VGH 2014/029
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9495 Triesen
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG Am Schrägen Weg 2 9490 Vaduz
wegen: Hundehaltung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 01./02. April 2014, LNR 2014-431 BNR 2014/434
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 22. April 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 01./02. April 2014, LNR 2014-431 BNR 2014/434, wird abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde vom 22. April 2014 wird die Entscheidung der Regierung vom 01./02. April 2014 abgeändert, dass sie wie folgt lautet:
"1. Die Beschwerde vom 06. September 2013 gegen die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 22. August 2013 wird zurück gewiesen. 2. Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 120.00. Die Rechnungstellung erfolgt durch die Landeskasse."
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) vom 22.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihre Hündin "A", Rasse Pitbull Terrier, ab sofort so zu halten, dass ein Entweichen von ihrem Privatgrundstück sicher verunmöglicht wird, z.B. durch Errichtung eines ausbruchsicheren festen Zaunes im Garten oder Installierung einer tierschutzgerechten Laufkette bei Anbindehaltung (Punkt 1.a) sowie für eine verhaltensmedizinische Begutachtung zur Verfügung zu stellen (Punkt 1.b). Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Punkt 2.). Das ALKVW erliess diese Verfügung, weil die Hündin der Beschwerdeführerin wegen einer Unachtsamkeit (offene Haustüre) entwischt war, auf den angeleinten Nachbarshund losging und diesen gebissen hat. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Hunde der Beschwerdeführerin wegen ihrer Ferienabwesenheit von ihrer Mutter betreut. Die Notwendigkeit der verhaltensmedizinischen Abklärung der Hündin begründete das ALKVW damit, dass der Verdacht bestehe, dass die Hündin aufgrund ihrer Haltungsweise (kein Sozialkontakt zu anderen Hunden und fremden Menschen, zeitweilige Kettenhaltung) in ihrem Verhalten gestört sei und eine potentielle Gefahr für Mensch und Tier darstelle.
2. Gegen die Verfügung des ALKVW erhob die Beschwerdeführerin am 22.08.2013 Beschwerde an die Regierung. Sie brachte vor, dass sie die erste Verpflichtung bereits umgesetzt habe und Punkt 1. a) der Verfügung nicht anfechte. Wenn sie das Haus verlasse, halte sich "A" ausschliesslich im verschlossenen Haus auf. Ausserhalb des ausbruchsicheren Hauses werde "A" stets an der Leine geführt und trage einen Maulkorb. Wenn sich "A" unbeaufsichtigt im Garten aufhalte, werde sie an einer Laufvorrichtung angebunden. Somit werde "A" so gehalten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährde oder belästige und fremdes Eigentum nicht beschädige. "A" habe ausreichend Umgang mit Menschen. [...]
3. Mit Schreiben vom 11.10.2013 nahm das ALKVW Stellung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. [...]
4. Mit Schriftsatz vom 04.11.2013 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu der Stellungnahme des ALKVW. [...]
5. Mit Entscheidung vom 01./02.04.2014 wies die Regierung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.09.2013 ab und bestätigte die Entscheidung des ALKVW. Sie hielt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund von Art. 6a Abs. 1 des Hundegesetzes verpflichtet gewesen sei, "A" ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen. Die im Spruchpunkt 1. der Verfügung des ALKVW enthaltene Verpflichtung der Beschwerdeführerin, das Entweichen von "A" von ihrem Grundstück sicher zu verunmöglichen, sei nur eine Konkretisierung dieser bereits bestehenden generellen Verpflichtung der Beschwerdeführerin. Der Bissvorfall zeige, dass die bereits vor der bekämpften Verfügung bestehende Verpflichtung der Beschwerdeführerin nicht ausgereicht habe, der Einhaltung ihrer Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 des Hundegesetzes nachzukommen, wonach Hunde so zu halten seien, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden würden. Daraus sei zu schliessen, dass weitere Massnahmen notwendig seien, um zukünftige Vorfälle zu vermeiden. Welche Massnahmen hierfür erforderlich seien, könne erst nach Prüfung des Verhaltes des Hundes und Feststellung allfälliger Störungen festgelegt werden. Die angeordnete Verhaltensprüfung sei auch verhältnismässig und eine mildere Massnahme sei im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, als mildere Massnahmen kämen Weisungen über die Erziehung und Beaufsichtigung ihres Hundes in Frage, so sei dem zu entgegnen, dass solche berechtigterweise erst angeordnet werden könnten, wenn für das ALKVW feststehe, ob Verhaltensstörungen vorlägen, die für das aggressive Verhalten von "A" ursächlich seien. Für die öffentliche Sicherheit sei es zudem unumgänglich, dass die Ergebnisse der Verhaltensüberprüfung von "A" möglichst bald vorlägen, weswegen das ALKVW einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen habe.
6. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22.04.2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Entscheidung der Regierung dahin gehend abändern, dass die in der Verfügung des ALKVW vom 22.08.2013 in Spruchpunkt 1. lit. b) angeordnete Massnahme der verhaltensmedizinischen Begutachtung aufgehoben werde; in eventu die Regierungsentscheidung dahin gehend abändern, dass die Massnahme der verhaltensmedizinischen Begutachtung unter Setzung einer zweckentsprechenden Auflage aufgehoben werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des ALKVW und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.06.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die obigen Ausführungen und die Feststellungen der Regierung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Wenn ein Hund Menschen oder Tiere verletzt hat oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt, ist das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) verpflichtet, den Sachverhalt zu überprüfen, wobei es Sachverständige beiziehen kann (Art. 7a Abs. 1 i.V.m. Art. 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HG), LGBl. 1992 Nr. 56). Wenn dies zum Schutz von Mensch oder Tier erforderlich ist oder ein Hundehalter seinen Halterpflichten nicht nachkommt, ordnet das ALKVW geeignete Massnahmen an (Art. 7a Abs. 2 HG). In Art. 7a Abs. 3 HG werden mögliche Massnahmen, die das Amt anordnen kann, aufgezählt. Diese reichen vom Erteilen von Weisungen an den Hundehalter bis zum Entzug oder gar Tötung des Hundes. Nach Art. 7a Abs. 3 lit. c) HG kann das ALKVW auch die Durchführung einer Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen.
3. Die Anordnung der Durchführung einer Verhaltensprüfung durch das ALKVW ist keine Endentscheidung, die für sich selbständig angefochten werden kann. Die Verhaltensprüfung dient der Ermittlung des Sachverhaltes, die dem ALKVW gemäss Art. 7a Abs. 1 HG obliegt. Bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Ermittlungshandlung zu erfolgen hat, handelt es sich um eine verfahrensleitende Entscheidung, die nicht angefochten werden kann, weil sie nicht an sich in die persönlichen Rechte oder gesetzlich geschützten Interessen des Betroffenen eingreift. Sie ist weder rechtsgestaltend (Art. 86 Abs. 2 lit. a) LVG) noch rechtsfeststellend (Art. 86 Abs. 2 lit. b) LVG). Verfahrensleitende Verfügungen sind keine Enderledigungen und somit auch nicht selbständig mittels Verwaltungsbeschwerde (Art. 90 Abs. 1 LVG), sondern nur mit der Endentscheidung über die Hauptsache (Art. 90 Abs. 5 LVG) anfechtbar (vgl. VBI 1999/50; VBI 1999/75, bestätigt durch StGH 1999/58; VBI 2003/32: in diesen Fällen ging es jeweils um die Anordnung einer Sorgfaltspflichtsprüfung nach SPG).
Wie ausgeführt, dient die Verhaltensprüfung als Teil des Ermittlungsverfahrens dem ALKVW als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung von Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin nach Art. 7a Abs. 3 HG. Somit ist dessen Anordnung lediglich eine verfahrensleitende Massnahme, die der Vorbereitung einer rechtsmittelfähigen Verfügung dient. Sollte das ALKVW aufgrund der Ergebnisse der Verhaltensprüfung Massnahmen verfügen, kann die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren auch allfällige Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Anordnung und der Durchführung der Verhaltensprüfung geltend machen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass zwar keine Massnahmen verfügt, der Beschwerdeführerin jedoch die Kosten der Prüfung auferlegt werden. Selbst wenn Art. 7a Abs. 4 HG bestimmt, dass der Halter die mit den Massnahmen nach Abs. 3 verbundenen Kosten trägt und keinen Anspruch auf Entschädigung hat, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung zur Kostentragung der Begutachtung nur dann der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wenn das Verhalten des Hundes bzw. des Hundehalters hierzu Anlass gegeben haben und sich die Überprüfung des Hundes nicht als unverhältnismässig oder unnötig erweist.
4. Auch die Rechtsmittelbelehrungen der Regierung und des ALKVW, soweit sie sich auf Spruchpunkt 2. b) beziehen, ändern an der Unanfechtbarkeit der Anordnung der Verhaltensprüfung nichts. Gewährt eine Behörde ein Rechtsmittel, welches dem Betroffenen rechtlich nicht zusteht, so wird dieses dadurch nicht zulässig. Daher ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde irrelevant. Da prozessleitende Verfügungen nicht unmittelbar anfechtbar sind, kann auch nicht über einen Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese entschieden werden. Die Entscheidung der Regierung ist deshalb insoweit abzuändern, als die Beschwerde vom 22.08.2013 gegen die Verfügung des ALKVW mangels Beschwerdemöglichkeit zurück gewiesen werden muss.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gebührengesetz. Die Beschwerdeführerin hat den Streitwert mit CHF 15'000.00 gemäss § 4 Ziff. 17 lit. b der Honorarrichtlinien angegeben, wogegen nichts einzuwenden ist. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Juni 2014