VGH 2014/001
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: B F
Strasse 15 PLZ ORT
vertreten durch:
Dr. Karl Mumelter Feldkircherstrasse 15 9494 Schaan
wegen: Sicherungsentzug Führerausweis
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19.12.2013, VBK 2013/52
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. Februar 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02.01.2014 wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 19.12.2013 (VBK 2013/52) bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer fuhr am 11.10.2013 um 20.17 Uhr mit dem Fahrzeug FL XXXXX auf der Autobahn A13 in Fahrtrichtung von St. Margrethen nach Chur. Eine Patrouille der Kantonspolizei St. Gallen führte ab der Autobahnausfahrt Widnau eine Nachfahrmessung durch. Die Nachfahrmessung wurde auf einer Strecke von 3644,6 m durchgeführt. Die maximal gefahrene Geschwindigkeit betrug 221 km/h, die gemessene Durchschnittsgeschwindigkeit betrug 192 km/h, was nach Abzug von einer Toleranz von 6% (=12 km/h) rechtlich relevante 180 km/h ergibt.
Die Polizeipatrouille hielt den Lenker des Fahrzeugs FL XXXXX bei der Autobahnausfahrt Oberriet an und stellte fest, dass es sich beim Lenker um den Beschwerdeführer handelte. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme anerkannte der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 km/h (siehe Polizeiprotokoll vom 11.10.2013). Ihm wurde der Führerausweis auf der Stelle abgenommen und ein Fahrverbot eröffnet. Nur am Rande sei erwähnt - da nicht beschwerderelevant - dass es sich beim durch die Kantonspolizei am 11.10.2013 dem Beschwerdeführer abgenommenen Führerausweis um den im Jahr 2011 angeblich verlorenen Führerausweis des Beschwerdeführers handelt, der seit der Verlustanzeige vom 02.09.2011 ungültig war, und dass das Duplikat vom 02.09.2011 angeblich durch den Beschwerdeführer nicht mehr aufgefunden werden könne.
2. Nachdem die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) das Polizeiprotokoll vom 11.10.2013 der Kantonspolizei St. Gallen betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers um 60 km/h sowie den dem Beschwerdeführer abgenommenen Führerausweis zugestellt erhielt, wurde durch die MFK am 06.11.2013 der Sicherungsentzug 2013_588 verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde eröffnet, dass ihm aufgrund des Verdachtes der fehlenden Fahreignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. d SVG iVm Art. 11b Abs. 1 Bst. b VZV (Charakter) der Führerausweis sicherungsweise mit Wirkung ab dem 11.10.2013 für unbestimmte Zeit entzogen sei. Einer allfälligen Vorstellung oder Beschwerde gegen den sicherungsweisen Entzug vom 06.11.2013 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Weiteren wurde die Wiedererteilung des Führerausweises von einem positiv lautenden Verkehrspsychologischen Gutachten des Dr. phil. M. Keller, Kantonsspital, 9007 St. Gallen, abhängig gemacht.
Als Begründung führte die MFK an, dass der Beschwerdeführer einschlägig bekannt sei und viele Einträge im ADMAS-Register aufweise. Es wurden folgende Einträge aufgeführt: 2 Monate Entzug bis und mit 15.07.2011, 1 Monat Entzug bis und mit 20.01.2011, eine Verwarnung am 30.03.2010, 1 Monat Entzug bis und mit 29.10.2005, 2 Monate Entzug bis und mit 04.12.2002. Schliesslich wurde auch noch die MFK Verfügung 2013_57 als noch nicht rechtskräftig erwähnt (VGH 2013/82). Die MFK führte an, dass der Beschwerdeführer wiederholt als Lenker von Fahrzeugen Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe und aufgrund dieses Verhaltens begründete Zweifel an dessen charakterlicher Eignung als Fahrzeugführer bestünden. Zwecks Abklärung sei der Beschwerdeführer deshalb angewiesen worden, sich beim Verkehrspsychologen Dr. phil. M Keller, Kantonsspital St: Gallen, zu melden, damit dieser ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellen könne. Sofern dieses positiv ausfalle, werde der Führerschein umgehend wieder erteilt.
Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Vorstellung oder Beschwerde gegen den Sicherungsentzug 2013_588 wurde seitens der MFK nicht begründet.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2013 vollumfänglich Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und stellte gleichzeitig einen Antrag, der Beschwerde nunmehr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die VBK entschied am 19.12.2013 (VBK 2013/52) mittels Beschluss, dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde vom 21.11.2013 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei keine Folge zu geben, sondern die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die MFK sei zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Hauptverfahren vorbehalten.
Die VBK begründete die Abweisung der Beschwerde vom 21.11.2013 dahingehend, dass der Verwaltungsgerichtshof stets - letztmals in VGH 2013/81, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li - begründet habe, dass aufgrund von Art. 116 Abs. 8 LVG der erstinstanzlich verfügenden Behörde die Aufgabe und Kompetenz zukomme, zu entscheiden, ob einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll. Ein solcher Entzug der aufschiebenden Wirkung sei grundsätzlich zu begründen, bei vorsorglichen Sicherungsentzügen bedürfe es aber keiner Begründung, weil aufgrund des Wortlautes von Art. 34 Abs. 4 VZV der vorsorgliche Sicherungsentzug nur Sinn ergebe, wenn gleichzeitig auch einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Im Sinne einer prima-facie-Prüfung halte es die VBK durchaus für möglich, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug gerechtfertigt sei. Eine materielle und tiefgehende Prüfung werde voraussichtlich im Januar 2014 erfolgen.
Der vom Beschwerdeführer angeführte Regierungsbeschluss RA 2009/619-3622, wonach bei Fahren in fahrunfähigem Zustand wegen Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenkonsums die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, sei hier nicht einschlägig und jedenfalls regle er nicht abschliessend Sachverhalte, in denen die MFK einzig die aufschiebende Wirkung zu entziehen habe.
Dem Argument des Beschwerdeführers, das gegenständliche Beschwerdeverfahren dauere aus Erfahrung jedenfalls 9 bis 15 Monate und in dieser Zeit sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen, wurde von der VBK dahingehend begegnet, dass sie anführte, der Beschwerdeführer könne sich baldmöglichst beim Verkehrspsychologen Dr. phil. M. Keller melden, da der Führerausweis wieder erteilt werde, sobald das positive verkehrspsychologische Gutachten vorliege. Die vom Beschwerdeführer angeführte StGH Rechtsprechung sei nicht einschlägig, sondern behandle andere Sachverhalte.
4. Gegen den Beschluss der VBK vom 19.12.2013 (VBK 2013/52), somit gegen die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung, richtet sich die vom Beschwerdeführer mit 2.1.2014 datierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen einzugehen sein.
5. Mit Urkundenvorlage vom 23.01.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das schweizerische Strafverfahren des Untersuchungsamtes Altstätten (ST.2013.x) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, da der Beschwerdeführer auf Dienstag, den 4.2.2014, 14:00 Uhr, als Beschuldigter geladen sei. Im schweizerischen Strafverfahren ST.2013.x wird dem Beschwerdeführer eine grobe Verkehrsregelmissachtung durch Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn zur Last gelegt.
Aus der Urkundenvorlage des Beschwerdeführers vom 23.01.2014 lässt sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen das Strafverfahren mittels des Strafbefehls vom 28.11.2013 erledigen wollte, der Beschwerdeführer dagegen aber am 6.12.2013 Einsprache erhoben hat, weshalb nunmehr zur Behandlung der Einsprache vom 6.12.2013 die Einvernahme des Beschwerdeführers angeordnet wurde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 21.02.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der hier relevante Sachverhalt ist unbestritten, weshalb auf die Feststellungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung am 11.10.2013 begangen hat, da er nach Beendigung der Nachfahrmessung angehalten wurde und die Nachfahrmessung und Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen anerkannte. Dass das schweizerische Strafverfahren ST.2013.x noch nicht rechtskräftig erledigt ist, ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne Relevanz.
Im gegenständlichen Fall geht es nur um die Frage, ob die VBK den Antrag, der Beschwerde vom 21.11.2013 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zu Recht abgewiesen hat bzw. implizit auch darum, ob die MFK zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen hat.
2. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer umfassend vor, es hätte ein Warnungsentzug verfügt werden müssen, ein solcher Warnungsentzug sei aber nicht zulässig, weil das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verkehrsdelikt in der Schweiz begangen wurde und im liechtensteinischen Strassenverkehrsrecht keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, wonach die MFK Führerausweisentzüge verfügen könne, wenn der in Liechtenstein wohnhafte Lenker Verkehrsregelverletzungen in der Schweiz begangen habe.
Auf dieses Vorbringen ist hier nicht weiter einzugehen, da die MFK einen (definitiven) Sicherungsentzug verfügt hat und der Sicherungsentzug vom Warnungsentzug abzugrenzen ist (siehe dazu nachstehende Ausführungen unter Ziff. 3). An dieser Stelle erwähnt werden muss aber, dass die VBK im vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschluss nicht zwischen definitivem und vorsorglichem Sicherungsentzug unterscheidet, was ungenau ist, hier aber nicht weiter schadet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und im Schriftsatz Urkundenvorlage vom 10.02.2014 mit Verweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11.11.2009 (SK2 0937), ein in der Schweiz begangenes Verkehrsdelikt könne in Liechtenstein mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage nicht zu einem Führerausweisentzug führen, ist auf VGH 2013/82, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Rechtsmeinung des Kantonsgerichts Graubünden nicht, sondern hat in VGH 2013/82 auf die Entscheidungen der St. Galler Verwaltungsrekurskommission vom 06.03.2008 zu IV-2007/111 bzw. vom 28.04.2011 zu IV-2010/88 verwiesen. Aufgrund des Notenaustausches vom 15. Dezember 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen (LGBl. 1978 Nr. 7) besteht eine genügende gesetzliche Grundlage.
Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 133 II 331 ergibt sich schliesslich, dass ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht eines sich aus dem formellen Gesetz klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden kann, die sich im Ausland zugetragen haben und kein Verweis auf den Notenaustausch notwendig ist. Dies, weil der Sicherungsentzug nicht eine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraussetzt. Das Fehlen der Fahreignung kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Es spielt keine Rolle, ob die relevanten Umstände, die die Behörde zum Sicherungsentzug veranlassen, in Liechtenstein oder im Ausland eingetreten sind. Zur Begründung der fehlenden Fahreignung können und müssen auch Strassenverkehrsdelikte im Ausland berücksichtigt werden. Denn der für die Anordnung des Sicherungsentzugs durch die zuständige Behörde massgebende Sachverhalt ist die aus den gesamten Umständen resultierende fehlende Fahreignung des Inhabers eines liechtensteinischen Führerausweises, der in Liechtenstein wohnt. Dieser massgebende Sachverhalt tritt in Liechtenstein ein und daher ist das liechtensteinische Recht anwendbar. Im Übrigen ist bei Fehlen der Fahreignung das Risiko von künftigen Widerhandlungen deutlich grösser und konkreter als bei Verkehrsregelverletzungen durch einen zum Führen eines Motorfahrzeuges geeigneten Fahrzeuglenker (siehe BGE 133 II 331).
3. Zur Unterscheidung des Warnungsentzuges vom Sicherungsentzug ist folgendes anzuführen:
Beim Warnungsentzug handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten (siehe Art. 29 Abs. 2 VZV). Der Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter. Er soll den fehlbaren Fahrzeuglenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erziehen und von weiteren Verkehrsdelikten abhalten. Ein Warnungsentzug, stets für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, kommt daher nur in Betracht, wenn die Fahreignung des Lenkers klar bejaht werden kann. Bei Zweifeln an der Fahreignung darf nicht einfach ein Warnungsentzug mit Auflagen verfügt werden (BGE 6A.51/2004 vom 19. April 2005).
Sicherungsentzüge gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b, c und d SVG iVm Art. 29 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 SVG dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (zur fehlenden Fahreignung siehe BGE 129 II 82). Die gesetzlichen Grundlagen für die Kompetenz der Behörden betreffend den Sicherungsentzug ergeben sich aus den Art. 13 Abs. 2 Bst. b, c und d SVG iVm Art. 29 Abs. 2 SVG und Art. 29 VZV.
Den Begriff Fahreignung definieren alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) als die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. VGH 2012/26 sowie BGE 133 II 384). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Prüfung der Fahreignung wird gemäss Art. 13 Abs. 2 SVG vor der Erteilung des Lern- bzw. Führerausweises vorgenommen, aber auch anschliessend, wenn Bedenken über die Eignung bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG). Nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 15 Abs. 1 SVG).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 bisSVG iVm Art. 32 Abs. 1 VZV wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Um den Verkehr in der Zeit der Abklärung zu schützen, sieht Art. 35 Abs. 3 VZV vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden kann.
Ein Warnungsentzug darf nur verfügt werden, wenn feststeht, dass die Fahreignung grundsätzlich zu bejahen (BGE 128 II 335 E. 4c und d) und somit kein Sicherungsentzug auszusprechen ist. Die Fahreignung ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine dritte Variante hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies ist ständige Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes.
Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug reicht es sogar aus, dass nur Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten und paraten Beweismittel abstellen (VGH 2012/26, VGH 2011/48 sowie VGH 2013/081, alle veröffentlicht auf www.gerichtesentscheidungen.li). Der strikte Beweis der die Fahreignung ausschliessenden Umstände (wie z.B. eine Drogensucht) ist nicht erforderlich. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid (vorsorglich) entzogen werden. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, muss erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6A.49/2004 vom 30. August 2004, E. 4, 6A.8/2004 vom 9. März 2004, E. 2.1, 122 II 359, E. 3a, mit Hinweisen, 106 Ib 115, E. 2b). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Sicherungsentzug soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden. Der vorsorgliche Sicherungsentzug erlaubt sogar, dass dem Betroffenen vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit eingeräumt wird, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich vorab zu äussern. Art. 34 Abs. 3 VZV sieht für den Fall des vorsorglichen Sicherungsentzuges vor, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt wird, weil „bis zur Abklärung von Ausschlussgründen […] der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden [kann].“ Das Wort „sofort“ weist darauf hin, dass das rechtliche Gehör erst nach der Verfügung des vorsorglichen Sicherungsentzuges gewährt werden muss.
Die MFK kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des bisherigen Verhaltens und der Einträge im ADMAS-Register der Verdacht bestehe, die Fahreignung sei nicht (mehr) gegeben. Deshalb wurde der (definitive) Sicherungsentzug verfügt. Dieser ist materiell (noch) nicht zu beurteilen, sondern nur, ob zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
4. Aus dem Zweck des Sicherungsentzugs ergibt sich, dass Rechtsmitteln gegen Sicherungsentzüge stets die aufschiebende Wirkung zu verweigern ist, soweit keine besonderen Umstände vorliegen (Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_155/2007 vom 13. September 2007, E. 2, und 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005, E. 2.2; BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; BGE 106 Ib 115 E. 2b S. 117, Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N. 2758). Es ist nicht ersichtlich, welche besonderen Umstände hier vorliegen würden, so dass trotz eines verfügten Sicherungsentzuges der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen sollte. Einer Beschwerde gegen einen definitiven oder vorsorglichen Sicherungsentzug darf grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen, da ansonsten der Zweck des Sicherungsentzugs verunmöglicht wäre, nämlich den in Verdacht stehenden Verkehrsteilnehmer sofort vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten, weil die Fahreignung nicht mehr vorhanden ist oder ein begründeter Verdacht besteht (siehe auch BGE 125 II 492). Die MFK hat die aufschiebende Wirkung somit zu Recht entzogen.
Dass die MFK keine Begründung anführte, weshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, schadet hier nicht weiters. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist zwar grundsätzlich zu begründen, da sich der davon Betroffene im Rahmen einer Beschwerde auch gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung zur Wehr setzen kann. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um einen Sicherungsentzug, so dass die Begründung, warum einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen kann, offensichtlich ist. Aufgrund des Wortlautes des Art. 34 Abs. 3 VZV ergibt der Sicherungsentzug nur Sinn, wenn auch gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzogen wird.
5. Richtig ist, dass im Zeitpunkt der Beurteilung des gegenständlichen Falles durch die MFK und die VBK kein rechtskräftiger Entscheid zum Fall MFK Verfügung 2013_57 (VGH 2013/82) vorlag. Dies ist jedoch nicht weiter relevant, da es im gegenständlichen Verfahren nicht um einen Warnungs-, sondern einen Sicherungsentzug geht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie er selbst vorbringt, in jenem Fall zugegeben, dass er in der Schweiz eine Geschwindigkeitsübertregung um 41 km/h netto beging, weshalb er denn auch in der Schweiz strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde.
6. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen skammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 21. Februar 2014