VGH 2014/041
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF Strasse
vertreten durch:
Batliner & Gasser Rechtsanwälte Marktgass 21 9490 Vaduz
wegen: vorsorglicher Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014 zu VBK 2014/XX
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2014
entschieden:
1. Der Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2014 gegen den Rekursrichter lic.iur. Daniel Tschikof wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in vollem Umfang gewährt und es wird ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Die Bestellung des Verfahrenshelfers bleibt der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vorbehalten.
3. Der Beschwerde vom 02.06.2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014, VBK 2014/XX, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 12.03.2014 (MFK 2014_XX) aufgehoben werden und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Motorfahrzeugkontrolle zurückverwiesen wird. Die Motorfahrzeugkontrolle wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis unverzüglich auszufolgen.
4. Die Kosten des Verfahrens des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung vom XX.03.2014 (2014_XX) ordnete die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) den vorsorglichen Sicherungsentzug des liechtensteinischen Führer- sowie Lernausweises des Beschwerdeführers an, so dass jedes Führen eines Motorfahrzeuges einschliesslich dem Führen von Motorfahrrädern und Fahrzeugen der übrigen Spezialkategorien untersagt wurde und entzog gleichzeitig einer allfälligen Vorstellung oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Bereits mit Verfügung vom 07.02.2014 gab die MFK dem am 31.01.2014 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Folge.
Die MFK begründete den vorsorglichen Sicherungsentzug damit, dass aufgrund der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber der Landespolizei zum Strafverfahren 2013-11-XX (das Verfahren 1 KG.2014.XX ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen) erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen (Art. 15 Abs. 3 Bst. f SVG) verwendet habe und der begründete Verdacht der charakterlichen Nichteignung als Motorfahrzeugführer sowie der Nichteignung wegen Krankheit bestehe (Art. 13 Abs. 2 Bst. b SVG sowie Art. 34 Abs.3 VZV; Art. 13 Abs. 2 Bst. d SVG, Art. 15 Abs. 3 Bst. e SVG, Art. 11b Abs. 1 Bst. b VZV). Die Wiederholung einer solchen Tat könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb zur Abklärung der Ausschlussgründe sofort vorsorglich der Führerschein entzogen werden müsse. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer diese Taten in Ausübung seines Berufes als Chauffeur mit Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport begangen habe, nämlich als XXderjenigen Transportfirma, die täglich von Montag bis Freitag die meist wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten und behinderten Personen vom Wohnort zur XXfahre. Das Vertrauen als zuständiger Chauffeur für geistig und körperlich behinderte Personen sei damit missbraucht worden, denn ohne Verwendung eines Motorfahrzeuges wäre nach Ansicht der MFK der konkrete Übergriff nicht möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer habe zudem gegenüber der Landespolizei sinngemäss angegeben, dass er nicht wisse, wie ein Mann nur so einen Scheisstrieb entwickeln könne und so etwas mache. Er sei mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen und wisse auch nicht, was ihn geritten habe, dass er so etwas gemacht habe. Er sei daher geständig. Die Wiederausfolgung des vorsorglich sicherungsweise entzogenen Führerausweises sei abhängig von einem positiv lautenden amtsärztlichen Gutachten. Für die Kategorie II werde zudem ein positiv lautendes forensisch-psychiatrisches Gutachten verlangt.
2. Dem Beschwerdeführer wird vor dem Kriminalgericht die Begehung des Verbrechens nach § 204 Abs. 1 und 2 StGB (sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person) vorgeworfen. Der Beschwerdeführer soll am (...) sexuell missbraucht haben.
3. Bevor die MFK den vorsorglichen Sicherungsentzug verfügte, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.01.2014 im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich vorab zu äussern. Diese Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.01.2014 wahr.
4. Mit Beschwerde vom 25.02.2014 wurde seitens des Beschwerdeführers die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, welche mit Verfügung vom 07.02.2014 erfolgte, an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) bekämpft.
Mit Beschwerde vom 20.03.2014 wurde die Verfügung vom 11.03.2014 (2014_XX), mit welcher der vorsorgliche Sicherungsentzug verfügte wurde, an die VBK bekämpft.
5. Die VBK entschied am 15.05.2014 (VBK 2014/XX), die beiden Beschwerden vom 25.02.2014 und vom 20.03.2014 zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und gab beiden Beschwerde keine Folge. Des Weiteren wurde dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Folge geben und der Beschwerdeführer verpflichtet, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 382.00 zu bezahlen.
6. Mit Beschwerde vom 02.06.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer die Entscheidung der VBK vom 15.05.2014 (VBK 2014/XX) vollumfänglich und beantragte,
dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu gewähren und einen Rechtsvertreter beizugeben;der Verwaltungsgerichtshof wolle die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene VBK Entscheidung aufheben, in der Sache selbst entscheiden und die Verfahrenshilfe gewähren sowie dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis wieder erteilen,
in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge geben, die angefochtene VBK Entscheidung aufheben und statt des Entzuges des Führerausweises für sämtliche Kategorien, den Entzug auf Kategorie II beschränken,
in eventu wolle der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde insofern Folge geben, als die angefochtene VBK Entscheidung aufgehoben und zwecks Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an die VBK zurückverwiesen werde;dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
7. Mit Schriftsatz vom 25.07.2014 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich Verwaltungsrichter lic.iur. Daniel Tschikof einen Befangenheitsantrag.
Mit E-Mail vom 30.07.2014 äusserte sich Verwaltungsrichter lic.iur. Daniel Tschikof zum Befangenheitsantrag. Dieses E-Mail wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Eine Äusserung dazu ging nicht ein.
8. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.08.2014 reichte der Beschwerdeführer am 14.08.2014 ein aktuelles Vermögensbekenntnis vom 12.08.2014 ein und brachte dazu vor, (...)
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei. Am 26.09.2014 entschied der Vorsitzende lic.iur. Andreas Batliner über den Ablehnungsantrag vom 25.07.2014. In der anschliessenden nicht-öffentlichen Sitzung erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag gegen einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes allein zuständig (Art. 12 Abs. 3 LVG; StGH 2003/38; VGH 2014/20B; VGH 2014/11; VGH 2010/15; LES 2002, 89).
Ein Richter kann, soweit es vorliegendenfalls überhaupt in Betracht kommt, nur abgelehnt werden, wenn ein zureichender (objektiver) Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere wenn er mit der Partei in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befindet (Art. 7 Bst. d LVG).
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag vom 25.07.2014 vor, zwischen ihm und Richter lic.iur. Daniel Tschikof bestehe eine gute Freundschaft, welche die Unbefangenheit von Richter lic.iur. Daniel Tschikof in der gegenständlichen Rechtssache in Zweifel ziehe.
Richter lic.iur. Daniel Tschikof nahm hierzu dahingehend Stellung, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer keine enge Freundschaft bestehe. Er, Richter Tschikof, habe keine Ahnung, wer der Beschwerdeführer sei. Er habe kein Bild vor Augen, wenn er den Namen des Beschwerdeführers höre.
Dem hielt der Beschwerdeführer nichts entgegen.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes kann keinen Anschein der Befangenheit des Richters lic.iur. Daniel Tschikof erkennen. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe zwischen ihm und Richter lic.iur. Daniel Tschikof "eine gute Freundschaft", ist zum einen nicht bescheinigt und zeigt zum anderen nicht auf, dass eine solch enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Richter lic.iur. Daniel Tschikof besteht, dass, bei objektiver Betrachtung, der Anschein der Befangenheit besteht.
Somit musste der Ablehnungsantrag abgewiesen werden.
2. Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Der Beschwerdeführer hat neben dem Führerausweis einen Lernfahrausweis BE und verfügt über die Bewilligung zum Personentransport.
Dem Beschwerdeführer wurden aufgrund des vorsorglichen Sicherungsentzugs sämtliche Führerausweise sämtlicher Kategorien entzogen.
Dem Beschwerdeführer wird die Begehung des Verbrechens nach § 204 Abs. 1 und 2 StGB (sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person) vorgeworfen. Er habe am (...) sein Fahrzeug in ein Waldstück gelenkt, dieses dort angehalten und abgestellt, bevor er das ihm vorgeworfene Verhalten gezeigt habe. Eine Verurteilung durch die Strafbehörden erfolgte bisher nicht.
Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist nicht ungetrübt:
Der Beschwerdeführer verursachte am 14.12.2012 einen Unfall mit Sachschaden und wurde mit Verfügung der MFK vom 05.03.2013 deswegen und wegen des Nichtgenügens der Meldepflicht verwarnt.
Mit Verfügung der MFK vom 10.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Verursachens eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Fahren mit nicht den gegebenen Strassenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit) am 17.01.2013 der Führerausweis für die Kategorien A1, B, B1 und F für zwei Monate und für die Kategorien C, D und D1 mit Anwendung des Code 121 (berufsmässiger Personentransport) für einen Monat entzogen.
3. Das SVG unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Warnungs- und dem Sicherungsentzug.
Beim Warnungsentzug handelt sich um einen befristeten Entzug des Führerausweises mit dem Zweck, den Betroffenen zu ermahnen, sich künftig an die Verkehrsvorschriften zu halten (siehe Art. 29 Abs. 2 VZV). Der Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter. Er soll den fehlbaren Fahrzeuglenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erziehen und von weiteren Verkehrsdelikten abhalten. Ein Warnungsentzug, stets für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, kommt daher nur in Betracht, wenn die Fahreignung des Lenkers klar bejaht werden kann. Bei Zweifeln an der Fahreignung darf nicht einfach ein Warnungsentzug mit Auflagen verfügt werden (BGE 6A.51/2004 vom 19. April 2005).
Sicherungsentzüge gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b, c und d SVG iVm Art. 29 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 SVG dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern. Sie werden verfügt, wenn der Führer aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet ist (zur fehlenden Fahreignung siehe BGE 129 II 82). Die gesetzlichen Grundlagen für die Kompetenz der Behörden betreffend den Sicherungsentzug ergeben sich aus den Art. 13 Abs. 2 Bst. b, c und d SVG iVm Art. 29 Abs. 2 SVG und Art. 29 VZV.
Den Begriff Fahreignung definieren alle betroffenen wissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurisprudenz) als die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (vgl. VGH 2012/26 sowie BGE 133 II 384). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Die Prüfung der Fahreignung wird gemäss Art. 13 Abs. 2 SVG vor der Erteilung des Lern- bzw. Führerausweises vorgenommen, aber auch anschliessend, wenn Bedenken über die Eignung bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG). Nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 15 Abs. 1 SVG).
Gemäss Art. 16 Abs. 1bis SVG iVm Art. 32 Abs. 1 VZV wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit sicherungsweise entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Bei Zweifeln an der Fahreignung hat die zuständige Behörde die Umstände so weit zu ermitteln, bis sie in der Lage ist, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu treffen. Um den Verkehr in der Zeit der Abklärung zu schützen, sieht Art. 35 Abs. 3 VZV vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden kann (VGH 2013/81, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Des Weiteren darf der Führerausweis gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. d SVG nicht erteilt werden, wenn der Bewerber aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (PETER STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 40). Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse, unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte, und der persönlichen Umstände zu beurteilen
Ein Warnungsentzug darf nur verfügt werden, wenn feststeht, dass die Fahreignung grundsätzlich zu bejahen (BGE 128 II 335 E. 4c und d) und somit kein Sicherungsentzug auszusprechen ist. Die Fahreignung ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine dritte Variante hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies ist ständige Praxis des schweizerischen Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes.
Im vorliegenden Fall wurde ein vorsorglicher Sicherungsentzug verfügt.
4. Die Vorinstanzen bezweifeln, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung zugesprochen werden kann. Diese Zweifel begründen sie mit der charakterlichen Nichteignung als Motorfahrzeugführer sowie der Nichteignung wegen Krankheit. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens benutzt und damit den Tatbestand von Art. 15 Abs. 3 Bst. f SVG erfüllt. Die Zweifel begründeten die Vorinstanzen mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Landespolizei. Im Polizeiprotokoll wurde der Beschwerdeführer dahingehend zitiert, dass er nicht wisse, wie ein Mann nur so einen Scheisstrieb entwickeln könne und so etwas mache. Er sei mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen und wisse auch nicht, was ihn geritten habe, dass er so etwas gemacht habe.
5. Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug reicht es aus, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen. Wegen des provisorischen Charakters des Entscheids über den vorsorglichen Entzug ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, zeitraubende zusätzliche Abklärungen zu treffen. Vielmehr kann sie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten und paraten Beweismittel abstellen (siehe VGH 2013/81). Der strikte Beweis der die Fahreignung ausschliessenden Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der definitive und nicht der vorsorgliche Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid entzogen werden. Eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, muss erst im anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6A.49/2004 vom 30. August 2004, E. 4, 6A.8/2004 vom 9. März 2004, E. 2.1, 122 II 359, E. 3a, mit Hinweisen, 106 Ib 115, E. 2b). Bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Sicherungsentzug soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung unterinstanzliche Entscheidungen jeweils geschützt, wenn zumindest Anhaltspunkte vorlagen, dass das Verhalten oder der Zustand des Fahrzeugführers andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte. Der vorsorgliche, grundsätzlich nicht mit aufschiebender Wirkung versehene Sicherungsentzug stellt für den Betroffenen einen erheblichen Eingriff in seine Rechte dar. Soweit dies aber mit der Verkehrssicherheit der Allgemeinheit gerechtfertigt werden kann, ist dieser Eingriff hinzunehmen. Im gegenständlichen Fall sieht der Verwaltungsgerichtshof aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, um den von den Vorinstanzen verfügten vorsorglichen Sicherungsentzug zu bestätigen.
Allein aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, die er der Polizei gegenüber machte (er wisse nicht, wie ein Mann nur so einen Scheisstrieb entwickeln könne und so etwas mache. Er sei mit dem Kopf nicht bei der Sache gewesen und wisse auch nicht, was ihn geritten habe, dass er so etwas gemacht habe.), ergibt sich kein hinreichender Verdacht, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers im Strassenverkehr nicht oder nicht mehr gegeben wäre. Die Aussagen geben auch keinen ausreichenden Hinweis auf eine allenfalls bestehende psychische Krankheit, die die Fahreignung im Strassenverkehr ausschliessen würde. Gemäss Aktenlage ist der automobilistische Leumund zwar getrübt. Dies bedeutet aber nicht, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung oder die Einsicht, sich regelkonform zu verhalten, fehlt. Aus dem Akt ergibt sich nicht, dass sich der Beschwerdeführer bisher im Strassenverkehr, auch nicht am (...), besonders rücksichtslos verhalten oder er ein Verhalten gezeigt hätte, das darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer als Motorfahrzeugführer die Strassenverkehrsvorschriften in Zukunft nicht beachten und auf die Mitmenschen im Strassenverkehr keine Rücksicht nehmen wird. Es bestehen keine erkennbaren Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen, und auch keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung. Als Fahrzeuglenker stellt der Beschwerdeführer im Strassenverkehr keine grössere Gefahr dar als der typische Verkehrsteilnehmer.
6. Davon zu unterscheiden ist das strafrechtlich relevante Tatverhalten. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten (sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person) wird von den zuständigen Strafrechtsbehörden geprüft. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat soll sich zwar im Fahrzeug des Beschwerdeführers ereignet haben. Somit würde das Fahrzeug den Tatort darstellen. Zum Zeitpunkt der Tat war das Fahrzeug aber nicht im Strassenverkehr eingesetzt und daher bestand keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.
7. Der Führerausweis kann nach Art. 15 Abs. 3 Bst. f. SVG entzogen werden, wenn ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens verwendet worden ist. Hierbei handelt es sich aber um einen Warnungsentzug (BGE 105 Ib 205, E. 2a, S. 207: "Für die Dauer eines gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG anzuordnenden Entzugs kommen grundsätzlich die Regeln über die zeitlich beschränkten Warnungsentzüge entsprechend zur Anwendung, wenn nicht zusätzlich die besonderen Voraussetzungen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d und Art. 16 Abs. 1 SVG gegeben sind (BGE 104 Ib 98 E. 2), was hier nicht der Fall ist.").
Da die MFK einen vorsorglichen Sicherungsentzug verfügte und nicht prüfte, ob ein Warnungsentzug in Frage kommt, sind die angefochtene Entscheidung der VBK und die Verfügung der MFK aufzuheben und die Verwaltungssache an die MFK zurückzuverweisen, damit die MFK prüft, ob ein Warnungsentzug verfügt werden muss.
Dazu ist jedoch noch Folgendes auszuführen:
8. Zur Bestimmung Art. 15 Abs. 3 Bst. f. SVG, die auf der zwischenzeitlich aufgehobenen schweizerischen Norm von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG basiert, ist auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31.3.1999, BBl 1999 S. 4490, zu verweisen. Die Schweiz hat diese Norm, wie erwähnt, aufgrund der Revision des SVG per 1.1.2005 ersatzlos aufgehoben hat. Die Aufhebung erfolgte, weil dieser Tatbestand in keinem Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehe. Diese Bestimmung, so auch schon das Bundesgericht in BGE 105 Ib 208, diene nicht in erster Linie der Förderung der Verkehrssicherheit, sondern bezwecke eine wirksamere Verbrechensbekämpfung. Der Täter solle nach Möglichkeit vor der Verübung weiterer Verbrechen und Vergehen unter Verwendung eines Motorfahrzeuges abgehalten werden.
Die Anwendung des Art. 15 Abs. 3 Bst. f. SVG erfordert einen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Motorfahrzeuges und der Begehung der Straftat (BGE 105 Ib 206, 208). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt ein deliktischer Missbrauch des Motorfahrzeuges nicht schon dann vor, wenn der Lenker beim Anlass einer Fahrt eine strafbare Handlung begeht (BGE 108 Ib 138). Der Tatbestand der Verwendung eines Motorfahrzeuges zu deliktischen Zwecken ist erst erfüllt, wenn das Motorfahrzeug speziell dazu verwendet worden ist, um die Begehung von Straftaten zu erleichtern (subjektives Element). Zusätzlich muss das Motorfahrzeug ein wesentliches Hilfsmittel zur Begehung eines Delikts dargestellt haben, d.h. die Straftat muss unter Ausnützung der besonderen Möglichkeiten des Motorfahrzeuges (objektives Element; vgl. BGE 108 Ib 138), namentlich dessen Schnelligkeit, seine Tragkraft, die Abgeschlossenheit des Wageninneren, verübt worden sein (vgl. Pra 85 [1996] Nr. 111, S. 349 Erw. 1; AGVE 1996, S. 487 Erw. 3a). Als Beispiele aus der bundesgerichtlichen Praxis seien etwa erwähnt: Chauffeurdienste für eine Einbrecherbande (BGE 104 Ib 95 ff.); Verwenden des Fahrzeuges zum Drogenschmuggel (BGE 106 Ib 395 ff.); systematische und gewerbsmässige Begehung von Trickdiebstählen (BGE 108 Ib 137 ff.); Benützung des Fahrzeuges durch einen Exhibitionisten (Pra 85 [1996] Nr. 111, S. 348 ff.; vgl. AGVE 1996, S. 487 Erw. 3a).
9. Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer einerseits einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt und andererseits sich beschwert, dass der bisherige Antrag bei der MFK abgelehnt und auch über Beschwerde an die VBK nicht gewährt worden sei.
Das Recht der Verfahrenshilfe (oder wie es das LVG noch nennt: das Armenrecht) im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist in Art. 43 LVG geregelt. Danach finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung (Art. 43 Abs. 1 LVG).
Verfahrenshilfe im Sinne der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 64 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) wird gewährt, wenn die antragstellende Partei bedürftig im Sinne des Gesetzes ist, keine mutwillige Prozessführung vorliegt, der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und eine sachliche Notwendigkeit zur Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer besteht.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft. Die sachliche Notwendigkeit ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich gegeben (siehe jüngst VGH 2014/31 mwH). Demgegenüber ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit nicht gegeben, es sei denn, bereits im erstinstanzlichen Verfahren sind schwierige Rechtsfragen zu klären. Im gegenständlichen Fall war im erstinstanzlichen Verfahren einzig entscheidungsrelevant, ob die MFK begründete Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hat. Es war somit keine schwierige Rechtsfrage zu klären, die den Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig gemacht hätte.
Bei der VBK wurde kein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Verfassung des Rechtsmittels an die VBK gestellt.
Wie erwähnt, ist für die Erhebung eines Rechtsmittels i.d.R. die sachliche Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer gegeben. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist, ob er also nicht in der Lage ist, die Kosten seiner Beschwerde ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts selbst zu bestreiten.
Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO hat die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag in der Regel auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu erfolgen. Wesentlicher Inhalt des Vermögensbekenntnisses sind Angaben über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse. Im Vermögensbekenntnis ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen vollständig und richtig anzugeben.
Gemäss Vermögensbekenntnis vom 12.08.2014 hat der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von derzeit CHF 3500.-- brutto. Er ist für seine Ehegattin und sein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig. Als Ausgangslage gelten die pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LGBl. 2008 Nr. 169). Demnach müssen dem Beschwerdeführer CHF 1980.--, für seine Ehegattin CHF 802.-- und für sein mj. Kind CHF 542.-- verbleiben. In Summe ergibt dies ein pfändungsfreies Einkommen in Höhe von CHF 3'325.--. Somit kann sich der Beschwerdeführer keinen Rechtsanwalt leisten.
10. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist aufgrund der gleichzeitigen Behandlung und Entscheidung der Beschwerde obsolet geworden.
11. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
12. Parteikosten waren gemäss ständiger Rechtsprechung keine zuzusprechen (Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG), da das gegenständliche Verfahren kein kontradiktorisches Zweiparteienverfahren ist und es sich auch nicht um Geldansprüche gegen den Staat handelt. Die Verfahrenskosten verbleiben aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers beim Land.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. September 2014