VGH 2014/039
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B Rechtsanwälte AG
wegen: Lagerung von Palettenholz
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2014/7 ON 8
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2014/7, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass das auf der Liegenschaft "***" in *** gelagerte Paletten- und Verpackungsholz bis zum 18. Februar 2015 einer bewilligten Entsorgungsanlage zuzuführen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. C erstattete dem Amt für Umweltschutz einen Rapport über die Kontrolle der Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2013, mit welchem beanstandet wurde, dass Palettenholz im Brennstofflager gelagert und zum Anheizen verfeuert wird. Mit Kontrollrapport vom 12. November 2013 beanstandete C neuerlich, dass Paletten als Brennstoff auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gelagert werden. Am 18. Dezember 2013 führte das Amt für Umwelt eine Begehung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch. Am 20. Dezember 2013 teilte das Amt für Umweltschutz dem Beschwerdeführer mit, dass, wie besprochen, sämtliches auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers in *** gelagerte Paletten- und Verpackungsholz bis Ende Februar 2014 einer bewilligten Entsorgungsanlage zugeführt werden müsse und dass das gegenständliche Holz nicht mehr für Verbrennungszwecke verwendet werden dürfe.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2014, Aktenplan-Nr. 8614, entschied das Amt für Umweltschutz in Sachen des Beschwerdeführers wegen Lagerung von unzulässigem Brennstoff auf der Liegenschaft *** in *** wie folgt: Sämtliches auf der Liegenschaft "***" in *** gelagertes Paletten- und Verpackungsholz ist bis zum 28. Februar 2014 einer bewilligten Entsorgungsanlage zuzuführen. Ansonsten erfolgt die ersatzweise Entsorgung des Altholzes auf Gefahr und Kosten des Pflichtigen.Der Entsorgungsnachweis ist dem Amt für Umwelt zuzustellen.Das gegenständliche Paletten- und Verpackungsholz darf nicht für Verbrennungszwecke verwendet werden.Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 80.--.Die Rechnungsstellung erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung.Diese Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund von Anhang 3 Ziff. 521 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung (LRV, LGBl. 2008 Nr. 245, in handbeschickten Holzfeuerungen nur naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig und Zapfen nach Anhang 4 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a verbrannt werden dürften. Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. a halte zudem ausdrücklich fest, dass Altholz aus Verpackungen, einschliesslich Paletten, sowie Gemische von Altholz und zulässigen Holzbrennstoffen nicht als Holzbrennstoffe gälten.
Bei der Holzfeuerung in der gegenständlichen Liegenschaft handle es sich um eine handbeschickte Holzfeuerungsanlage, in welcher nur naturbelassenes Holz, Reisig und Zapfen verbrannt werden dürften. Der Beschwerdeführer lagere Altholz vermischt mit naturbelassenem Brennholz zwecks Verbrennung in seiner Holzfeuerungsanlage.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. p des Umweltschutzgesetzes (USG), LGBl. 2008 Nr. 199, stelle das auf der gegenständlichen Liegenschaft zum Zwecke der Verbrennung gelagerte Altholz Abfall dar und dürfe nur in bewilligten Anlagen verbrannt werden (Art. 45 Abs. 2 USG).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, am 18. Februar 2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung und brachte im Wesentlichen vor, er habe um sein Haus herum ca. 200 m 3Naturholz gestapelt und nur ca. 5 m 3Palettenholz. Von den ursprünglich 45 m 3Palettenholz habe er bereits 40 m 3entsorgt. Betreffend die übrigen 5 m 3Palettenholz habe der Beschwerdeführer eine behördliche Zusage erhalten, konkret von D vom Amt für Umwelt, dass er diesen kleinen Rest für die Anfeuerung und zum Basteln behalten dürfe. Das Lagern von Holz, egal welcher Art, sei ohnehin nicht verboten und könne dem Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur das allfällige Verbrennen, nicht aber die Lagerung des Holzes untersagt werden.
3. Hierzu äusserte sich das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 11. März 2011 dahingehend, dass es, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, klar ersichtlich sei, dass das gelagerte Altholz zu Verbrennungszwecken auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufbewahrt werde.
Der Beschwerdeführer habe dies mehrfach bekräftigt. Daraus ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer des Altholzes entledigen wolle. Somit stelle das Altholz gemäss der Definition des Umweltschutzgesetzes Abfall dar. Abfall sei korrekt zu entsorgen (Art. 37 USG).
D vom Amt für Umwelt habe zudem, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, nie geäussert, dass der Beschwerdeführer das restliche Altholz zum Anfeuern verwenden dürfe.
4. Mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde keine Folge und bestätigte die angefochtene Verfügung des Amtes für Umweltschutz, dies jedoch mit der Massgabe, dass die Entsorgung neu bis zum 30. Juni 2014 zu erfolgen habe.
Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Heizkessels Atmos DC 25 GS mit einer Feuerungswärmeleistung von 25 kW. Dabei handelt es sich um eine handbeschickte Feuerungsanlage. Der Beschwerdeführer verwendet zum Anheizen Einwegpaletten und Verpackungsholz. Ausserdem lagert er Paletten und Verpackungsholz. Die Nägel in den Holzteilen sind gut erkennbar. All dies wurde bei den Kontrollen und Besichtigungen vom 7. Mai 2013, 12. November 2013 und 18. Dezember 2013 festgestellt.
Rechtlich führte die Beschwerdekommission aus, dass Altholz aus Verpackungen einschliesslich Paletten nicht als Brennstoffe gälten (Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 2 lit. a LRV). Darüberhinaus gälten Gemische von Nicht-Holzbrennstoffen mit Holzbrennstoffen nicht als Holzbrennstoffe (Anhang 4 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b LRV). Das Paletten- und Verpackungsholz stelle somit keinen Holzbrennstoff dar. Ausserdem sei es Abfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. p USG, da es sich dabei um bewegliche Sachen, denen sich der Inhaber entledigen wolle, handle. Inhaber des Verpackungs- und Palettenholzes sei der Beschwerdeführer. Er wolle sich dieser Sachen durch Verbrennung entledigen. Der Beweis, dass ihm zugesagt worden sei, er dürfe die verbliebenen 5 m 3Palettenholz zur Anfeuerung behalten, sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Das Verbrennen von Abfällen sei untersagt (Art. 37 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 2 USG). Es liege keine Ausnahme nach Art. 45 Abs. 3 USG vor. Abfälle dürften nur auf Deponien gelagert werden, welche eine Bewilligung dafür benötigten (Art. 44 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 USG). Über eine solche Bewilligung verfüge der Beschwerdeführer nicht. Deshalb sei ihm auch die Lagerung dieses Abfalls zu verbieten.
Der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers beruhe auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 44 und 45 USG.
5. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 19. Mai 2014, erhob der Beschwerdeführer, nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, am 30. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 5).
Er bringt vor, die noch vorhandenen 5 m 3Bretter seien seit Jahren vor dem neuen Gesetz vom 29. Mai 2008 in seiner Scheune gelagert worden. Im November und Dezember 2003 hätten E und D [vom Amt für Umweltschutz] Fotos gemacht. D habe am Telefon gesagt, das Amt für Umweltschutz überlasse dem Beschwerdeführer die Bretter. Wäre dies nicht versprochen worden, hätte der Beschwerdeführer die Bretter rechtzeitig einer bewilligten Deponie überführt.
Wenn die restlichen Bretter auf Kosten des Beschwerdeführers entsorgt würden, sei dies für den Beschwerdeführer wie eine Enteignung.
Das andere [über die noch vorhandenen 5 m 3hinausgehende] Palettenholz sei rechtzeitig bis zum 28. Februar 2014 in die Deponie ***, ***, überführt worden.
Am 2. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, er werde die noch ca. 5 m 3Palettenbretter, die bei ihm zu Hause seien, nicht verfeuern, jedoch für andere Zwecke, wie z.B. zum Basteln, verwenden.
6. Am 13. November 2014 teilte die B Rechtsanwälte AG dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie nunmehr die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe (ON 17).
Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte den Beschwerdevertretern die wesentlichen Unterlagen aus dem gegenständlichen Akt (ON 18). Die Beschwerdevertreter nahmen Akteneinsicht (ON 21) und erstatteten am 24. November 2014 eine weitere Stellungnahme (ON 22).
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Amtes für Umweltschutz und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Denjenigen, der gegen eine Entscheidung einer Behörde eine Beschwerde an eine Beschwerdekommission oder gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekommission eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebt, trifft eine Rüge- und Substantiierungspflicht (Art. 93 Abs. 2 LVG). Der Beschwerdeführer muss in seinem Rechtsmittel konkret auf die angefochtene Entscheidung eingehen und ausführen, welche Entscheidungsgründe angefochten werden (Rügepflicht) und aus welchen Gründen eine solche Anfechtung erfolgt (Substantiierungspflicht).
Auch im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, weshalb nachträgliche Zusätze, Ergänzungen und sonstige Mitteilungen zu einem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel unzulässig sind (VGH 2014/34 in LES 2014, 155 mit weiteren Nachweisen).
2. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schriftsatz vom 24. November 2014 neu und damit verspätet vor, die Unterinstanzen hätten nicht festgestellt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Holz um Palettenholz und damit um Abfallholz handle, wie dieses Holz beschaffen sei und wo es sich befinde.
Diesem Vorbringen ist weiter entgegen zu halten, dass schon das Amt für Umwelt in seiner Verfügung vom "auf der Liegenschaft Parzelle *** in *** gelagertes Paletten- und Verpackungsholz" sprach. Dies wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten. Im Gegenteil, sprach der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2014 selbst davon, dass er "alles andere Palettenholz" schon entsorgt habe. Daraus ist zu schliessen, dass das verfahrensgegenständliche Holz das restliche Palettenholz ist. Mindestens ebenso deutlich ergibt sich der vom Amt für Umwelt festgestellte Sachverhalt auch aus den mündlichen Erklärungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes am 2. Juni 2014 (ON 6) und 10. Juni 2014 (ON 10) samt Bestätigung vom 10. Februar 2014 (Beilage zu ON 10).
3. Der Beschwerdeführer bringt neu und damit verspätet vor, beim verfahrensgegenständlichen Holz handle es sich um unbehandeltes Naturholz, das lediglich in Form gesägt und mit Nägeln bzw. Schrauben verbunden worden sei.
Diesem Vorbringen ist weiter entgegen zu halten, dass es selbst dann rechtlich unwesentlich wäre, wenn es richtig wäre. Denn zum einen ändert das Vorbringen nichts an der Tatsache, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Holz um Palettenholz und damit um Abfallholz handelt. Zum andern kommt es nach dem Umweltschutzrecht nicht darauf an, ob Abfallholz behandelt oder unbehandelt ist (siehe weiter unten). Es wäre unverhältnismässig, wenn die Behörden, so insbesondere das Amt für Umwelt, im Einzelfall prüfen müssten, ob Palettenholz behandelt oder unbehandelt ist und welche und wieviel Schadstoffe es bei der Verbrennung in einer Anlage wie jener des Beschwerdeführers an die Umwelt abgibt (VBI 1998/61). Deshalb ist es im Sinne des Vorsorgeprinzips (Art. 1 Abs. 2 USG) richtig, dass Abfallholz und somit auch Palettenholz in geeigneten Abfallverbrennungsanlagen ordnungsgemäss zu entsorgen ist und nicht von jedermann in irgendeiner Feuerungsanlage verbrannt werden darf.
4. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf seiner Wohnliegenschaft in *** Paletten- und Verpackungsholz lagert. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten stellte fest, dass der Beschwerdeführer dieses Holz zum Anheizen verwende und sich deshalb des Holzes durch Verbrennung entledigen wolle. Am 2. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer - verspätet - vor, er wolle das Palettenholz für andere Zwecke, wie z.B. zum Basteln, verwenden. Ob der Beschwerdeführer das Holz zum Verbrennen oder zum Basteln oder für ähnliche Zwecke verwenden will, ist rechtlich nicht weiter relevant. Der Beschwerdeführer muss das Holz in jedem Fall fachgerecht entsorgen. Er darf es weder selbst verbrennen noch zum Basteln oder für ähnliche Zwecke behalten und verwenden. Dies ergibt sich aus folgenden rechtlichen Erwägungen:
Das Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008 (LGBl. 2008 Nr. 199) bezweckt, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen und die Wasser- und Luftqualität dauerhaft zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 USG). Zur Erreichung dieser Zwecke enthält das Umweltschutzgesetz eine Reihe von Geboten und Verboten, so u.a. zur Entsorgung von Abfällen (Art. 37 ff. USG). Abfälle müssen umweltverträglich entsorgt werden, wobei die Entsorgung ausserhalb von bewilligten Entsorgungsanlagen verboten ist (Art. 37 Abs. 2 und 3 USG). Das Verbrennen von Abfällen ist, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, untersagt (Art. 45 Abs. 2 USG). Unter „Abfällen“ versteht das Umweltschutzgesetz alle beweglichen Sachen, deren sich der Inhaber entledigt (Art. 6 Abs. 1 Bst. p USG). Wie die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten feststellte, will sich der Beschwerdeführer des verfahrensgegenständlichen Holzes entledigen, und zwar durch Verbrennung. Ein Entledigen durch Verbrennen ist jedoch, wie ausgeführt, verboten. Der Beschwerdeführer muss das Holz über eine bewilligte Entsorgungsanlage entsorgen.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Schriftsatz vom 24. November 2014 vorbringt, er wolle sich des verfahrensgegenständlichen Holzes nicht entledigen, ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen verspätet erstattet wurde. Ausserdem geht es im Grunde nicht darum, ob der Beschwerdeführer sich des Palettenholzes entledigen will, sondern darum, ob sich der Inhaber der Paletten dieser entledigen wollte. Dass er dies wollte, ist offensichtlich, denn die Paletten sind nicht mehr als Paletten, sondern nur noch als Bretter (Palettenholz, demontierte Paletten) vorhanden. Daran ändert auch nichts, dass das gegenständliche Palettenholz - wie der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt - nicht im Freien, sondern in einer Scheune lagert.
Dass das Verbrennen von Paletten- und Verpackungsholz verboten ist, wird im Übrigen nicht nur im Umweltschutzgesetz bestimmt, sondern in Verordnungen präzisierend wiederholt. So darf gemäss der Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 30. September 2008 (LGBl. 2008 Nr. 245) in handbeschickten Holzfeuerungsanlagen, wie jene des Beschwerdeführers, nur naturbelassenes stückartiges Holz (Holzscheite), nicht aber Altholz aus Verpackungen und Paletten, verbrannt werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art. 23 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 5.2.1 und Anhang 4 Ziff. 3.1 LRV). Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (LGBl. 1997 Nr. 166) sind nicht wieder verwertbare Verpackungen in einer Abfallverbrennungsanlage mit Energiegewinnung - die Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen nicht - zu verbrennen. Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Februar 2000 über Zwischenlager und Aufbereitungsplätze für Holzabfälle (Holzabfall-Verordnung, LGBl. 2000 Nr. 73) dürfen Holzabfälle nicht als Brennstoff in Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Altholz aus Verpackungen und Paletten gelten als solche Holzabfälle (Art. 2 Abs. 1 Bst. a Holzabfall-Verordnung).
Sollte es tatsächlich richtig sein, dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Holz nicht mehr verbrennen, sondern zum Basteln oder für ähnliche Zwecke verwenden will, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch eine solche Verwendung verboten ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Unter "Verpackungen" im Sinne dieser Verordnung fallen alle Produkte zur Lieferung von Waren, insbesondere auch Einwegartikel zur Lieferung von Waren sowie Transportverpackungen. Paletten und Verpackungen aus Holz fallen also unter den Begriff "Verpackungen" gemäss dieser Verordnung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Ist eine solche "Verpackung" nicht wieder verwendbar, muss sie in einer Abfallverbrennungsanlage mit Energierückgewinnung verbrannt werden (Art. 8 Abs. 1). Im vorliegenden Fall wurden die ursprünglichen Paletten und Verpackungen verkleinert (demontiert) und so das gegenständliche Paletten- und Verpackungsholz hergestellt. Das verfahrensgegenständliche Holz kann also nicht mehr als Verpackung verwendet werden. Es muss deshalb in einer Abfallverbrennungsanlage mit Energierückgewinnung verbrannt werden. Die Holzfeuerungsanlage des Beschwerdeführers entspricht nicht einer solchen Abfallverbrennungsanlage.
5. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Schriftsatz vom 24. November 2014 neu und damit verspätet vor, die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten begründe nicht, weshalb eine Lagerung des Holzes unzulässig sei und warum das Verfeuern des Holzes die Luft verunreinige.
Diesem Vorbringen ist darüberhinaus entgegen zu halten, dass die Beschwerdekommission sehr wohl begründete, weshalb das Lagern des Holzes unzulässig sei, nämlich weil Art. 44 Abs. 1 USG dies bestimme und der Beschwerdeführer keine Bewilligung zur Führung einer Deponie nach Art. 42 Abs. 1 USG verfüge.
Die Unterinstanzen mussten keine Feststellungen dazu treffen, ob und allenfalls inwieweit das Lagern oder Verfeuern des gegenständlichen Holzes die Luft verunreinigt, denn das Umweltschutzrecht bestimmt, dass Abfallholz und damit auch Palettenholz per se nicht gelagert oder in irgendwelchen Feuerungsanlagen verfeuert werden darf. Diese strikten Bestimmungen des Umweltschutzrechtes sind, wie bereits ausgeführt, darin begründet, dass zum einen die Behörden nicht jedes Holzstück auf seine Umweltgefährdung prüfen können, und dass zum andern das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes schon eine blosse Umweltgefährdung verhindern will.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, es stelle eine Enteignung oder enteignungsähnliche Massnahme dar, wenn er die noch vorhandenen ca. 5 m 3Paletten- und Verpackungsholz auf eigene Kosten entsorgen müsse.
Richtig ist, dass das gesetzliche Gebot, Paletten- und Verpackungsholz in bewilligten Entsorgungsanlagen zu entsorgen, eine Beschränkung des umfassenden Herrschaftsrechts über eigene Sachen (Art. 20 Abs. 1 Sachenrecht) darstellt. Dieses Herrschaftsrecht gilt allerdings nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 1 SR). Die dargestellten Gebote und Verbote nach Umweltschutzrecht stellen eine solche Schranke der liechtensteinischen Rechtsordnung dar. Der gesetzliche Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers liegt im öffentlichen Interesse, denn er dient der Erreichung des Zwecks des Umweltschutzgesetzes, insbesondere der dauerhaften Erhaltung der Luftqualität. Der Eingriff ist auch verhältnismässig, da der Beschwerdeführer durch eine fachgerechte Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Holzes keinen grossen Nachteil erleidet. Er kann seine Feuerungsanlage auch mit zulässigem Heizmaterial bestücken. Demgegenüber ist der Schutz der Luft, die für alle Menschen, Tiere und Pflanzen lebensnotwendig ist, höher zu gewichten.
Die verfahrensgegenständliche Menge von 5 m 3Palettenholz ist, entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 24. November 2014, eine grosse Menge. Sie kann bei einem gut isolierten Einfamilienhaus für einen ganzen Winter ausreichen. Im Übrigen ist auch das Verbrennen kleiner Mengen Palettenholz rechtswidrig.
Gelindere Mittel als die ordnungsgemässe Entsorgung gibt es nicht. Das Gesetz sieht nur die Entsorgung oder - bei noch intakten Paletten - die Wiederverwendung als Paletten vor. Das Verfeuern von Palettenholz ist selbst dann verboten, wenn es von Nägeln und Schrauben befreit ist.
7. Der Beschwerdeführer bringt vor, er besitze das verfahrensgegenständliche Holz schon seit Jahren bevor überhaupt das Umweltschutzgesetz in Kraft getreten sei.
Selbst wenn dieses Vorbringen richtig wäre, änderte dies an der Pflicht zur fachgerechten Entsorgung und auch an der Verhältnismässigkeit dieser Pflicht nichts. Das Umweltschutzgesetz ist auch auf damals bestehende Stoffe anwendbar (Art. 97 USG). Dadurch, dass das Holz älter als das Umweltschutzgesetz ist, wird es nicht wertvoller und kann in der Interessensabwägung nicht höher als neues Palettenholz gewichtet werden.
8. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hielt fest, dass dem Beschwerdeführer der Beweis, ihm sei (von D vom Amt für Umwelt) zugesagt worden, er dürfe die verfahrensgegenständlichen 5 m 3Palettholz zum Anfeuern behalten und verwenden, nicht gelungen sei.
In seiner Beschwerde vom 30. Mai 2014 bringt der Beschwerdeführer vor, D habe am Telefon gesagt, das Amt für Umwelt überlasse ihm die Bretter.
Selbst wenn ein Mitarbeiter des Amtes für Umwelt dem Beschwerdeführer die Auskunft erteilt hätte, er dürfe das Palettenholz behalten, würde sich nichts ändern. Eine solche Auskunft wäre nämlich unrichtig gewesen. Auf eine unrichtige Auskunft kann sich der Bürger nur berufen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. So muss u.a. der Betroffene im Hinblick auf die erteilte Auskunft nachteilige Dispositonen getroffen haben, die unwiderruflich sind oder zu Schaden führen. Dies ist hier nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer hat nach der angeblichen Auskunft keine nachteiligen Dispositionen getroffen, sondern das gegenständliche Palettenholz belassen, wie und wo es ist. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, auch nicht in seinem Schriftsatz vom 24. November 2014, dass er wegen der Auskunft des Amtes für Umwelt nachteilige Dispositionen getroffen habe.
Der Beschwerdeführer kann sich also nicht auf eine (unrichtige) Auskunft des Amtes für Umwelt berufen.
9. Der Beschwerdeführer bringt im Schriftsatz vom 24. November 2014 neu und damit verspätet vor, er werde ungleich behandelt, denn im ganzen Land würde Abfall- und Palettenholz gelagert und verbrannt und das Amt für Umwelt unternehme dagegen nichts.
Mit diesem Vorbringen ist keine Ungleichbehandlung bewiesen. Dem Verwaltungsgerichtshof liegen keine Hinweise darauf vor, dass es das Amt für Umwelt bei anderen Personen toleriert, dass sie Abfall- und Palettenholz rechtswidrig lagern oder verfeuern (s. auch VBI 1998/61; VBI 2000/166).
10. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde vom 30. Mai 2014 abzuweisen. Die Frist zur Entsorgung musste aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde neu festgesetzt werden.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 LVG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage beträgt, wie schon die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten unbekämpftermassen feststellte, CHF 20'000.--. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014