VGH 2014/046
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: M Strasse 55 9496 Balzers
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014, VBK 2014/10
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 03.06.2014 wird abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 15.05.2014, VBK 2014/10, mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.12.2014 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 01.01.2016 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) hat mit Verfügung vom 10.02.2014, Aktenzeichen 2014_4, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von 13 Monaten entzogen.
Die MFK begründete den Entzug damit, dass der Beschwerdeführer Verkehrsregeln schwer verletzt und den Verkehr gefährdet habe, indem er alkoholisiert mit mindestens 1,21 Gewichtspromille am 03.01.2014 um 22.50 Uhr in Balzers, Gagoz, Fahrtrichtung Schweiz mit dem Personenwagen FL XXX gefahren sei. Da der Beschwerdeführer innert 5 Jahren seit dem Ablauf des letzten Führerausweisentzugs erneut alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt habe, müsse der Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen werden. Aufgrund der kurzen Zeit, die seit dem Ende des letzten Entzugs (18.08.2012) vergangen sei, habe die Mindestentzugsdauer von einem Jahr um einen Monat erhöht werden müssen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Personenkontrollen der St. Galler Kantonspolizei auf der Rheinbrücke, auf liechtensteinischem Gebiet, kontrolliert, da zuvor die Coop-Tankstelle in Balzers überfallen worden war. Als die Landespolizei verständigt wurde, führten diese eine Atemalkoholkontrolle durch und sie ordnete eine Blutentnahme an. Gegenüber der Landespolizei gab der Beschwerdeführer an, er habe am Nachmittag zwischen 13 und 15 Uhr Alkohol (ca. 2 Gläser Rotwein und ca. 3 Gläser Whiskey) konsumiert. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, danach keinen Alkohol mehr getrunken zu haben. In der Stellungnahme vom 07.02.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Fahrzeug nach der Kontrolle durch die Kantonspolizei nicht auf den Parkplatz habe bewegen dürfen, deshalb sei er während ca. 45 Minuten, bis die Landespolizei gekommen sei, auf der Rheinbrücke umhergeirrt und es sei kalt gewesen. Er habe deshalb aus seinem Flachmann Alkohol getrunken. Offenbar habe er dort dann einen Schluck zuviel getrunken.
2. Gegen diese Verfügung der MFK vom 10.02.2014 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.02.2014. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) den Sachverhalt neu beurteile und verwies dazu auf seine Stellungnahme vom 07.02.2014. Ihm werde nämlich unterstellt, er habe Hochprozentiges getrunken und ein Fahrzeug gelenkt, was nicht stimme. Er habe erst Hochprozentiges getrunken, nachdem er auf der Rheinbrücke von der Polizei angehalten worden sei. Er habe denn auch nicht mit mindestens 1,21 Gewichtspromille um 22.50 Uhr ein Fahrzeug gelenkt, denn laut Polizeiprotokoll habe er um 15 Uhr mit dem Trinken von alkoholhaltigen Getränken aufgehört. Die Blutentnahme habe um 23.56 Uhr stattgefunden. Unter der Annahme, dass er zwei Gläser Rotwein (12% Vol.) mit je 2,5 dl und drei Glas Whiskey (40% Vol.) mit je 4 cl getrunken habe, ergebe sich nach der Widmark-Formel nach 9 Stunden ein Promillewert von 0,45 Gewichtspromille. Die Differenz von 0,76 Gewichtspromille könne nur durch den Nachtrunk auf der Rheinbrücke im Zeitraum nach 22.50 Uhr erklärt werden. Als Beweis wurde ein Ausdruck des Promillerechners vorgelegt.
3. Die MFK nahm mit Schreiben vom 18.03.2014 Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.02.2014. Diese Stellungnahme wurde versucht, dem Beschwerdeführer zuzustellen. Der Beschwerdeführer nahm das mit Rückschein versehene Dokument beim ersten Mal nicht entgegen, brachte aber auch nicht vor, dass er in der Zeit der Hinterlegung des behördlichen Dokuments landesabwesend war bzw. dass er das Dokument nicht habe beheben können. Das Dokument wurde erstmals am 27.03.2014 bei der Post Balzers bis zum 10.04.2014 hinterlegt. Die zweite Zustellung war erfolgreich, denn der Beschwerdeführer behändigte das Dokument am 17.04.2014.
4. Die VBK wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 15.05.2014 (VBK 2014/10) ab und bestätigte die MFK Verfügung vom 10.02.2014.
Die VBK führte dazu an, dass sie im Rahmen der Beweiswürdigung den Angaben des Beschwerdeführers im Polizeiprotokoll Glauben schenke und die späteren Angaben in der Beschwerde als Scheinbehauptung qualifiziere, welche verständlicherweise den drohenden Führerausweisentzug von knapp mehr als einem Jahr zu verhindern versuche. Die VBK glaube nicht, dass der Beschwerdeführer nachträglich Hochprozentiges getrunken habe. Sonst hätte der Beschwerdeführer ja bewusst das Ergebnis verfälscht. Der Beschwerdeführer habe nämlich gewusst, dass die durch die Kantonspolizei verständigte Landespolizei einen Atemalkoholtest und allenfalls auch eine Blutprobe anordnen werde. Auch der Promillerechner sei kein tauglicher Beweis und vermöge den Bericht des Kantonsspitals St. Gallen betreffend die Blutprobe nicht zu entkräften. Daher sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe und ihm sei aufgrund von Art. 15 Abs. 3 lit. b SVG iVm Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4a SVG iVm Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV der Führerausweis zu entziehen. Aufgrund des letzten Entzugs (vom 19.05.2012 bis und mit dem 18.08.2012) liege ein Rückfall gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 SVG vor, weshalb die Mindestentzugsdauer ein Jahr betrage. Die Mindestentzugsdauer werde dann verfügt, wenn seit dem letzten Entzug bereits eine lange Zeit verstrichen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erhöhung um einen Monat sei gerechtfertigt.
5. Gegen die VBK-Entscheidung vom 15.05.2014, VBK 2014/10, richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.06.2014, welche von der VBK als Vorstellung behandelt, aber nicht darauf eingetreten wurde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, die VBK Entscheidung in zwei Punkten (Ziff. 3 und Ziff. 7) anzufechten und beantragte, den Verwaltungsakt als Ganzes zurückzunehmen, da er fehlerhaft sei und unbewiesene Unterstellungen enthalte. Dazu brachte er vor, die Stellungnahme der MFK vom 18.03.2014 sei ihm nie zugestellt worden. Auch sei nicht rechtens, dass er die polizeiliche Einvernahme, welche kurz nach Mitternacht stattgefunden habe, mit knapp 1,2 Gewichtspromille intus, habe über sich ergehen lassen müssen. Dass man diese Aussagen unter Alkoholeinfluss höher gewichte als die späteren Aussagen in der Beschwerde sei ebenfalls nicht rechtens. Die Berechnungen mit dem Promillerechner seien sicherlich mit einer gewissen Toleranz versehen, nicht jedoch mit dem Faktor 3.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner öffentlichen Sitzung vom 26.09.2014 und in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31.10.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Als erstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof prüft gemäss Art. 90 ff. LVG die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwaltungsbeschwerde. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist eine absolute Eintretensvoraussetzung. Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Regierung sind gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, welche verbindlich ist. Wird diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten, tritt eine Verwirkung ein. Die Rechtsmittelinstanz darf auf ein verspätet eingegangenes Rechtsmittel nicht mehr eintreten (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, S. 126 f., 296 f.; vgl. auch LES 2005, 383; LES 1997, 163; LES 1990, 71). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung des Entscheids zu laufen. Dies ergibt sich aus § 125 ZPO, der subsidiär zur Anwendung gelangt. Eine Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag des Fristenlaufs bei einer Poststelle nachweislich aufgegeben wurde. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist im Interesse der Durchsetzung des geltenden Rechts und des Gleichbehandlungsgebots erforderlich.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde mit 03.06.2014 datiert und am 03.06.2014 zur Post gebracht.
Die Zustellung der VBK Entscheidung vom 15.05.2014 erfolgte gemäss behördlichem Zustellungsdokument am Montag, den 19.05.2014, durch Hinterlegung (Art. 19 Zustellgesetz). Da die Beschwerdefrist 14 Tage beträgt, ist die Frist zur Erhebung der Beschwerde am Montag, den 02.06.2014, abgelaufen. Die Beschwerde wurde am Dienstag, den 03.06.2014, somit einen Tag verspätet, erhoben.
2. Mit Schreiben vom 30.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt, dass er Stellung nehmen könne zum Vorhalt, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 10.07.2014 und gab an, dass er am 02.06.2014 um 15:04 Uhr mit dem Präsidenten der VBK, Daniel Seger, telefoniert habe. Dabei habe der Beschwerdeführer sich über die Möglichkeit der protokollarischen Beschwerdeerhebung informiert. Daniel Seger habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich bei den Praktikanten der Regierung melden solle oder aber direkt den Verwaltungsgerichtshof kontaktieren könne. Schliesslich laufe die Rechtsmittelfrist erst morgen, den 3.6.2014 ab. Darauf habe der Beschwerdeführer vertraut und nunmehr sei er überrascht, dass die Beschwerde, die am 3.6.2014 erhoben worden sei, als verspätet bezeichnet werde. Es ist somit zu prüfen, ob der Präsident der VBK eine solche Aussage machte und dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.
Telefonisch fragte der Verwaltungsgerichtshof am 28.07.2014 beim Präsidenten der VBK nach, ob dieser dem Beschwerdeführer gegenüber am 02.06.2014 im Rahmen des Telefongespräches geäussert habe, dass die Rechtsmittelfrist am 03.06.2014 ende. Daniel Seger verneinte dies, denn man habe nicht über konkrete Daten gesprochen. Daniel Seger sei gar nicht in der Lage gewesen, ein genaues Datum als Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berechnen, da der Rückschein noch fehlte und das Datum der Zustellung somit noch gar nicht aus dem Akt ersichtlich war. Daniel Seger habe lediglich auf die Möglichkeit der protokollarischen Beschwerde hingewiesen, dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich diesbezüglich bei den Praktikanten der Regierung oder dem Verwaltungsgerichtshof direkt melden soll und ausgeführt, dass die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels hier während 14 Tagen ab Zustellung offen stehe.
Das Telefonat vom 28.07.214 zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Präsidenten der VBK wurde in einer Aktennotiz festgehalten und dem Beschwerdeführer zur Äusserung zugestellt. Dieser äusserte sich sinngemäss dahingehend, dass ihm seitens des Präsidenten der VBK mitgeteilt worden sei, dass die Rechtsmittelfrist erst am Dienstag, den 03.06.2014 ende.
Aufgrund dieses Widerspruchs zwischen der Aussage des Beschwerdeführers und der Aussage des Präsidenten der VBK war eine mündliche Parteienverhandlung und Befragung des Beschwerdeführers und Daniel Seger anzuberaumen. Am 26.09.2014 wurde diese mündliche Parteienverhandlung durchgeführt.
Es steht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Präsidenten der VBK fest, dass die beiden am Montag, den 02.06.2014 ein Telefonat führten und die Beschwerdeerhebung und -frist diskutierten. Über das Gespräch betreffend das Ende der Rechtsmittelfrist bestehen unterschiedliche Aussagen. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er - nachdem er das Telefonat mit dem Präsidenten der VBK geführt hatte - davon ausging, dass die Rechtsmittelfrist entgegen seiner eigenen Berechnung erst am Dienstag, den 03.06.2014, ende. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Präsident der VBK dem Beschwerdeführer den 03.06.2014 als letztes Datum nannte, der Beschwerdeführer hat dies aber so aufgefasst und sich nach dem Gespräch am 02.06.2014 darauf verlassen, dass er noch einen Tag Zeit hat, um das Rechtsmittel zu erheben. Im gegenständlichen Fall hat das Gespräch beim Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, er habe noch einen Tag Zeit, um das Rechtsmittel zu erheben. In dieser Vertrauensposition ist er zu schützen.
3. Da die Beschwerde somit als rechtzeitig erhoben zu betrachten ist, ist eine materielle Beurteilung des Beschwerdevorbringens vorzunehmen. Es sind die weiteren Anforderungen an eine Beschwerde zu prüfen.
Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss nicht nur die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Unterschrift des Beschwerdeführers enthalten (Art. 93 Abs. 2 Bst. a und e LVG), sondern auch die Erklärung, ob die angefochtene Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten wird (Art. 93 Abs. 2 Bst. b LVG), die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge (Art. 93 Abs. 2 Bst. c LVG) und das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe (Art. 93 Abs. 2 Bst. d LVG) gestützt und bewiesen werden sollen (siehe dazu VGH 2013/155, veröffentlicht in LES 2014, 153).
Die gegenständliche Beschwerde ist durch einen juristischen Laien verfasst. Sie ist kurz, jedoch lassen sich ihr die wesentlichen und notwendigen Angaben entnehmen.
4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die VBK-Entscheidung sei verfehlt. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung zur Gänze zurückzunehmen, da diese fehlerhafte und nicht bewiesene Unterstellungen enthalte. Konkret bemängelt der Beschwerdeführer die Ausführungen der VBK zu Ziff. 3 und Ziff. 7 der angefochtenen Entscheidung. Dazu brachte er vor, die Stellungnahme der MFK vom 18.03.2014 sei ihm, entgegen der Behauptung der VBK, nie zugestellt worden und er habe sich dazu nicht äussern können. Auch sei nicht rechtens, dass seine unter Alkoholeinfluss gemachten Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme höher gewichtet würden als seine späteren Aussagen. Seine Berechnungen mit dem Promillerechner seien sicherlich mit einer gewissen Toleranz versehen, nicht jedoch mit dem Faktor 3.
5. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil ihm die Stellungnahme der MFK vom 18.03.2014 nie zugestellt worden sei, ist unrichtig. Im Akt ist zwar ersichtlich, dass die Stellungnahme der MFK vom 18.03.2014 mit Schreiben der VBK vom 26.03.2014 das vorerst vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde. Dies ist aber nicht weiter schädlich, denn auch hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn der Empfänger (oder dessen Vertreter im Sinne des Art. 16 Abs. 3 ZustellG) gegenüber der Behörde glaubhaft macht, dass er nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Art. 19 ZustellG). Eine solche Behauptung erfolgte nicht. Die VBK versuchte dann eine zweite Zustellung - auch hier wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellungnahme binnen 14 Tagen hingewiesen. Gemäss Rückschein hat der Beschwerdeführer die Stellungnahme der MFK vom 18.03.2014 am 17.04.2014 behoben. Die Unterschrift auf dem Rückschein entspricht der Unterschrift des Beschwerdeführers, die er auch auf den bisherigen Beschwerden angebracht hat, so dass der Verwaltungsgerichtshof keinerlei Zweifel hat.
6. Hinsichtlich Ziff. 7 der VBK Entscheidung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht rechtens, seine Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme, welche kurz nach Mitternacht mit knapp 1,2 Gewichtspromille Alkohol stattgefunden habe, höher zu gewichten als die späteren Aussagen in der Beschwerde. Seine Berechnungen mit dem Promillerechner seien sicherlich mit einer gewissen Toleranz versehen, nicht jedoch mit dem Faktor 3.
Wenn unterschiedliche Aussagen vorliegen, muss eine Würdigung dieser Aussagen durch die zur Entscheidung befugte Behörde vorgenommen werden. Die Beweise sind dabei frei zu würdigen (Art. 79 LVG). Freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet, die Beweismittel ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Beweise sind auszuwerten, zu gewichten und schliesslich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (VGH 2013/156).
Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und den von ihr getroffenen Feststellungen nicht einverstanden erklären kann, hat nicht zwingend zur Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Beweiswiederholung vornehmen muss. Eine Beweiswiederholung durch die Rechtsmittelinstanz ist gegebenenfalls dann erforderlich, wenn von der Unterinstanz unklare oder unzutreffende Feststellungen getroffen worden sind, wenn erhebliche Bedenken gegen die relevanten Feststellungen bestehen oder wenn die Unterinstanz prozessordnungswidrig Beweise nicht aufgenommen oder relevante Feststellungen nicht getroffen hat (LES 2000 S. 44; LES 2008 S. 132; LES 2008 S. 431; LES 2010 S. 253). Eine Beweiswiederholung kann auch dann erforderlich sein, wenn Tatsachenfeststellungen der Unterinstanz ausschliesslich auf Schlussfolgerungen beruhen, die Sprach- bzw. Denkgesetze oder allgemeine Regeln der Lebenserfahrung evident verletzen (LES 2010 S. 94).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die aufgenommenen Beweise richtig gewürdigt und damit die zutreffenden Feststellungen getroffen hat. Dies ergibt sich daraus, dass die von der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten getroffenen Feststellungen weder unklar noch (offensichtlich) unzutreffend sind. Gegen die getroffenen Feststellungen bestehen auch keine Bedenken. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten prozessordnungswidrig unterlassen hätte, Beweise aufzunehmen oder relevante Feststellung zu treffen. Die getroffenen Feststellungen beruhen auch nicht auf Schlussfolgerungen, die Sprach- bzw. Denkgesetze oder allgemeine Regeln der Lebenserfahrung evident verletzen.
7. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er sei bei der Einvernahme durch die Landespolizei nicht vernehmungsfähig gewesen.
Vernehmungsfähigkeit bedeutet, bei der Vernehmung durch Ermittlungsbehörden oder Gerichte den Sinn von Fragen zu verstehen und die Fragen sinnvoll zu beantworten. Vernehmungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn eine einschneidende Beeinträchtigung des Bewusstseins, des Denkens, von Antrieb und Willen oder des Gedächtnisses vorliegt. Die Ursachen können krankheitsbedingt oder vorsätzlich herbeigeführt worden sein. Bei akuter schwerer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenintoxikation, bei ausgeprägter Entzugssymptomatik, schweren akuten Belastungsreaktionen, bei akuter Psychose, bei wahnhafter Verkennung, Desorientierung zu Zeit, Ort oder Person oder bei Bewusstseinstrübung kann selbst die einfache Kommunikationsfähigkeit aufgehoben und somit von einer Vernehmungsunfähigkeit auszugehen sein (Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit, Markus Alexander Rothschild, Erland Erdmann, Markus Parzeller in: Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 2007/104 (44): A 3029–33). Solche Anzeichen waren beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Gegenteiliges wird von ihm nicht behauptet und ergibt sich nicht aus dem Akt.
Gemäss dem Formular des Landesspitals Vaduz, welches vom 04.01.2013 (kurz nach Mitternacht) datiert und der behandelnde Arzt zusammen mit dem Beschwerdeführer ausfüllte, hatte der Beschwerdeführer einen guten Gesamteindruck hinterlassen. Der behandelnde Arzt hatte nur einen leichten Beeinträchtigungsgrad vermerkt. Die zeitliche und örtliche Orientierung des Beschwerdeführers war gegeben. Das Bewusstsein war klar, die Sprache, das Verhalten, die Stimmung sowie die Lichtreaktion waren unauffällig. Die Alkoholkonzentration von 1,2 Promille ist zwar nicht grundsätzlich gering, aber auch nicht so hoch, dass zwingend von einer Beeinträchtigung der Sprach- und Denkfähigkeit oder der Vernehmungsfähigkeit ausgegangen werden müsste.
Nach der Rechtsprechung fällt grundsätzlich erst bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht (BGE 117 IV 292 E. 2d).
Im gegenständlichen Fall war die Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Aussage vor der Landespolizei gegeben. Er verneinte dort einen Nachtrunk. Dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dies stärker gewichtet als die Behauptungen in der späteren Beschwerde, ist nicht zu bemängeln. Ein aus dem Internet heruntergeladener Promillerechner ist insoweit untauglich, als damit die durch das Landesspital und durch das Institut für Rechtsmedizin St. Gallen gemachten Feststellungen nicht umgestossen werden können.
8. Der Beschwerdeführer bemängelte die Entzugsdauer an sich nicht. Da der letzte Entzug erst am 18.08.2012 endete, liegt ein Rückfall innert 5 Jahren vor (Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG). Die Entzugsdauer muss deshalb mindestens zwölf Monate betragen. Die MFK hat erschwerend berücksichtigt, dass im gegenständlichen Fall seit dem Ablauf des letzten Entzugs nicht einmal eineinhalb Jahre vergingen, so dass die Festsetzung einer Entzugsdauer von 13 Monaten gerechtfertigt ist.
Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden und lediglich der Entzugszeitpunkt neu festzulegen, da der von den Vorinstanzen verfügte Entzugszeitpunkt aufgrund des Beschwerdeverfahrens und der aufschiebenden Wirkung in der Vergangenheit liegt. Als Entzugsbeginn wird der 01.12.2014 und somit als Ende der 01.01.2016 bestimmt.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz), die Protokollgebühr für die mündliche Verhandlung CHF 170.-- (Art. 18 Gerichtsgebührengesetz) und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Oktober 2014