Art. 133 Abs. 6, 139 PGR
Der Nachtragsliquidator ist ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigtes Organ einer Verbandsperson, wenn auch mit eingeschränktem Aufgabengebiet. Zwischen ihm und dem Land Liechtenstein (Handelsregister), das ihn bestellte, besteht kein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Deshalb kann er gegenüber dem Land Liechtenstein nicht gestützt auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis Honorar- oder Kostenersatzansprüche stellen. Art. 133 Abs. 6 PGR regelt die subsidiäre Kostentragung durch das Land Liechtenstein, wenn ein Liquidator durch das Amt für Justiz ernannt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf dem amtlich bestellten Liquidator, nicht auch auf den amtlich bestellten Nachtragsliquidator. Sie kann auch nicht per analogiam auf den Nachtragsliquidator angewandt werden.
Art. 2 Abs. 1 PGR, Art. 2 Abs. 1 SR
Macht die Rechtsanwaltskammer gegenüber dem Handelsregister einen Rechtsanwalt unter der Bedingung zum Nachtragsliquidator namhaft, dass das Land Liechtenstein nicht gedeckte Kosten des Nachtragsliquidator zu übernehmen hat, und wird diese Bedingung vom Handelsregister nicht in die Bestellungsverfügung, die annahmebedürftig ist, aufgenommen, ist keine Vertrauensposition gegeben, aufgrund welcher der Nachtragsliquidator einen Kostenanspruch gegenüber dem Land hätte.
VGH 2014/040
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Rechtsanwältin 9490 Vaduz
wegen: Honorar Nachtragsliquidation
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2013/55 ON 12
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. August 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 30. Mai 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2013/55 ON 12, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Firma X Anstalt, Vaduz, wurde am 05. September 1984 in das liechtensteinische Handelsregister eingetragen und am 03. Januar 2005 gemäss Beschluss des Konkursrichters des Fürstlichen Landgerichts vom 10. September 2004 (09 KO.2004.67) infolge Abweisung des Antrages auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten im Handelsregister gelöscht.
2. Am 01. Oktober 2009 stellte die A Aktiengesellschaft, vertreten durch B GmbH, beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Antrag, für die X Anstalt einen Nachtragsliquidator zu bestellen, da die X Anstalt noch über Vermögen in Form von Wohnungseigentum in DE, Eigentumswohnung Nr. 88, verfüge. Der Wirkungskreis des Nachtragsliquidators solle umfassen: Entgegennanhme von Zustellungen und Ausführungen notwendiger Verfahrenshandlungen für die Gesellschaft, die zur Durchsetzung dinglicher Forderungen im Verfahren der Immobiliarzwangsvollstreckung oder bei anderweitiger Veräusserung der Immobilie erforderlich werden einschliesslich Mitwirkung bei der Eigentumsumschreibung.
3. Am 10. November 2009 ersuchte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer um Namhaftmachung eines Rechtsanwalts zur Übernahme der Funktion des Nachtragsliquidators für die gelöschte X Anstalt.
4. Am 17. November 2009 teilte die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit, dass die Beschwerdeführerin als Nachtragsliquidatorin für die X Anstalt namhaft gemacht werde, "dies unter der Voraussetzung, dass falls kein oder nur geringes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist bzw. der Antragsteller nicht für die Kosten aufkommt, die Kosten für ihre Tätigkeit als Nachtragsliquidatorin vom Land Liechtenstein übernommen werden".
Dieses Schreiben der Rechtsanwaltskammer wurde der Beschwerdeführerin in Kopie zugestellt.
5. Mit Verfügung vom 23. November 2009 entschied das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Wesentlichen wie folgt:
1. Frau BF, Rechtsanwältin, wird zur Nachtragsliquidatorin mit Einzelzeichnungsrecht der gelöschten X Anstalt bestellt mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Verbandsperson in Form einer Eigentumswohnung in DE nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
2. Der Nachtragsliquidatorin wird aufgetragen, bei Beendigung ihrer Tätigkeit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über die nach konkursrechtlicher Rangordnung durchgeführte Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens Bericht zu erstatten.
Das Amt stützte sich dabei auf Art. 139 PGR.
6. Am 06. Mai 2013 erstattete die Beschwerdeführerin dem Amt für Justiz (in welchem zwischenzeitlich das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt aufgegangen ist) einen Schlussbericht. Sie beantragte, das Amt für Justiz möge die Tätigkeit der Nachtragsliquidatorin genehmigen und die Nachtragsliquidatorin ihres Amtes entheben. Es möge die Kosten für die Tätigkeit der Nachtragsliquidatorin mit CHF 40'798.40 bestimmen und die Landeskassa anweisen, die nicht gedeckten Kosten in Höhe von CHF 30'798.40 an die Nachtragsliquidatorin zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schlussbericht aus, sie sei bemüht gewesen, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der X Anstalt in Form von Eigentumswohnungen in DE zu veräussern. Eine Übertragung von Vermögenswerten habe nur hinsichtlich der Eigentumswohnung Nr. 98 erfolgen können. Die anderen Wohnungen hätten trotz langjährigen Bemühungen nicht veräussert werden können. Es habe sich herausgestellt, dass die Wohnungen unvermittelbar seien und eine Versilberung nicht möglich sei. Da alle Wohnungen mit Hypotheken weit über dem tatsächlich erzielbaren Erlös belastet seien und mit den Gläubigern keine Einigung erzielt habe werden können, sei es der Nachtragsliquidatorin nicht möglich, das nachträglich hervorgekommene Vermögen zu verteilen.
Gemäss Anordnung des Amtsgerichts C werde die Eigentumswohnung Nr. 88 nun zwangsversteigert, dies über nunmehrigen Antrag der A AG.
Da eine weitere Tätigkeit der Nachtragsliquidatorin weitere unnötige Kosten verursachen würde, ein Verkauf der restlichen Wohnungen sich als aussichtslos darstelle und die Gläubiger den Weg der Zwangsversteigerung wählen könnten, wobei es keiner Mitwirkung eines ausländischen Nachtragsliquidators bedürfe, sei es zweckmässig, die Nachtragsliquidatorin ihres Amtes zu entheben.
Da kein verwertbares Gesellschaftsvermögen vorhanden sei und ein Pauschalhonorar der A AG und der Käufer der Eigentumswohnung Nr. 98 in Höhe von je CHF 5'000.00 bei weitem nicht für die Deckung der Gesamtkosten für die Tätigkeit der Nachtragsliquidatorin in Höhe von CHF 40'798.40 ausreiche, habe das Land Liechtenstein gemäss Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 17. November 2009 die nicht gedeckten Kosten in Höhe von CHF 30'798.40 zu übernehmen.
7. Daraufhin teilte das Amt für Justiz der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2013 mit, dass ein Kostenersatz durch das Land Liechtenstein im Nachtragsliquidationsverfahren ausgeschlossen sei, da eine Nachtragsliquidation nur dann bewilligt und verfügt werde, wenn die betreffende Verbandsperson noch über (nachträglich hervorgekommenes) Vermögen verfüge. Stelle sich während des Verfahrens heraus, dass der Erlös aus dem hervorgekommenen Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht ausreiche, habe derjenige, der die Nachtragsliquidation beantragt habe, die Kosten für die Nachtragsliquidation zu tragen. Diese Praxis stehe im Einklang mit den Artikeln 35 f LVG und sei insofern auch angemessen, als der Antragsteller regelmässig ein Interesse an der Eröffnung der Nachtragsliquidation habe, wie dies auch bei der Eröffnung der Nachtragsliquidation betreffend die X Anstalt der Fall gewesen sei.
Wie sich aus dem Schlussbericht ergebe, werde nun die Eigentumswohnung Nr. 88 zwangsversteigert. Beim dabei erzielten Erlös handle es sich um Vermögen der X Anstalt, aus welchem auch die Kosten der Nachtragsliquidation zu begleichen seien. Sollte dies nicht möglich sein, habe die Antragstellerin selbst für die Kosten der Nachtragsliquidation aufzukommen. Wie dem Antrag vom 05.06.2013 [richtig: 06.05.2013] zu entnehmen sei, habe die damalige Antragstellerin (A AG) als Gläubigerin der X Anstalt auch die Zwangsversteigerung der Wohnung Nr. 88 beantragt, sodass diese auch für die Kosten der Nachtragsliquidation aufzukommen habe. Der Nachtragsliquidator habe sich primär an die Gesellschaft zu wenden, allenfalls an den Antragsteller betreffend die Nachtragsliquidation.
Weiters sei die Nachtragsliquidation zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beendet, da das Zwangsversteigerungsverfahren gemäss Anordnung des Amtsgerichts C noch durchzuführen sei und das nachträglich hervorgekommene Vermögen somit noch nicht verteilt sei.
8. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schlussbericht vom 17. Oktober 2013 Stellung. Sie führte aus, dass die A AG hinsichtlich der Wohnung Nr. 88 eine Forderung von EUR 81'806.70 in Zwangsversteigerung gezogen habe. Gemäss gerichtlichem Wertgutachten habe diese Wohnung einen Verkehrswert von EUR 10'500.00. Bei diesem geringen Verkehrswert sei eine Weiterführung der Nachtragsliquidation nicht zweckmässig, da kein Erlös zu verteilen sein werde. Die Mitwirkung der Nachtragsliquidatorin sei auch nicht nötig, da das Gericht auch ohne Zustimmung aus Liechtenstein eine Übertragung der Liegenschaft durchführen werde.
Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Schreibens der Rechtsanwaltskammer vom 17. November 2009 davon ausgehen können, dass die Kosten ihrer Tätigkeit gedeckt seien. Dies ergebe sich auch aus Art. 133 Abs. 6 PGR per analogiam.
Die Beschwerdeführerin habe ihre Leistungen zu einem Stundensatz von CHF 450.00 abgerechnet. Gemäss Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09. Februar 2012, 05 HG.2011.86 ON 85, sei ein Stundensatz von CHF 500.00 für einen gemäss Art. 141 PGR bestellten Beistand angemessen.
Die A AG habe den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators wegen ihrer dinglichen Forderung aus einer Grundschuld an der Wohnung Nr. 88 in Höhe von EUR 81'806.70 gestellt. Im Zuge der Nachtragsliquidation habe sich herausgestellt, dass die X Anstalt auch noch über weiteres Vermögen in Form von Wohnungseigentum in der gegenständlichen Liegenschaft verfüge. Von diesen habe jedoch nur die Wohnung Nr. 98 übertragen werden können. Die A AG könne jedenfalls nicht dazu verpflichtet werden, die Kosten für die Bemühungen, die nicht die Wohnung Nr. 88 betreffen, zu begleichen. Zudem sei es praktisch nicht möglich, die entstandenen Kosten in Deutschland bei der A AG geltend zu machen, ohne dass daraus wiederum ein beträchtlicher Aufwand und weitere Kosten entstünden.
Somit stellte die Beschwerdeführerin nunmehr folgende Anträge:
1. Das Amt für Justiz möge die Tätigkeit der Nachtragsliquidatorin genehmigen und die Nachtragsliquidatorin ihres Amtes entheben.
2. Das Amt für Justiz möge die Kosten für die Tätigkeit der Nachtragsliquidatorin mit CHF 44'914.30 bestimmen und die liechtensteinische Landeskassa anweisen, die nicht gedeckten Kosten in Höhe von CHF 34'914.30 an die Nachtragsliquidatorin zu bezahlen.
9. Mit Verfügung vom 12. November 2013 entschied das Amt für Justiz wie folgt: Der Antrag auf Abberufung der Nachtragsliquidatorin und Beendigung der Nachtragsliquidation wird abgewiesen.Der Antrag auf Ersatz von Liquidationskosten in Höhe von CHF 30'798.40 bzw. CHF 34'914.30 wird abgewiesen.Die Verwaltungsgebühren für die Ausfertigung der Verfügung betragen CHF 100.-- und sind mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen.
Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Amt für Justiz habe am 4. November 2013 beim Amtsgericht D in Erfahrung gebracht, dass die X Anstalt nach wie vor als Eigentümerin der Wohnungen Nr. 29, Nr. 88, Nr. 71, Nr. 74, Nr. 82 und Nr. 93 im Grundbuch eingetragen sei.
Der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators werde mit der Verfügung, mit welcher die Nachtragsliquidation eröffnet und der Nachtragsliquidator bestellt werde, festgelegt und dürfe vom Nachtragsliquidator nicht beliebig und ohne weiteres erweitert werden, sondern sei dies im Bedarfsfall von letzterem nachträglich zu beantragen und vom Amt für Justiz mittels Ergänzungsverfügung zu erweitern. Der Aufgabenkreis der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 23. November 2009 ausdrücklich festgelegt worden, nämlich mit der Verteilung des nachträglich hervorgekommenen Vermögens in Form der Eigentumswohnung Nr. 88 in DE. Deshalb sei die Beschwerdeführerin nicht befugt gewesen, die Wohnung Nr. 98 zu veräussern und für die Veräusserung weiteren Eigentums der X Anstalt bemüht zu sein. Wenn überhaupt, könnten also nur die Kosten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. 88 geltend gemacht werden. Aus dem Leistungsverzeichnis der Beschwerdeführerin sei zwar nicht ersichtlich, welche Aufwendungen für welche Liegenschaften getätigt worden seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein Grossteil der Aufwendungen für die Wohnung Nr. 98 getätigt worden sei, da es sich hierbei um die einzige Wohnung handle, die verkauft habe werden können. Auch aus der Tatsache, dass die X Anstalt Eigentümerin von insgesamt 7 Wohnungen sei, ergebe sich, dass höchstens 1/7 der Gesamtkosten die Wohnung Nr. 88 betreffe. Da die Beschwerdeführerin schon CHF 10'000.-- erhalten habe, seien die Kosten für die Bemühungen im Zusammenhang mit der Wohnung Nr. 88 mehr als gedeckt.
Aber generell sei ein Kostenersatz durch das Land Liechtenstein im Nachtragsliquidationsverfahren nicht vorgesehen. Dies deshalb, weil ein Nachtragsliquidationsverfahren nur dann eröffnet werde, wenn die Gesellschaft über Vermögen verfüge (Art. 139 PGR, wobei auch Art. 130 Abs. 4 und 5 PGR sinngemäss Anwendung fänden). Decke das Vermögen die Kosten der Nachtragsliquidation nicht, bestehe gar keine Notwendigkeit zur Eröffnung der Nachtragsliquidation (Helmuth Neudorfer, Die Nachtragsliquidation, LJZ 1990, 65). Der Nachtragsliquidator müsse sich beim Antragssteller einen Kostenvorschuss beschaffen (Obergericht 22.09.2005 zu 10 HG.2001.99 ON 84). Die Beschwerdeführerin habe sich also an A AG zu halten. Auch aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 17. November 2009 ergebe sich, dass das Land Liechtenstein Kosten nur übernehme, wenn der Antragsteller nicht für die Kosten aufkomme. Die Beschwerdeführerin habe aber nicht geltend gemacht, dass sie Ersatz bei der Antragstellerin (A AG) geltend gemacht habe. Da das Gesetz keine Kostentragung durch das Land Liechtenstein vorsehe, gälte Gegenteiliges nur, wenn dies in der Verfügung vom 23. November 2009 aufgenommen worden wäre.
Die Nachtragsliquidation betreffend die X Anstalt sei erst dann zu beenden, wenn das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen und das Vermögen der Anstalt verteilt sei. Der Fall gemäss Beschluss des Landgerichts zu 10 HG.2002.64 ON 27 sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
10. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. November 2013 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
11. Am 1. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit, dass das Zwangsversteigerungsverfahren gegen die X Anstalt [betreffend die Eigentumswohnung Nr. 88] vom Amtsgericht C eingestellt worden sie. Somit sei die vom Amt für Justiz behauptete Grundlage für die Aufrechterhaltung der Nachtragsliquidation nicht mehr gegeben.
12. Mit Entscheidung vom 15. Mai 2014, VBK 2013/55 ON 12, entschied die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wie folgt:
1. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin BF vom 28.11.2013 wird dahingehend Folge gegeben, als Spruchpunkt 1. der angefochtenen Verfügung des Amtes für Justiz, Handelsregister, vom 12.11.2013 (AZ 324/2009) wie folgt abgeändert wird:
"1. Dem Antrag auf Abberufung der Nachtragsliquidatorin und Beendigung der Nachtragsliquidation wird Folge gegeben und BF, Rechtsanwältin, 9490 Vaduz, wird als Nachtragsliquidatorin der gelöschten X Anstalt, 9490 Vaduz, von ihrem Amt enthoben."
Im Übrigen wird die Verfügung des Amtes für Justiz, Handelsregister, vom 12.11.2013 (AZ 324/2009) bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Erst nachdem das Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts C betreffend die Wohnung Nr. 88 eingestellt worden sei und die Wohnung nicht versilbert habe werden können, sei nunmehr das gegenständliche Nachtragsliquidationsverfahren zu beenden.
Die Beschwerdeführerin habe als Nachtragsliquidatorin nicht über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügt, sondern nur in Bezug auf die Wohnung Nr. 88. Eine Erweiterung hätte durch das Amt für Justiz als Aufsichtsbehörde über die Nachtragsliquidatoren erst verfügt werden müssen (Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, S. 264 ff.; Helmuth Neudorfer, Die Nachtragsliquidation, LJZ 1990, 65; Sabine Bazdaric, Die Nachtragsliquidation, Eschen 2009, S. 13, 25).
In Bezug auf die Kosten in Verbindung mit der Nachtragsliquidation fände sich weder in Art. 139 noch in den Art. 130 ff. LVG [richtigerweise gemeint wohl: PGR] eine Regelung. Folglich sei auf die generelle Regelung im Verwaltungsverfahren abzustellen. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Verfahren, das auf Antrag einer Partei (A AG) eingeleitet worden sei. Gemäss Art. 35 Abs. 1 LVG habe die Antragstellerin für sämtliche Kosten und Gebühren aufzukommen. Die Beschwerdeführerin habe sich an den Antragsteller zu wenden. Für die Kosten des Nachtragsliquidators hafte die Verbandsperson bzw. das nachträglich hervorgekommene Vermögen (Roth, S. 264). Reiche das nachträglich hervorgekommene Vermögen zur Deckung der Kosten nicht aus, habe der Antragsteller die Verfahrenskosten nach Art. 35 Abs. 1 LVG zu entrichten (Bazdaric, S. 21, 39 ff.). Es liege trotz der amtlichen Bestellung kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Nachtragsliquidator und dem Land Liechtenstein vor, da die Nachtragsliquidation nicht amtlich angeordnet worden sei, sodass das Land Liechtenstein nicht als Kostenschuldner in Betracht komme (Bazdaric, S. 41 mit Verweis auf OG vom 22.09.2005 zu 10 HG.2001.99). Es liege auch keine gesetzliche Lücke vor, da die Kostentragung für die Nachtragsliquidation durch das Land Liechtenstein nicht vorgesehen sei und somit auch nicht im LVG erwähnt werden müsse.
Die Rechtsanwaltskammer habe dem Amt für Justiz keine Pflicht zur Kostentragung auferlegen können, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangle. Die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin habe erkennen müssen, dass das Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 17. November 2009 keine Vertrauensgrundlage bilde. Im Übrigen sei in diesem Schreiben der Vorbehalt gemacht worden, dass die Kostentragung durch das Land dann gelte, wenn der Antragsteller die Kosten nicht trage. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an den Antragsteller gewandt. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin, als ihr das Pauschalhonorar zugesprochen worden sei, bei der Antragstellerin die ungedeckten Kosten geltend machen müssen und sich nicht mit einem Pauschalhonorar zufrieden stellen dürfen. Es könne deshalb auch nicht von unwiderruflichen Dispositionen gesprochen werden. Der Beschwerdeführerin stehe es immer noch frei, die Kosten bei der Antragstellerin geltend zu machen.
Ein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da die Beschwerdeführerin keinen konkreten Vergleichsfall vorgewiesen habe. Die amtliche Liquidation einerseits und die Nachtragsliquidation andererseits seien in unterschiedlichen Artikeln geregelt und auf die Nachtragsliquidation kämen nur die Bestimmungen von Art. 130 Abs. 4 und 5 PGR analog zur Anwendung.
13. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, zugestellt am 19. Mai 2014, erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Ersatz von Liquidationskosten in Höhe von CHF 34'914.30 durch das Land Liechtenstein stattgegeben werde.
14. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt VBK 2013/55 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. August 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23. November 2009 zur Nachtragsliquidatorin gemäss Art. 139 PGR für die gelöschte X Anstalt bestellt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Ob es damals richtig war, einen Nachtragsliquidator und nicht einen Beistand (Art. 141 PGR) oder Kurator (§ 278 ABGB) oder Prozesskurator (§ 8 ZPO) zu bestellen, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, da der Verwaltungsgerichtshof an die rechtskräftige Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23. November 2009 gebunden ist.
2. Dem Nachtragsliquidator kommt die Aufgabe zu, das noch vorhandene Vermögen einer im Handelsregister bereits gelöschten Gesellschaft zu verteilen (Art. 139 Abs. 1 PGR). Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat denn auch im Spruch seiner Verfügung vom 23. November 2009 festgehalten, dass der Nachtragsliquidatorin die Aufgabe zukommt, das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Verbandsperson [X Anstalt] in Form einer Eigentumswohnung in DE nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen.
Weder aus dem Gesetz noch der Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nur die Eigentumswohnung Nr. 88 verteilen durfte.
3. Der Nachtragsliquidator ist ein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigtes Organ einer Verbandsperson, wenn auch mit eingeschränktem Aufgabengebiet. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Nachtragsliquidation im PGR unter dem Kapitel der Liquidaton (Art. 130 - 140 PGR) geregelt ist. Dort heisst es, dass die Befugnisse der Verwaltung als Organ einer Verbandsperson auf die Liquidationsstelle übergehen (Art. 131 Abs. 3 PGR). Liquidatoren der Verbandsperson sind die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder der Verbandsperson (Art. 132 Abs. 1 PGR). Dies ist denn auch in der Rechtsprechung und Literatur unbestritten (OGH 06.10.2005 zu 09 KO.2004.673, LES 2006, 316 und Jus & News 2005, 305; Landgericht 11.07.2005 zu 10 HG.2004.48; Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts, Schaan 2001, S. 263 f. mit Verweis auf OGH 30.06.1997 zu Hp 77/96-15; Sabine Bazdaric, Die Nachtragsliquidation, 2009, S. 34, zusammengefasst in Jus & News 2009, 301).
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Oktober 2013 zu VGH 2013/103 (www.gerichtsentscheidungen.li und LES 2013, 186) die Frage offengelassen, ob die Bestellung eines Liquidators durch das Handelsregister gemäss Art. 133 PGR ein verwaltungsrechtliches (öffentlich-rechtliches) Verhältnis zwischen Liquidator und Land Liechtenstein begründet. Das Fürstliche Obergericht verneint diese Frage. In seinem Beschluss vom 24. April 1986 zu Hp 4/86 (LES 1986, 94) führte es aus, die behördliche Bestellung eines Liquidators gemäss Art. 133 PGR diene der ordnungsgemässen Durchführung der Liquidation einer Verbandsperson. Der Liquidator erhalte gemäss Art. 131 PGR die Befugnisse der bisherigen Verwaltungsorgane. Für das Verhältnis zwischen den Organen und der Verbandsperson gälten die Bestimmungen über das stillschweigende Treuhandverhältnis und ergänzend jene über den Auftrag oder, sofern eine Entgeltlichkeit vereinbart oder nach den Umständen anzunehmen sei, die Vorschriften über den Dienstvertrag (Art. 200, 898 Abs. 2 und 920 Abs. 1 PGR). Der Beschluss des Öffentlichkeitsregisteramtes ersetze lediglich den Parteiwillen der in Auflösung befindlichen Verbandsperson und trete nicht an dessen Stelle. Die Verbandsperson sei vielmehr weiterhin Vertragspartner des Liquidators und stehe mit ihm in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis. Dass der in Art. 132 PGR für die Bestellung des Liquidators vorgesehene Parteiwille durch die behördliche Bestellung zu ersetzen sei, ändere daran nichts (vgl. ÖRZ 1936, 131). In seinem Beschluss vom 22. September 2005 zu 10 HG 2001.99 führte das Obergericht aus, die Nachtragsliquidation unterliege den Regeln über die ordentliche Liquidation. Der Unterschied der Nachtragsliquidation zur ordentlichen Liquidation liege darin, dass die gelöschte Verbandsperson keine tätigen Organe mehr habe, um einen Liquidationsbeschluss zu fassen und Liquidatoren zu bestellen. Die Nachtragsliquidation sei die Fortsetzung und Ausführung der ordentlichen Liquidation, wobei das Gericht nur insoweit eingebunden sei, als es statt der nicht mehr in Funktion befindlichen Organe den Liquidator bestelle. Dadurch werde aber in Bezug auf die eigentliche Nachtragsliquidation (Eintreibung des liquiden Vermögens, Gläubigeraufruf, Verteilung des Vermögens) kein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet. Dies sei auch daraus ersichtlich, dass nach Art. 139 Abs. 1 PGR bei Gläubigermehrheit und nicht ausreichender Nachtragsliquidationsmasse nicht das Gericht in einem Konkursverfahren die Verteilung des Vermögens vornehme, sondern der Liquidator diese Funktion ausübe (ebenso Patrick Roth, a.a.O., S. 134, 264; Sabine Bazdaric, a.a.O., S. 33).
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich nunmehr der Rechtsprechung des Fürstlichen Obergerichts an.
5. Da somit kein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Land Liechtenstein (Handelsregister) und dem bestellten Nachtragsliquidator besteht, kann der Nachtragsliquidator gegenüber dem Land Liechtenstein nicht gestützt auf ein öffentlich-rechtliches Verhältnis Honorar- oder Kostenersatzansprüche stellen. Dies ist denn auch einheitliche Rechtsprechung und Lehre (Obergericht 24.04.1986 zu Hp 4/86 in LES 1986, 94; Landgericht 11.07.2005 zu 10 HG.2004.48; Obergericht 22.09.2005 zu 10 HG.2001.99; Landgericht 16.12.2005 zu 10 HG.2004.56; OGH 07.05.2010 in LES 2010, 337 zum Kollisionskurator; Sabine Bazdaric, a.a.O., S. 39 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Patrick Roth, a.a.O., S. 264; die Ausführungen der Regierung in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag Nr. 46/2005 S. 21, dass gemäss aktueller Rechtsprechung des Landgerichts die Kosten des von Amtes wegen eingesetzten Liquidators gemäss Art. 133 PGR [alt] vom Land beglichen werden müssen, konnten nicht verifiziert werden oder beziehen sich auf eine ältere Rechtsprechung des Landgerichts, so vom 17.11.2003 zu 07 ÖR.2003.39).
6. Eine Kostentragung durch das Land Liechtenstein kommt somit nur dann in Betracht, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine individuell-konkrete Zusicherung gibt.
7. Art. 133 Abs. 6 PGR, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, regelt die subsidiäre Kostentragung durch das Land Liechtenstein, wenn ein Liquidator durch das Amt für Justiz ernannt wurde. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf den amtlich bestellten Liquidator, nicht auch auf den amtlich bestellten Nachtragsliquidator. Sie kann auch nicht per analogiam für den Nachtragsliquidator angewandt werden, da zum einen der Gesetzgeber eine solche ausgedehnte Anwendung nicht wollte und da zum andern Geldleistungen des Staates an einen Privaten einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen. Aus dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag Nr. 1/2009 S. 19 f. ergibt sich, dass es ein öffentliches Interesse an der regelkonformen Abwicklung und Auflösung einer Verbandsperson, die im Handelsregister noch nicht gelöscht ist, und damit an der Bestellung eines Liquidators durch das Amt für Justiz gebe. In der Vergangenheit habe sich aber gezeigt, so die Regierung, dass die Übernahme des Amtes als amtlicher Liquidator wiederholt abgelehnt worden sei, da das Kostenrisiko beim amtlich bestellten Liquidator verblieben sei. Aus diesen Ausführungen ist e contrario zu schliessen, dass es kein öffentliches Interesse an der Durchführung eines Nachtragsliquidationsverfahrens einer Verbandsperson, die im Handelsregister bereits gelöscht ist, gibt. Ausserdem ist das Kostenrisiko eines Nachtragsliquidators bedeutend geringer als das eines amtlich bestellten Liquidators, da dem Nachtragsliquidator nicht so umfassende Liquidationsaufgaben wie dem Liquidator, sondern nur die eingeschränkte Aufgabe der Verteilung von bereits vorhandenem Vermögen zukommt. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Kostentragung durch das Land Liechtenstein nur für den amtlich bestellten Liquidator, nicht auch für den amtlich bestellten Nachtragsliquidator eingeführt.
8. Das Amt für Justiz bezog sich in seinem Schreiben vom 16. Juni 2013 auf Art. 35 f. LVG, die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf Art. 139, Art. 130 ff. und Art. 35 Abs. 1 LVG.
Bei den Verweisen auf Art. 130 und 139 ff. LVG handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler: statt LVG muss es PGR heissen.
Art. 35 LVG regelt nicht den Ersatz der Kosten und Honorare einer von den Behörden in irgendeine Funktion eingesetzten Privatperson, sondern die Kostenersatzpflicht der eigentlichen Verfahrensparteien für die Gebühren des betreffenden Verfahrens und für die Kosten der Verfahrensparteien. Wer die Kosten von Personen, die von den Verwaltungsbehörden oder Gerichten in irgendeine Funktion eingesetzt wurden, trägt, regelt das LVG nicht. Eine Ausnahme stellt Art. 39 LVG dar. Danach trägt das Land Liechtenstein unter gewissen Umständen die Kosten "des Kurators, dessen Aufstellung gemäss diesem Gesetze vom Landgerichte vorgenommen worden ist". Damit ist der Prozesskurator gemäss § 8 ZPO (Art. 34 Abs. 5 LVG) und der Zustellkurator (Art. 44 Abs. 5 LVG), nicht aber der Kurator (oder ein ähnlicher Funktionär), der seine materiell-rechtliche Bestellungsnorm ausserhalb des LVG hat, gemeint (OGH 07.05.2010 in LES 2010, 337).
9. In der Bestellungsverfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23. November 2009 hat das Amt der Beschwerdeführerin die Tragung von Kosten und Honoraren durch das Land Liechtenstein nicht zugesichert.
10. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf einen Vertrauenstatbestand, der durch das Schreiben der Rechtsanwaltskammer an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vom 17. November 2009, mit welchem die Rechtsanwaltskammer die Beschwerdeführerin als Nachtragsliquidatorin für die X Anstalt namhaft machte, geschaffen worden sei.
Eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 PGR; Art. 2 Abs. 1 SR) zu schützende Vertrauensposition setzt voraus, dass eine konkrete Zusicherung oder jedenfalls ein sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten einer zuständigen Behörde vorliegt. Zur Schaffung einer speziellen Vertrauenssituation ist im Ausnahmefall nicht zwingend eine explizite behördliche Zusicherung erforderlich. Einen Anspruch auf Vertrauensschutz schafft auch ein bestimmtes Verhalten, in spezifischen Fällen sogar eine blosse Untätigkeit der Behörde. Es muss eine Gesamtbetrachtung dahingehend erfolgen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände das behördliche Verhalten im Sinne einer spezifischen Zusage deuten durfte (StGH 2002/87 in LES 2005, 269; auch: StGH 2012/162; VGH 2012/110 in LES 2013, 5). Der Betroffene muss gutgläubig sein, das heisst, dass er um die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht wusste und sie auch bei gehöriger Sorgfalt nicht erkennen konnte. Die verlangte Sorgfalt richtet sich dabei nach den Kenntnissen und der Erfahrung des Betroffenen. Weitere Voraussetzung ist das Treffen von nachteiligen und unwiderruflichen Dispositionen, d.h. der Einzelne muss im Hinblick auf die ihm erteilte Auskunft nachteilige Dispositionen getroffen haben, die unwiderruflich sind oder zu Schaden führen. Die Auskunft muss dabei für das Vornehmen der Dispositionen kausal gewesen sein. Sind diese Voraussetzungen für eine Verbindlichkeit einer unrichtigen behördlichen Auskunft erfüllt, sind gleichwohl die involvierten öffentlichen Interessen an der korrekten Rechtsanwendung einerseits und die privaten Interessen am Vertrauensschutz andererseits gegeneinander abzuwägen (VGH 2012/110 mit weiteren Hinweisen; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 235 ff.).
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ist der Bedingung der Rechtsanwaltskammer in deren Schreiben vom 17. November 2009, dass das Land Liechtenstein unter Umständen die Kosten für die Tätigkeit der Nachtragsliquidatorin zu übernehmen hat, nicht nachgekommen und hat die Zusage einer solchen Kostenübernahme in die Bestellungsverfügung vom 23. November 2009 nicht übernommen, weder im Spruch noch in der Begründung. Die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Nachtragsliquidatorin erfolgte nicht mittels (verwaltungsrechtlichem) Vertrag zwischen dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und der Beschwerdeführerin, sondern mittels einseitigem Hoheitsakt (Verfügung) des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes. Da aber keiner Privatperson eine Funktion und ein Amt aufoktruiert werden kann, sofern dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, ist eine entsprechende hoheitliche Verfügung, wie vorliegendenfalls jene vom 23. November 2009, von der betroffenen Privatperson, hier der Beschwerdeführerin, annahmebedürftig. Die Beschwerdeführerin war also nicht verpflichtet, aufgrund der Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 23. November 2009 das Amt als Nachtragsliquidatorin der X Anstalt anzunehmen und anzutreten. Sie hätte das Amt als Nachtragsliquidatorin ablehnen oder die Annahme des Amtes mit Bedingungen, etwa der vorgängigen Hinterlegung eines entsprechenden Kostenvorschusses durch die Antragstellerin A AG oder die Zusicherung der Kostenübernahme durch das Land Liechtenstein, verbinden können. Dies hat sie nicht getan, obwohl sie Anlass dazu gehabt hätte, denn die Rechtsanwaltskammer brachte im Benennungsschreiben vom 17. November 2009 das Thema der Kostentragung durch das Land Liechtenstein auf und das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt trat aber auf dieses Thema in der Bestellungsverfügung vom 23. November 2009 nicht ein. Somit musste der Beschwerdeführerin schon bei Antritt ihres Amtes als Nachtragsliquidatorin der X Anstalt bewusst gewesen sein, dass sie dieses Amt auf eigenes Risiko ausübt.
11. Aus all diesen Gründen musste die Beschwerde abgewiesen werden.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls entspricht der Streitwert dem beantragten Honorar von CHF 34'914.30. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. August 2014