Art. 43 LVG: Im Verwaltungsverfahren ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist. Eine sachliche Notwendigkeit ist im erstinstanzlichen Verfahren nur dann gegeben, wenn (kumulativ) die Partei selber nicht rechtskundig ist, das Verfahren von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft. Hingegen ist die sachliche Notwendigkeit im Rechtsmittelverfahren in der Regel gegeben.
VGH 2014/031
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
9485 Nendeln
vertreten durch:
NN Rechtsanwalt
9490 Vaduz
wegen: Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 15. April 2014, LNR 2014-560 BNR 2014/501 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 30. April 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 15. April 2014, LNR 2014-560 BNR 2014/501 REG 2523, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 12. November 2013 lud das Ausländer- und Passamt die Beschwerdeführerin als Partei in der Angelegenheit "Prüfung Ihres Aufenthaltsrechts wegen Sozialhilfebezug" auf den 2. Dezember 2013, 10.00 Uhr, in das Ausländer- und Passamt vor.
2. Nach Verschiebung des Termins fand die Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 beim Ausländer- und Passamt in Anwesenheit des Beschwerdevertreters statt.
Anlässlich dieser Anhörung stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, indem sie ein entsprechendes, ausgefülltes Formular vorlegte.
3. Mit Entscheidung vom 7. Januar 2014 zu APA-E-Nr. 001 entschied das Ausländer- und Passamt über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt: Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange und auf Beistellung eines Verfahrenshelfers wird nicht entsprochen.Die Kosten verbleiben dem Land.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Verfahrenshilfe könne nur bewilligt werden, wenn der Beizug eines Anwaltes als notwendig erscheine. Dies sei dann der Fall, wenn die Person nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe. Im gegenständlichen Fall sei der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen. Dies daher, weil der Einvernahmetermin seitens des Ausländer- und Passamtes zum einen lediglich der Sachverhaltsfeststellung gedient habe, nämlich dem Grund für den Sozialhilfebezug sowie der Möglichkeit einer allfälligen künftigen Erwerbstätigkeit, und zum anderen der Hinweisung, sich künftig um eine wirtschaftliche Unabhängigkeit zu bemühen. Somit seien nur Sachverhaltsfragen, nicht aber Rechtsfragen zu erörtern gewesen. Des weiteren sei dem Beschwerdevertreter die gängige Rechtsprechung und Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung im Zuge der Prüfung eines Widerrufes einer Niederlassungsbewilligung bekannt, da er selbst auf das Urteil VGH 2012/028 Bezug genommen habe.
4. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2014 Beschwerde an die Regierung.
Die Regierung wies mit Entscheidung vom 15. April 2014 die Beschwerde im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Die Einvernahme vom 13. Dezember 2013, bei welcher der Beschwerdevertreter anwesend gewesen sei, habe ausschliesslich der Sachverhaltsfeststellung gedient. Es habe sich weder um einen Akt von erheblicher Tragweite noch um eine Angelegenheit, welche schwierige Rechtsfragen aufwerfe, gehandelt.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 17. April 2014, erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abändern, dass dem Gesuch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge gegeben werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Juni 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das Recht der Verfahrenshilfe (oder wie es das LVG noch nennt: das Armenrecht) im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist in Art. 43 LVG enthalten. Danach finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung (Art. 43 Abs. 1 LVG). Allerdings entscheidet der prozessleitende Beamte nach freiem Ermessen, ob einem Beteiligten das Armenrecht ganz oder teilweise zu bewilligen ist (Art. 43 Abs. 3 LVG).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1 auf www.gerichtsentscheidungen.li; VGH 2012/028 Erw. 7. auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Hrsg., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
2. Vorliegendenfalls geht es um die Frage, ob es sachlich notwendig war, bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Ausländer- und Passamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben, dies nach der Vorladung des Ausländer- und Passamtes vom 12. November 2013 und insbesondere bei der Anhörung vom 13. Dezember 2013.
3. Zeitlich wurde der Verfahrenshilfeantrag am 13. Dezember 2013 gestellt. Aus dem Vorakt des Ausländer- und Passamtes ist nicht ersichtlich, wann genau dieser Antrag am 13. Dezember 2013 gestellt wurde, ob vor dem Beginn der Anhörung um 15.45 Uhr oder zu Beginn dieser Anhörung oder erst am Ende oder gar nach dieser Anhörung. Aufgrund der Ausführungen des Ausländer- und Passamtes in seiner Entscheidung vom 7. Januar 2014 geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Verfahrenshilfeantrag spätestens zu Beginn der Anhörung vom 13. Dezember 2013 um 15.45 Uhr gestellt wurde. Das Ausländer- und Passamt führte nämlich aus, dass "bereits zu Beginn der Einvernahme [am 13. Dezember 2013] dem Rechtsvertreter eröffnet [wurde], dass das APA beabsichtige, dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattzugeben".
4. Die Beschwerdeführerin argumentiert nun vor dem Verwaltungsgerichtshof, der Beizug eines Anwaltes sei bereits zur Anhörung vom 13. Dezember 2013 sachlich notwendig gewesen, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorladung vom 12. November 2013 objektiv davon ausgehen habe müssen, dass ihr Aufenthaltstitel einer Überprüfung unterzogen werde und der Widerruf nach Art. 49 lit. b AuG gegebenenfalls verfügt werde. Dass das Ausländer- und Passamt den Widerruf nicht verfüge, habe dieses erst nach der Befragung vom 13. Dezember 2013 erklärt. Demgegenüber habe das Ausländer- und Passamt in der Vorladung vom 12. November 2013 darauf hingewiesen, dass es um die Prüfung des Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfebezuges gehe und dass die Beschwerdeführerin deshalb persönlich erscheinen müsse, ansonsten aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Die Prüfung des Widerrufs des Aufenthaltsrechts stelle immer eine schwerwiegende Angelegenheit dar, welche die Beigebung eines Rechtsbeistandes erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin sei auch rechtsunkundig.
5. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist, kann dahingehend zusammengefasst werden, dass eine sachliche Notwendigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nur dann gegeben ist, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie das Verfahren von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft. Hingegen ist die sachliche Notwendigkeit im Rechtsmittelverfahren in der Regel gegeben.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2003 zu VGH 2003/124 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass in weniger komplexen erstinstanzlichen Asylverfahren es sachlich nicht notwendig sei, einen Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, dies u.a. deshalb, weil im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gelte, ein Dolmetscher beigezogen werde und die Asylsuchenden vor dem Ausländer- und Passamt den von ihnen erlebten und geltend gemachten Sachverhalt in allen Details und unter Vorlage der möglichen Dokumente darzulegen hätten. Dabei verkannte der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass ein Asylverfahren besonders stark in die Rechtsposition des Asylsuchenden eingreift, zumal der Asylsuchende geltend macht, er sei im Heimat- oder Herkunftsland politisch verfolgt und es bestehe für ihn Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurde vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2004 zu StGH 2004/006 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) bestätigt.
Mit Urteil vom 13. November 2007 zu VGH 2007/52 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof in einer Sache, in welchem einem Ausländer die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein angedroht wurde, dass die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht schon dann gegeben sei, wenn gravierend in die Rechte wie das Aufenthaltsrecht eingegriffen werden solle. Die bedürftige Partei habe nur dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein.
Der Staatsgerichtshof verwies in seinem Urteil vom 8. Februar 2011 zu StGH 2010/121 u.a. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 114 V 228 Erw. 5b), wonach insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung ein strenger Massstab zu legen sei. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch eines Versicherten einer Sozialversicherung zu befinden habe, sei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts regelmässig nicht erforderlich. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen.
In seinem Urteil vom 10. Mai 2012 zu VGH 2012/028 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof in einer Sache betreffend die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung einer Familie, dass ein solches Verfahren von erheblicher Tragweite sei. Allerdings sei der Beizug eines Anwaltes zu den Befragungen durch das Ausländer- und Passamt nicht notwendig, da hierbei nur der Sachverhalt geklärt werde, dies selbst dann, wenn die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten und eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen sei und die Betroffenen mit der Einreichung von Beschwerden überfordert wären.
Mit Urteil vom 22. November 2012 zu VGH 2012/108 (auf www.gerichtsentscheidungen.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass es in einem Verfahren betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und DNA-Abnahme durch die Landespolizei erstinstanzlich keines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bedarf. Der Antrag an die Landespolizei auf Feststellung, dass die vorgenommene erkennungsdienstliche Behandlung, insbesondere die Abnahme einer DNA-Probe, rechtswidrig gewesen sei, sei an keine besondere Form gebunden und es sei keine besondere Frist einzuhalten, sondern lediglich darzutun, dass ein Feststellungsinteresse bestehe und eine Feststellungsverfügung verlangt werde.
6. Angewandt auf den vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorladung des Ausländer- und Passamtes vom 12. November 2013 davon ausgehen durfte und musste, dass das Ausländer- und Passamt das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin überprüft und allenfalls eine diesbezügliche Entscheidung, die auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausfallen könnte, fällt. Dies hätte für die Beschwerdeführerin eine erhebliche Tragweite. Die Rechtsfrage, ob wegen Sozialhilfeabhängigkeit das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in Liechtenstein widerrufen werden kann, ist keine einfache, da Art. 49 Bst. b AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311) eine Interessensabwägung verlangt ("die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden"), wenn der "Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist". Allerdings ist die Rechtsfrage auch nicht besonders schwierig. Entscheidend ist jedoch, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nur dann in Betracht kommt, wenn der Ausländer einerseits "in erheblichem Mass" und andererseits "dauerhaft" auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob dies der Fall ist, hängt im Wesentlichen von den zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen und damit von den Aussagen der Beschwerdeführerin ab. Deshalb musste die Anhörung gemäss der Vorladung des Ausländer- und Passamtes vom 12. November 2013 im Wesentlichen der Klärung des Sachverhalts, ob die Beschwerdeführerin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist, dienen. Entsprechend ersuchte das Ausländer- und Passamt in seiner Vorladung vom 12. November 2013 die Beschwerdeführerin, nicht nur den Reisepass oder Personalausweis, sondern auch einen Auszug aus dem Konto "wirtschaftliche Hilfe" beim Amt für Soziale Dienste für die letzten drei Jahre und einen allfälligen Arbeitsvertrag zur Anhörung mitzubringen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin seit 1991 in Liechtenstein wohnhaft ist und deshalb den Umgang mit liechtensteinischen Behörden, auch mit dem Ausländer- und Passamt, gewohnt sein muss. Zudem hat das Ausländer- und Passamt auf Anfrage den Beizug eines Dolmetschers für die Anhörung zugesagt und konnte sich die Beschwerdeführerin - wie es in der Vorladung vom 12. November 2013 heisst - bei der Anhörung von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Dies hätte z.B. die Tochter der Beschwerdeführerin, die sich betreffend dem Anhörungstermin mit dem Ausländer- und Passamt in Verbindung setzte, sein können.
Somit gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass es sachlich nicht notwendig war, der Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Ausländer- und Passamt, insbesondere für die Anhörung vom 13. Dezember 2013, beizugeben.
7. Aufgrund der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auferlegten die Unterinstanzen keine Verfahrenskosten, sodass es nicht notwendig ist, diesbezüglich Verfahrenshilfe zu gewähren.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Juni 2014