VGH 2013/130 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A GmbH
vertreten durch:
*** Rechtsanwalt AG ******
wegen: Eintrag in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29. Oktober 2013, LNR 2013-1121 BNR 2013/1680 REG 6616
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 13. November 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 29. Oktober 2013, LNR 2013-1121 BNR 2013/1680 REG 6616, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung und die Feststellungsverfügung des Amtes für Gesundheit vom 07. März 2013, AZ 6616_12_131, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Amt für Gesundheit zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung, dass nur Apotheker, Drogisten und Augenoptiker, nicht aber andere Berufsleute der Gesundheitsbranche, wie Zahnärzte, Psychologen, Naturheilpraktiker, medizinische Masseure, Logopäden, Ergotherapeuten und Psychotherapeuten, ihren Betrieb in der Rechtsform einer juristischen Person führen dürfen (Art. 18 Abs. 1 GesG in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 30).
2. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 zu StGH 2008/38 entschied der Staatsgerichtshof, dass dieses Verbot verfassungswidrig ist. Er hob die diesbezüglichen Bestimmungen von Art. 18 Abs. 1, Art. 37 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 4 GesG (in der Fassung von LGBl. 2008 Nr. 30) als verfassungswidrig auf. Dies wurde mit Wirkung ab 13. März 2009 in LGBl. 2009 Nr. 106 kundgemacht.
3. Am 25. Juni 2010 gründeten B - ein Physiotherapeut gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. r GesG - und C - eine Ergotherapeutin gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f GesG - die "A GmbH" (also die Beschwerdeführerin) mit Sitz in *** und dem Zweck der Erbringung von physio- und ergotherapeutischen Leistungen zur Behandlung und Rehabilitation von Patienten, einschliesslich komplementärmedizinische Leistungen, Beratung auf dem breiten Feld der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsprävention.
4. Mit dem Gesetz vom 20. Oktober 2010 über die Abänderung des Gesundheitsgesetzes, LGBl. 2010 Nr. 376, welches am 7. Dezember 2010 in Kraft trat, regelte der Gesetzgeber die Gesundheitsberufegesellschaften, also die Art und Weise, wie sich Berufsleute der Gesundheitsbranche in der Rechtsform einer juristischen Person organisieren können. Er bestimmte unter anderem, dass Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung sich mit anderen Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung des gleichen, also nicht eines anderen Gesundheitsberufes zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen dürfen (Art. 18 Abs. 1). Gesundheitsberufegesellschaften müssen beim Amt für Gesundheit die Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften beantragen (Art. 18c Abs. 1). Übergangsrechtlich bestimmte der Gesetzgeber, dass sich bestehende Gesellschaften und Verbandspersonen innerhalb von einem Jahr ab Inkrattreten dieses Gesetzes - also bis 6. Dezember 2011 - an das neue Recht anpassen und beim Amt für Gesundheit den Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften stellen müssen.
5. Am 26. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt für Gesundheit einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften.
Das Amt für Gesundheit teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sich Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung von zwei verschiedenen Gesundheitsberufen - hier eine Ergotherapeutin und ein Physiotherapeut - gemäss Art. 18 GesG nicht zu einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen dürften. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, sich entsprechend anders zu organisieren (Schreiben Amt für Gesundheit vom 31.07.2012, 28.11.2012, 23.01.2013; Schreiben Regierung vom 26.09.2012).
Dem widersprach die Beschwerdeführerin (Schreiben an Amt für Gesundheit vom 26.07.2012, 17.08.2012, 30.01.2013; Schreiben an Regierung vom 17.08.2012).
6. Mit Feststellungsverfügung vom 7. März 2013 entschied das Amt für Gesundheit wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die A GmbH bislang keine Gesundheitsberufegesellschaft nach Art. 18 ff. des Gesundheitsgesetzes ist.
2. Der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe ist nicht zulässig.
3. Eine Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften kann erst erfolgen, wenn sämtliche Anforderungen des Gesundheitsgesetzes erfüllt sind.
4. Auf die Einhebung einer Verfügungsgebühr wird verzichtet.
Das Amt für Gesundheit führte im Wesentlichen aus, dass sich bestehende Gesellschaften gemäss den Übergangsbestimmungen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen an das neue Recht anzupassen und beim Amt den Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften zu stellen hätten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 GesG sei der Zusammenschluss von Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung verschiedener Gesundheitsberufe und damit die multidisziplinäre Gesundheitsberufegesellschaft nicht zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich getätigter materieller Investitionen sowie einer gemeinschaftlich geführten Buchhaltung sei im Hinblick auf die geltenden Rechtsvorschriften nicht massgeblich. Eine Besitzstandswahrungsgarantie gebe es nicht. Es könne nicht ohne weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes vertraut werden. Vielmehr sei mit dessen Revision zu rechnen. Die Gründung der Beschwerdeführerin sei am 25. Juni 2010 und somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem erwartet werden konnte, dass Leistungserbringer von Gesundheitsberufen über den laufenden Revisionsprozess des Gesundheitsgesetzes betreffend die Bestimmungen der Gesundheitsberufegesellschaften Kenntnis gehabt hätten.
7. Gegen diese Feststellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2013 Beschwerde an die Regierung. Sie brachte vor, Art. 18 GesG sei aufgrund des im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatzes der Besitzstandwahrung auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der Gesellschaftsgründung Investitionen getätigt. Ein Eingriff würde die Bestandsgarantie und die Handels- und Gewerbefreiheit verletzen. Es gebe auch keinen Grund, weshalb sich Leistungserbringer von verschiedenen Gesundheitsberufen nicht in einer Gesellschaft zusammenschliessen dürften. Die Übergangsbestimmung sei im Hinblick auf die Bestandsgarantie und die Handels- und Gewerbefreiheit einschränkend auszulegen und im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Gründung sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und sei rechtmässig im Handelsregister eingetragen worden. Der zwischenzeitlich geänderte Art. 18 GesG sei für die Beschwerdeführerin nicht beachtlich.
8. Am 29. Oktober 2013 entschied die Regierung wie folgt:
1. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin wird insoweit Folge gegeben, als die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 7. März 2013 zu lauten hat wie folgt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Beschwerdeführerin in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften wird abgewiesen.
2. Die Gebühr gemäss Art. 57 GesG beträgt CHF 200.--.
2. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 100.--. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
Die Regierung führte aus, dass Art. 18 Abs. 1 GesG (in der Fassung von LGBl. 2010 Nr. 376) und die dazugehörige Übergangsbestimmung klar seien. Eine Besitzstandswahrung gebe es nicht. Die Beschwerdeführerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gesundheitsgesetz nicht abgeändert werde, zumal seit der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 10. Dezember 2008, StGH 2008/38, der Gesetzgebungsprozess öffentlich durchgeführt und darüber in den Medien berichtet worden sei. Das Verbot, dass sich Leistungserbringer von verschiedenen Gesundheitsberufen nicht in einer Gesellschaft zusammenschliessen dürften, habe seine Rechtfertigung im Schutz, in der Erhaltung und in der Förderung der Gesundheit der Bevölkerung sowie in der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Gesundheitsversorgung. Die Patienten müssten bei einer Überweisung wissen, in wessen Hände sie sich tatsächlich begeben würden. Deshalb sei eine klare Abgrenzung der Tätigkeitsgebiete juristischer Personen notwendig.
9. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 31. Oktober 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 13. November 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften eingetragen wird.
10. Mit Urteil vom 24. Januar 2014 zu VGH 2013/130 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde vom 13. November 2013 ab und bestätigte die Regierungsentscheidung vom 29. Oktober 2013.
Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich bei seinem Urteil auf Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG (in der Fassung von LGBl. 2010 Nr. 376) und Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2010 Nr. 376.
11. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der mit Urteil vom 12. Mai 2015 zu StGH 2014/25 Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG in der Fassung von LGBl. 2010 Nr. 376 als verfassungswidrig aufhob, die Rechtswirksamkeit der Aufhebung um ein Jahr aufschob, der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin Folge gab und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2013/130 aufhob (kundgemacht mit LGBl. 2015 Nr. 150).
12. Somit hat der Verwaltungsgerichtshof neuerlich über die Beschwerde vom 13. November 2013 zu entscheiden. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015 erörterte er die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Auch wenn die Aufhebung von Art. 18 Abs. 1 Satz 2 GesG vom Staatsgerichtshof um ein Jahr aufgeschoben wurde, darf diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht mehr angewandt werden. Die Beschwerdeführerin profitiert von der sogenannten Ergreiferprämie gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG.
2. Der Staatsgerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass für die Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, die sich als Gesellschafter in einer Gesundheitsberufegesellschaft zusammenschliessen, grundsätzlich dieselben Vorgaben gelten, wie für Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich zu einer Ärztegesellschaft zusammenschliessen. Demnach müssen ein Ergotherapeut und ein Physiotherapeut, die sich zu einer Gesundheitsberufegesellschaft, wie die Beschwerdeführerin, zusammenschliessen, schon im Zweck der Gesundheitsberufegesellschaft entsprechende Differenzierungen und Klarstellungen vornehmen. Darüberhinaus müssen sie zum Schutz der Patienten in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass einzelne Tätigkeitsbereiche nur unter der Verantwortung desjenigen Therapeuten durchgeführt werden dürfen, welcher im Besitz einer entsprechenden Bewilligung für diesen Tätigkeitsbereich ist. Aus der Sicht des Patienten ist es also wichtig, dass er weiss, über welche fachliche Qualifikation der Therapeut, den er aufsucht, verfügt. Es muss also auch bei einer multidisziplinären Gesundheitsberufegesellschaft, wie der Beschwerdeführerin, im Sinne des Patientenschutzes und für die Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hinreichende Transparenz gewährleistet sein.
3. Ob dies im vorliegenden Fall gewährleistet ist und ob die übrigen Voraussetzungen zur Eintragung der Beschwerdeführerin in die Liste der Gesundheitsberufegesellschaften gemäss Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2012 erfüllt sind, muss im fortgesetzten Verfahren das Amt für Gesundheit prüfen. Eine solche Prüfung kann nicht der Verwaltungsgerichtshof erst- und letztinstanzlich vornehmen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2015