VGH 2014/045
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF
wegen: Sanierung und Instandsetzung, Einbau WC/DU, Triesenberger Parz.Nr. x
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2014/15
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 2. Juni 2014 gegen die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15. Mai 2014, VBK 2014/15, ON 9, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1,020.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
5. Mit Schreiben des Hochbauamts vom 23. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass anlässlich einer Baukontrolle vom 14. Dezember 2011 festgestellt worden sei, dass sie das Umbau- und Sanierungsvorhaben auf dem Grundstück Trbg.Parz.Nr. x ohne entsprechende Baubewilligung verwirklicht habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist bis zum 20. März 2012 eingeräumt, um beim Hochbauamt ein entsprechendes Baugesuch einzureichen, widrigenfalls eine entsprechende Abbruch-/Wiederherstellungsverfügung erlassen werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass vorgängig zum Baubewilligungsverfahren ein Eingriffsverfahren nach Art. 12 iVm Art. 13 Naturschutzgesetz durchzuführen sei.
6. Mit Entscheidung vom 3. April 2012, RA 2012/487-8504, sprach sich die Regierung im Rahmen der erforderlichen einvernehmlichen Bewilligung mit der Gemeinde Triesenberg gemäss Art. 13 Abs. 3 Naturschutzgesetz gegen den Eingriff in Natur und Landschaft aus.
7. Mit Urteil vom 22. November 2012, VGH 2012/53, gab der Verwaltungsgerichtshof der von der Beschwerdeführerin gegen die vorgenannte Regierungsentscheidung erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als die angefochtene Regierungsentscheidung ersatzlos aufgehoben wurde. Jenes Urteil wurde damit begründet, dass aufgrund des inzwischen neu in Kraft getretenen Baugesetzes, LGBl. 2009 Nr. 44, das Koordinationsverfahren Einzug gehalten habe. Dies habe zur Folge, dass ein allfälliges Eingriffsverfahren nach dem Naturschutzgesetz nicht gesondert, sondern nur im Koordinationsverfahren nach Art. 78 BauG zu prüfen sei.
8. Am 16. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Amt für Bau und Infrastruktur (nachfolgend: ABI) das mit 12. Juli 2013 datierte Baugesuch samt Projektplan betreffend "Sanierung, Instandsetzung und Einbau WC/DU" ein. Im Laufe des weiteren Verfahrens wurde der ursprünglich mit dem Baugesuch eingereichte Projektplan geändert bzw. ausgetauscht.
10. Mit Amtsentscheid vom 18. Oktober 2013 sprach sich das Amt für Umwelt gegen die Bewilligung des Eingriffs in Natur und Landschaft aus.
11. Mit Schreiben vom 25. November 2013 an das ABI teilte die Gemeinde Triesenberg mit, dass das Baugesuch vom 16. Juli 2013 befürwortet werde, allerdings mit der Auflage, dass der Ofen und die Trennwände in der Stallscheune zu entfernen seien. Gleichzeitig genehmigte die Gemeinde Triesenberg auch den Eingriff in Natur und Landschaft.
14. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2014, lehnte das ABI das Baugesuch vom 12. Juli 2013 und den Eingriff in Natur und Landschaft ab. Weiter verfügte das ABI unter Fristsetzung bis zum 30. Mai 2014, dass die bereits getätigten bewilligungspflichtigen Massnahmen rückzuführen sind und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.
15. Gegen die der Beschwerdeführerin am 6. März 2014 zugestellte Entscheidung des ABI vom 28. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
16. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 15. Mai 2014, VBK 2014/15, gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. März 2014 keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung des ABI.
17. Gegen die der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
18. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 26. September 2014 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Trbg.Parz.Nr. x liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan der Gemeinde Triesenberg in der Landwirtschaftszone.Gleichzeitig gehört das Grundstück im Sinne von Art. 9 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117 (nachfolgend: NSchG) zum Inventar schützenswerter Landschaften und ist damit Teil der Naturvorrangflächen gemäss Landschaftsschutzinventar Objekt Nr. y.
Im östlichen Bereich des Grundstücks Trbg.Parz.Nr. x steht das verfahrensgegenständliche Stallgebäude, welches ursprünglich im Erdgeschoss einen Stallraum sowie ein Gemach und im Dachgeschoss einen Heuboden beinhaltet hat. Von der Talseite her gesehen befinden sich im Erdgeschoss rechts der Stallraum und links das Gemach. Das Erdgeschoss ist mit einer Bruchsteinmauer aufgemauert, welche im Bereich des Stalls, von aussen betrachtet, verputzt war. Sowohl das Gemach wie auch der Stallraum waren talseitig mit je einer Holztüre versehen (die Holztür des Stallraums ist zusätzlich im oberen Bereich mit einem kleinen Sprossenfenster versehen). Das Gemach verfügt talseitig über ein Fenster, welches direkt links neben der Holztüre angebraucht ist. Das Dachgeschoss (Heuboden) ist in Holz ausgeführt.
Das Gemach umfasste einen Feuerherd, der indirekt auch als Wärmespender gedient hat. Ob das Gemach ursprünglich nur als Aufenthaltsraum oder allenfalls auch als Schlafraum gedient hat, konnte nicht festgestellt werden, ist gegenständlich aber ohne Bedeutung. In jedem Fall geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Gemach in seinem ursprünglichen Zweck nicht dauernd und ständig "bewohnt" worden ist, sondern den bäuerlichen Nutzern nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Grundstücks als einfache Aufenthalts-, Koch- und allenfalls Schlafgelegenheit gedient hat.
Wie das verfahrensgegenständliche Grundstück Trbg.Parz.Nr. 3650 usprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde, insbesondere ob darauf bis ca. ins Jahr 1985 auch Kartoffeln angebaut wurden, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird, kann für das gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben.
Aus den im Akt erliegenden Unterlagen und den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotoaufnahmen ergibt sich, dass am verfahrensgegenständlichen Stallgebäude bzw. im Bereich um das Stallgebäude diverse bauliche Massnahmen vorgenommen und umgesetzt worden sind. So wurde die talseitig angebrachte Bruchsteinmauer am oberen Ende mit einem Betonkranz versehen und darauf ein neuer Holzzaun errichtet. Die auf dem talseitigen Vorplatz zur Vergrösserung des Vorplatzes angebrachten Betonstützen bzw. -fundamente wurden in der Zwischenzeit von der Beschwerdeführerin wieder entfernt. Die Fahrspuren der hangseitigen Zufahrt über die Wiese wurden bis zur Rückseite des verfahrensgegenständlichen Stallgebäudes mit Rasengittersteinen ausgelegt. Direkt an der Rückseite des Stallgebäudes wurde gleichfalls mit Rasengittersteinen ein kleiner Vorplatz eingerichtet. Von diesem Vorplatz bzw. von der Rückseite des Stallgebäudes aus führen die Rasengittersteine in Fusswegbreite an der südöstlichen Gebäudeseite bis zum talseitigen Vorplatz.
Was die äussere Gebäudehülle des Stallgebäudes anbelangt, wurden die Dacheindeckung und die Dachrinnen instandgestellt. Zudem wurde das Bruchsteinmauerwerk saniert, um einerseits das Eindringen von Bodenfeuchtigkeit und andererseits das Ausbrechen loser Bruchsteine zu verhindern.
Das ursprünglich aus einem einzigen Raum bestehende Gemach wurde neu in zwei Räume aufgeteilt, einerseits in einen Wohnteil, welcher direkt hinter der Eingangstür liegt, und andererseits in eine daran anschliessende, mit einer separaten Tür versehene Nasszelle. Die Nasszelle umfasst im Wesentlichen eine Dusche, ein Waschbecken und ein WC. Boden und Wände der Nasszelle sind mit einem offensichtlich für Nasszellen geeigneten Belag ausgekleidet. Oberhalb der Nasszelle ist bis unter die Dachschräge eine Abstellfläche eingerichtet, welche über eine an der Wand angebrachte Holzleiter erreicht werden kann. Diese Abstellfläche oberhalb der Nasszelle ist in einzelnen Projektplänen auch mit "Schlafen" bezeichnet. Der Boden des Wohnteils ist mit einem Holzriemenboden oder ähnlichen Belag ausgelegt. Die Wände dieses Raums sind verputzt. Auf der linken Seite des Wohnteils ist ein raumhoher Einbauschrank bis unter die Dachschräge eingebaut. Die Mauer, welche das Gemach ursprünglich vom Stallraum abgetrennt hat, ist neu mit einem Durchbruch versehen, über welchen ein zusätzlicher, kleiner, vom ursprünglichen Stallraum abgetrennter Raum erreicht werden kann, in welchem sich neu der Ofen befindet (dieser Raum wird nachfolgend der Einfachheit halber als "Ofenraum" bezeichnet). Dieser Ofenraum ist vom übrigen Stallraum baulich abgetrennt. Welches Material für diese Abtrennung verwendet wurde, ist aus den Fotoaufnahmen nicht ersichtlich. Wahrscheinlich handelt es sich hierbei um Gipskarton- oder sonstige Bauplatten. Die Eingangstür zum Wohnteil besteht aus einem vollflächig verglasten Sprossenfenster und einer vorgelagerten Holztür (Fensterladen), sodass das Sprossenfenster von aussen nicht ersichtlich ist, wenn diese Holztür (Fensterladen) geschlossen ist.
Die Fläche des ursprünglichen Stallraums wurde durch die Abtrennung des Ofenraums entsprechend verkleinert. Der Boden des ursprünglichen Stallraums ist, soweit ersichtlich, mit demselben Bodenbelag ausgestattet wie der Wohnteil. Die Wände des ursprünglichen Stallraums sind mit Holztäfer verkleidet und, gleich wie der Wohnteil, mit Fussbodenleisten versehen. Direkt bei der Aussentür zum Stallraum ist ein Lichtschalter mit einem integrierten Dimmschalter angebracht, wie er üblicherweise in Wohnräumen verwendet wird. Die Eingangstür des Stallraums besteht gleichfalls aus einem vollflächig verglasten Sprossenfenster und einer vorgelagerten Holztür (Fensterladen). Talseitig gesehen rechts von der Eingangstür wurde ein zusätzliches Fenster mit Holzfensterladen eingebaut (nur der Vollständigkeit ist zu diesem Fenster festzuhalten, dass dieses in allen Projektplänen der Beschwerdeführerin nicht als neu, sondern als bestehend eingezeichnet ist). Die Wand des Stallraums (ursprünglich eine Bruchsteinmauer) zum Gemach hin ist verkleidet. Optisch sieht diese Wand gleich aus, wie die Wände des Ofenraums.
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Als Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Trbg.Parz.Nr. x ist die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigt.
4. Einleitend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass er den Beteuerungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in ihren unterinstanzlichen Schriftsätzen, wonach es ihr nur um die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Stallgebäudes und nicht darum gehe, ein Feriendomizil für sich und ihre Familie zu schaffen, keinen Glauben schenkt.
Zum einen zeigen die beigezogenen Akten eindeutig auf, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit ca. 1996 versucht, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Ferienhaus bzw. eine Ferienwohnung zu erstellen.
Zum andern zeigen auch die bereits (ohne entsprechende Bewilligung) ausgeführten baulichen Massnahmen, dass es der Beschwerdeführerin offensichtlich darum geht, ein Feriendomizil zu realisieren und zwar nicht nur im Gemach des Stallgebäudes, sondern auch im ursprünglichen Stallraum (und möglicherweise dann später im Heuboden).
5. Eingangs stellt sich nunmehr die Frage, ob und gegebenenfalls welche bereits ausgeführten baulichen Massnahmen überhaupt bewilligungspflichtig sind.
Die Art. 72 und Art. 73 BauG unterscheiden zwischen bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Nachdem das Anzeigeverfahren gemäss Art. 85 Abs. 1 BauG nur innerhalb der Bauzone zulässig ist und es sich beim verfahrensgegenständlichen, in der Landwirtschafszone gelegenen Grundstück Trbg.Parz.Nr. x unzweifelhaft um ein nicht in der Bauzone gelegenes Grundstück handelt, bleibt das Anzeigeverfahren gegenständlich ohne Bedeutung. Bauvorhaben, welche in der Bauzone grundsätzlich nur anzeigepflichtig sind, sind in der Nichtbauzone aber bewilligungspflichtig (VGH 2012/1, Erw. 4, in LES 2012, 66). Gegenständlich gelangt also nur das Baubewilligungsverfahren zur Anwendung.
Damit stellt sich die Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin bereits ausgeführten baulichen Massnahmen am Stallgebäude und um das Stallgebäude auf dem Grundstück Trbg.Parz.Nr. x anzeige- bzw. hier bewilligungspflichtig sind.
Was die talseitige Stützmauer anbelangt, kann festgehalten werden, dass es sich bei den ausgeführten baulichen Massnahmen lediglich um eine Reparatur bzw. Instandsetzung und damit um die Erhaltung der bestehenden Stützmauer handelt, was weder anzeige- noch bewilligungspflichtig ist.
Was die auf dem talseitigen Vorplatz angebrachten Betonfundamente zur Erweiterung des Vorplatzes anbelangt, so wären diese im Sinne von Art. 72 lit. a) und c) BauG bewilligungspflichtig gewesen. Nachdem diese baulichen Massnahmen von der Beschwerdeführerin aber bereits wieder beseitigt worden sind, kann es damit sein Bewenden haben.
Gemäss Art. 72 lit. c) BauG ist die Errichtung von privaten Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und gemäss Art. 72 lit. g) BauG die Errichtung und Abänderung von Privatstrassen bewilligungspflichtig. Nachdem mit der Zufahrt über die Wiese zum Stallgebäude gemäss den getroffenen Feststellungen neu nicht nur der im Dachgeschoss gelegene Heuboden erschlossen wird, sondern zusammen mit dem an der Rückseite des Stallgebäudes neu erstellten Vorplatz und mit der an der südöstlichen Gebäudeseite bis zum talseitigen Vorplatz erstellten Fusswegverbindung auch das talseitige Erdgeschoss (Gemach, Stallraum), ist die Errichtung dieser Zufahrt über die Wiese bzw. das Auslegen der ursprünglichen Fahrspuren mit Rasengittersteinen wie auch die Erstellung des Vorplatzes an der Rückseite des Stallgebäudes im Sinne des Art. 72 lit. c) und g) BauG als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zu verstehen, für welches die Beschwerdeführerin eine Baubewilligung einzuholen gehabt hätte.
Was die Aussenhülle des gegenständlichen Stallgebäudes anbelangt, kann generell festgehalten werden, dass bauliche Massnahmen zur Erhaltung des ursprünglichen Zustands weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sind. Insoweit beim gegenständlichen Stallgebäude also das Dach instand gesetzt wurde, neue Dachrinnen angebracht wurden, das Bruchsteinmauerwerk vor eindringender Nässe geschützt und lose Steine wieder befestigt wurden, handelt es sich dabei um bauliche Massnahmen, welche weder der Anzeige- noch der Bewilligungspflicht unterliegen.
Allerdings sind gemäss Art. 72 lit. a) BauG die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch von Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig. Gemäss Art. 73 lit. e) BauG sind die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch massgebende innere Umbauten sowie Dachflächenfenster anzeigepflichtig bzw. in der Nichtbauzone bewilligungspflichtig.
Gegenständlich beinhalten die von der Beschwerdeführerin veranlassten baulichen Massnahmen an der Aussenhülle des Stallgebäudes aber nicht nur anzeige- und bewilligungsfreie Erhaltungsarbeiten, sondern wurde gleichzeitig auch die Aussenhülle im Sinne von Art. 73 lit. e) BauG verändert. Einerseits wurden die beiden Aussentüren (Holztüren) zum Gemach und zum Stallraum durch vollflächig verglaste Sprossenfenster ersetzt (dass diese Sprossenfenster zusätzlich durch eine Holztüre bzw. einen Holzladen im Sinne eines Fensterladens geschützt werden, ändert nichts daran, dass die Aussenhülle verändert wurde). Andererseits wurde (von der Talseite gesehen) rechts von der ursprünglichen Stalltür ein zusätzliches Fenster eingebaut, welches gleichfalls die Aussenhülle verändert. Bei den als Türen eingebauten, vollflächig verglasten Sprossenfenstern und beim zusätzlich eingebauten Fenster im Stallraum handelt es sich um Veränderungen der Aussenhülle, welche anzeige- bzw. gegenständlich bewilligungspflichtig sind.
Was den Innenbereich des gegenständlichen Stallgebäudes anbelangt, kann festgehalten werden, dass das Gemach in zwei Räume aufgeteilt (Nasszelle mit Dusche, Waschbecken und WC einerseits und restliches Gemach andererseits) und anstelle der ursprünglichen einfachen Feuerstelle ein Ofen eingebaut wurde. Bei diesen Bauvorhaben handelt es sich um wesentliche Veränderungen der bestandenen Baute. Sie sind gemäss Art. 72 lit. a) BauG bewilligungspflichtig.
Gemäss Art. 72 lit. b) BauG bedarf die Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung einer Baubewilligung. Gemäss den getroffenen Feststellungen diente das Gemach ursprünglich den bäuerlichen Nutzern im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Grundstücks als einfache Aufenthalts-, Koch- und allenfalls Schlafgelegenheit. Insoweit die Mauer zwischen dem Gemach und dem Stallraum mit einem Durchgang versehen wurde und ein Teil des ursprünglichen Stallraums baulich abgetrennt (Ofenraum) und dem Gemacht zugeteilt und dieses somit vergrössert wurde, handelt es sich um eine Änderung der Nutzungsart, die gemäss Art. 72 lit. b) BauG bewilligungspflichtig ist. Obwohl das Gemach wahrscheinlich schon seit Jahrzehnten nicht mehr dem ursprünglichen Zweck gedient hat, wurde es seither aber nie zu Wohn- oder Ferienzwecken genutzt, allenfalls zu Lager- und Freizeitzwecken. Dies ergibt sich schon aus dem baulichen Zustand des Gemachs, wie er den im Bauakt erliegenden Fotoaufnahmen zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin führt denn auch nur aus, dass das Objekt, damit gemeint auch das Gemach, schon vor Jahrzehnten zum Lager- und Freizeitobjekt (Ausflugsziel) umgenutzt worden sei (so zB. zum Lagern von Utensilien, zum Verbringen von Zeit in der Natur, zum Mähen der umliegenden Flächen, zum Stutzen der dort befindlichen Hecken, zum Grillieren, zum Geniessen eines Sonnenbads oder zum Schlafen im Heulager). Eine Nutzung des Objekts - und damit vermeint die Beschwerdeführerin offensichtlich das gesamte Stallgebäude - zu Lager- und Freizeitzwecken ist aber keineswegs einer Nutzung des ursprünglichen Gemachs oder gar des ganzen Stallgebäudes als bewohnbares Ferienobjekt gleichzusetzen. Selbst wenn das Objekt schon seit Jahrzehnten als Lager- und Freizeitobjekt genutzt worden sein sollte, handelt es sich bei der Nutzung zu Wohn- und Ferienzwecken um eine bewilligungspflichtige Umnutzung im Sinne von Art. Art. 72 lit. b) BauG, dies unabhängig davon, wie häufig das umgebaute Gemach in Zukunft zu Ferienzwecken genutzt wird. Allein die Tatsache, dass es sich beim umgebauten Gemach um eine - wenn auch nur kleine - Wohnung handelt, ist hierfür ausreichend. Dasselbe gilt selbstredend auch für den Ofenraum, welcher über den bereits erwähnten Mauerdurchbruch mit dem ursprünglichen Gemach verbunden wurde.
Letztlich ist aber auch der verbleibende Teil des ursprünglichen Stallraums in seiner Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen verändert worden, denn dieser Teil wird - entsprechend dem festgestellten Ausbaustandard - niemals mehr als Stall dienen. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass der Stallraum schon seit Jahren als Lager genutzt werde und auch der umgebaute Stallteil nur als Lager dienen werde, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Behauptung keinen Glauben zu schenken, denn der Ausbaustandard des verbliebenden Stallteils entspricht keinem Lagerraum. Im Gegenteil, die baulichen Massnahmen wie zB. der Einbau eines vollflächig verglasten Sprossenfensters als Tür, eines zusätzlichen Fensters oder einer Elektroinstallation mit Dimmschalter lassen nur darauf schliessen, dass der umgebaute Stallteil (bzw. der angebliche Lagerraum) bereits als Wohnraum genutzt wird. Ob und inwieweit im Zusammenhang mit der Erstellung des Mauerdurchbruchs und der Abtrennung des Ofenraums bereits daran gedacht wurde, die beiden Gebäudeteile (ursprüngliches Gemach und ursprünglicher Stallraum) miteinander zu verbinden und die beim Ofenraum angebrachte Trennwand wieder zu entfernen, kann dahingestellt bleiben. Immerhin besteht auch in der Positionierung und Ausrichtung des Ofens ein Indiz dafür, dass die Trennwand später wieder beseitigt werden soll, denn der Ofen ist nicht gegen den Wohnteil im Gemach ausgerichtet, sondern gegen den Stall- bzw. Lagerraum. Selbst wenn eine solche direkte Verbindung nicht geplant oder möglich sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der verbliebene Stallraum mit dem heutigen Ausbauzustand als Wohnteil genutzt werden kann. Insoweit hier also aus einem Stall- bzw. Lagerraum ein faktisch nutzbarer Wohnraum geschaffen worden ist, liegt eine bewilligungspflichtige Änderung der Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung vor.
Damit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche bauliche Massnahmen durchgeführt hat, welche bewilligungspflichtig sind, ohne die dazu erforderlichen Bewilligungen eingeholt zu haben. Damit hat das zuständige Amt für Bau und Infrastruktur von der Beschwerdeführerin auch zu Recht verlangt, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass der Mauerdurchbruch und der dadurch geschaffene Ofenraum nicht mehr verfahrensgegenständlich sei, da sie sich ja bereits bereit erklärt habe, diese Auflage der Gemeinde Triesenberg zu befolgen und diese baulichen Massnahmen wieder rückgängig zu machen, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass diese baulichen Massnahmen sehr wohl noch verfahrensgegenständlich sind, da die Beschwerdeführerin diese baulichen Massnahmen bisher offensichtlich noch nicht rückgängig gemacht, dies zumindest bisher noch nicht angezeigt und nachgewiesen hat. Würden diese baulichen Massnahmen aus dem gegenständlichen Verfahren ausgeklammert und würde die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Erklärung den Rückbau nicht vornehmen, müsste ein neues Verfahren eingeleitet werden, was nicht zweckdienlich ist. Solange der Nachweis nicht erbracht ist, dass der Rückbau erfolgt ist, bleiben diese baulichen Massnahmen verfahrensgegenständlich.
Hinzu kommt, dass die entsprechende Auflage der Gemeinde Triesenberg nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs zu wenig umfassend ist, denn dieses Auflage betrifft nur den Ofen und die neu gesetzten Trennwände, nicht aber den dazu vorgenommenen Durchbruch der Bruchsteinmauer, welche das Gemach vom Stallraum abgetrennt hat. Korrekterweise hätte die Gemeinde Triesenberg auch den Rückbau dieses Mauerdurchbruchs verlangen müssen, denn wenn dieser Mauerdurchbruch nicht rückzubauen ist, dann sind nach Rückbau des Ofens und der Trennwände das Gemach mit Nasszelle und Wohnteil mit dem bewohnbaren Stallraum direkt verbunden.
6. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als ausgebildete Architektin wusste oder wissen musste, dass für die zuvor erwähnten baulichen Massnahmen eine Baubewilligung im aufgezeigten Sinne einzuholen ist. Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass hier mit unterschiedlichen Ellen gemessen werde, wenn man ihr einerseits vorhalte, dass sie das Baugesetz kennen müsse, das Amt für Bau und Infrastruktur andererseits aber selbst nicht wisse, wie das baugesetzliche Koordinationsverfahren ablaufe - die Beschwerdeführerin verweist dazu auf VGH 2012/53 - so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass dieser Vergleich nicht zu überzeugen vermag. Zutreffend ist, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit mehrfach mit dem baugesetzlichen Koordinationsverfahren befasst - auch im Verfahren VGH 2012/53 - und sich zu diesem korrigierend geäussert hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das baugesetzliche Koordinationsverfahren neu mit dem Baugesetz LGBl. 2009 Nr. 44 in Liechtenstein eingeführt wurde. Erfahrungsgemäss stellen sich bei neu eingeführten (Verfahrens)Bestimmungen vermehrt offene Fragen, welche letztlich durch die Instanzen beantwortet werden müssen. An der Bewilligungspflicht von Bauvorhaben hat sich jedoch durch das neue BauG LGBl. 2009 Nr. 44 nichts Wesentliches geändert, sodass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass für jeden ausgebildeten Architekten und damit auch für die Beschwerdeführerin klar ist, welche baulichen Massnahmen bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig sind.
7. Aus demselben Grunde geht der Verwaltungsgerichtshof auch davon aus, dass die Beschwerdeführerin wusste oder wissen musste, dass eine verbindliche Auskunft zu einem allfälligen Bauvorhaben nur vom Amt für Bau und Infrastruktur als nach Art. 91 Abs. 3 BauG zuständiger Baubehörde erteilt werden kann, nicht aber von der Gemeinde Triesenberg oder deren Bau- und Raumplanungskommission. Selbst wenn sich die Gemeinde Triesenberg oder deren Bau- und Raumplanungskommission positiv zu einem Umbau des Gemachs ausgesprochen hat, vermag dies die nach dem Baugesetz erforderliche Baubewilligung nicht zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensgrundsatz bzw. den auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und argumentiert damit, dass sie auf die Zusicherung der Gemeinde Triesenberg bzw. deren Bau- und Raumplanungskommission habe vertrauen dürfen. Zum Vertrauensgrundsatz bzw. zum Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht kann auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofs in seiner Entscheidung zu StGH 2007/53 verwiesen werden (Erw. 2, abrufbar unter www.stgh.li). Danach verletzt die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche irreversible Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können. Es muss sich zunächst um die Zusicherung an eine bestimmte Person handeln und bei dieser muss die Behörde Vertrauen erweckt haben. Sodann muss die auf der Zusicherung bestehende Partei gutgläubig sein. Weiter muss die Behörde für die Zusicherung zuständig sein und die betroffene Person darf die Fehlerhaftigkeit nicht ohne weiteres erkennen. Ausnahmsweise ist eine Bindung auch dann zu bejahen, wenn die Zusicherung von einer unzuständigen Behörde gegeben wurde. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Betroffene die zusichernde Behörde aus zureichenden Gründen für zuständig halten durfte und aufgrund der Zusicherung irreversible Dispositionen getroffen hat (StGH 2007/53 Erw. 2.2).
Zuständige Baubehörde gemäss Art. 91 Abs. 3 BauG ist das Amt für Bau und Infrastruktur, welches der Beschwerdeführerin in jedem Fall keine Zusicherung gemacht hat. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Zusicherung der Gemeinde Triesenberg bzw. deren Bau- und Raumplanungskommission beruft, ist eine solche Zusicherung - wenn überhaupt - in jedem Fall von einer unzuständigen Behörde erteilt worden. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die zusichernde Behörde aus zureichenden Gründen für zuständig halten durfte. Diese Frage ist zu verneinen.
Die bereits erwähnte StGH-Entscheidung (StGH 2007/53) basiert auf dem alten Baugesetz, welches durch das neue Baugesetz LGBl. 2009 Nr. 44 ausser Kraft gesetzt worden ist. Gemäss Art. 2 und 5 BauG (in der alten Fassung) war die Zuständigkeit im Baubewilligungsverfahren zwischen Gemeinderat und Hochbauamt aufgeteilt. Der Staatsgerichtshof hielt in jener Entscheidung fest, dass die dortige Beschwerdeführerin die Unzuständigkeit des Gemeinderats im Hinblick auf die Genehmigung der Unterschreitung des Strassenabstands nicht erkennen konnte oder musste und dass die gegensätzliche Annahme, wonach die Zuständigkeit von Gemeinderat und Hochbauamt für juristische Laien ohne Rechtsvertretung erkennbar wäre, im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehe. Sie entspreche einer offensichtlich überholten "Fiktion von der allgemeinen Gesetzeskenntnis" (Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 158). Diese Argumente des Staatsgerichtshofs in jener Entscheidung sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf das neue Baugesetz so nicht mehr anwendbar, nachdem es unter anderem eines der erklärten Ziele des Gesetzgebers war, mit dem neuen Baugesetz diese nach dem alten Baugesetz bestehenden Doppelspurigkeiten zwischen Gemeinderat und Hochbauamt zu beseitigen und eine einzige Zuständigkeit zu schaffen. Gemäss Art. 91 Abs. 3 BauG ist das Amt für Bau und Infrastruktur die einzige Baubehörde und vollzieht diese das Baurecht. Diese im neuen Baugesetz nunmehr klar geregelte Zuständigkeit des Amts für Bau und Infrastruktur ist selbst für den juristischen Laien erkennbar, umso mehr für die Beschwerdeführerin als ausgebildete Architektin. Zusammengefasst kann sohin festgehalten werden, dass gegenständlich keine zureichenden Gründe vorhanden sind, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin die Gemeinde Triesenberg bzw. deren Bau- und Raumplanungskommission für zuständig halten durfte.
Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle auch, dass die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Triesenberg bzw. deren Bau- und Raumplanungskommission lediglich eine Anfrage hinsichtlich des Umbaus des Gemachs gestellt hat. Wenn überhaupt, könnte sich eine solche Zusicherung nur auf den Umbau des Gemachs beziehen, nicht aber auf alle anderen bewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich umgesetzt hat. Die Beschwerdeführerin kann sich auch deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil aus dem Protokoll der Sitzung der Bau- und Raumplanungskommission ersichtlich ist, dass es als zielführend erachtet wurde, die Voranfrage der Beschwerdeführerin zusammen mit der Stellungnahme der Bau- und Raumplanungskommission dem Hochbaumat ebenfalls als Voranfrage zuzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Bau- und Raumplanungskommission für eine Zusicherung nicht zuständig sein kann. Ob das an die Gemeindebauverwaltung Triesenberg adressierte Schreiben des Hochbauamts vom 12. Oktober 2011, mit welchem sich das Hochbauamt gegen den Umbau des Gemachs ausgesprochen hat, auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, kann nicht gesagt werden, zumal sich dazu aus den beigezogenen Akten keine Hinweise ergeben. Immerhin ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung der Bau- und Raumplanungskommission, dass sich das Hochbauamt gegen das Bauvorhaben ausgesprochen hat.
8. Nachdem die Beschwerdeführerin inzwischen ein nachträgliches Baugesuch eingereicht hat, stellt sich die Frage, ob die bereits ausgeführten baulichen Massnahmen nachträglich bewilligt werden können.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a) BauV iVm Anhang 3 sind die Gemeinden und das Amt für Umwelt bei sämtlichen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 72 BauG entscheidungsbefugte Stellen, die im Rahmen des Koordinationsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen werden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b) BauV iVm Anhang 4 ist das Amt für Umwelt im Rahmen des Koordinationsverfahrens bei Bauten und Anlagen im Waldgebiet oder am Waldrand bzw. für Massnahmen, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen.
Das vom Amt für Bau und Infrastruktur im Sinne von Art. 78 BauG durchzuführende Koordinationsverfahren umfasst gegenständlich sohin einerseits die Gemeinde Triesenberg und andererseits das Amt für Umwelt. Unter Hinweis auf die im Vorfeld ergangene Entscheidung VGH 2012/53 ist festzuhalten, dass sich sowohl die Gemeinde Triesenberg wie auch das Amt für Umwelt im Rahmen des Koordinationsverfahrens zum Eingriff nach dem Naturschutzgesetz zu äussern haben.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117 (nachfolgend: NSchG), sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriff in Natur und Landschaft gelten gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c) NSchG ausserhalb des Baugebiets die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen, Strassen und Wegen sowie von Werbeanlagen. Ob ein Eingriff in Natur und Landschaft für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigend wirken kann, ist anhand des Gesetzeszweckes zu prüfen. Der Zweck des NSchG besteht gemäss dessen Art. 1 in der Erhaltung aller einheimischen Pflanzen und Tierarten auf der gesamten Landesfläche (lit. a), in der Bewahrung, Förderung und Schaffung von Lebensräumen für alle einheimischen Pflanzen und Tierarten (lit. b), in der Sicherung eines funktionsfähigen Landschaftshaushalts (lit. c), in der Unterstützung naturgemässer Arten der Nutzung, die geeignet sind, gefährdete Lebensräume zu erhalten (lit. d), im Schutz naturnaher Landschaften vor weiteren Belastungen und in der Verhinderung bestehender Beeinträchtigungen (lit. e) sowie in der Bewahrung des heimatlichen Landschaftsbilds (lit. f).
Der Verwaltungsgerichtshof stimmt den Ausführungen des Amts für Umwelt in seinem Amtsentscheid vom 18. Oktober 2013 umfassend zu, wonach die im gegenständlichen Fall durchgeführten baulichen Massnahmen (Ausbau des Gemachs und des Stallraums im aufgezeigten Sinn) einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das Grundstück Trbg.Parz.Nr. x mit dem darauf befindlichen Stallgebäude wurde bisher ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt, sei es als Kartoffelacker, wie es von der Beschwerdeführerin behauptet wird oder als Grünland, welches allenfalls entweder beweidet oder durch Mähen beerntet wurde (so zeigen die im Geodatenportal abrufbaren Orthophotos 2003, 2006 und 2009, dass die Wiese durch Mähen beerntet wurde). Auch das Beweiden von Grünland und dessen Beernten durch Mähen stellen klassische landwirtschaftliche Nutzungen dar.
Das Stallgebäude selbst wurde nach den getroffenen Feststellungen bisher gleichfalls nur landwirtschaftlich genutzt (als Stall, als Heuboden und als einfache Aufenthalts-, Koch- und allenfalls Schlafgelegenheit für die bäuerlichen Nutzer im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Grundstücks). Daran ändert nichts, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück von der Beschwerdeführerin und deren Familie in der Vergangenheit gelegentlich nicht-landwirtschaftlich genutzt wurde, zB. als Lager oder zu Freizeitzwecken. Diese nicht-landwirtschaftliche Nutzung zu Freizeitzwecken bezieht sich ohnehin nicht direkt auf das Stallgebäude, denn es ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel stattgefunden haben. Das Stallgebäude hat, wenn überhaupt, nur als Lager gedient (zB. für den Grill, Spielsachen der Kinder usw.). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, dass das Stallgebäude in den letzten Jahren von ihr und ihrer Familie bewohnt worden sei. Ein gelegentliches Schlafen auf dem Heuboden ist gegenständlich ohne Bedeutung. Mit den verfahrensgegenständlichen baulichen Massnahmen wird aber genau eine solche Umnutzung des Gemachs und des Stallraums zu Wohn- bzw. Ferienzwecken erwirkt. Nicht von Bedeutung ist, dass von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Ferienhaus geplant sei. Ausschlaggebend ist nicht, wie die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Objekt zu nutzen beabsichtigt, sondern welche Möglichkeiten das verfahrensgegenständliche Objekt bietet - und dies sind Möglichkeiten zum Wohnen, wenn auch nur zu Ferienzwecken. Abgesehen davon ist es nicht glaubhaft, dass ein Stallgebäude im gegenständlichen Ausmass und Ausbaustandard umgebaut wird, um es dann nicht zu Wohn- und Ferienzwecken zu nutzen. Wäre es der Beschwerdeführerin nur darum gegangen, das Stallgebäude in seinem Bestand zu erhalten, hätte es all diese bewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen, wie bereits erwähnt, nicht bedurft.
An dieser Stelle kann dahin gestellt bleiben, ob die offensichltich während Jahren stattgefundene nicht-landwirtschaftliche Nutzung durch die Beschwerdeführerin und deren Familie aus Gründen des Naturschutzes zulässig gewesen ist oder nicht. In jedem Fall kann festgehalten werden, dass mit dem Umbau des ursprünglichen Stallgebäudes in eine Ferienwohnung, insbesondere aber deren Nutzung als solche eine wesentliche Veränderung des Landschaftsbilds einerseits und eine wesentliche Veränderung des charakteristischen Zustands im Vergleich zur landwirtschaftlichen Nutzung verbunden ist, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen. Diese Veränderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass das Grundstück Trbg.Parz.Nr. x bzw. die Ferienwohnung vermehrt mit Fahrzeugen frequentiert und dort auch vermehrt Fahrzeuge abgestellt würden, dass sich vermehrt Personen in der Ferienwohnung und vor allem vor und um die Ferienwohnung aufhalten würden und es dadurch (durch Fahrzeuge und Personen) vermehrt zu entsprechenden Lärmimmissionen kommen würde, welche zwar in einem Baugebiet durchaus zulässig sind, nicht aber in der Landwirtschaftszone und noch weniger im Bereich von Naturvorrangflächen gemäss Landschaftsschutzinventar. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt es bei dieser Beurteilung also nicht so sehr darauf an, welchen optischen Einfluss das umgebaute Stallgebäude für sich allein auf das Landschaftsbild nehmen wird - im Vergleich zum ursprünglichen Stallgebäude -, sondern welche Nebenwirkungen mit einem Feriendomizil auf die Umgebung und das Landschaftsbild verbunden sind.
Der Umbau des Gemachs und des Stallraums in eine Ferienwohnung stellt somit einerseits einen Eingriff nach Art. 12 Abs. 2 lit. c) NSchG (Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauten und Anlagen) und darüber hinaus auch einen Eingriff nach Art. 12 Abs. 3 lit. b) NSchG dar, zumal die Nutzung des Inventarobjekts - Landschaftsschutzinventar Objekt Nr. L y - (als Feriendomizil) über die bisherige (landwirtschaftliche, aber auch freizeitliche) Nutzung hinausgeht und dies zu einer nachhaltigen Störung und Veränderung des charakteristischen Zustands führen wird.
In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in Ziff. 14 der angefochtenen Entscheidung als unverständlich und widersprüchlich. In Ziff. 14 der angefochtenen Entscheidung befasst sich die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit der Auslegung des Art. 12 Abs. 3 NSchG. Diese Ausführungen sind in der Tat unverständlich und widersprüchlich, was aber im Ergebnis an der Sache nichts ändert. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass bei Eingriffen nach Art. 12 Abs. 3 NSchG die allgemeine Definition des Abs. 1 anwendbar sei, wonach bei Eingriffen nach Art. 12 Abs. 3 NSchG gleichfalls zu berücksichtigen sei, ob die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden könne. Diesem Rechtsverständnis der Beschwerdeführerin vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zuzustimmen. Art. 12 Abs. 2 NSchG ist als Konkretisierung des Art. 12 Abs. 1 NSchG zu verstehen, dh. bei Eingriffen nach Art. 12 Abs. 2 NSchG ist zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. Art. 12 Abs. 3 NSchG bezieht sich allerdings nicht auf die Abs. 1 und 2, sondern beschreibt neben dem durch Abs. 2 konkretisierten Abs. 1 eigenständige Tatbestände, welche als Eingriffe in die Natur zu verstehen sind (siehe Bericht und Antrag 1996 Nr. 42, S. 11 f.). Wäre Art. 12 Abs. 3 NSchG nur im Zusammenhang mit dessen Abs. 1 zu verstehen, wie es die Beschwerdeführerin vermeint, würde die Aufteilung der Abs. 2 und 3 überhaupt keinen Sinn ergeben, dh. in diesem Fall wäre davon auszugehen gewesen, dass der Gesetzgeber die Eingriffe des Abs. 3 in Abs. 2 aufgelistet hätte.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass das Amt für Umwelt und damit auch das Amt für Bau und Infrastruktur den Eingriff in die Natur und Landschaft und damit das Baugesuch zu Recht abgelehnt haben. Nachdem Eingriffe in die Natur und Landschaft nach Art. 12 Abs. 3 gemäss Art. 13 Abs. 3 NSchG der einvernehmlichen Bewilligung von Regierung bzw. des Amts für Umwelt und Gemeinde bedürfen, ist es gegenständlich unerheblich, wenn die Gemeinde Triesenberg dem Eingriff in Natur und Landschaft zugestimmt hat.
9. Damit erübrigt es sich an sich, auf die Frage einzugehen, ob und inwieweit die durchgeführten baulichen Massnahmen aus baugesetzlicher Sicht nachträglich gutgeheissen werden könnten. Denn selbst wenn aus baugesetzlicher Sicht nichts gegen die bereits umgesetzten baulichen Massnahmen einzuwenden wäre, bliebe es dabei, dass die nachträgliche Baubewilligung wegen des nicht zulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft nicht erteilt werden könnte.
Indes ist der Umbau des Gemachs und des Stallraums in eine Ferienwohnung auch gemäss Baugesetz und Bauordnung der Gemeinde Triesenberg nicht zulässig, zumal sowohl gemäss Art. 16 Abs. 2 BauG wie auch gemäss Art. 17 Abs. 2 der Bauordnung Triesenberg für das rheintalseitige Gemeindegebiet zonengerechte Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nur zulässig sind, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung notwendig sind. Der Umbau des Gemachs und des Stallraums als Ferienwohnung dient in jedem Fall nicht landwirtschaftlichen Zwecken.
Art. 17 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Triesenberg für das rheintalseitige Gemeindegebiet sieht darüber hinaus vor, dass bestehende, nicht der Landwirtschaft dienende Bauten, die nach altem Recht bewilligt wurden, in bisheriger Nutzung und Ausmass erhalten und erneuert werden dürfen. Soweit das gegenständliche Stallgebäude in der Vergangenheit nicht-landwirtschaftlich, sondern als Lager genutzt wurde, kann festgehalten werden, dass diese nicht-landwirtschaftliche Nutzung als Lager nach altem Recht nie bewilligt worden ist, was von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wird.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Bestandesgarantie. Die Eigentumsgarantie als Bestandes- und Wertgarantie schützt nicht das Eigentum als Institut der Rechtsordnung, sondern den Bestand der konkreten Eigentumsrechte der Einzelnen. Sie verbietet allen rechtssetzenden und rechtsanwendenden Organen, ein Recht zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig, dh. geeignet und erforderlich ist. Eine Massnahme, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verletzt die Eigentumsgarantie als Bestandesgarantie (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 2044 ff.).
Der gegenständliche Sachverhalt hat mit dem Institut der Bestandesgarantie nichts zu tun. Denn im Baurecht wird unter der Bestandesgarantie verstanden, dass die Existenz eines Bauwerks, das zwar dem geltenden Baurecht widerspricht, aber in Einklang mit ehemals verbindlichen, materiellen Baurechtsnormen errichtet wurde, gewahrt bleibt. Das Bestandesrecht umfasst dabei auch das Recht zur Vornahme von Erhaltungs- und Instandstellungsmassnahmen, nicht aber von Neubaumassnahmen.
Möglicherweise spricht die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen die Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BauG an. Danach beträgt die Frist für die Anordnung der Beseitigung von rechtswidrigen Zuständen bei Bauten und Anlagen 20 Jahre seit deren Errichtung (Verfolgungsverjährung). Hierzu kann der Beschwerdeführerin entgegen gehalten wären, dass die Verfolgungsverjährung nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn die Beschwerdeführerin den Nachweis erbringen würde, dass sie das Stallgebäude seit mehr als 20 Jahren als Feriendomizil genutzt, dh. bewohnt hat. Abgesehen davon, dass dies von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird, wäre eine solche Behauptung bei dem baulichen Zustand, wie er vor den verfahrensgegenständlichen baulichen Massnahmen bestanden hat, nicht glaubhaft. Dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie das Stallgebäude allenfalls über Jahre oder gar Jahrzehnte hinweg als Lager bzw. zu Freizeitzwecken genutzt haben, ändert an der Sache nichts. Freizeit- und Lagerzwecke sind von Wohn- und Ferienzwecken zu unterscheiden.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass das nachträgliche Baugesuch auch aus baugesetzlichen Überlegungen abzulehnen ist.
10. Damit ist noch auf die Zustimmungen einzugehen, welche die Gemeinde Triesenberg im Rahmen des Koordinationsverfahrens für den Ausbau des Gemachs (nicht aber des Stallraums) sowohl in baugesetzlicher wie auch in naturschutzrechtlichen Belangen ausgesprochen hat.
Zu den Beweggründe der Gemeinde Triesenberg für die positive Beurteilung zum Ausbau des Gemachs ist festzuhalten, dass es sich dabei um Erwägungen handelt, welche sich mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des BauG und des NSchG nicht vereinbaren lassen. Es mag zwar ein Anliegen der Gemeinde Triesenberg sein, dass durch derartige Bewilligungen solche und ähnliche, dem baulichen Verfall drohende Stallbauten erhalten werden können. Wenn die Gemeinde Triesenberg den Erhalt verfallender Stallbauten verhindern will, indem sie deren Umnutzung zu Wohn- bzw. Ferienzwecken zulassen will, hat sie vorerst die entsprechenden rechtlichen Grundlagen dazu zu schaffen. Die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen lassen eine Bewilligung solcher Umnutzungen zu Wohn- bzw. Ferienzwecken nicht zu.
11. Gemäss Art.78 Abs. 1 BauG hat die Baubehörde bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für eine ausreichende Koordination der Verfahren und Beurteilung und für eine widerspruchsfreie Gesamtentscheidung zu sorgen. Gemäss Art. 78 Abs. Abs. 6 BauG führt die Baubehörde die dem Koordinationsverfahren unterliegenden Entscheidungen aller zuständigen Stellen in der Verfügung über die Baubewilligung zusammen.
Gegenständlich lagen der Baubehörde einerseits die Stellungnahme des Amts für Umwelt, welche sich gegen den Eingriff in Natur und Landschaft ausgesprochen hat, und andererseits die Stellungnahme der Gemeinde Triesenberg, welche sich für den Eingriff in Natur und Landschaft ausgesprochen hat, vor. Das Amt für Bau und Infrastruktur vertrat selbst den Standpunkt, dass die Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Aufgrund dieser im Koordinationsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Beurteilungen war es nicht möglich, eine widerspruchsfreie, für die Beschwerdeführerin positive Gesamtentscheidung im Sinne einer Baubewilligung zu erlassen. Kann keine widerspruchsfreie Entscheidung ergehen oder eine solche nicht mit entsprechenden Auflagen erwirkt werden, so ist das Baugesuch richtigerweise abzulehnen.
Die Beschwerdeführerin vermeint, dass das Amt für Bau und Infrastruktur eine Koordination zwischen der Gemeinde Triesenberg und dem Amt für Umwelt überhaupt erst gar nicht versucht habe. Dazu ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es nicht die Aufgabe des Amts für Bau und Infrastruktur im Sinne von Art. 78 BauG ist, als "Vermittler" zwischen den einzelnen zur Stellungnahme befugten Stellen aufzutreten. Es war daher nicht die Aufgabe der Baubehörde, im gegenständlichen Fall die positive Stellungnahme der Gemeinde Triesenberg dem Amt für Umwelt vorzulegen und zu versuchen, dieses unter diesen Gesichtspunkten dazu zu bewegen, doch noch einen positiven Entscheid für den Eingriff in Natur und Landschaft zu erteilen. Selbstverständlich steht es dem Amt für Bau und Infrastruktur im Einzelfall frei, wenn allfällige Widersprüche relativ einfach durch entsprechende Auflagen beseitigt werden können, diese Koordination durchzuführen. Wenn aber die Stellungnahmen, wie im gegenständlichen Fall, so konträr sind und das Amt für Bau und Infrastruktur als Baubewilligungsbehörde selbst den Standpunkt vertritt, dass die Baubewilligung im konkreten Fall nicht erteilt werden kann, so hat es damit sein Bewenden und ist im Ergebnis die Baubewilligung zu versagen.
Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass die Baubehörde auch von den im Koordinationsverfahren eingeholten Stellungnahmen abweichen kann, wenn sie der Meinung ist, dass die eingeholten Stellungnahmen falsch sind oder die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen doch erteilt werden kann.
12. Damit ist auf die Frage einzugehen, ob die nachträgliche Baubewilligung allenfalls als Ausnahme hätte erteilt werden können.
Gemäss Art. 34 der Triesenberger BauO iVm Art. 5 Abs. 2 aBauG bzw. Art. 3 Abs. 2 des geltenden BauG kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften der Bauordnung bewilligen. Die Frage, ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, setzt eine Abwägung des öffentlichen und des privaten Interesses voraus. Das öffentliche Interesse besteht darin, dass gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden und nur ausnahmsweise davon abgewichen wird, wenn die privaten Interessen an der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegen (Wille Herbert, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS 38, S. 501 ff.). Damit stellt sich die Frage, welches private Interesse der Beschwerdeführerin dieses öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben allenfalls zu überwiegen vermag. Das private Interesse der Beschwerdeführerin besteht offensichtlich darin, aus einem bisher als Lager bzw. zu Freizeitzwecken genutzten Objekt ein bewohnbares Feriendomizil zu verwirklichen. Dieses durchaus nachvollziehbare private, wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin vermag indes das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz nicht zu überwiegen. Ansonsten müsste für jedes und alles eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, zumal jeder Eigentümer ein (wirtschaftliches) Interesse daran hat, sein (nicht in der Bauzone gelegenes) Grundstück optimal auszunutzen. Das allfällige Argument, dass die baulichen Massnahmen bereits umgesetzt worden sind, vermag als rein wirtschaftliches Interesse gleichfalls nicht zu überzeugen. Würde dieses Argument berücksichtigt, würden für Ausnahmebewilligungen Tür und Tor geöffnet, denn jeder Bauwerber könnte dann vorerst ohne Baubewilligung bauen und im Nachhinein für die Ausnahmebewilligung damit argumentieren, dass ein Abbruch bzw. eine Rückführung in den rechtmässigen Zustand unwirtschaftlich wäre. Die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 86bis aBauG bzw. Art. 94 BauG) wären damit totes Recht. Generell ist zu berücksichtigen, dass die Interessensabwägung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, bevor mit den Bauarbeiten begonnen wurde bzw. bevor Bauten erstellt wurden. Dies bedeutet, dass die Interessensabwägung so vorzunehmen ist, wie wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung bereits von Anfang an angesucht worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof kommt damit zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die privaten Interessen der Beschwerdegegnerin die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz nicht zu überwiegen vermögen.
13. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Verweis der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf Art. 101 Abs. 4 LVG unzulässig sei und die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eigene Sachverhaltsfeststellungen hätte treffen und selbst Beweise hätte würdigen müssen. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei Art. 101 Abs. 4 LVG nur für den Verwaltungsgerichtshof anwendbar.
Gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG kann eine besondere Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe entfallen, wenn und insoweit eine Übereinstimmung in diesen Punkten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Unterinstanz obwaltet, was in der Entscheidung ausdrücklich zu erwähnen ist. Gemäss Art. 5 des Beschwerdekommissionsgesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 248 richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheitennach nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG). Demzufolge kann Art. 101 Abs. 4 LVG auch im Verfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Anwendung gelangen.
14. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist es für das gegenständliche Verfahren unerheblich, wann die Anschlüsse für die Kanalisation und für die Wasserversorgung errichtet worden sind (was gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in den Jahre 2001 und 2002 teils im Zusammenwirken mit den Eigentümern der benachbarten Ferienhäuser geschehen sei). Ausschlaggebend ist, ob das bestehende Stallgebäude aus Sicht des Baugesetzes und aus Sicht des Naturschutzes zu Wohn- bzw. Ferienzwecken umgenutzt und ausgebaut werden darf.
15. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass weder aus der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten noch aus der Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur vom 28. Februar 2014 hervorgehe, welche baulichen Massnahmen konkret rückzuführen seien.
Ziff. 3 des Spruchtenors der Entscheidung des Amts für Bau und Infrastruktur vom 28. Februar 2014 lautet dahingehend, dass die bereits getätigten bewilligungspflichtigen Massnahmen rückzuführen sind und der ursprüngliche Zustand widerherzustellen ist.
Wird eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung der Baubewilligung oder entgegen den baurechtlichen Bestimmungen ausgeführt, so verfügt die Baubehörde gemäss Art. 94 Abs. 1 BauG die Einstellung der Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme. Nachdem die Bauarbeiten im gegenständlichen Fall offensichtlich bereits beendet waren, hat sich gegenständlich eine Einstellung derselben erübrigt.
Die Wiederherstellungsverfügung wird gemäss Art. 94 Abs. 2 BauG aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist, jedoch längstens sechs Wochen ab schriftlicher Aufforderung durch die Baubehörde, ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einreicht.
Bei vollständiger oder teilweiser nachträglicher Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 94 Abs. 3 BauG im entsprechenden Umfang dahin. Wird die nachträgliche Bewilligung ganz oder teilweise verweigert, so hat die Baubehörde gegebenenfalls eine neue Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands festzusetzen. Kommt der Pflichtige einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, lässt die Baubehörde gemäss Art. 94 Abs. 4 BauG die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten vornehmen.
Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass für das Verfahren betreffend die Ersatzvornahme gemäss Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BauG die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) Anwendung finden. Art. 125 Abs. 1 LVG hält zur Ersatzvornahme (bei vertretbaren Leistungen) fest, dass wenn Gesetz oder gültige Verordnung unmittelbar, also ohne dass eine im Verwaltungsverfahren durchzuführende Feststellung platzzugreifen hat oder wenn sonst eine vollstreckbare Verfügung oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde des Landes oder der Gemeinden, auf Grund zu Recht bestehender Übung oder gültiger Verwaltungsrechtsvorschriften die Verpflichtung zu einer Arbeit oder Naturalleistung festsetzt und dieser Verpflichtung nach vorhergehender Androhung des mit der Vollziehung betrauten Regierungschefs oder Ortsvorstehers entweder gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur rechten Zeit oder nicht am gehörigen Orte nachgekommen wird, die mangelhafte Leistung, wenn ihre ersatzweise Ausführung an Stelle des Verpflichteten möglich ist, auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten entweder von der Behörde selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen ist. Gemäss Art. 125 Abs. 4 LVG stellt die zuständige Behörde nach Anhörung des Pflichtigen mittels Verfügung die Höhe der entstandenen Kosten fest, zu deren Bezahlung der Verpflichtete unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens verpflichtet wird. Diese Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme einen Zuschlag von maximal 10 % zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.Gemäss Art. 125 Abs. 5 LVG ist die zuständige Behörde auch nach Anhörung des Pflichtigen befugt, ihm die Vorauszahlung der Kosten für den entstehenden Aufwand mittels Verfügung schon vorher unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens aufzutragen. Die Kosten werden gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen ermittelt. Die vom Pflichtigen zu übernehmenden Kosten umfassen die Kosten für die Ersatzvornahme, die entstandenen Sachverständigenkosten und einen Zuschlag von maximal 10 % zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.
Art. 94 BauG iVm Art. 125 LVG kann sohin nur so verstanden werden, dass in einem ersten Schritt nur die Einstellung der Bauarbeiten sowie die grundsätzliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme zu verfügen ist. In dieser ersten Verfügung ist nicht darüber abzusprechen, welche baulichen Massnahmen konkret rückzuführen sind. Erst wenn eine solche Wiederherstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Sinne von Art. 125 LVG eine Verfügung zu erlassen, in welcher konkret die baulichen Massnahmen zu bezeichnen sind, welche rückzuführen sind. Gegebenenfalls ist eine neue Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands festzusetzen.
Diese Vorgehensweise drängt sich schon deshalb auf, weil im Zeitpunkt der Baueinstellung und der grundsätzlichen Wiederherstellungsverfügung in der Regel noch nicht abgeschätzt werden kann, welche baulichen Massnahmen rückzuführen sind, dies gerade bei Um- und Ausbauarbeiten (anders wäre dies allenfalls dann zu sehen, wenn bspw. eine eigenständige, widerrechtlich erstellte Baute wieder abgebrochen werden muss, wie zB. ein an ein Gebäude angebauter Wintergarten). Zwar könnte zu diesem Zeitpunkt mit dem entsprechenden Aufwand konkret festgestellt werden, welche baulichen Massnahmen rückgeführt werden müssen. Doch verfahrensökonomisch macht dies deshalb wenig Sinn, weil die grundsätzliche Wiederherstellungsverfügung möglicherweise infolge Rechtsmittelerhebung wieder aufgehoben oder die widerrechtlich erstellten Bauten nachträglich bewilligt werden. Um den Aufwand zur Feststellung, welche baulichen Massnahmen im konkreten Fall rückzuführen sind, nur dann anstellen zu müssen, wenn die widerrechtlich errichteten Bauten tatsächlich rückgeführt werden müssen, drängt sich die Aufteilung in eine grundsätzliche Wiederherstellungsverfügung nach Art. 94 BauG und eine detaillierte Verfügung nach Art. 125 LVG geradezu auf.
Erst im Rahmen der nach Art. 125 LVG zu erlassenden Verfügung wird auch zu prüfen sein, ob einzelne widerrechtliche bauliche Massnahmen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit belassen werden können (VBI 2000/52 E. 16).
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin einzelne bauliche Massnahmen bereits selbst wieder abgebrochen hat (Vorplatz) oder sich bereit erklärt hat, verschiedene bauliche Massnahmen rückgängig zu machen (Ofen, Trennwände). Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte zum Zeitpunkt des Erlasses der grundsätzlichen Wiederherstellungsverfügung noch nicht im Detail aufgezeigt werden, welche baulichen Massnahmen letztlich rückgängig zu machen sind.
Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein Zustand wiederherzustellen ist, in welchem einerseits das ursprüngliche Gemach zur Gänze wieder herzustellen ist und welcher andererseits ein Bewohnen sowohl des Gemachs wie auch des ursprünglichen Stallraums gänzlich ausschliesst.
16. Zu ihrem Vorbringen, insbesondere zum Beweis dafür, dass die Umnutzung schon vor Jahrzehnten erfolgt und das Objekt seit Jahrzehnten als Freizeitobjekt und als Lager diente und so auch genutzt wurde, bietet die Beschwerdeführerin ihre eigene Einvernahme und die Einvernahme von Zeugen an.
Von der Einvernahme der angebotenen Zeugen konnte deshalb Abstand genommen werden, weil der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der getroffenen Feststellungen ohnehin davon ausgeht, dass das Objekt schon seit längerer Zeit, allenfalls seit Jahrzehnten als Freizeitobjekt und als Lager genutzt worden ist. Die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu diesem Beweisthema war deshalb gleichfalls nicht erforderlich. Insoweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Einvernahme allenfalls auch zum Beweis dafür anbietet, wie sie das Objekt in Zukunft zu nutzen gedenkt (Lager, Freizeitobjekt, Ferienwohnung), so ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen bestätigen wird, dh. es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die zukünftige Nutzung des Objekts zu Ferienzwecken verneinen wird. Eine solche Aussage der Beschwerdeführerin könnte aber nichts daran ändern, dass aufgrund der objektiv nachweisbaren Feststellungen (Ausbaustandard des Objekts) dennoch von einer Nutzung zu Ferienzwecken auszugehen ist, weshalb aus diesem Grund von der Einvernahme der Beschwerdeführerin Abstand genommen werden konnte.
17. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
18. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S.157). Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde keinen Streitwert an, weshalb dieser unter Bezugnahme auf § 4 Ziff. 1 lit. b) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer (mittlere Bausache) mit CHF 150,000.00 zu beziffern war. Die Eingabegebühr beträgt damit CHF 170.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 850.00 (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 26. September 2014