VGH 2014/061
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Daniel Tschikof, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: ABCD Familienstiftung 9490 Vaduz
vertreten durch:
Dr. Helmut Wohlwend, Rechtsanwalt Pflugstrasse 16 9490 Vaduz
und
Mag. Thomas Vogt, LL.M., Rechtsanwalt Aubündt 36 9490 Vaduz
Beschwerdegegner: T I Dorfstrasse 7a 9495 Triesen
wegen: Gestaltungsplan Dienstleistungszentrum Sonne, Triesen
gegen: Entscheidung der Regierung vom 17.06.2014 zu LNR 2014-598 BNR 2014/787 REG 3035
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2014
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 04.07.2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17.06.2014 zu LNR 2014-598 BNR 2014/787 REG 3035 wird insoweit Folge gegeben, als dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache an die Regierung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.
2. Die Entscheidung über die den Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
1. Die Gemeinde Triesen hat mit Beschluss vom 20.8.2013 zu 203-10-13 den Gestaltungsplan „Dienstleistungszentrum Sonne“ (DLZ Sonne) erlassen und dann vom 04.09.2013 bis zum 18.09.2013 öffentlich aufgelegt. Dies wurde auch am 04.09.2013 in den Zeitungen Liechtensteiner Vaterland und Liechtensteiner Volksblatt kundgetan.
Bauherrin des DLZ Sonne ist die gegenständliche Beschwerdeführerin. Baugrundstück ist die Triesner Parzelle Nr. 2516.
2. Am 17.9.2013, ergänzt am 08.10.2013, haben XY-Z (Eigentümerin der Tr. Parz. Nr. 3337), KZ (Eigentümerin der Tr. Parz. Nr. 1930) und TI (Eigentümer der Tr. StWE Nr. S6329) eine Einsprache gegen den öffentlich aufgelegten Gestaltungsplan DLZ Sonne bei der Gemeinde Triesen eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am 14.10.2013 eine Gegenäusserung zur Einsprache erstattet.
3. Der Gemeinderat der Gemeinde Triesen hat am 05.11.2013 (GZ 611-338) über die Einsprachen entschieden und diesen keine Folge gegeben. Die Gemeinderatsentscheidung wurde am 06.11.2013 schriftlich ausgefertigt und den Parteien zugestellt.
Die Gemeinde Triesen begründete den Gestaltungsplan im Rahmen der Einspracheentscheidung auf S. 5 wie folgt:
Wesentliche Vorteile des Gestaltungsplans DLZ Sonne sind:
a) die Schaffung eines Dienstleistungszentrums an der Landstrasse, wie es für den Perimeter Dorfmitte ausdrücklich vorgesehen ist,
b) die Abschirmung des von der Landstrasse abgewendeten rückwärtigen Wohnbereichs gegen den Strassenverkehrslärm,
c) die Zurverfügungstellung von Privatflächen für die Allgemeinheit, die Möglichkeit der Mitbenutzung der Tiefgarage bei öffentlichen Anlässen der Gemeinde Triesen (ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten),
d) die raum- und ortsplanerische Qualitätssteigerung des gesamten Quartiers Dorfmitte mit dem zentrumsnahmen Standort des Dienstleistungszentrums Sonne, wodurch letztlich auch der private Verkehr reduziert wird, zumal Fahrten zu weiter entfernt liegenden Geschäften entfallen,
e) die Fortsetzung der vorherrschenden Bebauungsstruktur entlang der Landstrasse und entlang der Dorfstrasse,
f) die klar definierte Baukörperausgestaltung in Form und Materialien,
g) die attraktive und aufwertende Gestaltung des Aussenraumes mit dem Strassenbereich,
h) die konsequente Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz mit der Integration einer ÖV-Wartekabine,
i) die Einräumung eines öffentlichen Fusswegrechts an der Westfassade,
j) die Mitbeteiligung der Familienstiftung an den Mehrkosten zur Anpassung der Landstrasse,
k) die gedeckte Warenanlieferung und somit eine auf ein Minimum reduzierte Lärmimmission,
l) die verbesserte Ausnützung der Bodenflächen in der Kernzone,
m) die verbesserte Sicherheit bei der Warenanlieferung, dh, Eliminieren von Rangiervorgängen auf der Landstrasse.
In Bezug auf das Vorbringen der Einsprachewerber betreffend die Gebäudeausmasse (Höhe und Länge) und den fehlenden Wohnanteil führte die Gemeinde aus, dass die Gebäudehöhe in der Regelbauweise unter Hinweis auf die aktuelle Bauordnung 12,0 m betragen würde und konkret nur in einem einzigen Punkt diesen Wert um 0,9 m überrage. Ansonsten variiere die maximale Gebäudehöhe zwischen 5,8 m und 10,2 m und bleibe damit weit unter der maximalen Gebäudehöhe, die in der Regelbauweise möglich wäre.
In Bezug auf die Einsprachewerber 1 und 2 wurde zudem angeführt, dass der Grenzabstand in der Regelbauweise nur 3 m betragen würde und beim gegenständlichen Bauprojekt ein grösserer Grenzabstand geplant sei, so dass die Einsprecher geringer als bei der Regelbauweise betroffen wären. Was die Gebäudelänge angeht, führte die Gemeinde an, dass die maximale Gebäudelänge von 94,95 m das unterirdische Bauteil betreffe. Die sichtbaren Gebäudelängen würden zwischen 48 m und 67 m betragen. Diese Fassadenlängen würden nur unwesentlich von denen des Einkaufszentrums Mühleholz abweichen. Das heute bereits bestehende Sunnamarkt-Gebäude weise eine Länge von ca. 55 m auf. Auch dieses heute bestehende Gebäude entspreche nicht der Regelbauweise. Die Gebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft (Musikschule, Gemeindeverwaltung und Spörryfabrik) seien zudem allesamt länger.
Was den Wohnanteil angehe, so lasse Art. 14 Abs. 5 iVm Art. 19 der Triesner Bauordnung 2013 zu, dass der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil bis auf eine Bautiefe von 30 m auf 100% der zulässigen Bruttogeschossfläche bewilligt werden könne. Eine Benachteiligung oder Beeinträchtigung durch den Gestaltungsplan im Gegensatz zur Regelbauweise sei nicht erkennbar.
Was den Grundriss und die von den Einsprechern bemängelte Sicht aus der Vogelperspektive anbelange, so werde diese mit Deckmaterial extensiv begrünt und mit Photovoltaikanlagen und Platten versehen, so dass die Flächen optisch verkleinert würden.
Festgehalten werden müsse, dass der Richtplan und der Studienauftrag als erklärter Wille der Gemeinde festgehalten hätten, dass in unmittelbarer Dorfmitte ein Grossverteiler zur Nahversorgung angesiedelt werden solle. Dadurch könne auch eine Verbesserung der Verkehrssituation mit Fussgängerstreifen, Verkehrsinsel, Einspurstrecke und Einbindung des öffentlichen Verkehrs mit einer Busbucht erreicht werden. Dies alles seien im öffentlichen Interesse liegende Ziele.
Das weitere Argument der Einsprecher, dass der Vorplatz des heute noch bestehenden Gasthofs Sonne mit dem Gestaltungsplan als verkehrsfreie Fläche für Aufenthalt, Erlebnis, Freizeit und Anlässe entfalle, sei richtig, aber diese Fläche würde auch bei einer Überbauung in der Regelbauweise entfallen. Der Gestaltungsplan sehe aber vor, dass zumindest eine im nordwestlichen Teil gelegene Teilfläche als Teil eines verkehrsfreien Dorfplatzes mitgenutzt werden könne und zudem die Parkierungsgeschosse ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten genutzt werden könnten, was einen Mehrwert für die Allgemeinheit darstellen würde. Das bedeute auch zahlreiche Vorteile für die Siedlung insgesamt und schliesslich sei es gemäss VGH 2004/87 ein öffentliches Interesse, wenn die Nahversorgung gesichert sei.
Was das behauptete zusätzliche Verkehrsaufkommen angehe, so habe die Studie von Nagel + Steiner aufgezeigt, dass die geplante Anzahl Parkplätze in der geforderten Bandbreite der VSS Normen liege, der zusätzliche Verkehr die Leistungsfähigkeit des Sonnenkreisels nicht gravierend beeinträchtige und für die Kreiselzufahrt nur während den werktäglichen Abendspitzenstunden mit Behinderungen und Wartezeiten zu rechnen sei. Die zu erwartende zukünftige Verkehrsqualität sei aber immer noch gut (Stufe C), zudem werde eine zusätzliche Einbiegespur geschaffen. Es sei daher, wie die Untersuchungen ergeben hätten, mit keinem wesentlich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen. Schliesslich seien die mit dem Mehrverkehr einhergehenden Immissionen dadurch auf ein Minimum reduziert, weil die gesamte verkehrstechnische Erschliessung sowohl der Kunden als auch der Zulieferer unterirdisch erfolge.
Was die Bepflanzung angehe, so hätten die Vorschriften im Gestaltungsplan Symbolcharakter und sollen die angeführten Pflanzen eine räumliche und gestalterisch verbindende Funktion innerhalb des neuen Zentrums übernehmen.
4. Gegen die Einspracheentscheidung des Gemeinderates vom 05.11.2013 erhoben die Einsprecher mit Schriftsatz vom 21.11.2013 Beschwerde an die Regierung. Der Beschwerdeschriftsatz vom 21.11.2013 wurde sowohl der ABCD Familienstiftung als auch der Gemeinde Triesen mit der Möglichkeit, sich zu äussern, zugestellt.
Die Gemeinde Triesen äusserte sich zur Beschwerde vom 21.11.2013 mit Schriftsatz vom 18.12.2013. Zu dieser Äusserung der Gemeinde Triesen erstatteten die Einsprecher mit Schriftsatz vom 29.01.2014 eine Stellungnahme.
Die ABCD als Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Regierung hat sich zur Beschwerde vom 21.11.2013 mit Schriftsatz vom 21.01.2014 (Stellungnahme und Gegenäusserung genannt) geäussert. Dazu haben sich die Einsprecher mit einem einseitigen Schreiben vom 11.02.2014 geäussert.
5. Die Regierung gab der Beschwerde der Einsprecher insoweit Folge, als die Einspracheentscheidung vom 05.11.2013 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Triesen zurückverwiesen wurde.
Die Regierung hielt fest, dass die Einsprecher beschwerdelegitimiert seien und begründete die Zurückverweisung damit, dass aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gestaltungsplan (nach altem Baugesetz Überbauungsplan genannt), insbesondere der Entscheidung VGH 2008/53 (LES 2008, 292), siedlungs- bzw. ortsplanerische Vorzüge gegenüber der Regelbauweise aufgezeigt werden müssten. Die Regierung schrieb wörtlich: „Vor diesem Hintergrund hätte die Gemeinde Triesen in der angefochtenen Entscheidung begründen müssen, welche siedlungs- und ortsplanerischen Vorzüge das am 20. August 2013 genehmigte Projekt eines DLZ Sonne – dessen Abmessungen von den Normen der Regelbauweise z.T. um mehr als das Doppelte abweichen (wie z.B. die oberirdische Gebäudelänge an der Landstrasse mit ihren 81 m im Vergleich zur Regelbauweise nach Art. 16 der Bauordnung der Gemeinde Triesen 2006 und Art. 40 BauG) – im Verhältnis zu jenen Zielsetzungen aufweist, die im Studienauftrag Gestaltung Dorfmitte artikuliert worden waren."
Weiters argumentierte die Regierung in ihrer Entscheidung vom 17.06.2014 dahingehend, dass der Studienauftrag 2010 von der Beibehaltung des Gasthauses Sonne und des Sunnamarktes sowie von der Umgestaltung in Regelbauweise ausgegangen sei und zum Ziel hatte, eine attraktive, verkehrsfreie Dorfplatzgestaltung zu verwirklichen. Nachdem das Projekt in fünfzehn Sitzungen beraten worden sei, habe sich der Wunsch herauskristallisiert, dass die Ansiedlung eines Grossverteilers in der Dorfmitte beabsichtigt sei. Dadurch sei aber die attraktive, verkehrsfreie Dorfplatzgestaltung in den Hintergrund gerückt. Die Regierung verwies die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung zurück und beauftragte die Gemeinde im zweiten Rechtsgang insbesondere damit, abzuklären und zu begründen, weshalb die Verkaufsflächen im Obergeschoss (Shop 1 bis 8) notwendig seien, wenn es sich bei den auf diesem Geschoss geplanten Geschäften um solche handle, die nicht Güter des täglichen Bedarfs anbieten würden. Auch in der Regelbauweise sei die Ansiedlung eines Grossverteiler ohne weiteres möglich. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen müsse nicht eingegangen werden.
6. Mit Schriftsatz vom 04.07.2014 erhob die Beschwerdeführerin ABCD Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdegegner äusserten sich hierzu mit Schriftsatz vom 10.09.2014. Auf die konkreten Beschwerdevorbringen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 31.10.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die obigen Ausführungen und die Feststellungen der Regierung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Die Regierung hat die Entscheidung der Gemeinde Triesen aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Triesen zurückverwiesen. Gegen solche Zurückverweisungen an die Unterinstanz kann nur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Vorinstanz einen Rechtskraftvorbehalt im Spruch anbringt (VGH 2005/19 in LES 2005, 292 sowie VGH 2008/163). Ein solcher wurde durch die Regierung angebracht, weshalb auf die Beschwerde - diese ist rechtzeitig erhoben worden - einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin brachte, auch bereits bei der Regierung, vor, die Beschwerdegegner seien nicht beschwerdelegitimiert. Sie hätten kein eigenes schutzwürdiges Interesse dargetan, um den Gestaltungsplan anzufechten und auch nicht jedes einzelne Beschwerdevorbringen jeweils mit dem jeweiligen schutzwürdigen Interesse unterlegt. Dieses Argument wurde wie folgt ausgeführt:
Art. 27 BauG bestimme, dass während der 14-tägigen Auflagefrist gemäss Art. 26 BauG jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweise, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde einreichen könne. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse habe nur derjenige, der mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar in seinen eigenen, aktuellen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen sei. Derjenige, der beschwerdelegitimiert sei, müsse in einer besonderen beachtenswert nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen, allein das öffentliche Interesse an der Anwendung der von Amtes wegen zu beachtenden Vorschriften begründe die Legitimation nicht. Das schutzwürdige Interesse bestehe im praktischen Nutzen, den der erfolgreiche Einspruch dem Einsprecher in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation eintragen würde. Dabei wurde auf VGH 2011/90 und StGH 2011/146 verwiesen.
Die Beschwerdegegner (im Verfahren vor der Regierung waren sie Beschwerdeführer) hätten nicht aufgezeigt, inwiefern ihnen ein erfolgreicher Einspruch in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation einen praktischen Nutzen eintragen würde. Die Beschwerdeführer hätten kein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre. Bei Gestaltungsplänen (wie auch bei Überbauungsplänen) müsse die Gemeinde die (vom Gestaltungsplan) betroffenen Grundeigentümer schriftlich informieren. Als betroffene Grundeigentümer würden die Eigentümer von Grundstücken und Nachbarn (Art. 26 Abs. 2 und 3 BauG) gelten.
4. Das "neue" Baugesetz (LGBl. 2009 Nr. 44) ist am 01.10.2009 in Kraft getreten, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezog sich dabei auf das "alte" Baugesetz. Nach altem Baugesetz wurde der Gestaltungsplan noch Überbauungsplan genannt (siehe S. 51f. BuA Nr. 112/2008: "Während der Überbauungsplan die langfristigen Grundzüge einer Entwicklung eines Quartiers aufzeigt, kann der Gestaltungsplan kleinräumig reagieren und eine gewünschte bauliche Entwicklung in Abweichung der Regelbauweise ermöglichen."). Der Begriff "Gestaltungsplan" wurde erst mit dem neuen Baugesetz in das Gesetz eingeführt und meint einen grundeigentümerverbindlichen Plan, der die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen festlegt (Art. 2 Abs.1 Bst. h BauG). Er ist ein öffentlich-rechtliches Planungsinstrument (Art. 5 Bst. d iVm Art. 30 BauG) und damit für jedermann verbindlich. Eine jede Gemeinde Liechtensteins kann, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder auf begründeten Antrag von Grundeigentümern, die ein aktuelles und konkretes Bedürfnis nachweisen, Gestaltungspläne erlassen.
Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes ist die Sicherung des Konzeptes einer Gesamtüberbauung mit einer ortsbaulich und architektonisch besseren Gestaltung (Art. 24 Abs. 2 BauG). Gestaltungspläne können für ein bestimmtes Gebiet konkrete Nutzungsmöglichkeiten bestimmen und Einzelheiten zu Bauästhetik und Gebäudenutzung vorsehen. Sie bezwecken eine architektonisch und wohnhygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen. Sie können die Zahl, Art, Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Planungsperimeter zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen (Art. 11 BauV).
Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen und Sonderbauvorschriften (Art. 24 Abs. 3 BauG). Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen projektmässig bis in die Einzelheiten. Mit dem Gestaltungsplan kann die Gemeinde unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung vom Zonen- und Überbauungsplan abweichen, wenn dies ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse ist sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden (Art. 25 Abs. 2 BauG).
Überbauungs- wie auch Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung sind öffentlich aufzulegen. Gegen Überbauungs- wie auch Gestaltungspläne kann innert der Einsprache- und Auflagefrist (14 Tage) jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben. Nachbarn, die eine Einsprache gegen den Überbauungs- und Gestaltungsplan erheben, können inhaltlich gleichlautende Einsprachegründe im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht mehr geltend machen (Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 BauG).
Bei Überbauungs- und Gestaltungsplänen werden die betroffenen Grundeigentümer zusätzlich zur öffentlichen Auflage und Publikation derselben schriftlich verständigt. Als betroffene Grundeigentümer gelten Eigentümer von Grundstücken und Nachbarn (Art. 26 Abs. 2 und Abs. 3 BauG). Im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 112/2008 zum Baugesetz wird auf S. 54 zum Nachbarschaftsbegriff und der notwendigen Verständigung ausgeführt, dass die Verständigung der Nachbarn bisher schon aufgrund der ständigen Rechtsprechung notwendig war.
5. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 26 und 27 BauG sind richtig, die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdegegner demnach nicht beschwerdelegitimiert gewesen seien, ist jedoch falsch. Das bereits genannte neue Baugesetz vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44 lehnt sich wie auch das "alte" Baugesetz vom 10. September 1947, LGBl. 1947 Nr. 44, an die schweizerischen Bestimmungen an, weshalb die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts sinngemäss zu berücksichtigen ist.
Während der Auflagefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben (Art. 27 Abs. 1 BauG). Bei der Auflage eines Gestaltungsplans werden die betroffenen Grundeigentümer schriftlich verständigt. Als betroffene Grundeigentümer gelten die Eigentümer von Grundstücken und Nachbarn (Art. 26 Abs. 2 und 3 BauG).
Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner Nachbarn im Sinne des Baugesetzes sind. Ist dies der Fall, sind sie vom Gestaltungsplan betroffen (Art. 26 Abs. 2 und 3 BauG), ist mit Auswirkungen auf ihr Grundstück zu rechnen und es sind baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert (Art. 2 Abs. 1 Bst. m BauG). Wenn die Beschwerdegegner Nachbarn im Sinne des Gesetzes sind, ist im Sinne eines Grössenschlusses (Nachbar - jedermann) erwiesen, dass schützenswerten Interessen betroffen sind.
Als Nachbarn definiert Art. 2 Abs. 1 Bst. m BauG den Eigentümer oder den dinglich Berechtigten eines Grundstücks, das zu einem zu bebauenden Grundstück in einem solchen räumlichen Nahverhältnis steht, dass mit Auswirkungen der geplanten Baute oder Anlage oder deren vorgesehener Benützung zu rechnen ist und baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert werden.
Im vorliegenden Fall liegen die Grundstücke der Beschwerdegegener zu 1 und 2 - sie sind grundbücherliche Eigentümer der Triesner Parzellen Nr. 3337 und Nr. 1930 - in mittelbarer Nachbarschaft zu demjenigen der Beschwerdeführerin und sind nur durch einen schmalen Weg (Kappeliweg,Triesner Parzelle Nr. 1929) getrennt. Auch die Stockwerkeigentumseinheit des Beschwerdegegners zu 3 - Triesner StWE Nr. S6329 - ist in mittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle und nur durch die Dorfstrasse (Triesner Parzelle Nr. 1928) getrennt. Beim Kriterium der räumlichen Nähe des Grundstücks des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben kommt es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte an (BGE 1C_236/2010, Urteil vom 16. Juli 2010). Das Kriterium der räumlichen Nähe ist erfüllt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.).
Im gegenständlichen Fall sind die Grundstücke der Beschwerdegegner lediglich durch einen Verkehrsträger von den zu bebauenden Parzellen getrennt und liegen daher in mittelbarer Nähe zu diesen. Das räumlichen Nahverhältnis im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Bst. m BauG ist gegeben.
Die gegenständlich vorhandene räumliche Nähe begründet eine besondere Betroffenheit der Beschwerdegegner, denn es ist aufgrund der räumlichen Nähe der Parzellen der Beschwerdegegner zu den zu bebauenden Parzellen im Rahmen eines Gestaltungsplans mit Auswirkungen der geplanten Baute auf die Parzellen der Beschwerdegegner zu rechnen, womit grundsätzlich baurechtlich schützenswerte Interessen tangiert sind. Die Beschwerdegegner sind damit zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom geplanten Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Im Fall des Obsiegens der Beschwerdegegner wäre das umstrittene Bauprojekt in der gegenständlich geplanten Form nicht umsetzbar. Dies wollen die Beschwerdegegner mit ihrer Beschwerde bezwecken bzw. liegt darin der praktische Nutzen des erhobenen Rechtsmittels. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegner Nachbarn im Sinne des Baugesetzes sind und daher einsprache- und beschwerdelegitmiert waren.
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde an die Regierung und auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerdelegitimation und dem schutzwürdigen Interesse zudem vor, dass jedes einzelne Beschwerdevorbringen jeweils mit dem jeweiligen schutzwürdigen Interesse unterlegt werden müsse. Eine rügebezogene Beurteilung der Legitimation, indem bei jedem Einwand die Frage des Rechtsschutzinteresses gesondert zu prüfen ist, lehnte bereits die Regierung ab. Dies entspricht auch der Judikatur das Bundesgerichts (siehe BGE 137 II 30), welcher sich der Verwaltungsgerichtshof anschliesst. Mit einer rügespezifischen Beurteilung werden die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe unzulässigerweise vermengt. Wenn die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gegeben sind, ist der Beschwerdeführer mit sämtlichen Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihm durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. Hänni/Waldmann, Besonderheiten der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz im Bereich des Planungs- und Baurechts, Baurecht 2007 S. 161 f.; Etienne Poltiert, RDAF 2008 I S. 490). Somit mussten die Beschwerdegegner nicht zu jedem Beschwerdevorbringen ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen.
Auch nach der schweizerischen Rechtsprechung sind die Beschwerdegegner Nachbarn und stärker als die Allgemeinheit vom Bauvorhaben betroffen. Sie sind daher im gegenständlichen Fall jedenfalls beschwerdelegitimiert und die Regierung ist zu Recht von der Beschwerdelegitimation ausgegangen.
6. Durch den Gestaltungsplan kann, wenn das Verfahren zum Erlass und die Voraussetzungen eingehalten werden, von der Regelbauweise zugunsten des Bauwerbers abgewichen werden. Dies bedeutet, dass die planerisch und demokratisch abgestützten grundsätzlichen Regeln erweitert und für den Bauwerber verbessert werden können. Die Grundordnung darf ihres Sinngehalts dabei nicht entleert werden (vgl. BGE 135 II 209). Die Regierung kommt zum Schluss, dass die Gemeinde nicht geprüft habe, ob durch den Gestaltungsplan eine ortsbaulich und architektonisch bessere Gestaltung herbeigeführt werde, die im öffentlichen Interesse sei und die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtige.
Im Weiteren ist also zu prüfen, ob die Gemeinde die ortsbaulich und architektonisch bessere Gestaltung des am 20. August 2013 genehmigten Projekts "DLZ Sonne" aufgezeigt hat, ob dies in rechtsgenügender Hinsicht erfolgte, oder ob die Aufhebung und Zurückverweisung durch die Regierung zu Recht erfolgte bzw. ob die Nachbarinteressen übermässig beeinträchtigt werden. Dies ist aufgrund von Art. 25 Abs. 2 BauG relevant, da mit einem Gestaltungsplan unter Einhaltung der zonenrechtlichen Nutzung vom Zonen- und Überbauungsplan abgewichen werden darf, wenn dies ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse ist sowie die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung zum alten BauG mussten für die Abweichung von der Regelbauweise siedlungs- und ortsplanerische Vorzüge nachgewiesen werden.
7. Die Regierung begründete in ihrer Entscheidung vom 17.06.2014, dass der Studienauftrag 2010 von der Beibehaltung des Gasthauses Sonne und des Sunnamarktes sowie von der Umgestaltung in Regelbauweise ausgegangen sei und eine attraktive, verkehrsfreie Dorfplatzgestaltung zum Ziel hatte. Nachdem das Projekt in fünfzehn Sitzungen beraten worden sei, habe sich der Wunsch herauskristallisiert, dass die Ansiedlung eines Grossverteilers in der Dorfmitte beabsichtigt war. Dadurch sei aber die attraktive, verkehrsfreie Dorfplatzgestaltung in den Hintergrund gerückt. Die Regierung verwies die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung zurück und beauftragte die Gemeinde im zweiten Rechtsgang damit, abzuklären und zu begründen, weshalb die Verkaufsflächen im Obergeschoss (Shop 1 bis 8) notwendig seien, wenn es bei den auf diesem Geschoss geplanten Geschäften sich um solche handle, die nicht Güter des täglichen Bedarfs anbieten würden. Auch in der Regelbauweise sei die Ansiedlung eines Grossverteiler ohne weiteres möglich.
8. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 04.07.2014 vor, dass die Regierung sich mit Beanstandungen auseinandergesetzt habe, die die Einsprecher gar nicht vorgetragen hätten. So hätten die Einsprecher in ihrem Rechtsmittel vom 21.11.2013 gar nie behauptet, dass der Gestaltungsplan einen Mehrwert gegenüber der Regelbauweise bringen solle. Als weiteres Beispiel führte die Beschwerdeführerin an, dass die Einsprecher die Verkaufsflächen im Obergeschoss des DLZ Sonne (Shop 1 bis 8) nicht kritisiert hätten. Dass diese Flächen zweckmässig seien, sei nämlich klar. Es sei naheliegend und unter Berücksichtigung der heutigen modernen Dienstleistungskonzepte üblich, dass nicht nur Betriebe der Lebensmittelversorgung, sondern auch andere Dienstleister ihr Angebot bereitstellen würden. Wenn das DLZ im angedachten Sinne und in der geplanten Grösse realisiert werde, sei es sinnvoll, die angebotenen Dienstleistungen nicht auf einen Bereich zu beschränken, dies sei im öffentlichen Interesse und entspreche auch der Verbesserung der Ausnützung von Bodenflächen in der Kernzone. Des Weiteren habe auch die Gemeinde selbst schon mehrere Dienstleistungszentren geschaffen, nämlich ein kulturelles Zentrum (Gasometer), ein Zentrum für Sport und Freizeit (Sportstätte Blumenau) sowie ein Verwaltungszentrum (Gemeindeverwaltung Dröschistrasse). Wenn nunmehr ein Dienstleistungszentrum in der Kernzone geschaffen werde, welches möglichst vielseitig ausfalle, könne dies nur im Interesse der Gemeinde und damit im öffentlichen Interesse sein. Auch die Regierung habe überdies den Gestaltungsplan befürwortet, wie sich aus dem Schreiben vom 06.11.2013 (Verfasserin Denise Ospelt-Strehlau, Amt für Bau und Infrastruktur) sowie der Aktennotiz vom 04.10.2013, beide im Regierungsakt, ergebe.
9. Ausführlich zur Notwendigkeit, dass ein Überbauungsplan nach alter Diktion von Gesetzes wegen siedlungs- und ortsplanerische Vorzüge gegenüber der Regelbauweise haben muss, äusserte sich VGH 2008/53. Diese Rechtsprechung ist weiterhin sinngemäss anzuwenden. Das alte Baugesetz kannte zwar nur den Begriff Überbauungsplan, praktisch wurden aber oftmals Gestaltungspläne erlassen. Das neue Baugesetz nennt beide Planarten. Nicht zutreffend ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass nach dem neuen Baugesetz keine Vorzüge mehr gegenüber der Regelbauweise nachgewiesen werden müssten. Art. 25 Abs. 2 BauG bestimmt, dass Abweichungen vom Zonen- und Überbauungsplan dann zulässig sind, wenn diese ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse sind und zudem die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt werden.
10. Die Gemeinde Triesen hat in ihrer Entscheidung sehr wohl Argumente angeführt, warum die Gemeinde zum Schluss gelangte, dass der Gestaltungsplan zu erlassen sei. Ob die von der Gemeinde angeführten Argumente das Abweichen von der Regelbauweise ortsbaulich überzeugend begründen oder nicht bzw. ob dieses Abweichen im öffentlichen Interesse ist oder nicht, ist durch die Regierung als Rechtsmittelinstanz zu beurteilen. So hat die Regierung eine Abwägung der betroffenen Interessen unter Einbezug der Einsprachen der Nachbarn wie auch insbesondere der folgenden Argumente der Gemeinde vorzunehme:
ob die Schaffung eines Dienstleistungszentrums an der Landstrasse und die Abschirmung des von der Landstrasse abgewendeten rückwärtigen Wohnbereichs gegen den Strassenverkehrslärm auch in der Regelbauweise möglich wäre;ob allenfalls auch mit anderen Massnahmen als die im Gestaltungsplan genannten die Vermeidung oder Verringerung von Strassenverkehrslärm reduziert werden könnte;ob der private Verkehr wegen des Gestaltungsplans reduziert wird oder ob eine Reduktion aufgrund des zentrumsnahen Standorts erfolgt; ob der private Verkehr auch reduziert würde, wenn der Bau eines Dienstleistungszentrums in der Regelbauweise erstellt würde; ob die Fortsetzung der vorherrschenden Bebauungsstruktur entlang der Landstrasse und entlang der Dorfstrasse durch den Gestaltungsplan erzielt wird oder dieses Resultat auch bei einem Bau in der Regelbauweise möglich wäre;ob eine attraktive und aufwertende Gestaltung des Aussenraumes mit dem Strassenbereich nur durch den Erlass eines Gestaltungsplans möglich wäre; ob eine konsequente Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz mit der Integration einer Wartekabine für den öffentlichen Verkehr ist nur mittels eines Gestaltungsplans oder auch in der Regelbauweise erreicht werden kann;ob die Zurverfügungstellung von Privatflächen für die Allgemeinheit sowie die Möglichkeit der Mitbenutzung der Tiefgarage bei öffentlichen Anlässen der Gemeinde Triesen ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten in der Regelbauweise ausgeschlossen wäre oder dies auch ohne Gestaltungsplan vom Bauherren eingefordert werden könnte;ob die Einräumung eines öffentlichen Fusswegrechts an der Westfassade und die verkehrsfreie Fläche für Aufenthalt, Erlebnis, Freizeit und Anlässe auch ohne Gestaltungsplan vom Bauherren eingefordert werden könnte bzw. auch in der Regelbauweise möglich wäre;ob die gedeckte Warenanlieferung und eine damit einhergehende Reduzierung der Lärmimmission auch in der Regelbauweise möglich wäre oder ein Vorteil des Gestaltungsplans ist;ob schliesslich die verbesserte Sicherheit bei der Warenanlieferung ein Vorteil des Gestaltungsplans ist oder ob dieses Resultat auch in der Regelbauweise erzielt werden könnte;ob die Ansiedlung eines Lebensmittelsgeschäftes zur Nahversorgung der Bevölkerung in unmittelbarer Dorfmitte nur durch Erlass eines Gestaltungsplans möglich ist; ob eine Verbesserung der Verkehrssituation mit Fussgängerstreifen, Verkehrsinsel, Einspurstrecke und Einbindung des öffentlichen Verkehrs mit einer Busbucht nur im Rahmen eines Gestaltungplans oder auch in der Regelbauweise möglich wäre;
Es sind dabei die einzelnen Kriterien wie auch das Gesamtergebnis der Beurteilung aller Kriterien für beide Varianten (Überbauungsplan und Regelbeweise) gegenüberzustellen und im Sinne von Art. 25 Abs. 2 BauG einer Beurteilung zu unterziehen. Dass die Nachbarinteressen nicht übermässig beeinträchtigt würden, wurde von der Gemeinde in Bezug auf die Lärmimmissionen und den Grenzabstand ausgeführt. Es kann daher nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Gemeinde Triesen überhaupt keine Argumente angeführt habe, um die Abweichungen vom Zonen- und Überbauungsplan als ortsbaulich begründet und im öffentlichen Interesse liegend nachzuweisen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gemeinde Triesen somit Argumente angeführt, die von der Regierung als Rechtsmittelinstanz materiell geprüft werden müssen. Dass der Gestaltungsplan einen Mehrwert gegenüber der Regelbauweise erzielen muss, ist gesetzlich gefordert.
Eine Zurückverweisung der Verwaltungssache durch die Regierung, weil die Gemeinde keine Argumente angeführt habe, war nicht angezeigt. Die Regierungsentscheidung war somit aufzuheben und der Regierung aufzutragen, über die von der Gemeinde in ihrer Entscheidung angeführten Argumente zu entscheiden. Da die Regierung sich nicht mit allen Argumenten materiell auseinandersetzte, sondern die Verwaltungssache an die Gemeinde zurückverwiesen hatte und daher keine materielle Entscheidung fällte, kann der Verwaltungsgerichtshof keine materielle Entscheidung treffen, sondern hat seinerseits die Verwaltungssache an die Regierung zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 42 Abs. 1 und Art. 36 LVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 ZPO, dh. die Kostenentscheidung über die den Parteien im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 31. Oktober 2014