VGH 2014/038
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Aktiengesellschaft in Liquidation ... 9490 Vaduz
wegen: Mehrwertsteuer
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 16. April 2014, LSteK 2014/03
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2014 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 16. April 2014, LSteK 2014/03, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013, MWST-Nr. 55706, verfügte die Steuerverwaltung unter anderem, dass die Vorsteuern für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012 mit CHF 0.00 und für die Abrechnungsperioden 1. Quartal bis 2. Quartal 2013 in Höhe von CHF 0.00 festgesetzt wird. Weiters stellte die Steuerverwaltung fest, dass das Konto der Beschwerdeführerin per 15. Oktober 2013 einen Saldo von CHF 52'818.55 zu Gunsten der Steuerverwaltung ausweist.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2013 Einspruch bei der Steuerverwaltung. Sie brachte vor, die Vorsteuern seien für die Abrechungsperioden 1. Quartal 2012 bis 2. Quartal 2013 gemäss eingereichten Abrechnungen zu belassen. Die Beschwerdeführerin unterliege weiterhin der ordentlichen Steuerpflicht. Die deklarierten Vorsteuern seien aufgrund bezahlter Aufwandpositionen aus der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen worden.
Mit diesem Einspruch reichte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung das Vorsteuerjournal 2012, 4 Belege betreffend B AG,1 Beleg betreffend C AG, 2 Belege betreffend D ag und 2 Belege betreffend E AG ein.
3. Mit Schreiben vom 18. November 2013 forderte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin auf, weitere Belege einzureichen, so die Rechnungen der C AG, der E, der B AG und der D ag. Mit Schreiben vom 28. November 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung Kopien von 4 Rechnungen der C AG, 3 Belege betreffend E AG, 5 Rechnungen der F Ltd., einen Mietvertrag mit B AG, einen Mietvertrag mit D ag, einen Handelsregisterauszug für D ag, ein.
4. Am 18. Dezember 2013 entschied die Steuerverwaltung, die Vorsteuern der Steuerperiode 2012 mit CHF 2'161.95 und der Abrechnungsperioden Q1/2013 und Q2/2013 mit CHF 1'387.75 festzusetzen.
5. Die Steuerverwaltung äusserte sich zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 20. Februar 2014.
6. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.
7. Mit Entscheidung vom 16. April 2014 zu LSteK 2014/03 gab die Landessteuerkommission der Beschwerde vom 8. November 2013 keine Folge.
8. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission, zugestellt am 22. April 2014, erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der Landessteuerkommission betreffend die Nichtanerkennung eines Vorsteuerabzuges von CHF 767.65 wegen Zahlung an F Ltd. einerseits und die Nichtanerkennung von Vorsteuern betreffend die Zahlungen an B AG, C AG und D ag. Im Übrigen blieb die Entscheidung der Landessteuerkommission unangefochten.
9. Die Steuerverwaltung verwies mit Schreiben vom 18. Juni 2014 auf ihre eigene Einspracheentscheidung vom 18. Dezember 2013 und die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 16. April 2014.
Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission zu LSteK 2014/03, in welchem sich auch Kopien des relevanten Aktes der Steuerverwaltung befinden, bei.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2014 zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2014 Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Zu prüfen ist, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
Die angefochtene Entscheidung der Landessteuerkommission datiert vom 16. April 2014. Sie wurde von der Landessteuerkommission per Post (Einschreiben mit Rückschein) an die Beschwerdeführerin gesandt. Die Poststelle Vaduz verständigte die Beschwerdeführerin am 22. April 2014 über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments bei der Poststelle Vaduz und darüber, dass dieses Dokument mit der Geschäftszahl LSteK 2014/3 bei der Poststelle Vaduz abzuholen ist (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 22.04.2014, im Original erliegend im Akt LSteK 2014/3). Die Beschwerdeführerin übernahm das hinterlegte behördliche Dokument, also die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 16. April 2014, am 30. April 2014 (Übernahmebestätigung, im Original erliegend im Akt LSteK 2014/3).
Rechtlich ist mit der Verständigung über die Hinterlegung der Entscheidung der Landessteuerkommission bei der Poststelle Vaduz am 22. April 2014 die Zustellung bewirkt. Hinterlegte Dokumente gelten also mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 Zustellgesetz). Dies ist im Übrigen auch auf der Rückseite der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments so ausgeführt.
Da die Zustellung also am 22. April 2014 bewirkt wurde, läuft ab diesem Tag die Rechtsmittelfrist. Diese beträgt 30 Tage und lief somit am 22. Mai 2014 aus. Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch erst am 29. Mai 2014 per Email und am 30. Mai 2014 per Post an den Verwaltungsgerichtshof gesandt. Sie ist somit verspätet.
2. Gemäss Zustellgesetz (Art. 19 Abs. 3) kommt es nicht darauf an, wann die Adressatin, hier die Beschwerdeführerin bzw. ihr Verwaltungsrat, das hinterlegte behördliche Dokument bei der Poststelle abholt. Relevant ist der Tag der Hinterlegung des behördlichen Dokuments bei der Poststelle, vorliegendenfalls also der 22. April 2014.
Irrelevant ist auch, ob das Büro der Beschwerdeführerin vom 14. bis 25. April 2014 geschlossen war. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin deshalb, weil ihr Büro bis 25. April 2014 geschlossen war, vom Zustellvorgang, also von der Hinterlegung der Entscheidung der Landessteuerkommission bei der Poststelle Vaduz, keine Kenntnis erlangen konnte, wäre die Beschwerdeerhebung am 29. Mai 2014 verfristet. Dies gilt auch dann, wenn man weiter davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin auch am Samstag, den 26. April 2014 (und damit auch am Sonntag, 27. April 2014) vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall hätte sie am 28. April 2014 Kenntnis erlangen und das hinterlegte Dokument bei der Poststelle Vaduz abholen können. Gemäss Zustellgesetz (Art. 19 Abs. 3) gilt die Zustellung als mit jenem Tag bewirkt, an welchem das hinterlegte Dokument bei der Poststelle abgeholt werden konnte, also hier am 28. April 2014. In diesem Fall liefe die Beschwerdefrist am 28. Mai 2014 ab. Die Beschwerde wurde aber erst am 29. Mai 2014, somit verspätet, erhoben.
3. Verspätet erhobene Beschwerden sind zu verwerfen (Art. 96 Abs. 3 LVG).
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 118 Abs. 4 nSteG i.V.m. Art. 41 und Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage beträgt, wie von der Landessteuerkommission unbekämpftermassen festgestellt, CHF 20'300.89. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 340.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz)
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014