Art. 23, 106 LVG Eine formfreie „echte“ Aufsichtsbeschwerde ist zwar im Gesetz nicht geregelt, jedoch zulässig. Sie ist formlos und fristungebunden. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, auf eine „echte“ Aufsichtsbeschwerde materiell einzutreten. Liegt jedoch ein Widerrufs- oder gar Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 106 LVG vor, ist ein guter Grund gegeben, auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten. Art. 116, 118 GemGArt. 136 LVG Verstösst eine von einer Gemeinde erlassene Rechtsnorm gegen höherrangiges Recht, kann die Regierung Aufsichtsmassnahmen ergreifen. Dabei soll sie aber nicht ohne Not in die gesetzgeberische Prärogative, die der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis zusteht, eingreifen.
VGH 2014/049 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: Gemeinde A
vertreten durch:
B
wegen: Energieförderung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Mai 2014, LNR 2014-657 BNR 2014/654 REG 1030
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Der Aufsichtsbeschwerde der Gemeinde A vom 24. Juni 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Mai 2014, LNR 2014-657 BNR 2014/654 REG 1030, wird stattgegeben und Ziff. 1. und Ziff. 4. des Spruchs der angefochtenen Entscheidung werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 28. Februar 2013 beantragte die Familienstiftung C bei der Gemeinde A die Gewährung von Fördermittel für eine Photovoltaikanlage und die Wärmedämmung einer bestehenden Baute (Energieförderung).
2. Mit Verfügung vom 19. April 2013 entschied die Gemeinde A, dass dieser Antrag abgelehnt werde.
3. Gegen diese Verfügung erhob die Familienstiftung C am 6. Mai 2013 Beschwerde an die Regierung.
4. Mit Entscheidung vom 20. Mai 2014, LNR 2014-657 BNR 2014/654 REG 1030, entschied die Regierung wie folgt: Die Gemeinde A wird angewiesen, den Beschluss des Gemeinderates vom 15. November 2011 betreffend Energiesparmassnahmen - Förderbeiträge bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen unter Beachtung der Ausführungen der Regierung innert angemessener Frist anzupassen.Der Beschwerde der Familienstiftung C (...) wird Folge gegeben (...).Die Gemeinde A ist schuldig, der Beschwerdeführerin (...) die Parteikosten (...) zu bezahlen. Die Gemeinde A ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Entscheidungsgebühr von CHF 300.-- zu bezahlen.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung (ON 1) erhob die Gemeinde A am 6. Juni 2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 2).
6. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (ON 10) eröffnete der Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde A die Möglichkeit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde zu äussern.
7. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 (ON 11) teilte die Gemeinde A dem Verwaltungsgerichtshof mit, es sei zu konzedieren, dass die Beschwerde mit Verspätung um einen Tag zur Post gegeben worden sei. Sie stellte einen Wiedereinsetzungsantrag. Zugleich erhob sie eine formfreie (echte) Aufsichtsbeschwerde, um Spruchpunkt 1. der Regierungsentscheidung vom 20. Mai 2014 für nichtig erklären zu lassen.
8. Mit Urteil vom 4. August/26. September 2014 (ON 27 und 32) wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag vom 24. Juni 2014 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist vollumfänglich ab. Zugleich verwarf er die Beschwerde vom 6. Juni 2014 gegen die Spruchpunkte 2. und 3. der angefochtenen Regierungsentscheidung. Er sprach aber auch aus, dass das gegenständliche Verfahren in Bezug auf die formfreie Aufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2014 gegen Spruchpunkt 1. der angefochtenen Regierungsentscheidung ohne die Familienstiftung C fortgesetzt wird.
Auf das erwähnte Urteil wird verwiesen.
9. Mit Schriftsatz vom 7. August 2014 (ON 30) erstattete die Gemeinde A weiteres Vorbringen und beantragte wie folgt:
Der Verwaltungsgerichtshof wolle der Aufsichtsbeschwerde der Gemeinde A Folge geben und die Spruchpunkte 1. und 4. der Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20. Mai 2014 für nichtig erklären und das Land Liechtenstein verpflichten, der Gemeinde A die verzeichneten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Mit Email vom 20. Oktober 2014 (ON 35) beantwortete die Gemeinde A die vom Verwaltungsgerichtshof am 6. Oktober 2014 gestellten Fragen (ON 33).
10. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde vom 6. Juni 2014 (ON 2) gegen die Regierungsentscheidung vom 20. Mai 2014 (ON 1) wurde von der Gemeinde A verspätet erhoben. Den von der Gemeinde A gestellten Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Juni 2014 (ON 11) wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. August/26. September 2014 vollumfänglich, somit auch in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 4. der angefochtenen Regierungsentscheidung, ab. Deshalb erhob die Gemeinde A mit ihren Schriftsätzen vom 24. Juni 2014 (ON 11) und 7. August 2014 (ON 30) eine formfreie Aufsichtsbeschwerde zur Bekämpfung der Spruchpunkte 1. und 4. der Regierungsentscheidung vom 20. Mai 2014.
Eine solche formfreie ("echte") Aufsichtsbeschwerde ist zwar im Gesetz nicht geregelt, nach der Rechtsprechung jedoch im Interesse einer wirkungsvollen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit zulässig. Sie ist formlos und fristungebunden (StGH 1996/5 in LES 1997, 141; VGH 2005/78; VGH 2004/98; VGH 2009/34; VGH 2012/128; Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Vaduz 1998, S. 282 f.). Die Aufsichtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung richtet sich an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 2 Abs. 3 LVG; Kley a.a.O. S. 283).
Die Aufsichtsbehörde (hier der Verwaltungsgerichtshof) ist nicht verpflichtet, auf eine formfreie Aufsichtsbeschwerde materiell einzutreten. Liegt jedoch ein Widerrufs- oder gar Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 106 LVG vor, ist ein guter Grund gegeben, auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten.
2. Die Regierung begründete ihre Weisung an die Gemeinde A, den Beschluss des Gemeinderates vom 15. November 2011 betreffend Energiesparmassnahmen - Förderbeiträge bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen - anzupassen, im Wesentlichen wie folgt:
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 sei entschieden worden, dass für künftige und bestehende Bauten, welche auf der Grundlage von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen bewilligt würden oder worden seien, keine Förderbeiträge im Sinne des Reglements "Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Gemeindeförderung" geleistet würden. In diesem Reglement werde ausgeführt, dass die Gemeinde ihren Beitrag zur Lösung des Klimaproblems durch die finanzielle Unterstützung und Förderung von Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Nutzung erneuerbarer Energien leisten wolle. Diese Fördermittel, die zusätzlich zu den auf dem Energieeffizienzgesetz basierenden Landesbeiträgen ausbezahlt würden, sollten einen Anreiz schaffen, um noch mehr Investitionen im Sinne des Klimaschutzes zu tätigen. Die Fördermittel der Gemeinde würden auf der Grundlage der Zusicherung des Landes ausbezahlt.
Diese Angaben im Reglement erweckten beim Leser den Eindruck, dass auf der Grundlage der Zusicherung des Landes in jedem Fall Förderbeiträge der Gemeinde ausbezahlt würden. So entspreche es denn auch der ständigen Praxis, dass die Anträge jeweils von der Energiefachstelle geprüft würden und die Gemeinde auf der Grundlage der Förderbeiträge des Landes zusätzliche finanzielle Unterstützung gewähre. Werde eine Förderung auf Landesebene zugesichert, so habe dies zur Folge, dass auch von einer Zusicherung auf Gemeindeebene auszugehen sei. Der Antragsteller könne darauf vertrauen, dass nach Erhalt der Zusicherung für Förderbeiträge des Landes auch auf Gemeindeebene Subventionen gewährt würden, zumal im Reglement der Gemeinde A nichts anderes vermerkt sei.
Im Weiteren stelle sich die Frage, weshalb der Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 nicht im Reglement abgebildet sei. Diese Frage stelle sich umso mehr, als zum einen andere Arten von Ausnahmen explizit erwähnt würden und als es sich zum andern beim Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 um eine Abkehr von der mit Gemeinderatsbeschluss vom 4. November 2008 festgelegten Praxis handle. Es sei daher zu erwarten, dass im Reglement auf diese Ausnahme explizit hingewiesen und klargestellt werde, dass für diese Arten von Bauten keine Förderbeiträge ausgerichtet würden. Grundsätzlich sollten Anpassungen in der Vergabepraxis im Reglement aufgeführt sein.
Da die Gemeinden ein Bestandteil des Staatswesens seien, müsse gewährleistet werden, dass sich ihre Tätigkeiten auch im Rahmen der Rechtsordnung bewegten. Die politischen Gründe für eine Staatsaufsicht seien aber auch die Durchsetzung der Gesamtinteressen, die Existenzsicherung des Selbstverwaltungsverbandes und nicht zuletzt das Rechtsschutzinteresse des Bürgers. Durch die Staatsaufsicht solle sichergestellt werden, dass die Gemeinden bzw. ihre Behörden und Organe ihre Aufgaben rechtmässig erfüllten. Kämen sie ihren Aufgaben nicht nach, so habe die Regierung die ihr geeigneten Massnahmen anzuordnen. Die Staatsaufsicht sei sozusagen die Kehrseite der Gemeindeautonomie. Die staatliche Aufsicht sei in den Art. 116 ff. GemG geregelt. Nach dem Grundsatz von Art. 116 Abs. 1 GemG stünden die Gemeinden unter der Aufsicht des Staates. In Abs. 2 sei festgehalten, dass im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden die Staatsaufsicht auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane beschränkt sei. Art. 117 GemG bezeichne die Regierung als Aufsichtsbehörde. Stelle die Regierung fest, dass die Gemeinde ihre Aufgaben nicht richtig erfüllt habe, ergreife sie die nötigen Massnahmen gemäss Art. 136 LVG (Art. 118 GemG).
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises komme der Regierung lediglich ein Aufsichtsrecht zu, sie dürfe aber nicht in den Ermessensspielraum der Gemeinde eingreifen. Die Regierung könne in die Gemeindeautonomie nur eingreifen, wenn es das öffentliche Interesse erfordere. Der Regierung stehe also in diesem Bereich keine Ermessensaufsicht zu, doch habe sie das Recht zur Aufsicht über die Wahrung der Gesetzmässigkeit.
Die Förderung von Energieeffizienzmassnahmen und die Festlegung der Höhe solcher Förderbeiträge, die von den Gemeinden bezahlt würden, liege im Autonomiebereich der jeweiligen Gemeinde. Die Gemeinden seien in diesem Bereich im eigenen Wirkungskreis tätig.
Beim Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 handle es sich um eine unrechtmässige Praxisänderung gegenüber dem Gemeinderatsbeschluss vom 4. November 2008. Eine solche Praxisänderung lasse sich vorliegendenfalls nicht begründen. Das Energieeffizienzgesetz bezwecke die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien und trage damit zu einer effizienten und umweltverträglichen Energieverwendung und -versorgung bei. Die von der Gemeinde A beschlossenen Änderungen hinsichtlich der Förderung von Energieeffizienzmassnahmen - Ausschluss der Förderung von Gebäuden, für die ein Überbauungs- oder Gestaltungsplan gilt - beruhten weder auf veränderten äusseren Verhältnissen noch entsprächen sie einer besseren Erkenntnis der gesetzgeberischen Absichten. Wenn die Gemeinde argumentiere, dass die im Rahmen von Überbauungs- und Gestaltungsplänen festgelegten Nutzungen zu einer Mehrbelastung für die Gemeinde einerseits und einem Mehrwert für den Bauherrn andererseits führten und dieser Umstand eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Förderung von Energieeffizienzmassnahmen rechtfertige, so gelte es diesbezüglich zu beachten, dass die Förderung von Massnahmen für den sinnvollen und zielgerichteten Einsatz von Energie im Sinne des Energieeffizienzgesetzes in keinem sachlichen Zusammenhang mit den je nach Bauweise unterschiedlich hoch ausfallenden Belastungen der Gemeindeinfrastruktur stehe. Ein öffentliches Interesse an einer rationellen Verwendung von Energie sowie an der Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien zum Klimaschutz bestehe zweifelsohne auch bei Bauten gemäss einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Streichung von Fördermitteln für Energieeffizienzmassnahmen mit der weiteren Kompensation der Mehrwerte von Bauten, die auf der Grundlage von Überbauungs- oder Gestaltungsplänen errichtet worden seien, begründen lasse.
Deshalb handle es sich bei der Unterscheidung von Eigentümern, deren Grundstück sich in einem Gebiet befinde, für das ein Überbauungs- oder Gestaltungsplan existiere, um kein taugliches Kriterium, welches eine Ungleichbehandlung bezüglich der Gewährung von Förderbeiträgen zu rechtfertigen vermöge. Der Beschluss des Gemeinderates vom 15. November 2011 sei deshalb unrechtmässig.
Gemäss Art. 118 GemG ergreife die Regierung in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen gemäss Art. 136 LVG. Werde ein rechtswidriges Handeln einer Gemeinde festgestellt, so habe die Regierung als Aufsichtsorgan diese Handlung zu beanstanden und deren Berichtigung zu verlangen. Die Gemeinde A werde daher angewiesen, den Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 im Sinne obiger Ausführungen der Regierung anzupassen.
3. Die Gemeinde A dagegen bringt vor, die Regierung greife mit ihrer Entscheidung unzulässigerweise in die Gemeindeautonomie ein. Die Regierung habe in einem "normalen" Beschwerdeverfahren, welchem eine Verfügung der Gemeinde A zu Grunde gelegen sei, ohne Ankündigung und ohne jeden Einbezug der Gemeinde eine Aufsichtsmassnahme ausgesprochen. Der Gemeinde sei die Parteistellung verwehrt worden. Zudem dürfe die Regierung Aufsichtsmassnahmen nur über Anzeige, nicht aber von Amtes wegen ergreifen. Die von der Regierung festgesetzte Frist sei völlig unbestimmt. Überhaupt sei die von der Regierung ausgesprochene Weisung keine klare Anordnung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 LVG. Das Bestimmtheitsgebot sei verletzt.
Der Anspruch der Gemeinde A auf Gewährung des rechtlichen Gehörs sei von der Regierung völlig negiert worden. Deshalb habe sich die Gemeinde A in der Aufsichtssache nicht äussern können, auch nicht zur Zusammensetzung des Regierungskollegiums, welches in der vorliegenden Sache entschieden habe. Der Regierungschef-Stellvertreter sei befangen, allenfalls sogar ausgeschlossen gewesen. Eine Praxisänderung liege nicht vor. Beim Beschluss vom 15. November 2011 handle es sich nicht um eine Behördenpraxis im Zusammenhang mit der Vergabe von Förderbeiträgen, sondern um einen Legislativakt, der die Grundlagen, also die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von Förderleistungen schaffe. Es handle sich also um einen Gesetzgebungsakt und nicht um eine Änderung der Behördenpraxis.
Die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Energieeffizienzmassnahmen liege im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde. Diese entscheide frei darüber, welche Massnahmen sie in welchem Umfang zu fördern gedenke. Es liege folglich im freien Ermessen der Gemeinde, die Förderbeiträge festzusetzen. Sie entscheide frei, welche entsprechenden rechtlichen Grundlagen sie schaffe. Solche gesetzlichen Grundlagen dürften von der Gemeinde auch geändert werden. Auch die Regierung ändere Förderbeiträge auf dem Verordnungsweg ab. Der Gemeinde komme als Gesetzgeber grösste Gestaltungsfreiheit zu. In dieses freie Ermessen der Gemeinde dürfe die Regierung nicht eingreifen. Sie dürfe lediglich eine Rechtskontrolle durchführen und sich nicht anstelle der Gemeinde als Gesetzgeber betätigen. Der Regierung komme in diesem Zusammenhang eine ähnlich eingeschränkte Rolle wie dem Staatsgerichtshof im Bereich der Normenkontrolle zu. Sachlich sei der Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 gerechtfertigt. Schaffe die Gemeinde A für einen Bauherrn planungsbedingt Mehrwerte, so sei es nicht gerechtfertigt, diesem Bauherrn zusätzliche finanzielle Förderungen zukommen zu lassen.
4. Am 24. April 2008 beschloss der Landtag das Gesetz über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz; EEG), LGBl. 2008 Nr. 116. Dieses hob das Energiespargesetz vom 18. September 1996 auf und trat am 1. Juni 2008 in Kraft (Art. 37 und 40 EEG). Auf die Förderanträge, die seit dem 1. Januar 2008 gestellt wurden, findet das Energieeffizienzgesetz ebenfalls Anwendung (Art. 39 Abs. 2 EEG).
Am 24. Juni 2008 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde A, in Ergänzung zu den Förderbeiträgen des Landes gemäss Energieeffizienzgesetz auch Förderbeiträge durch die Gemeinde auszurichten. Es sollen bestimmte Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden, wie z.B. die Wärmedämmung bestehender Bauten, Haustechnikanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, thermische Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen. Bauprojekte des Landes und von öffentlichen Institutionen und Anstalten sollen nicht gefördert werden. Dieses neue Gemeindefördermodell trat am 1. August 2008 in Kraft.
Das "Fördermodell" der Gemeinde A wurde in der Folge mehrfach abgeändert, so am 30. September 2008, 4. November 2008, 9. Juni 2009, 25. August 2009, 15. November 2011 und 4. September 2012. Eine konsolidierte Fassung der heute in Kraft stehenden Bestimmungen gibt es nicht.
5. Beim von der Gemeinde A erlassenen "Energiefördermodell" handelt es sich nicht um eine individuell-konkrete Verfügung, sondern um einen generell-abstrakten Erlass, also um ein Gesetz im materiellen Sinn. Die Regierung anerkennt, dass die finanzielle Förderung von Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und von erneuerbaren Energien, soweit diese Förderung über das Energieeffizienzgesetz hinausgeht, im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden liegt. Im eigenen Wirkungskreis dürfen die Gemeinden generell-abstrakte Erlasse, wie Reglemente und Gemeindeordnungen, erlassen (Art. 9 GemG; Jan Bielinski, Die Gemeindeautonomie im Fürstentum Liechtenstein, Vaduz 1984, S. 2). Aber auch in diesem Bereich unterstehen die Gemeinden der Aufsicht des Staates (Art. 116 Abs. 1 GemG), also der Regierung (Art. 117 GemG). Die Regierung überprüft die Rechtmässigkeit der Beschlüsse und der Tätigkeit der Gemeindeorgane (Art. 116 Abs. 2 GemG). Nötigenfalls ergreift sie Massnahmen, wie sie in Art. 136 LVG vorgesehen sind (Art. 118 GemG). Aufsichtsmassnahmen sind u.a. dann zu ergreifen, wenn eine Gemeinde die ihr rechtlich obliegenden Aufgaben oder Verbindlichkeiten nicht oder nur ungenügend erfüllt (Art. 136 Abs. 2 Bst. b Abs. 1 LVG), wenn die Gemeinde ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt (Art. 136 Abs. 2 Bst. b Abs. 2 LVG), wenn Organe der Gemeinde pflichtwidrig handeln (Art. 136 Abs. 2 Bst. c LVG), wenn die Organe der Gemeinde sich weigern, die ihnen obliegenden Pflichten und Aufgaben zu erfüllen (Art. 136 Abs. 2 Bst. d LVG) oder wenn eine Zwangsverwaltung nötig ist (Art. 136 Abs. 2 Bst. e LVG). Die Regierung kann Aufsichtsmassnahmen auch dann ergreifen, wenn Beschlüsse, Anordnungen oder Verfügungen der Gemeinde mit den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen in Widerspruch stehen (rechtswidrige Akte der Gemeinde; Art. 136 Abs. 2 Bst. a LVG). Die ergriffenen Aufsichtsmassnahmen müssen jedenfalls verhältnismässig sein ("unter strenger Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit"; Art. 136 Abs. 3 LVG mit Verweis auf Art. 112 LVG). Andere Aufsichts- und Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, soweit sie in den Gesetzen und Verordnungen vorgesehen sind (Art. 136 Abs. 1 LVG).
Die Regierung kann also auch dann Massnahmen ergreifen, wenn ein generell-abstrakter Erlass (eine Rechtsnorm) der Gemeinde den bestehenden Gesetzen und Verordnungen widerspricht. Der Ausdruck "bestehende Gesetze" in Art. 136 Abs. 2 Bst. a LVG ist dahingehend zu verstehen, dass darunter auch die fundamentalen Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts zu verstehen sind, wie jene der Verfassung oder internationaler Verträge und Konventionen (Hans-Rudolf Arta, Die Zuständigkeitsordnung nach dem st. gallischen Gemeindegesetz in der politischen Gemeinde mit Bürgerversammlung, St. Gallen 1990, S. 67 f.).
Vorliegendenfalls ist die Regierung der Ansicht, dass die Bestimmung im "Energiefördermodell" der Gemeinde A, wonach Energiesparmassnahmen an Gebäuden, für die ein Überbauungs- oder Gestaltungsplan gilt, nicht gefördert werden (gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 15. November 2011), verfassungswidrig sei, denn diese Bestimmung sei sachlich nicht zu rechtfertigen und widerspreche dem Vertrauen der Rechtsunterworfenen in den Bestand der bisherigen Regelungen.
Die Prüfung, ob eine generell-abstrakte Norm einer höherrangigen Norm, wie hier der Verfassung, widerspricht, stellt eine Normenkontrolle dar. Zur Normenkontrolle ist der Staatsgerichtshof zuständig (Art. 104 Abs. 2 LV; Art. 18 - 23 StGHG). Die Frage, ob dem Staatsgerichtshof das Monopol zur Normenkontrolle zukommt, muss vorliegendenfalls nicht entschieden werden, denn der Verwaltungsgerichtshof erachtet die vorliegendenfalls angefochtene Weisung der Regierung, die Gemeinde A müsse den Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 unter Beachtung der Ausführungen in der Regierungsentscheidung anpassen, für unverhältnismässig. Grundsätzlich kommt nämlich dem zuständigen Gesetzgeber, hier der Gemeinde A, die gesetzgeberische Prärogative (StGH 2013/86 Erw. 6.4.2 m.w.H.) zu. Die Regierung soll nicht ohne Not in diesen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eingreifen (bzw. nicht ohne "zureichende Gründe" eingreifen: Thomas Pfisterer, Die verfassungsrechtliche Stellung der aargauischen Gemeinden bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, St. Gallen 1983, S. 312). Ein wichtiger Grund, dennoch einzugreifen, ist vorliegendenfalls nicht erkennbar. Der Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 hat keine gravierenden Auswirkungen, weder auf die Gemeinde A noch auf das Land Liechtenstein noch auf die Rechtsunterworfenen in ihrer Gesamtheit. Auswirkungen hat er auf einzelne Bauherren. Diesen stehen jedoch adäquate Rechtsinstitute zur Verfügung, um ihre Rechte (hier ihre Ansprüche auf Ausrichtung von Förderbeiträgen durch die Gemeinde A) durchzusetzen. Ein betroffener Bauherr kann bei der Gemeinde A einen Förderantrag stellen und argumentieren, dass der Beschluss des Gemeinderates vom 15. November 2011 auf ihn oder ganz allgemein nicht anwendbar sei, etwa deshalb, weil der Antragsteller bei der Anwendung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. November 2011 in seinem berechtigten Vertrauen auf die früheren Rechtsnormen verletzt sei oder weil der Gemeinderatsbeschluss vom 15. November 2011 der Verfassung widerspreche. Nötigenfalls kann er eine negative individuell-konkrete Entscheidung der Gemeinde A an die Regierung und weiter an den Verwaltungsgerichtshof sowie schliesslich mittels Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof anfechten und insbesondere mit letzterem Rechtsmittel geltend machen, dass die Rechtsnorm gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 15. November 2011 verfassungswidrig und deshalb vom Staatsgerichtshof aufzuheben sei. Ein Eingreifen der Regierung ist also nicht erforderlich (Bielinski, a.a.O., S. 185), um eine allfällige Verfassungswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. November 2011 festzustellen und zu beseitigen. Diese Schlussfolgerung ist im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als die angefochtene Weisung der Regierung auf eine abstrakte Normenkontrolle hinausläuft und die abstrakte Normenkontrolle nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof den Ausnahmefall darstellt.
6. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet also die angefochtene Weisung der Regierung als unverhältnismässig und als gravierenden Eingriff in die gesetzgeberische Prärogative und damit in die Autonomie der Gemeinde A. Dieser Eingriff ist den Widerrufs- und Nichtigkeitsgründen von Art. 106 LVG gleichzusetzen, sodass der Verwaltungsgerichtshof der (formlosen) Aufsichtsbeschwerde der Gemeinde A stattzugeben hat.
7. Die Entscheidung über die Gebühren des Verwaltungsgerichtshofes stützt sich auf Art. 10 Bst. b Gerichtsgebührengesetz. Da die Gemeinde A mit ihrer Aufsichtsbeschwerde erfolgreich war, war auch die Gebührenentscheidung der Regierung aufzuheben (Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG).
Parteikosten können der Gemeinde keine zugesprochen werden, da gemäss steter Rechtsprechung eine hoheitlich handelnde Verfahrenspartei, wie hier die Gemeinde A, keinen Parteikostenanspruch hat (VGH 2010/56, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li, mit weiteren Verweisen).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014