VGH 2013/136
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF AG
vertreten durch:
Mag. iur. Antonius Falkner Mag. iur. Veronika Lair Rechtsanwälte Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Erteilung einer Zulassung als Risikomanager und Administrator nach dem AIFMG
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 31. Oktober 2013, FMA-BK 2013/14 ON 6
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 18. November 2013 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 31. Oktober 2013, FMA-BK 2013/14 ON 6, wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. mangels Beschwer zurückgewiesen. Die Verfügung der Finanzmarktaufsicht wird aufgrund des Wegfallens der zeitlichen Bedingung für gegenstandlos erklärt.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Beschlusses FMA-BK 2013/14 ON 6 wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 212.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 12. April 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Zulassung als Administrator und Risikomanager nach Art. 65 des Gesetzes über die Verwalter administrativer Investmentfonds (AIFMG).
2. Mit Verfügung vom 4. September 2013, AZ 7430/796, entschied die Finanzmarktaufsicht (FMA) wie folgt: Das Zulassungsverfahren der BF AG auf Erteilung einer Zulassung als Risikomanager und Administrator nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) auf Grund des Antrags vom 12. April 2013 wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens der österreichischen Strafverfolgungsbehörden betreffend NN wegen des Verdachts der Untreue nach § 153 des österreichischen Strafgesetzbuchs, längstens aber für drei Monate ab Rechtskraft dieser Verfügung, unterbrochen.Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Nach Art. 65 Abs. 1 AIFMG würden Risikomanager und Administratoren für ihre Tätigkeit einer Zulassung durch die FMA bedürfen, wobei nach Art. 66 Abs. 1 AIFMG die Bestimmungen über die Zulassung von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) nach Kapitel III anzuwenden seien. Demnach gelte nach Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AIFMG iVm Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG, dass die Geschäftsleiter des Zulassungswerbers, welchen den Zulassungsträger tatsächlich führen, fachlich qualifiziert und persönlich integer sein müssten. Zudem hätten Personen mit einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d AIFMG den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zulassungsträgers zu stellenden Ansprüchen zu genügen.
Nach Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) könne die FMA nach ihrem eigenen Ermessen die Unterbrechung eines Verwaltungsverfahrens, gegenständlich sei dies das vorliegende Zulassungsverfahren, anordnen, wenn die gründliche Erledigung einer Vorfrage strafrechtlicher Art eine besondere Behandlung erfordere. Die Unterbrechung dauere so lange, bis die endgültige Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes vorliege (Abs. 2 leg.cit.).
Dies liege gegenständlich vor, da gegen NN, einen der von der Beschwerdeführerin genannten Geschäftsführer, derzeit ein Verfahren wegen des Verdachts auf Untreue nach § 153 öStGB bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck anhängig sei; bei genannter Straftat handle es sich um eine gerichtlich strafbare Handlung, wobei es Aufgabe der österreichischen Behörden sei, festzustellen, ob sich NN schuldig gemacht habe.
Im Zulassungsverfahren nach AIFMG habe die FMA die Zulassungsvoraussetzung der "persönlichen Integrität" beim Geschäftsführer des Zulassungswerbers zu prüfen. Eine Verurteilung wegen des Vergehens der Untreue berechtige jedenfalls zur Schlussfolgerung, dass dem Zulassungswerber diese Integrität fehle. Abgesehen davon bezwecke das AIFMG nach Art. 1. Abs. 2 AIFMG den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems. Die Zulassung einer Person mit einer Verurteilung wegen des Vergehens der Untreue gefährde den Schutz der Anleger, jedenfalls aber beeinträchtige es das Vertrauen in den liechtensteinischen Fondsplatz.
Dabei verwies die FMA darauf, dass NN in seiner Funktion als Vorstand der A-Bank unter anderem für deren Risikomanagement verantwortlich gewesen sei und daneben auch (...) und andererseits nunmehr der Verdacht auf Untreue vorliege. NN werde sowohl in den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, als auch in den Medienberichten namentlich erwähnt. Dass das Verfahren in Österreich anhängig sei, mache keinen Unterschied, da es für die Beurteilung der persönlichen Integrität unerheblich sei, wo eine Straftat letztendlich stattgefunden habe. Folglich liege auf Grund des hängigen Verfahrens ein Aspekt vor, der die Zulassung des Genannten als Geschäftsführer und qualifizierter Beteiligter betreffend die Beschwerdeführerin verunmöglichen könne. Die Beschwerdeführerin würde damit nicht über die nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG geforderten zwei Geschäftsführer verfügen. Gleiches gelte auch in Bezug auf die qualifizierte Beteiligung von NN mit 37,5% Kapitalbeteiligung an der BF AG.
Die Bewilligungsvoraussetzungen für die BF AG wären damit nicht erfüllt, weshalb der Ausgang des Verfahrens der Strafverfolgungsbehörden einen erheblichen Einfluss auf das Zulassungsverfahren der FMA haben könne. Eine abschliessende Beurteilung sei nach Auffassung der FMA somit ohne die Ergebnisse des Strafverfahrens betreffend die Anzeige der FMA-AT vom 23. Januar 2013 nicht möglich, weshalb die FMA von ihrem Ermessen Gebrauch mache und das gegenständliche Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unterbreche. Die gegenständliche Anordnung sei aus oben genannten Gründen geeignet und erforderlich, um die genannten öffentlichen Interessen, nämlich Schutz von Finanzplatz und Kunden, sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung stelle sie den gelindesten Eingriff in die Rechte der Adressaten dar, eine Massnahme mit weniger Eingriffswirkung sei nicht verfügbar. Entgegen der Regelung nach Art. 74 Abs. 2 LVG unterbreche die FMA das Verfahren im Interesse der Beschwerdeführerin aber längstens für drei Monate, somit sei die Unterbrechung jedenfalls verhältnismässig. Bereits in der Besprechung vom 26. März 2013 (Anmerkung: noch vor Antragstellung) sei gegenüber NN die Möglichkeit der Verfahrensunterbrechung erwähnt worden. Auch sei ausgeführt worden, dass es der BF AG frei stehe, einen anderen Geschäftsführer sowie qualifiziert Beteiligten zu bestellen.
Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin und von NN, dass die Anzeige bzw. Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft "politisch motiviert" sei und (...), könne an der Entscheidung der FMA nichts ändern, und es werde auch entgegengehalten, dass (...), ohne dass es bisher zu einer Einstellung gekommen sei. Aufgrund der bestehenden Vorwürfe und der zeitlichen Nähe zu den zweifelhaften Kreditentscheidungen sei die FMA auch nicht zu überzeugen, dass ein Austritt von NN aus der A-Bank lediglich auf Grund von "strategischen Differenzen" erfolgt sei. Was die Verurteilung von NN wegen Übertretungen nach dem österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) anbelange, so veranlasse die Herabsetzung der Geldstrafe des öUVS Wien die FMA zur Annahme, dass durch diese Übertretungen keine Beinträchtigung der persönlichen Integrität betreffend NN bestehen könne.
3. Gegen diese Unterbrechungsverfügung der FMA erhob die Beschwerdeführerin am 18. September 2013 Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission (FMA-BK).
4. Diese gab mit Beschluss vom 31. Oktober 2013, FMA-BK 2013/14 ON 6, der Beschwerde keine Folge und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 212.-- binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution.
Die angefochtene Entscheidung sei aus den von der FMA zutreffend dargestellten Gründen zu bestätigen. NN sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie auch die FMA bereits offenkundig bereits getan habe, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Zulassung so lange nicht erteilt werden könne, als das Ermittlungsverfahren vor den österreichischen Strafverfolgungsbehörden behänge. Den Beschwerdeausführungen zuwider stelle ein anhängiges Ermittlungsverfahren im Sinne des 6. Hauptstücks der öStPO sehr wohl ein Strafverfahren dar und stünden dem Beschuldigten bereits verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Solange das in Österreich behängende Ermittlungsverfahren gegen NN nicht beendet sei, könne die Prüfung seiner persönlichen Integrität nicht durchgeführt und der Beschwerdeführerin die Zulassung als Administrator und Risikomanager im Sinne des AIFMG nicht erteilt werden. Neben den bereits von der FMA zitierten Anforderungen hätten die für die Geschäftsleitung vorgesehenen Personen als Geschäftsleute gem. Art. 34 Abs. 6 der Verordnung vom 2. Juli 2013 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV) auch "einen guten Ruf" zu besitzen.
Eine Verurteilung wegen Untreue nach § 153 Abs. 2 öStGB würde die persönliche Integrität von NN selbstredend ausschliessen. Wie die FMA-BK schon im durch den VGH (VGH 2013/057) bestätigten Beschluss vom 26.04.2013 ausgeführt habe, sei für die Unterbrechung wegen eines anhängigen Strafverfahren keine strenge Präjudizialität gefordert, sondern es reiche aus, wenn der Ausgang des Strafverfahrens voraussichtlich von massgebendem Einfluss sei. Als Besonderheit sei zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren im vorliegenden Fall in Österreich hängig sei, was jedoch keinen Unterschied mache, da eine rechtskräftige Verurteilung von Personen, die wie NN in Liechtenstein ihren Wohnsitz hätten, sofern dies auch nach dem inländischen Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbar sei, in das liechtensteinische Strafregister einzutragen seien.
Wenn nun aber das Ermittlungsverfahren auch mehr als 20 Monate nach dessen Einleitung immer noch behänge, die österreichischen Strafverfolgungsbehörden der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht keinerlei Informationen erteilten und wenn schliesslich NN noch keinerlei Schritte zur Beschleunigung bzw. Beendigung des in Österreich behängenden Ermittlungsverfahrens (Einstellungsantrag; Einspruch wegen Rechtsverletzung) gesetzt habe, so habe die FMA ihr Ermessen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 LVG zur Recht dahingehend ausgeübt, dass sie das Zulassungsverfahren (ohnedies im Interesse der Beschwerdeführerin und entgegen dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 2 LVG) für die Dauer von drei Monaten unterbrochen habe.
Das Beschwerdevorbringen vermöge daran nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin sich beschwere, dass ihr nicht mitgeteilt worden sei, dass auch eine Verfahrensunterbrechung stattfinden könne und ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dazu ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, genüge es, auf die Ausführungen von NN in der Stellungnahme vom 22.08.2013 zu verweisen, in welcher dieser selbst auf eine mögliche Verfahrensunterbrechung Bezug nehme. Zudem habe die Beschwerdeführerin, weil kein Neuerungsverbot existiere, auch im Beschwerdeverfahren jederzeit die Möglichkeit, diesbezüglich entweder ein Vorbringen zu tätigen oder ihr Zulassungsgesuch zu verbessern, indem sie beispielsweise einen neuen Geschäftsführer benenne.
Es sei folglich nicht ersichtlich, wieso die Unterbrechung des Zulassungsverfahrens unverhältnismässig sein solle. Die Beschwerdeführerin könne zudem jederzeit durch Wechsel in der Geschäftsführung bzw. im Aktionariat das gegenständliche Sachverhaltselement verändern. Was die Befristung anbelange, sei richtig, dass die FMA die Unterbrechung nach Ablauf der gesetzten Dreimonatsfrist verlängern könne. Allerdings habe die FMA bei Setzung der Frist ohnedies im Sinne der Beschwerdeführerin und nicht entsprechend dem Wortlaut des Art. 74 Abs. 2 LVG gehandelt.
5. Gegen diesen Beschluss der FMA-BK vom 31. Oktober 2013, zugestellt am 04. November 2013, erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2013 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Sie beantragt darin, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung der FMA-BK vom 31. Oktober 2013 zu FMA-BK 2013/14-ON 6 Folge gegeben und der BF AG die Zulassung als Risikomanager und Administrator nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) erteilt werde, oder aber in eventu der Beschwerde Folge gegeben, die Entscheidung der FMA-BK aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückgeleitet werde sowie die Kosten des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls dem Land Liechtenstein zur Tragung überbunden werden.
Mit Urkundenvorlage vom 10.12.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin das Schreiben der österreichischen Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (öWKStA), woraus hervorgeht, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten NN mit 02. Dezember 2013 eingestellt worden ist.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der FMA und der FMA-BK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2013 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die FMA-BK hat im nunmehr bekämpften Beschluss die Verfügung der Finanzmarktaufsicht vom 04. September 2013, AZ. 7430/796, womit das Zulassungsverfahren der BF AG längstens für drei Monate ab Rechtskraft der Verfügung unterbrochen wurde, bestätigt.
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-BK kann gemäss Art. 174 Abs. 3 AIFMG binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den VGH erhoben werden. Soweit das AIFMG nichts anderes bestimmt, finden gemäss Art. 174 Abs. 5 AIFMG die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VGH, dass Unterbrechungsbeschlüsse gemäss Art. 74 Abs. 1 LVG nach Art. 46 Abs. 1 LVG i.V.m. § 192 Abs. 2 ZPO anfechtbar sind (VGH 2010/029 vom 21.12.2010, Erw. 2., weiters VGH 2013/057; beide veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Somit ist die vorliegende Beschwerde rechtzeitig und zulässig.
2. Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren unterbrochen wird, liegt im Ermessen der Behörde (Art. 74 Abs. 1 LVG). Dieses Ermessen kann und muss vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden (Art. 174 FMAG i.V.m. Art. 102 LVG). Die Verfahrensunterbrechung ist dann zulässig, wenn die Erledigung einer Vorfrage staats-, verwaltungs-, straf- oder privatrechtlicher Art eine besondere Behandlung erfordert (Art. 74 Abs. 1 LVG) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht.
Die Voraussetzung der Vorfrage ist vorliegendenfalls erfüllt, denn die Frage, ob sich einer der beiden Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin straf- oder verwaltungsstrafrechtlich in Österreich schuldig gemacht hat, beurteilt nicht die FMA. Die FMA hat aber den Ausgang eines solchen Verfahrens zur Wahrung der öffentlichen Interessen jedenfalls mit in ihrer Prüfung, ob die Beschwerdeführerin die Zulassungskriterien erfüllt, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG als Geschäftsleiter, welche den Zulassungsträger tatsächlich führen, zwei fachlich qualifizierte und persönlich integre Personen zu bestimmen. Im Falle des NN muss dieser nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d AIFMG aufgrund seiner qualifizierten Beteiligung auch den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des AIFM zu stellenden Ansprüchen genügen. Als diesbezüglich nähere Ausführung sieht Art. 34 Abs. 6 AIFMV für die Gewähr einer einwandfreien Geschäftstätigkeit vor, dass die Geschäftsleute einen guten Ruf besitzen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die umfassenden Sorgfaltspflichten nach AIFMG zu verweisen. Ziel all dieser Bestimmungen ist dabei, wie in Art. 2 AIFMG normiert wird, der Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems.
Deshalb ist den Ausführungen der FMA-BK zuzustimmen, wenn diese anführt, dass es dabei keine Rolle spiele, dass im gegenständlichen Fall die österreichischen Strafverfolgungsbehörden zuständig seien und letztlich eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund des Wohnsitzes des Geschäftsführers in Liechtenstein bei gleichzeitiger Strafbarkeit in Liechtenstein in das liechtensteinische Strafregister einzutragen sei.
Auch ist der FMA-BK zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass das Ermittlungsverfahren neben dem Hauptverfahren bereits Teil eines Strafverfahrens darstelle und sie dabei auf § 1 Abs. 2 öStPO verweist. Der zeitliche Beginn eines Strafverfahrens fällt nämlich bereits auf die erste Ermittlungshandlung gegen eine bekannte oder (vorerst noch) unbekannte Person (Abs 2 erster Satz). Ist die Person bekannt und wird gegen sie ermittelt, so ist sie Beschuldigte (§ 48 Z 1 StPO), der bereits ab diesem frühen Zeitpunkt alle subjektiven Verfahrensrechte zustehen. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft, sonst durch Entscheidung des Gerichts (vgl. Michael Kotschnigg, Das FinStrG im Umbruch, ecolex-Script 2007/35, S 16).
Die FMA hatte im vorliegenden Fall gem. Art. 30 Abs 1 lit b und d AIFMG als Zulassungsvoraussetzung primär die Frage zu beurteilen, ob der von der Beschwerdeführerin genannte Geschäftsführer persönlich integer ist und gem. Art. 34 Abs. 6 AIFMV zudem, ob dieser als Geschäftsmann einen guten Ruf besitzt. Die FMA und die FMA-BK argumentieren dabei zu Recht damit, dass gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in Österreich ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Untreue eingeleitet worden sei, dies in der Medienlandschaft sowie in entsprechenden Landtagsbeschlüssen des Landes Tirol ihren Niederschlag gefunden habe und letztlich auch seitens der öFMA und in abgeschwächter Form auch durch den öUVS Wien bereits eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erfolgte. Alleine dadurch leidet bereits der gute Ruf eines Geschäftsmannes.
Die FMA hat ihre Unterbrechung deshalb zu Recht damit begründet, dass eine abschliessende Beurteilung dieser Frage derzeit nicht möglich sei und eine Interessensabwägung unter Beachtung der Interessen des Finanzplatzes Liechtenstein und des Kundenschutzes ergebe, dass eine Zulassung erst nach Abklärung möglich sei.
Der FMA ist diesbezüglich auch zugute zu halten, dass diese das gelindeste ihr zur Verfügung stehende Mittel gewählt hat. So hat sie nicht die Zulassung als solche versagt, sondern das Verfahren lediglich unterbrochen und die Unterbrechung zudem, obwohl in Art. 74 LVG die Vorlage einer endgültigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes vorausgesetzt wird, lediglich für die Dauer von maximal drei Monaten ausgesprochen. Damit hat sie aber entgegen dem Wortlaut des Art. 74 LVG, wie auch die FMA-BK zu Recht festgehalten hat, und im Sinne der Beschwerdeführerin gehandelt.
Der Meinung der FMA und der FMA-BK, dass eine Verurteilung wegen Untreue durch ein österreichisches Gericht aufgrund der früheren Vorstandstätigkeit in einer Bank dem guten Ruf eines Geschäftsleiters abträglich sei, was Zweifel an seiner Integrität aufbringe und dem Finanzplatz Liechtenstein schade, schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls an. Es handelt sich diesbezüglich auch nicht - wie in der Beschwerde moniert - um eine "Vorverurteilung" des NN, der immerhin bereits nach öVerwaltungsstrafrecht verurteilt worden ist, sondern vielmehr wird dem hohen Prüfstandard und den hohen Anforderungen des AIFMG entsprochen, wobei die öffentlichen Interessen über jenen der Beschwerdeführerin zu stehen haben. Eine erfolgte Zulassung als Risikomanager und Administrator nach dem AIFMG würde bei einer nachfolgenden Verurteilung das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein jedenfalls erheblich stören. Ziel der Finanzmarktregelungen ist nämlich insbesondere, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des prospektiven Ansatzes bereits im Vorfeld zu vermeiden, wobei diese zukunftsgerichtete, vorausschauende Betrachtung ein Grundsatz der Aufsichtstätigkeit der FMA ist, der sich nicht nur in den gegenständlichen Richtlinien der Europäischen Union zur Wertpapieraufsicht, sondern auch in den Bestimmungen im Bereich der Banken- und Versicherungsaufsicht findet (öVfGH vom 28. Juni 2013, G10/2013).
Aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes hat die FMA somit richtig und rechtens gehandelt, indem sie das Zulassungsverfahren unterbrochen hat, da die Vorfrage nicht von ihr selbst zu entscheiden war (s. hierzu auch VGH 2013/057), die Vorfrage aber jedenfalls entscheidungsrelevant ist. Für die FMA entscheidungsrelevant ist diesbezüglich der Ausgang des Strafverfahrens und es steht ihr - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht zu, die Strafanzeige der öFMA an die Staatsanwaltschaft und den Akt der Staatsanwaltschaft sowie deren Ermittlungsschritte selbst inhaltlich zu beurteilen. Den Beschwerdeausführungen ist zwar zuzustimmen, dass die Entscheidung zu VGH 2013/057 nicht eins zu eins auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet werden kann, dem Grunde nach sind die dortigen Ausführungen jedoch auf gegenständlichen Sachverhalt sehr wohl anzuwenden. Davon abgesehen ist jeder konkrete Sachverhalt für sich anhand der vorliegenden Gesetzesbestimmungen erneut zu beurteilen und ergibt sich, dass erst der Ausgang solcher Strafverfahren, die zudem mit der beabsichtigten Zulassung eng im fachlichen Zusammenhang stehen, eine abschliessende Beurteilung der Erfüllung der Zulassungskriterien erlaubt. Ein solches Sachverhaltselement ist jedenfalls als entscheidungsrelevante Vorfrage im Sinne des Art. 74 LVG zu behandeln.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt deshalb fest, dass die FMA unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses ihr Ermessen im Sinne der Beschwerdeführerin ausgeübt hat, indem sie die Verfahrensunterbrechung lediglich für max. drei Monate ausgesprochen hat. Sie hat somit jedenfalls das gelindeste Mittel gewählt. Den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist, wie bereits durch die FMA-BK erfolgt, auch entgegenzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit im Verfahren frei stehen würde, einen anderen Geschäftsleiter zu nennen und die qualifizierten Beteiligungen zu ändern. Die dem VGH in der Beschwerde genannten Nachteile, die dadurch für den konkreten Geschäftsleiter entstünden, sind interne Angelegenheit der Gesellschaft und nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörden. Diese haben durch die befristete Unterbrechung das gelindeste Mittel gewählt, um die Frage der Erfüllung der Zulassungskriterien abschliessend beurteilen zu können. Sie haben damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprochen, da die Entscheidung geeignet, im öffentlichen Interesses erforderlich und für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Das allfällige persönliche - finanzielle - Interesse des Geschäftsleiters tritt zum Schutz der höherrangigeren öffentlichen Interessen jedenfalls in den Hintergrund.
3. Es kann der Beschwerde auch nicht gefolgt werden, wenn vorgebracht wird, dass die Unterbrechung des Zulassungsverfahrens faktisch der Nichtzulassung gleichkomme. Eine Nichtzulassung wäre eine inhaltliche und somit präjudizierende Entscheidung der Behörde, während eine Unterbrechung lediglich dazu dient, die Entscheidung einer Vorfrage abzuwarten, und im Anschluss eine nachfolgende inhaltliche Entscheidung unter Prüfung aller Kriterien und Abwägung der Interessen bzw. Prüfung aller Zulassungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Auch der Vorwurf, dass sich das Verfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck noch auf Jahre hinauszögern könne und die Beschwerdeführerin auf Jahre "blockiert" wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass solche Kettenverlängerungen unzulässig wären (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 1998, S120).
4. Wenn nunmehr in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht wird, dass auch das rechtliche Gehör verletzt worden sei, weil die Beschwerdeführerin nicht im Vorfeld zur beabsichtigten Unterbrechung gehört worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Aktenlage ergibt, wie dies auch von der FMA-BK festgehalten wurde, dass NN die Problematik um sein österreichisches Strafverfahren im Verhältnis zu den Zulassungskriterien jedenfalls bekannt war und er auch um die Möglichkeiten der Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung durch die österreichischen Strafvollzugsbehörden wusste.
Die FMA hat das Parteiengehör zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewahrt, wie sich ebenfalls aus den Akten und insbesondere den Stellungnahmen des NN, dessen Akteneinsicht und den Gesprächsnotizen ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst nur den Anspruch auf Kenntnisgabe und -nahme, die Möglichkeit, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisverfahren und Mitwirkung bei Beweiserhebungen sowie das Akteneinsichtsrecht (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 1998, S251ff), nicht jedoch die konkrete Mitteilung des Inhaltes einer beabsichtigten Verfügung.
Die geplante Erlassung der Unterbrechungsverfügung der FMA war der Beschwerdeführerin somit nicht gesondert zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr stand der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung der Rechtsweg offen, den sie mit Beschwerden an die FMA-BK und nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof auch entsprechend beschritten hat.
5. Zum Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist festzustellen, dass dieser lediglich die Verfügung zur Unterbrechung des Zulassungsverfahrens bzw. den Beschluss der FMA-BK umfassen kann und nicht das Zulassungsverfahren per se. Somit ist die vorliegende Beschwerde zulässig, soweit sie den Entscheidungsgegenstand der FMA und der FMA-BK, nämlich die Unterbrechung des Zulassungsverfahrens, betrifft.
Soweit in der Beschwerde aber der Antrag gestellt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern wolle, dass der Beschwerde gegen die Entscheidung der FMA-BK vom 31. Oktober 2013 zu FMA-BK 2013/14-ON 6 Folge gegeben und der BF AG die Zulassung als Risikomanager und Administrator nach dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) erteilt werde, ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 8 LVG darauf zu verweisen, dass seitens der FMA noch keine inhaltliche Entscheidung getroffen worden ist, die Sachverhaltsfeststellungen noch nicht abschliessend getroffen werden konnten und es folglich dem VGH in Erledigung seiner Aufsichts- und Überprüfungsbefugnisse verwehrt ist, hier anstelle der ersten Instanz eine inhaltliche und das Verfahren abschliessende Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich ist auch im Sinne der Beschwerdeführerin auf die ständige Judikatur des öVwGH zu verweisen (ua. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020), wonach die Rolle des VGH ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur blossen Formsache degradiert würde, wenn sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einem erstinstanzlichen Verfahren nähert und nicht die erste Instanz angehalten wäre, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen.
6. Zur nunmehr vorgelegten Einstellung des öStrafverfahrens ist Folgendes festzuhalten: Aus dem Untersuchungsgrundsatz des Art. 58 Abs. 2 LVG folgt, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren tatbeständliche Neuerungen (Noven) zulässig sind. Auch nachträglich, während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen des Sachverhaltes sind zu berücksichtigen (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPA Band 23, Vaduz 1998, S. 270). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachverhalt neu zu ermitteln und seinem Entscheid den zum Urteilszeitpunkt aktuellen Sachverhalt zugrunde zu legen, solange dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird (VGH 2006/39 vom 5. Dezember 2006, S. 14).
Dabei ist festzuhalten, dass zur Frage der Befristung der getroffenen Verfügung der FMA mit Urkundenvorlage vom 10. Dezember 2013 nunmehr die Einstellung des öStrafverfahrens durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt worden ist. Dadurch entfällt aber die Wirksamkeit der Verfügung, so wie sie von der FMA formuliert ist (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 1998, S120f).
Somit war diesbezüglich, wie in Spruchpunkt 1. ersichtlich, zu entscheiden.
7. Festhalten möchte der Verwaltungsgerichtshof aber an dieser Stelle, dass die FMA wie auch die FMA-BK fälschlicherweise davon ausgegangen sind, dass mit 31. Juli 2013 keine Verwaltungsstrafverfahren mehr gegen NN durch den öUVS Wien geführt wurden. Bei Durchsicht des am 21. März 2013 ergangenen Berufungsbescheides ergibt sich jedoch eindeutig, dass seitens öUVS über die Berufung gegen das Straferkenntnis der öFMA erst bezüglich Spruchpunkt I.1. (durch Behebung und Einstellung ) sowie die Spruchpunkte I.2., I,.4. und I.5. (Berufung in der Schuldfrage wurde keine Folge gegeben) rechtskräftig abgesprochen wurde. Die Entscheidung über die Berufung gegen Spruchpunkt I.3., für den seitens öFMA die im Verhältnis zu den anderen Spruchpunkten höchste Strafe verhängt worden ist, ergehe zu einem späteren Zeitpunkt, da der öVfGH ein diesbezügliches Normenkontrollverfahren eingeleitet habe.
Zum Normenkontrollverfahren ist jedoch festzuhalten, dass seitens des öVfGH wie aus dem österreichischen Rechtsinformationssystem (RIS) ersichtlich mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013, G10/2013 ua, V4/2013 ua, die kontrollierten Normen des öWertpapieraufsichtsgesetzes 2007 als hinreichend determiniert erachtet wurden, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren durch den öUVS Wien fortzusetzen sein wird.
Für eine abschliessende Beurteilung der Erfüllung der Zulassungskriterien wird die FMA die Vorlage des Berufungsbescheides des öUVS Wien zu verlangen und auch den Ausgang dieses Verfahrens aufgrund der thematischen und räumlichen Nähe zu berücksichtigen haben. Das AIFMG verfolgt gemäss seinem Art. 1 Abs. 2 nämlich den Schutz der Anleger, die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Fondsplatz und die Stabilität des Finanzsystems, wobei diesen öffentlichen Interessen eine besondere Bedeutung zukommt und ein hoher Massstab an die Voraussetzungen der integren Persönlichkeit, der Qualifikation, des guten Rufes und der Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu setzen ist.
8. Zu Spruchpunkt 2. ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach sowohl FMA wie auch FMA-BK zu Recht eine Unterbrechung des Zulassungsverfahrens verfügt haben, die nur aufgrund der Urkundenvorlage vom 10. Dezember 2013 gegenstandlos geworden ist. Dem Inhalt nach ist die Beschwerdeführerin damit mit ihrer Beschwerde unterlegen, weshalb die Beschwerde gegen die Kostenverfügung der FMA-BK abzuweisen war.
9. Die Entscheidung über die Kosten des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Spruchpunkt 3. stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt, wie schon die FMA-BK unbekämpftermassen feststellte, CHF 50'000.--. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2013