VGH 2014/083
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
wegen: Freizügigkeitsleistung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. August 2014, VBK 2014/35
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15. September 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28. August 2014, VBK 2014/35, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 4'930.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer, geb. am 08.10.1955, war vom 25.04.1977 bis zum 31.07.2013 bei der B versichert und schied aufgrund seiner Kündigung per 31.07.2013 aus dieser aus. Zuvor erkundigte er sich, ob die bisherigen Berechnungen seiner Ansprüche für einen vorzeitigen Altersrücktritt und die in den Versicherungsausweisen ausgewiesenen Ansprüche richtig seien. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass bei ihm eine Leistungsprüfung durchgeführt werde.
Mit Verfügung vom 28.02.2014 legte die B die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdeführers per 31.07.2013 mit CHF 533'242.00 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass im Versicherungsausweis 2013 mit Stichtag der Berechnung 01.01.2013 fälschlicherweise eine Freizügigkeitsleistung von CHF 701'157.95 ausgewiesen worden sei. Die interne Überprüfung der Versicherungsleistungen des Beschwerdeführers habe ergeben, dass per 01.08.1997 eine unerklärbare Erhöhung der Versichertenbesoldung im Umfang von CHF 34'521.00 aufscheine. Aufgrund der Historie habe festgestellt werden können, dass per 01.08.1997 eine Reduktion des Beschäftigungsgrades des Beschwerdeführers auf 82,76 % stattgefunden habe und es offenbar in diesem Zusammenhang zu der falschen Erhöhung gekommen sei. Die Nachberechnung des Zweitbegutachters habe eine Erhöhung der Versichertenbesoldung von CHF 7'474.00 aufgrund der Reduktion des beitragspflichtigen Lohnes per 01.08.1997 ergeben.
2. Gegen die Verfügung der B erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.03.2014 Beschwerde an den Stiftungsrat der B. Er machte geltend, dass er aufgrund der in den Jahren 2009 und 2012 von der B erhaltenen Informationen den Entschluss gefasst habe, mit Vollendung des 58. Lebensjahres in Pension zu gehen. Als er seine Kündigung vorbereitet habe, habe er im März/April 2013 nochmals bei der B nachgefragt, ob er sich auf die Zahlen verlassen könne, habe aber keine Antwort erhalten. Erst nachdem er gekündigt habe, sei ihm von der B telefonisch mitgeteilt worden, dass die bisherigen Zahlen nicht bestätigt werden könnten und die Pension massiv geringer ausfalle. Hätte er dies früher gewusst, wäre er nicht in Frühpension gegangen. Ausserdem berief sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
3. Mit Entscheidung vom 14.05.2014 wies der Stiftungsrat der B die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der B. Es wurde davon ausgegangen, dass die Nachberechnung der Freizügigkeitsleistung per 31.07.2013 korrekt erfolgt und die frühere, unrichtig festgesetzte Leistung zu berichtigen sei. Der Vertrauensgrundsatz sei nicht verletzt, da auf Versicherungsausweise nicht vertraut werden könne. Der Beschwerdeführer habe schon vor seiner Kündigung gewusst, dass die ihm mitgeteilten Zahlen nicht sicher seien, weswegen er keine gutgläubigen Dispositionen getroffen habe. Ausserdem hätte er seine Kündigung in Absprache mit dem Arbeitgeber wieder rückgängig machen können. Die Vorinstanz habe auch die Begründungspflicht nicht verletzt, da sie ausführlich dargelegt habe, warum es zur Korrektur gekommen sei.
4. Gegen die Entscheidung des Stiftungsrates der B erhob der Beschwerdeführer am 31.05.2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
Der Stiftungsrat der B nahm mit Schreiben vom 17.06.2014 zu der Beschwerde Stellung. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.07.2014.
5. Mit Entscheidung vom 28.08.2014 gab die VBK der Beschwerde vom 31.05.2014 keine Folge und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht verneinte die VBK. Die Vorinstanz habe sich sowohl mit der Vertrauensgrundlage wie auch mit der Erhöhung der Versichertenbesoldung des Beschwerdeführers per 01.08.1997, für die keine Erklärung gefunden werden konnte, auseinander gesetzt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, man könne die behauptete Unrichtigkeit der Erhöhung der Versichertenbesoldung nicht einfach mit der Aussage "falsch" begründen, hielt die VBK entgegen, dass die Vorinstanz die Unrichtigkeit der Erhöhung damit begründet habe, dass die B und auch der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tage keinen Grund für die Erhöhung gefunden hätten, weswegen es sich eben um eine fehlerhafte Erhöhung handle. Zu der vom Beschwerdeführer selbst errechneten Freizügigkeitsleistung wies die VBK darauf hin, dass hierbei teilweise Vorgaben des Beitragsprimats berücksichtigt worden seien, die B jedoch nach dem Leistungsprimat funktioniere, weshalb die Berechnung des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sei. Der vorgebrachten Verjährung hielt die VBK entgegen, dass das Gesetz keine Berichtigungsverjährung, sondern nur eine Verjährung bei Rückerstattung oder Nachzahlung von Leistungen vorsehe. Im Übrigen wies die VBK darauf hin, dass nach der liechtensteinischen Rechtsprechung Versicherungsausweise keine Vertrauensposition schaffen würden und die Kündigung des Beschwerdeführers nicht als unwiderrufliche Disposition anzusehen sei.
6. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge alle Vorentscheidungen ersatzlos aufheben und den Freizügigkeitsanspruch des Beschwerdeführers auf der Basis der Versicherungsausweise 2009 bis 2012 für den Stichtag 31.07.2013 neu berechnen; in eventu die vorinstanzlichen Entscheidungen ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur Neuberechnung der Freizügigkeitsansprüche auf der Basis der Versicherungsausweise 2009 bis 2012 für den Stichtag 31.07.2013 an die B zurück verweisen.
Mit Schreiben vom 10.10.2014 teilte die C als Rechtsnachfolgerin der B dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie sich als interessierte Partei dem gegenständlichen Verfahren anschliesse und nahm zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung.
Zur Stellungnahme der C äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.10.2014.
7. Am 06.03.2015 führte der Verwaltungsgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher den einvernommenen Zeugen die Streitverkündigungen der C vom 03.03.2015 übergeben wurden.
Am 10.04.2015 wurde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof durchgeführt.
8. Zu den Aussagen in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen nahm die C mit Schreiben vom 30.04.2015 Stellung. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schriftsatz vom 03.06.2015.
Mit Email vom 03.06.2015 teilte die C dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer von D per 01.05.2015 als Eintritt in die C gemeldet worden sei, da er einen befristeten Arbeitsvertrag als Aushilfe vom 20.04.2015 bis 27.07.2015 habe. Seine Freizügigkeitsleistung sei daher wieder in die C einzubringen und bei seinem Austritt habe er auch die Entscheidungsmöglichkeit, in vorzeitige Alterspension zu gehen und eine Altersrente zu beziehen. Hierzu verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme (Email vom 19.06.2015).
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der VBK und der B bzw. C bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.09.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Folgender Sachverhalt kann festgestellt werden:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer vom 25.04.1977 bis zum 31.07.2013 bei der B versichert war. In den Jahren 2009 und 2012 hat er sich seine Pensionsansprüche im Falle eines vorzeitigen Altersrücktritts von der B berechnen lassen (Berechungen der B vom 14. und 15.12.2009 sowie vom 07.09.2012). Da der Beschwerdeführer beabsichtigte, nach seinem 58. Geburtstag ab dem 01.11.2013 vorzeitig in Pension zu gehen, erkundigte er sich im März und April 2013 bei der B, ob deren früheren Berechnungen richtig seien. Seitens der B wurde ihm mitgeteilt, dass sein Versicherungsverhältnis überprüft werde. Spätestens am 30.04.2013 erhielt er dann die Auskunft von der B, dass er mit einer massiven Kürzung von etwa 30 % seiner Pensionsansprüche zu rechnen habe (Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen E in der Verhandlung vom 10.04.2015). Nach dieser Auskunft kündigte der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis [...] auf den 31.07.2013 und damit noch vor seinem 58. Geburtstag (Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers vom 30.04.2013 mit dem Eingangsstempel von D vom 08.05.2013).
Aus der dem Email vom 21.04.2015 des Arbeitgebers angehängten Lohnliste ergibt sich und ist auch nicht strittig, dass der Beschwerdeführer vom 25.04.1977 bis zum 14.08.1997 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % gearbeitet hat, mit Ausnahme in der Zeit vom 20.08. bis 05.10.1979 und 26.04.1982 bis 20.04.1983, in der er unbesoldeten Urlaub bezogen hat. Ab 16.08.1997 betrug der Beschäftigungsgrad 82,76 % und in den folgenden Jahren wechselte der Beschäftigungsgrad immer wieder. Die Lohnänderungen aufgrund der Reduzierung des Beschäftigungsgrades per 16.08.1997 wurden erst im November 1997 rückwirkend vorgenommen (Liste [...] vom 05.03.1998). Der Liste "Deckungskapital für Aktive per 01.01.1998" der PK F vom 22.04.1998 kann entnommen werden, dass der versicherte Lohn um CHF 34'521.00 auf CHF 113'353.00 erhöht wurde. Dies wurde auch von den Beratern der B festgestellt (Prüfungskurzbericht der Beratungsgesellschaft [...] vom 10.04.2013; Korrekturbericht von L vom 09.10.2014).
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Zeugin G oder der Zeuge H dem Beschwerdeführer zugesichert haben, dass er sich auf ihre Berechnungen verlassen kann. So sagte die Zeugin G anlässlich ihrer Einvernahme vom 06.03.2015 aus, dass sie sich nicht erinnern könne, ob sie mit dem Beschwerdeführer darüber gesprochen habe, ob ihre Berechnung vom 06.09. korrekt und geprüft sei oder nicht. In ihrem Schreiben vom 07.09.2012 an den Beschwerdeführer war der Vermerk angebracht "alle Angaben ohne Gewähr". Der Zeuge H sagte am 06.03.2015 aus, er könne sich nicht konkret an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnern. Allerdings würden sich Beschäftigungsgrade [...] immer wieder ändern, weshalb Berechnungen nicht sakrosankt seien. Der Beschwerdeführer habe ihm Versicherungsausweise von 1998 vorgelegt, bei denen auf dem einen ein Beschäftigungsgrad von 100 % und beim anderen ein Beschäftigungsgrad von etwa 80 % mit einer Erhöhung von CHF 34'000.00 ausgewiesen gewesen sei. Er habe ihm gesagt, dass diese Erhöhung zu hoch sei, weil die Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf ca. 80 % nicht eine derartige Erhöhung hergebe. In diesem Betrag hätten allerdings auch irgendwelche Sachen aus der Vergangenheit kumuliert sein können.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers im Jahr 2008 durch J, ehemaliger Geschäftsleiter der B, oder durch einen Experten überprüft wurde. Der Zeuge H, der dies ursprünglich behauptet hatte, korrigierte sich, nachdem ihm bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer bis im August 1997 zu 100 % beschäftigt war (Schreiben der C vom 30.04.2015; Email des Zeugen H vom 26.04.2015). Im Archiv der C konnte ein Ordner mit der Anschrift "Übergangsbestimmungen 1998 - Korrekturen Versicherungsverhältnisse. Negativeinlagen Scheidungen - Korrekturen" gefunden werden. In diesem befanden sich Prüfungsergebnisse aus dem Jahr 2008. Auf der im Ordner befindlichen Liste "Ermittlungen der durchschnittlichen versicherten Besoldung bei unregelmässig beschäftigten Versicherten der Pensionsversicherung" ist der Name des Beschwerdeführers nicht aufgeführt. Bezüglich den Beschwerdeführer enthält der Ordner auch keine Kurzmitteilungen der Beratungsgesellschaft K über eine Überprüfung seines Versicherungsverhältnisses.
2. Unter dem Titel "mangelhafte Begründung" bringt der Beschwerdeführer vor, in keiner der bisherigen Entscheidungen sei ausgeführt worden, wann und durch wen ein Fehler in den früheren Berechnungen begangen worden und weshalb ein Fehler entstanden sei. Er habe bis im Jahre 1998 immer zu 100 % oder mehr gearbeitet und erst dann sein Arbeitspensum unter 100 % reduziert. Aufgrund dieser Beschäftigungsgradänderung habe für den Beschwerdeführer zwingend eine Gutschrift erfolgen müssen, die sich auch im Freizügigkeitsguthaben niederschlage. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin argumentiere, es gebe keinen versicherungstechnischen Grund für eine solche Gutschrift.
Dem ist entgegen zu halten, dass die unteren Instanzen ebenfalls davon ausgegangen sind, dass aufgrund der Beschäftigungsreduktion des Beschwerdeführers im Jahre 1997 eine Gutschrift zu erfolge hatte. Für sie ist lediglich nicht nachvollziehbar, warum die Gutschrift bei der damals erfolgten Beschäftigungsreduktion mit einem so hohen Betrag erfolgte.
3. Der Beschwerdeführer moniert weiter, es sei aus prozessrechtlichen Blickwinkeln geradezu widersinnig, wenn eine Partei behaupten könne, es sei ein Fehler passiert und dies damit begründe, dass die Gutschrift im Jahre 1998 "falsch" sei. Dazu werde eine Berechnung vorgelegt, die einfach mit dem korrigierten Fehler beginne, ohne dies zu begründen. Es sei Aufgabe der B, darzutun, worin der Fehler bestehe. Im Leistungsprimat müsse der ganze Versicherungszeitraum betrachtet werden. Es sei unzulässig, mit einem korrigierten angeblichen Fehler zu beginnen und mit dem Beschäftigungsende aufzuhören. Im Leistungsprimat sei jede Änderung des Beschäftigungsgrades zu berücksichtigen.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die B in ihrer Verfügung vom 28.02.2014 sehr wohl begründet, warum die im Jahr 1998 erfolgte Erhöhung der Versichertenbesoldung viel zu hoch angesetzt worden ist. Ausgehend von der Lohnreduktion aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades hat die B unter Berücksichtigung der Tarifgrundlagen, des Alters und des Pensionssatzes die richtige Erhöhung der Versichertenbesoldung nachvollziehbar berechnet. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass der ganze Versicherungszeitraum zu betrachten sei, da beim Leistungsprimat jede Änderung des Beschäftigungsgrades berücksichtigt werden müsse, kann auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, nach denen der Beschwerdeführer seit Versicherungsbeginn bis zum August 1997 immer mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % gearbeitet hat.
4. Zu der vom Beschwerdeführer vorgenommenen eigenen Berechnung seiner Freizügigkeitsansprüche kann auf den Einwand der VBK verwiesen werden, wonach diese nicht nach dem Leistungsprimat, der in der B zur Anwendung kam, sondern nach dem Beitragsprimat vorgenommen wurde. Die Berechnung ist daher nicht beachtlich.
5. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass Korrekturen von Freizügigkeitsansprüchen auch der Verjährung unterliegen, obwohl dies gesetzlich nicht explizit vorgesehen sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes verjähre der Anspruch auf Rückerstattung oder Nachzahlung bei einmaligen Leistungen innert 10 Jahren. Grundsätzlich habe der Versicherte einen festen Anspruch auf die ausgewiesene Leistung bereits bei Ausstellung des entsprechenden Versicherungsausweises erworben. Zwar könnten Anwartschaften auf eine Rente nicht verjähren, alle übrigen Ansprüche würden aber einer Verjährungsfrist unterliegen. Da es sich beim Freizügigkeitsanspruch um eine einmalige Leistungspflicht handle, müsse diese ebenfalls der 10-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Wenn gar ausbezahlte einmalige Leistungen nach 10 Jahren nicht mehr zurück gefordert werden könnten, so habe dies auch für Korrekturen von Freizügigkeitsansprüchen zu gelten. Wäre eine Korrektur von Fehlern nur auf die eine Seite und immer zugunsten der B möglich, so sei diese Korrekturmöglichkeit mindestens in zeitlicher Hinsicht zu befristen.
Diese Argumentation ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Einerseits hat bereits die VBK auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verwiesen, wonach Versicherungsausweise keine Vertrauensposition schaffen. Demnach erwirbt der Versicherte keinen festen Anspruch auf die im Versicherungsausweis ausgewiesene Leistung. Andererseits erfolgen Korrekturen von Versicherungsansprüchen nicht per se zu Ungunsten der Versicherten, sondern können auch - wie das dem Verwaltungsgerichtshof bekannt ist - zu deren Gunsten ausfallen. Es besteht daher gar kein Bedarf, hier irgendwelche Verjährungsfristen zu konstruieren.
6. Zum Vertrauensgrundsatz bringt der Beschwerdeführer, wie schon bei der VBK, vor, er habe seit mehr als 15 Jahren auf die ihm ausgestellten Versicherungsausweise vertraut und aufgrund dieser Ausweise unter Hinzuziehung seines Rechtsvertreters eine Entscheidung hinsichtlich der Altersplanung getroffen. Die Versicherungsausweise würden entgegen der Ansicht der VBK eine Vertrauensgrundlage bilden.
Die VBK verwies in ihrer Entscheidung auf die StGH-Entscheidung 2013/183, wonach anwartschaftlichen Leistungen im Gegensatz zu bereits laufenden Renten generell nicht der Status von wohlerworbenen Rechten zukomme und durch den Gesetzgeber grundsätzlich geschmälert werden dürfen. Zudem verwies die VBK auf den Bericht und Antrag2012/135, in dem die Regierung festgehalten habe, dass es sich bei Versicherungsausweisen nur um eine Projektion handle und somit nicht um eine genügende Zusicherung für eine Vertrauensposition (S. 159). Dies entspricht auch der schweizerischen Rechtsprechung, auf die sich der Staatsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof in Sozialversicherungsfragen stützt. Nach dieser kommt einem Versicherungsausweis reiner Informationscharakter und keine konstitutive Wirkung zu, weswegen ein Versicherter aus den jährlich zugestellten Vorsorgeausweisen keinen Vertrauensschutz ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 9 C_871/2011 vom 07.05.2012 E.4.2. m.w.H.). Leistungen können erst im Vorsorgefall verbindlich festgelegt werden. Wenn ein Versicherter unter Verzicht auf eine schriftlich bestätigte Auskunft die Altersplanung vornimmt, kann er sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.01.2014 E. 6., BV.2012.00081).
Soweit sich der Beschwerdeführer auch darauf beruft, dass die Zeugen H und G ihm bestätigt hätten, dass er sich auf die Versicherungsausweise verlassen könne, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die Zeugen dem Beschwerdeführer eine bestimmte Höhe seiner Versicherungsleistungen mündlich oder schriftlich zugesagt haben.
7. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zum Zeitpunkt seiner Kündigung nichts von der Fehlerhaftigkeit der ihm zugestellten Versicherungsausweise gewusst und allein die Auskunft, dass sein Versicherungsverhältnis überprüft werde, würde nicht die Annahme rechtfertigen, dass er von einer Fehlerhaftigkeit hätte ausgehen müssen. Hätte er gewusst, dass die Versicherungsleistungen derart massiv geringer ausfallen würden, hätte er nicht gekündigt.
Aufgrund des eingeholten Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers beim Arbeitgeber und der darauf hin geänderten Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 10.04.2015 konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits wusste, dass die Versicherungsleistungen massiv geringer ausfallen würden als bisher angegeben. Der Beschwerdeführer hat darauf hin nicht von einer Kündigung Abstand genommen, sondern nur den Kündigungstermin vorverschoben, sodass er die Freizügigkeitsleistung beanspruchen konnte. Nach seiner Aussage wurde ihm von seinem Rechtsberater und einem ehemaligen Pensionskassenleiter einer privaten Pensionskasse die Auskunft erteilt, dass ihm die Freizügigkeitsleistung, die auf den Versicherungsausweisen ausgewiesen worden sei, ausbezahlt werden müsse (öffentliche mündliche Verhandlung vom 10.04.2015). Im Vertrauen auf die Richtigkeit der früheren Versicherungsausweise erfolgte die Kündigung des Beschwerdeführers und damit eine unwiderrufliche Disposition also nicht.
8. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, ihn treffe an der falschen Festsetzung der Freizügigkeitsleistung keinerlei Verschulden, weswegen die B auf die Berichtigung bzw. Rückerstattung gemäss Art. 8 Abs. 3 PVG verzichten müsse, ist darauf hinzuweisen, dass mit den jährlichen Versicherungsausweisen keine Freizügigkeitsleistungen festgesetzt werden. Dies erfolgt erst, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gegeben sind.
9. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10.04.2015 brachte der Beschwerdeführer weiter vor, dass der Zeuge H ausgesagt habe, man könne die Richtigkeit des Versicherungsausweises nur überprüfen, wenn die gesamte Versicherungshistorie überprüft werde. Die Überprüfung durch den Versicherungsexperten L beziehe sich lediglich auf die Jahre 1996,1997 und 1998 und die Reduktion des Beschäftigungsgrades in demselben Zeitraum. Bei der Gutschrift von 1997/1998 könne es sich durchaus um eine "Gesamtkorrektur" der vergangenen Jahre handeln. Auch der Beratungsstelle K seien lediglich Daten ab 1993 zur Verfügung gestanden. Bei der Pensionskasse seien Überschussanrechnungen immer wieder Gegenstand von Versicherungsausweisen und Kontrollen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch im Jahr 2009 einen Versicherungsausweis erhalten, in welchem es um eine Überschussanrechnung infolge einer Beschäftigungsgradänderung gegangen sei.
Wie festgestellt und vom Beschwerdeführer auch bestätigt, hat der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt im Jahr 1977 bis zum August 1997 immer zu 100 % gearbeitet. In diesem Zeitraum mussten daher keine Erhöhungen oder Kürzungen des versicherten Lohnes aufgrund einer Änderung des Beschäftigungsgrades berechnet werden. Demzufolge konnte es bei der Gutschrift von 1997/1998 auch nicht zu einer "Gesamtkorrektur" der vergangenen Jahre kommen.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Bemessungsgrundlage beträgt CHF 186'758.00 (vom Beschwerdeführer verlangte Erhöhung der Freizügigkeitsleistung). Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 170.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 1'700.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz). Die Protokollgebühr für die Verhandlungen vom 06.03.2015 (5 Stunden) und 10.04.2015 (2 Stunden) beträgt CHF 3'060.00 (Art. 18 Gerichtsgebührengesetz).
[...] Rechtsnachfolgerin der B ist von Gesetzes wegen die C, die von der Regierung errichtet wurde. Auf hängige Verfahren, wie dem gegenständlichen, findet nicht nur das bisherige materielle, sondern auch das bisherige Verfahrensrecht Anwendung (VGH 2014/54, www.gerichtsentscheidungen.li). Damit stellt sich die Frage, ob der C als Rechtsnachfolgerin einer öffentlich-rechtlichen Stiftung Parteikosten ersetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes erhalten Gemeinden, die sich unter Berufung auf ihre Autonomie an einem Verfahren beteiligen, keinen Parteikostenersatz (StGH 1998/27; VGH 2014/49; VGH 2010/72; VBI 2002/48). Der Staatsgerichtshof hat dies damit begründet, dass die Gemeinde bei Gemeindeautonomiebeschwerden immer in ihrer Funktion als Hoheitsträger betroffen ist und diese Verfahren alleine der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen. Bei Streitigkeiten über Pensionskassenansprüche war die B ebenfalls als Hoheitsträgerin beteiligt. Daher können der C als deren Rechtsnachfolgerin keine Parteikosten zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. September 2015