VGH 2014/044
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: Liechtensteinischer Behinderten-Verband Wiesengass 17 9494 Schaan
vertreten durch:
Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG Am Schrägen Weg 2 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Bf
9490 Vaduz
wegen: Baubewilligung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2014/2 ON 9
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. August 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde des Liechtensteinischen Behinderten-Verbandes vom 2. Juni 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2014/2 ON 9, wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde von Bf vom 4. Februar 2014 gegen den Baubescheid des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 27. Januar 2014, Bauakt Nr. 3211.2013.0224, wird abgewiesen und der angefochtene Baubescheid bestätigt.Bf ist verpflichtet, dem Land Liechtenstein die mit CHF 212.-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; die Rechnungsstellung erfolgt durch die Landeskasse.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 382.-- hat die Beschwerdegegnerin Bf binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Die Beschwerdegegnerin Bf hat dem Beschwerdeführer Liechtensteinischer Behinderten-Verband die Parteikosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 1'796.25 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
1. Am 23. April 2013 stellte die Beschwerdegegnerin beim Amt für Bau und Infrastruktur (ABI) ein formularmässiges Baugesuch betreffend Nutzungsänderung (Umnutzung) des Gebäudes auf dem Grundstück Vaduzer Parz.Nr. 1.
Inhaltlich ging es um den baurechtlichen Nachvollzug der Umnutzung der Wohnung im Erdgeschoss in eine Physiotherapiepraxis und der Wohnung im ersten Obergeschoss in Büroräumlichkeiten.
2. Das ABI informierte, gestützt auf das Gesetz vom 25. Oktober 2006 über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGlG), LGBl. 2006 Nr. 243, LR 105.2, den Beschwerdeführer, der mit Schreiben seines Bauberaters Nic Wohlwend vom 7. Juni 2013 eine Stellungnahme Inhalt :
3. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Juni 2013 im Wesentlichen wie folgt:
4. Am 27. Januar 2014 erliess das ABI den Baubescheid mit (im Wesentlichen) folgendem Spruch:
1. Das Baugesuch vom 30.04.2013 betreffend Umnutzung (Wohnung in Physio) auf der Parz.Nr. 1 wird mit nachstehenden Auflagen bewilligt:
A). Baurechtliche Bedingungen und Auflagen:
Die nachweislich verjährte Umnutzung von Wohnraum in Büroräumlichkeiten im Obergeschoss ist nicht Bestandteil dieser Baubewilligung.
Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind gemäss Art. 12 BGlG barrierefrei auszuführen. Diesbezüglich wird auf die Vorschriften und Empfehlungen der Schweizerischen Fachstelle für behindertengerechtes Bauen hingewiesen.
Es ist zwingend ein Plattformlift zu erstellen. Der Lift ist mit einem Euro-Key auszurüsten. Zusätzlich ist eine Sonnerie anzubringen, um bei Bedarf Hilfe anfordern zu können.
Der Gebäudezugang ist mit einem festen, rollstuhlgeeigneten Belag zu erstellen. Der Zugang ist gut zu beleuchten.
Der Treppenhauptaufgang ist mit einem beidseitigen Handlauf auszurüsten. Der Handlauf hat der SIA-Norm 500 Ziff. 3.6.4 zu entsprechen.
Im Falle von Türschliessern ist darauf zu achten, dass der Anpressdruck 30 N nicht übersteigt.
Glastüren und Glasabschlüsse sind nach SIA-Norm 500 Punkt 3.4.7 mit einem stark kontrastierenden Streifen zu markieren.
Im Erdgeschoss ist eine behindertengerechte WC-Anlage zu errichten (SIA 500, Anhang E.1).
Es ist ein normgerechter Parkplatz für Behinderte in direkter Nähe zum Haupteingang zu erstellen. Dieser ist mit dem ICTA-Signet zu versehen.
Der Baubescheid wurde im Wesenltichen wie folgt begründet:
Im Sinne des Koordinationsgebotes gemäss Art. 78 BauG i.V.m. Art. 59 BauV habe die Baubehörde für die ausreichende Koordination des Verfahrens und die Beurteilung weitergehender rechtlicher Grundlagen durch involvierte Amts- und Fachstellen zu sorgen.
5. Gegen die Auflagen A) 4. (Plattformlift) und A) 9. (behindertengerechte WC-Anlage) erhob die Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Sie beantragte, auszusprechen, dass diese Auflagen nicht realisiert werden müssen.
6. Zu dieser Beschwerde nahm das ABI mit Schreiben vom 3. März 2014 gegenüber der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten Stellung.
7. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. März 2014.
8. Mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 zu VBK 2014/2 ON 9 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde der heutigen Beschwerdegegnerin Folge und hob die Ziff. 1.A) 4. sowie Ziff. 1.A) 9. des angefochtenen Baubescheids ersatzlos auf.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet.
Unbestritten sei, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung eine öffentlich zugängliche Baute im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGlG darstelle. Gemäss Art. 12 Abs. 1 BGlG seien öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten des BGlG (01.01.2007) eine baurechtliche Bewilligung erteilt werde, barrierefrei zu gestalten. Nach Abs. 1 desselben Artikels seien öffentlich zugängliche Bauten, die vor Inkrafttreten des BGlG baurechtlich bewilligt worden seien, soweit sie nicht bereits barrierefrei gestaltet seien, bei Umbauten und Umnutzungen grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Ausgenommen seien Unterhalts- und Renovationsarbeiten sowie werterhaltende Massnahmen ohne umfassende Eingriffe in die Bausubstanz. Vorliegendenfalls handle es sich um eine Umnutzung. Gemäss Art. 12 Abs. 7 BGlG könne die Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Barrierefreiheit gestatten oder zur Herstellung der Barrierefreiheit erforderliche Massnahmen verfügen, sofern diese verhältnismässig seien. Dabei seien insbesondere die in Art. 7 Abs. 2 BGlG aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen.
Weder im Bericht des heutigen Beschwerdeführers noch im angefochtenen Baubescheid sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen worden. Bei fehlender oder unbegründeter Stellungnahme in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Auflagen und Bedingungen zur Herstellung der Barrierefreiheit bestehe keine Möglichkeit, eine Stellungnahme oder Begründung nachzureichen (VGH 2013/096). Deshalb sei der Beschwerde Folge zu geben.
Im Übrigen seien die angefochtenen beiden Auflagen und Bedingungen auch unverhältnismässig im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BGlG. Im vorliegenden Fall liege der erforderliche Aufwand für diese beiden Massnahmen bei ca. CHF 100'000.--. Der Plattformlift und das behindertengerechte Bad würden ohnehin nicht benutzt. Die Mieterin der Räumlichkeiten übe keine monopolistische Tätigkeit aus, denn es gebe 94 Physiotherapeuten in Liechtenstein und somit zumutbare Angebotsalternativen. Somit sei die Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben.
9. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend zu ändern, dass der Beschwerde vom 4. Februar 2014 gegen den Baubescheid des ABI vom 27. Januar 2014 keine Folge gegeben werde.
Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer zur Verhältnismässigkeit keine Stellungnahme abgegeben habe. Seine Stellungnahme vom 7. Juni 2013 sei ausreichend begründet gewesen. Ein allfälliger Begründungsmangel im angefochtenen Baubescheid müsse im Rahmen der Aufhebung und Zurückverweisung an die Baubehörde oder durch die VBK selbst behoben werden.
Der Aufwand für die beiden Massnahmen würde nicht CHF 100'000.--, sondern ca. CHF 25'000.-- betragen. CHF 100'000.-- würde ein Personenlift zur Erschliessung sowohl des Erd- als auch des Obergeschosses kosten, doch sei dies nicht nötig, da nur das Erdgeschoss barrierefrei gestaltet werden müsse.
Die Angebotsalternativen in Form von 94 Physiotherapeuten in Liechtenstein seien irrelevant, da es um eine Gleichstellung der Behinderten gehe, was bedeute, dass Behinderten eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden müsse. Behinderte müssten gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können. Der Zwang, auf Angebotsalternativen zurückzugreifen, bedeute gerade eine Diskriminierung. Das gegenständliche Gebäude sei für gehbehinderte Menschen ohne fremde Hilfe nicht zugänglich. Solche Menschen seien daher stark beeinträchtigt. Die von der Baubehörde verfügten Auflagen seien auch in wirtschaftlicher Hinsicht verhältnismässig.
10. Hierzu äusserte sich das ABI gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 16. Juni 2014.
11. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Schreiben vom 17. Juni 2014 ebenfalls zur Beschwerde vom 2. Juni 2014. Sie wies nochmals darauf hin, dass die heutige Mieterin des Erdgeschosses ihre Patienten, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, ausnahmslos zu Hause besuche und behandle. Physiotherapeuten seien zu Hausbesuchen verpflichtet.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten, nämlich den Akt des ABI und den Akt VBK 2014/2 der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. August 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt. Behindertenorganisationen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen und den Sitz im Inland haben, sind nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 BGlG auch zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen bei öffentlich zugänglichen Bauten (Art. 27 BGlG) beschwerdeberechtigt. Die Regierung hat den Beschwerdeführer als solche beschwerdeberechtigte Behindertenorganisation anerkannt und bezeichnet (Art. 31 Abs. 2 BGlG i.V.m. Art. 10 BGlV).
2. Das BGlG bezweckt u.a., die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und damit den Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (Art. 1 BGlG). Deshalb bestimmt das Gesetz, dass niemand aufgrund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf (Art. 5 Abs. 1 BGlG). Dies gilt in sämtlichen gestalteten Lebensbereichen (Art. 2 Abs. 1 BGlG, dies mit hier nicht weiter relevanten Ausnahmen gemäss Art. 2 Abs. 2 BGlG), somit auch für öffentlich zugängliche Bauten. "Öffentlich zugängliche Bauten" sind Bauten, in denen Dienstleistungserbringer persönliche Dienstleistungen erbringen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGlG). Physiotherapeuten sind solche Dienstleistungsanbieter, die persönliche Dienstleistungen erbringen. Deshalb sind Physiotherapiepraxen als öffentlich zugängliche Bauten zu qualifizieren (ebenso wie Theater, Kino, Hotels, Restaurants, Verkaufsgeschäfte, Arzt- und Zahnarztpraxen, Therapie-, Medizinal- und allgemeine Gesundheitseinrichtungen, Museen, Bibliotheken, Sportstadien und Anwaltskanzleien: BuA 15/2006 S. 18 und 28).
Solche öffentlich zugänglichen Bauten, für welche nach Inkrafttreten des BGlG am 1. Januar 2007 eine baurechtliche Bewilligung erteilt wird, müssen barrierefrei gestaltet werden (Art. 12 Abs. 1 BGlG). Sind jedoch öffentlich zugängliche Bauten schon vor Inkrafttreten des BGlG baurechtlich bewilligt worden, sind sie bei Umbauten und Umnutzungen grundsätzlich barrierefrei zu gestalten (Art. 12 Abs. 2 BGlG). Allerdings kann bei Umbauten und Umnutzungen altrechtlicher Bauten die Baubehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Barrierefreiheit gestatten (Art. 12 Abs. 7 BGlG). Vorliegendenfalls waren die Physiotherapiepraxisräumlichkeiten im Erdgeschoss des gegenständlichen Gebäudes nie baurechtlich bewilligt. Bewilligt war eine Wohnung. Somit kommt keine Ausnahmemöglichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und 7 BGlG in Betracht. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass die Praxisräumlichkeiten, für welche die Beschwerdegegnerin im Jahr 2013 eine baurechtliche Bewilligung beantragte, barrierefrei gestaltet werden müssen (Art. 12 Abs. 1 BGlG). Ansonsten liegt eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen vor, was grundsätzlich nicht zulässig ist (Art. 5 Abs. 1 BGlG).
Vorliegendenfalls handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können (Art. 6 Abs. 2 BGlG). Allerdings statuiert Art. 7 BGlG Ausnahmen vom Verbot der mittelbaren Diskriminierung. Danach ist eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BGlG zulässig, wenn die Beseitigung von Barrieren wegen unverhältnismässiger Belastungen unzumutbar wäre (Art. 7 Abs. 1 BGlG; Begrenzung des Diskriminierungsbegriffs durch die Verhältnismässigkeit [Wolfgang Brodil, in: Rebhahn, Gleichbehandlungsgesetz, Wien 2005, Anhang II, S. 683]). Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismässig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen: (a) der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand; (b) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eine Diskriminierung bestreitenden Partei; (c) Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Massnahmen; (d) die zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit; (e) die Auswirkungen der Benachteiligung auf die allgemeinen Interessen des durch dieses Gesetz geschützten Personenkreises (Art. 7 Abs. 2 BGlG).
3. Das BGlG basiert einerseits auf dem schweizerischen Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 2004) und andererseits auf dem österreichischen Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz - BGStG, in Kraft getreten am 1. Januar 2006). Die Bestimmungen von Art. 6 und 7 des liechtensteinischen BGlG stimmen praktisch wörtlich mit den Bestimmungen von § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 bis 4 des österreichischen BGStG überein (BuA 15/2006 S. 31 f.), sodass auf die diesbezüglichen österreichischen Gesetzesmaterialien, aus denen der BuA 15/2006 zitiert, zurückgegriffen werden kann. In den österreichischen Materialien zu der Regierungsvorlage (836 der Beilagen XXII. Gesetzesperiode) heisst es diesbezüglich im Wesentlichen:
Eine mittelbare Diskriminierung aufgrund gestalteter Lebensbereiche wird dann anzunehmen sein, wenn aufgrund von baulichen Barrieren Menschen mit Behinderungen Verbrauchergeschäfte nicht eingehen können oder ihnen der Zugang zu oder die Versorgung mit Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, nicht offen steht. Bauliche Barrieren liegen beispielsweise vor, wenn aufgrund von Stufen, zu geringen Türbreiten oder nicht barrierefrei zugänglichen Sanitäranlagen mobilitätsbehinderte Menschen sich an die Öffentlichkeit richtende Angebote nicht oder nur mit besonderer Erschwernis wahrnehmen können.
Es liegt dann keine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen zu unverhältnismässigen Belastungen führen würde. Diskriminierungen behinderter Menschen basieren oftmals auf mangelnder Barrierefreiheit. Um Barrieren zu beseitigen, bedarf es unter Umständen eines grossen Aufwandes insbesondere in finanzieller Hinsicht. Die Verhältnismässigkeit von Belastungen wird im Einzelfall detailliert zu prüfen sein. Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs in einen Altbau wird wohl in vielen Fällen nicht zumutbar sein. Es werden daher Kriterien für das Vorliegen unverhältnismässiger Belastungen definiert. In erster Linie wird eine wirtschaftliche Prüfung vorzunehmen sein, d.h. das Zusammenwirken von erforderlichem Aufwand und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der möglichen Inanspruchnahme von öffentlichen Fördermitteln. Darüberhinaus werden auch die Zeitdimension und die allgemeinen Interessen zu prüfen sein. Keinesfalls sind die Kriterien von Abs. 2 so zu verstehen, dass bereits das Vorliegen eines Kriteriums das Vorliegen einer Diskriminierung ausschliesst. Das vierte Kriterium geht davon aus, dass eine Massnahme grundsätzlich umso zumutbarer wird, je längere Zeit zwischen dem Inkrafttreten gegenständlichen Gesetzes vergangen ist. Weiters zu prüfen im Zusammenhang mit dem fünften Kriterium wäre, ob für den durch das Gesetz geschützten Personenkreis Angebotsalternativen existieren. Dies gilt beispielsweise für die Beurteilung von Barrieren beim Zugang zu einem quasi-monopolistischen Restaurationsbetrieb im ländlichen Raum (einziges Dorfwirtshaus).
4. Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeuten die Ausnahmemöglichkeiten von Art. 7 BGlG, dass nur ausnahmsweise von der Pflicht, öffentlich zugängliche Bauten barrierefrei zu gestalten, abgewichen werden darf. Im Normalfall muss barrierefrei gebaut werden. Dies erscheint bei Neubauten geradezu als selbstverständlich. Es gilt aber auch dann, wenn eine bestehende Baute, die bisher nicht öffentlich zugänglich war, wie z.B. eine Wohnung, in eine öffentlich zugängliche Baute umgenutzt und umgebaut wird. Mit der Umnutzung und dem Umbau beabsichtigt der Bauherr in aller Regel, seine bisherige Baute besser nutzen und verwerten zu können und damit einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dasselbe bezweckt ein Grundstückseigentümer, der sein unbebautes Grundstück neu bebaut. Beide müssen sich von Anfang an im Klaren sein, dass sie die Pflichten des BGlG beachten und somit behindertengerecht bauen müssen. In solchen "Normalfällen" kommt eine Ausnahme von der Pflicht des behindertengerechten Bauens nicht in Betracht.
Auch im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin, die die baurechtliche Genehmigung der Umnutzung einer Wohnung in eine Physiotherapiepraxis beantragte, liegt ein "Normalfall" vor. Gegenteiliges ist weder vorgebracht noch hervorgekommen. Die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten bisher baurechtlich als Wohnung bewilligt waren, ist kein Grund, von der grundsätzlichen Pflicht der barrierefreien Einrichtung öffentlich zugänglicher Bauten abzugehen. Es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass derjenige, der Physiotherapiepraxisräumlichkeiten baut, eine Ausnahme vom behindertengerechten Bauen beanspruchen kann. Dies gilt auch für die Beschwerdegegnerin, zumal sie rechtlich nicht verpflichtet war und ist, die im Erdgeschoss ihres Gebäudes bewilligte Wohnung in eine Physiotherapiepraxis umzunutzen und umzubauen.
Vorliegendenfalls geht es - rechtlich besehen - nicht um die Renovation und den Umbau im Sinne von Art. 12 Abs. 2 BGlG und damit um den nachträglichen Einbau von barrierebeseitigenden Einrichtungen, denn die bisher bewilligte Baute (Wohnung) soll von einer nicht öffentlich zugänglichen in eine öffentlich zugängliche Baute umgenutzt werden. Ein solcher Fall ist einem Neubau im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BGlG gleichzusetzen. Wie hoch die Mehrkosten für ein barrierefreies gegenüber einem nicht-barrierefreien Errichten einer Neubaute sind, ist rechtlich irrelevant, solange diese Mehrkosten nicht exorbitant sind. Solche exorbitanten Mehrkosten entstehen bei weitem nicht, wenn lediglich eine behindertengerechte WC-Anlage anstatt einer nicht-behindertengerechten WC-Anlage und ein Plattformlift anstatt drei Treppenstufen, wie vorliegendenfalls, erstellt werden.
5. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die heutige Mieterin der verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten besuche ihre Patienten, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, ausnahmslos zu Hause und behandle sie dort. Physiotherapeuten seien zu Hausbesuchen verpflichtet.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das BGlG bezweckt, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Sie sollen also, so wie Menschen ohne Behinderungen, selbst entscheiden können, ob sie sich von ihrem Physiotherapeuten zu Hause oder in den Praxisräumlichkeiten des Physiotherapeuten behandeln lassen wollen. In zweiterem Falle muss es ihnen, so wie Menschen ohne Behinderung, möglich sein, ohne fremde Hilfe in die Praxisräumlichkeiten ihres Physiotherapeuten zu gelangen (BuA 15/2006 S. 6).
6. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und die erstinstanzliche Entscheidung (Baubescheid des ABI vom 27. Januar 2014) wieder herzustellen.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage, dem Gerichtsgebührengesetz und dem Rechtsanwaltstarif (LES 1998, 157).
Die Bemessungsgrundlage beträgt CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 1 Bst. a Honorarrichtlinien, wie vom Beschwerdeführer angegeben und von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten).
Somit beträgt die Eingabegebühr sowohl bei der VBK als auch beim Verwaltungsgerichtshof CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr beträgt bei der VBK CHF 170.-- und beim Verwaltungsgerichtshof CHF 340.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Im kontradiktorischen Verfahren, wie vorliegendenfalls, hat die unterliegende der obsiegenden Partei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 36 Abs. 1 LVG). Der Beschwerdeführer hat seine diesbezüglichen Kosten für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtig mit CHF 1'796.25 (inkl. CHF 133.05 MWSt.) verzeichnet.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 4. August 2014