem Grundsatz der Wahrheit widersprechen. Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten Jahren vor seiner Kündigung fehlverhalten und seine Machtposition als Abteilungsleiter ausgenutzt. Auch wenn der Beschwerdeführer früher als Sachbearbeiter einen besseren Umgang mit seinen Mitarbeitern pflegte, fällt dies für die Bewertung im Arbeitszeugnis nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann dem Beschwerdeführer im Arbeitszeugnis kein tadelloses Verhalten gegenüber den Mitarbeitern bestätigt werden, ohne dass sich das Land eventueller Haftungsansprüche von späteren Arbeitgebern aussetzen würde (BGE 129 III 177 E. 3.2).
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäss § 1173a Art. 36 ABGB der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers eine Arbeitsbestätigung oder ein Vollzeugnis auszustellen hat. Das Vollzeugnis hat sich nicht nur über die Leistungen des Arbeitnehmers, sondern auch über sein Verhalten auszusprechen. Im Arbeitszeugnis vom 28.02.2012 wird das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitarbeitern nicht erwähnt. Insoweit weist das Arbeitszeugnis nicht den notwendigen Inhalt auf.
5. Der Beschwerdeführer rügt, dass die ihm im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Er vermutet, dass der Bericht von Frau C vom Juli 2012 viel mehr Details und viel mehr Inhalte enthalten habe und diese ihm nicht offengelegt worden seien.
Vom B Consulting wurde im Juli 2012 nur der Bericht über die zusammen gefassten Ergebnisse der Umfrage zur Arbeitszufriedenheit dem Amt übermittelt, der auch dem Beschwerdeführer bekannt ist. Weitere oder ergänzende Berichte befinden sich nicht im Akt. Im Vorwort des Berichtes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Zusammenfassung eine grobe Übersicht ist. Daraus ist zu schliessen, dass der interne Bericht der B Consulting, der nicht an das Amt weitergeleitet wurde, sehr viel ausführlicher ist. Wenn also im Bericht vom 28.08.2012 über das Führungsverhalten des Beschwerdeführers angemerkt ist, dass es sich hierbei um einen Auszug aus dem Bericht zur Arbeitszufriedenheitsumfrage handelt, kann damit nur der interne Bericht gemeint gewesen sein.
Auch die Vermutung des Beschwerdeführers, es habe zwischen dem ersten und dem zweiten Bericht eine ergänzende Befragung der Mitarbeiter stattgefunden, ist durch nichts belegt. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass die heftigen Vorwürfe gegen ihn nicht bereits im ersten Bericht offengelegt worden seien und er von der befragenden Frau C nie mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass mit der Befragung die Arbeitszufriedenheit der Mitarbeiter eruiert werden sollte. Das Erforschen eventueller Fehlverhalten der Mitarbeiter und deren Darlegung war nicht Ziel der Befragung.
6. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme von 10 Zeugen, ohne darzulegen, zu welchen Beweisthemen diese vernommen werden sollen. Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme dieser Zeugen bereits in seiner Beschwerde an die Regierung beantragt. Dort führte er an, dass diese Zeugen unter Wahrheitspflicht die tatsächlichen Vorgänge offenzulegen hätten und sie zu befragen seien, ob sie den Beschwerdeführer tatsächlich der ihm vorgeworfenen Verfehlungen beschuldigt hätten.
Sieben der genannten Zeugen sind wohl ehemalige Mitarbeiter des Beschwerdeführers. Die Einvernahme dieser Zeugen ist von vornherein nicht zielführend, da ja nicht bekannt ist, ob gerade diese Personen anlässlich der Mitarbeiterbefragung Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben haben. Wenn, dann müssten alle damaligen Mitarbeiter des Amtes als Zeugen einvernommen werden, was aber wegen der zugesagten Anonymität der Mitarbeiterbefragung gegen Treu und Glauben verstossen würde. Es wäre auch unverhältnismässig, die ehemaligen Mitarbeiter nochmals zum damaligen Verhalten des Beschwerdeführers zu befragen, da der Verwaltungsgerichtshof, wie oben dargelegt, keinen Grund erkennen kann, warum die ehemaligen Mitarbeiter bei ihrer Befragung den Beschwerdeführer falsch beschuldigt haben sollten.
Im Weiteren sollen E (APO), F und Frau C als Zeugen vernommen werden. E war, soweit ersichtlich, nicht direkt in die Mitarbeiterbefragung involviert. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass er selbst Mitarbeitergespräche geführt hat. Er war lediglich beim Gespräch vom 10.09.2012 dabei, in dem es darum ging, ob gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eröffnet wird oder ob er von sich aus kündigt. Zu der Frage, wie das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Mitarbeitern war, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes E aus eigener Wahrnehmung keine Aussage machen. Frau C hat im Auftrag des Amtes die Mitarbeiter befragt und die Ergebnisse der Befragungen in den beiden erwähnten Berichten zusammen gefasst. Da bei ihr als Fachfrau und neutraler Person nicht davon auszugehen ist und auch nichts darauf hindeutet, dass sie die Aussagen der Mitarbeiter falsch zusammen gefasst hat, konnte auf ihre Einvernahme verzichtet werden.
Aufgrund der Akten und der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen F konnte der Sachverhalt ausreichend geklärt werden.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 15'000.00 (§ 4 Ziff. 17 lit. b) der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00, die Entscheidungsgebühr CHF 340.00 und die Protokollgebühr für die zweistündige Verhandlung vom 21. Februar 2014 CHF 255.00 (Art. 34, 35 und 18 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. März 2014