VGH 2014/043
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Daniel Tschikof, ad-hoc Vorsitzender lic.iur. Claudio Frick, LL.M.
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF AG
9490 Vaduz
vertreten durch:
BV
9490 Vaduz
wegen: Aufhebung der Bestellung von Verwaltungsmitgliedern u.a.
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014, VBK 2014/21
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. September 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 21.05.2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014 (VBK 2014/21) wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung sowie die Verfügung des Amtes für Justiz, Abteilung Handelsregister, irrtümlich datiert mit 25.10.2013, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache an das Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 07.02.2014 unter Verweis auf das eigene Schreiben vom 11.12.2013 und die Antwort des Amtes für Justiz, Abteilung Handelsregister, vom 16.12.2013 den folgenden Antrag: "...und beantragen, diese HR-Sache dahingehend zu erledigen, dass die Bestellung von Verwaltungsräten bei der NN Establishment beschlussmässig aufgehoben wird, dass nach neuerlicher Überprüfung der vorgelegten Beweismittel oder Bescheinigungsmittel der Antrag auch auf Bestellung des Liquidators abgewiesen wird und daher die seinerzeitige Löschung im Handelsregister wieder in Kraft tritt. 7. Da wir allein schon aus akademischem Interesse allenfalls die Praxis zu Art. 139 und 141 PGR und die zitierte VGH Entscheidung zum Gegenstand neuer Rechtsmittel machen wollen, beantragen wir über die vorstehenden Anträge mit Beschluss und Rechtsmittel neu zu entscheiden."
2. Mittels Verfügung des Amtes für Justiz, Abteilung Handelsregister, irrtümlich datiert mit 25.10.2013, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.02.2014 auf Aufhebung der Bestellung der Mitglieder der Verwaltung für die NN Est. sowie Wiederinkrafttreten der seinerzeitigen Löschung der NN Est. im Handelsregister zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von CHF 100.00 verpflichtet.
Begründet wurde die Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 982 Abs. 1 PGR nicht antragslegitimiert sei, da es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine Dritte im Sinne des Art. 982 Abs. 1 PGR handle noch die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt seien. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ein akademisches Interesse geltend gemacht, was aber nicht ausreiche.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26.03.2014 Vorstellung bzw. Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Antrag vom 07.02.2014 Folge zu geben, so dass die NN Est. wieder gelöscht werde, in eventu, dass das derzeit eingetragene Mitglied der Verwaltung, VR, nach dem Wortlaut des Art. 139 PGR als amtlich bestellter Liquidator eingetragen werde.
Für den Fall, dass auf die Vorstellung nicht eingetreten werde, wurde beantragt, die Vorstellung als Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) zu behandeln.
Die Beschwerdeführerin brachte u.a. vor, ihre Antragslegitimation leite sich aus Art. 139 PGR und dem Umstand ab, dass die Organe der Beschwerdeführerin damals die treuhänderischen Verwaltungsräte der NN Est. gewesen seien und ein Organ als Liquidator der NN Est. das Liquidationsverfahren durchgeführt und die Löschung beantragt habe. Die Beschwerdeführerin habe ein besonderes Rechtsschutzinteresse, weil die NN Est. in verschiedenen Verfahren im In- und Ausland in betrügerischer Absicht gegen den früheren Verwaltungsrat und gegen die Beschwerdeführerin Forderungsansprüche geltend mache.
4. Die VBK gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 15.05.2014 keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 382.00 zu bezahlen (VBK 2014/21).
Die VBK begründete die Abweisung der Beschwerde dahingehend, dass zwar die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben sei, weil jeder als Dritter gelte und eine Einsprache erheben könne, jedoch sei die Einsprache offenbar rechtsmissbräuchlich, weil die Einsprache nur erhoben worden sei, um die Beschwerdeführerin und ihre beiden Verwaltungsräte vor allfälligen Forderungen zu schützen.
5. Mit Schriftsatz vom 21.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die VBK und beantragte, im Falle des Nichteintretens auf die Vorstellung diese als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.
6. Die VBK trat auf die Vorstellung nicht ein, sondern leitete den Schriftsatz vom 21.05.2014 an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen einzugehen sein.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 05.09.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten ist, kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen und die obigen Ausführungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Mit Schreiben vom 07.02.2014 erhob die Beschwerdeführerin einen privatrechtlichen Einspruch gemäss Art. 982 PGR. Sie verwies zwar nicht auf die Gesetzesbestimmung, jedoch bemängelte sie inhaltlich eine Eintragung im Handelsregister und verlangte eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Das Amt für Justiz verstand das Schreiben vom 07.02.2014 als Antrag gemäss Art. 982 PGR und erliess eine anfechtbare Verfügung.
3. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in VGH 2008/156 ausführte, ist der privatrechtliche Einspruch in Art. 982 PGR und in den Art. 122 ff. der Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, geregelt. Diese Bestimmung wurde aus der Schweiz rezipiert und entspricht dem alten Art. 32 HRegV (schweizerische Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937, welche inzwischen durch die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 ersetzt wurde). Daher kann zur Beurteilung der vorliegenden Rechtssache auch auf die schweizerische Rechtsprechung und Literatur zurück gegriffen werden.
4. Erhebt ein Dritter wegen Verletzung seiner Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so ist der Dritte an den Richter zu weisen, es sei denn, dass er sich auf Vorschriften beruft, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind (Art. 982 Abs. 1 PGR). Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt (Art. 982 Abs. 5 PGR). Art. 122 der Handelsregisterverordnung präzisiert diese Bestimmungen.
5. Als Dritter gilt jedermann, wie bereits im Bericht und Antrag 2002/102 ab S. 60 ausgeführt und von der Beschwerdeführerin auch zutreffend angeführt wurde. Das Amt für Justiz ist dabei nicht berechtigt, die Legitimation des Einsprechers zu prüfen, selbst dann nicht, wenn das Amt für Justiz der Meinung ist, dass die Rechte des Einsprechers nicht verletzt sind. Nur wenn eindeutig und klar erkennbar eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einspracherechts erfolgen würde, darf das Amt für Justiz die Einsprache ablehnen. Im Zweifelsfall ist der Antrag jedenfalls zu behandeln und der Dritte an den Zivilrichter zu verweisen. Dies entspricht auch der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung (siehe Küng, Meisterhans, Zenger, Bläsi, Nussbaum, Kommentar zur Handelsregister-Verordnung, Band VII, S. 179 ff. insb. RZ 3, 4 und 12, Q Verlag 2000 sowie BGE 4A_24/2007).
Das Amt für Justiz hat zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen. Es hätte, weil sich der Einspruch gegen eine bereits vollzogene Eintragung richtet, den Einsprecher an den Zivilrichter verweisen müssen. Da die VBK in ihrer Entscheidung festhielt, dass der Antrag vom 07.02.2014 einwandfrei und klar erkennbar als eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Einspracherechts zu qualifizieren sei, die Beschwerdeführerin dies jedoch bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beurteilung der VBK zu Recht erfolgt ist.
6. Das Rechtsmissbrauchsverbot ist jeweils in Art. 2 Abs. 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie des Sachenrechts verankert. Es hat aber nicht nur unbestrittenermassen Wirkung für das ganze Zivilrecht, sondern hat als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der gesamten Rechtsordnung Beachtung zu finden (siehe VGH 2013/67 sowie StGH 2010/114; StGH 1996/21, LES 1998, 18; vgl. auch StGH 2009/99, Erw. 3.8 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Das Rechtsmissbrauchsverbot stellt eine spezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar (StGH 2013/75) und liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verfolgung von Interessen eingesetzt wird, welche dieses Institut gar nicht schützen will. Ein Rechtsmissbrauch darf allerdings nicht leichthin angenommen werden, sondern er muss sich offenkundig, d. h. qualifiziert äussern (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 298, Rz. 96 f.).
Der Verwaltungsgerichtshof folgt der Beurteilung der VBK nicht.
Die Entscheidung der Beschwerdeführerin, einen Einspruch gegen einen vollzogenen Registereintrag zu erheben, weil dies in der Absicht erfolge, sich und ihre Verwaltungsräte vor Regressforderungen zu schützen, stellt jedenfalls keine einwandfrei und klar erkennbare zweckwidrige Inanspruchnahme des Einspracherechts dar, denn ein Rechtsmissbrauch darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin sich und ihre Verwaltungsräte vor Regressforderungen schützen will. Ob dazu der Einspruch nach Art. 982 PGR ein taugliches und empfehlenswertes Rechtsinstitut ist, muss hier nicht beurteilt werden bzw. kann offen bleiben. Jedenfalls ist die Erhebung des gegenständlichen Einspruchs nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht qualifiziert oder offenkundig rechtsmissbräuchlich.
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts von Art. 982 PGR hat das Amt für Justiz bei Einlangen eines Einspruchs keinen grossen Arbeitsaufwand sondern - abgesehen von der Prüfung des Rechtsmissbrauchs - lediglich den Einsprecher an den Zivilrichter zu verweisen. Solange kein rechtskräftiger, zivilrechtlicher Entscheid ergeht, der die vollzogene Eintragung abändert, hat die Eintragung unverändert zu bleiben.
7. Der Beschwerde war dahingehend Folge zu geben, als dass die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Verwaltungssache an das Amt für Justiz zurückzuverweisen war, damit der Einsprecher durch ein nicht anfechtbares Schreiben des Amtes für Justiz (VGH 2008/156) an den Zivilrichter verwiesen wird.
8. Da die Beschwerdeführerin obsiegte, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land. Parteikosten können nach ständiger Rechtsprechung keine zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 5. September 2014