VGH 2014/086
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
Rechtsanwalt
9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28.08.2014 (VBK 2014/9-ON 14)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15.04.2014 wird abgewiesen.
Die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28.08.2014 (VBK 2014/9) wird insofern abgeändert, als dass die Entzugsdauer mit 13 Monaten bemessen wird und der Entzugsbeginn neu auf den 01.03.2015 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 31.03.2016 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 26.06.2013 (MFK 2013_377) entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den Führerausweis gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 VZV sowie auf Art. 16 Abs. 1 lit. c erster Satz SVG für sechs Monate mit Beginn ab dem 15.08.2013 (Warnungsentzug). Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, trotz Entzugs des Führerausweises gefahren zu sein, weshalb er eine schwere, grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 2 SVG begangen habe. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde diesem am 01.07.2013 eine Kopie des Polizeirapportes zugestellt. Zuvor wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht gewährt, da es sich, so die MFK, um eine Massnahme zur Fernhaltung eines Verkehrsteilnehmers, der aktuell mit einem Warnungsentzug belastet sei, handle. Zwecks Beschleunigung des Verfahrens sei dem Beschwerdeführer daher vorab kein rechtliches Gehör gewährt worden, nachträglich könne jedoch Akteneinsicht gewährt werden.
2. Die VBK gab der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 07.07.2013 mit Entscheidung vom 26.09.2013 (VBK 2013/38) keine Folge. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 07.10.2013 an den Verwaltungsgerichtshof war insofern erfolgreich, als der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei (VGH 2013/4, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li sowie LES 2014, 4). Die Verwaltungssache wurde daher an die MFK zurückverwiesen.
3. Die MFK gewährte das rechtliche Gehör und erliess am 06.02.2014 den Warnungsentzug zu AZ 2013_377. Inhaltlich entspricht der Warnungsentzug vom 06.02.2014 der Verfügung vom 26.06.2013. Die MFK warf dem Beschwerdeführer vor, trotz gültigem Entzug des Führerausweises gefahren zu sein, weshalb er eine schwere, grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 2 SVG begangen habe und sie entzog den Führerausweis somit gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 VZV sowie auf Art. 16 Abs. 1 lit. c erster Satz SVG für sechs Monate.
Die MFK stütze die Entzugsverfügung auf das ordentliche Strafverfahren 07 EU.2013.94.
Am 12.09.2013 stellte das Fürstliche Landgericht in der Schlussverhandlung nach Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen B und C sowie der Verlesung des Abschlussberichtes der Landespolizei vom 27.05.2013 folgendes fest: "D, die vom Beschuldigten getrennt lebende Ehegattin, beabsichtigte am 24.03.2013 den Personenwagen BMW *** abzuholen, da sie diesen für Berufszwecke nutzen wollte. Als sie gegen 11.30 Uhr den Personenwagen zusammen mit ihrem Freund C abholen wollte, befand sich das Fahrzeug auf dem Vorplatz vor der Wohnanlage ***, wo der Beschuldigte wohnt. Der Beschuldigte hatte die Kennzeichen abgenommen und sie im Kofferraum verstaut. Er sass im Fahrzeug, die Fahrzeugtüren waren abgeschlossen. D forderte den Beschuldigten auf, ihr die Fahrzeugschlüssel zu geben. Der Beschuldigte verweigerte dies und forderte von ihr eine Geldzahlung, welche D jedoch ablehnte. Schliesslich mischte sich C ein und es kam zu einem Wortgefecht zwischen ihm und dem Beschuldigten. Aufgrund von Beschimpfungen durch den Beschuldigten kam C dann auf das Fahrzeug zu. Dass dieser versuchte, die Autotüre aufzureissen oder gegen das Fahrzeug schlug, kann nicht festgestellt werden, jedenfalls fuhr der Beschuldigte mit dem PKW an. Dass er dabei Todesangst hatte oder sonstige grosse Angst vor C, kann nicht festgestellt werden. Als er in die *** einfahren wollte,näherte sich von rechts ein PKW. Dessen Lenkerin, B, konnte das Fahrzeug gerade noch abbremsen, ebenso der Beschuldigte. Der PKW befand sich zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise auf der Strasse. Der Beschuldigte verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen Führerschein. Die Kennzeichen waren nach wie vor nicht am Personenwagen angebracht. Der Beschuldigte parkte den Personenwagen in der Tiefgarage und begab sich dann in seine Wohnung. Gegen 12.40 Uhr kam eine Patrouille der Landespolizei und wollte ihn befragen, was geschehen war. Sie forderten ihn auf, die Türe zu öffnen, damit der Sachverhalt geklärt werden könne. Er verweigerte jedoch, die Türe zu öffnen. Wenig später öffnete er das Fenster im 2. Obergeschoss und fragte bei den Polizisten nach, warum sie da seien. Sie sagten ihm erneut, dass sie mit ihm sprechen müssen. Er äusserte sich darüber, dass es darüber nichts zu sprechen gebe und die Polizisten morgen kommen sollen. Die Polizisten wollten aber mit ihm sprechen. Sie fragten ihn, ob er Alkohol getrunken habe, worauf er geantwortet hat, er sei am Schlafen gewesen und dürfe sowieso nicht fahren, was die Polizisten ja wissen, weil er keinen Ausweis habe. Trotz mehrfacher Aufforderung weigerte er sich nach unten zu kommen oder die Türe zu öffnen. Der Beschuldigte, der wusste, dass er vorher mit dem Auto gefahren ist, rechnete mit einer Alkoholkontrolle, wollte diese aber dadurch verhindern. Schliesslich fuhren die Polizisten wieder weg. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert (zumindest hatte er eine halbe Flasche Weisswein getrunken gehabt).
Der Beschwerdeführer wurde vom Fürstlichen Landgericht mit Urteil vom 12.09.2013 verurteilt, am 24.03.2013 in Vaduz die Übertretung nach Art. 86a SVG, die Übertretung nach Art. 90 Abs. 2 SVG iVm Art. 9 Abs. 2 SVG sowie die Übertretung nach Art. 91 Abs. 1 SVG iVm Art. 9 Abs. 1 SVG begangen zu haben, indem er als Motorfahrzeugführer sich vorsätzlich einer Blutprobe, mit deren Anordnung er rechnen musste, entzog; ein Motorfahrzeug der Marke BMW, eingelöst auf die Kontrollschilder ***, führte, obwohl ihm der Führerausweis bis zum 14.08.2013 entzogen war, unddie Fahrt mit dem Motorfahrzeug der Marke BMW durchführte, ohne dass die Kontrollschilder am Fahrzeug angebracht waren.
Der Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 12.09.2013 wurde keine Folge gegeben. Einer gegen das Berufungsurteil erhobenen Individualbeschwerde wurde mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 20.05.2014 (StGH 2014/28) ebenfalls keine Folge gegeben. Das Strafverfahren ist somit rechtskräftig abgeschlossen und hat mit einem Schuldspruch, wie erwähnt, geendet.
4. Gegen den Warnungsentzug der MFK vom 06.02.2014 (AZ 2013_377) erhob der Beschwerdeführer am 18.02.2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten. Diese gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 28.08.2014 keine Folge, sondern bestimmte lediglich den Entzugsbeginn neu.
5. Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 28.08.2014 (VBK 2014/9) richtet sich die gegenständliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 15.09.2014. Der Schriftsatz vom 15.09.2014 ist auch als Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bezeichnet. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten trat auf die Vorstellung jedoch nicht ein, sondern leitete den Schriftsatz mit Schreiben vom 16.09.2014 als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 15.09.2014, die Rechtsmittelbehörde wolle den Führerausweisentzug aufheben, in eventu eine Entzugsdauer von weniger als sechs Monaten bestimmen und dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens auferlegen.
6. Mit Schreiben vom 14.10.2014 ermöglichte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu erstatten. Der Verwaltungsgerichtshof teilte dem Beschwerdeführer mit, dass im gegenständlichen Fall die Erhöhung der Entzugsdauer aufgrund des rechtskräftigen Strafverfahrens 7 EU.2013.94 möglich sein könnte. Dies würde eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) bedeuten. Eine reformatio in peius sei gemäss Art. 102 LVG dann zulässig, wenn eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, vorliege. Vorab müsse aber jedenfalls das rechtliche Gehör gewährt werden, damit der Beschwerdeführer entscheiden könne, ob allenfalls die Beschwerde zurückgezogen werden soll oder nicht. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen gewährt, zum vorgenannten Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Die Beschwerde wurde ausdrücklich aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass nur eine grundsätzliche Bindung an rechtskräftige Strafurteile bestehe, aber keine zwangsweise Bindung. Das habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Im konkreten Fall müsse nicht auf das Strafverfahren abgestellt werden. Ausserdem sei im gegenständlichen Fall keine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen gegeben, die von Amtes wegen wahrzunehmen wären.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof befasst sich im zweiten Rechtsgang mit der Beschwerdesache (VGH 2013/4, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li sowie LES 2014, 4).
2. Der hier relevante Sachverhalt ist unstrittig, es kann daher auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Kurz zusammengefasst stellt sich die Ausgangslage wie folgt dar:
Die MFK hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis für sechs Monate warnungsweise entzogen, weil dieser ein Fahrzeug trotz gültigem Entzug des Führerausweises gelenkt habe. Er habe damit eine schwere, grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 2 SVG begangen. Die VBK bestätigte diese Verfügung der MFK (VBK 2014/9).
Die MFK und VBK würdigten die durch das Strafgericht festgestellte Straftat der Verweigerung der Blutprobe nicht. Das Fürstliche Landgericht hat den Beschwerdeführer zu 7 EU.2013.94 - bestätigt durch das Fürstliche Obergericht sowie den Staatsgerichtshof, siehe StGH 2014/28 - rechtskräftig verurteilt, am 24.03.2013 die Übertretung nach Art. 86a SVG (vorsätzliche Vereitelung einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste) begangen zu haben.
Bereits mit Verfügung vom 25.07.2012 (A-Nr. 2011_504) hatte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien, für die er ausgestellt war, sowie allfällige ausländische oder internationale Führerausweise für die Dauer von 5 Monaten entzogen. Diese Verfügung erwuchs mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2013 (VGH 2013/4) in Rechtskraft. Dem Administrativmassnahmenverfahren zu VGH 2013/4 ging das ordentliche Strafverfahren 12 EU.2011.143 voraus.
3. Der Verwaltungsgerichtshof und die vorinstanzlichen Verwaltungsbehörden sind an ein im ordentlichen Verfahren ergangenes Strafurteil grundsätzlich gebunden (zuletzt VGH 2014/37, siehe auch VGH 2010/87 mwH sowie VGH 2012/163, VGH 2013/26a, alle veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li, sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa und zuletzt BGer 1C_345/2012 vom 17.01.2013). Dies gilt vor allem dann, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens, die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (siehe BGE 121 II 214 E. 3a). Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; BGE vom 15.02.2012 zu 1C_446/2011, zuletzt in BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368).
Der Beschwerdeführer wusste aufgrund eigener Erfahrung im Verfahren VGH 2013/4 und im Strafverfahren 12 EU.2011.143, dass neben dem Strafverfahren 7 EU.2013.94 ein Administrativverfahren eröffnet wird. Er hat den Instanzenweg im Strafverfahren ausgeschöpft. Die Verwaltungsbehörden müssen daher grundsätzlich keine Beweise aufnehmen, die schon im Strafverfahren erhoben wurden oder erhoben werden konnten.
4. Zur Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abzuändern oder aufzuheben (Art. 102 Abs. 1 LVG). Bei erheblicher Verletzung öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, kann der Verwaltungsgerichtshof aber auch, wenn dem Beschwerdeführer zuvor das rechtliche Gehör gewährt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Beschwerde zurückzuziehen, die angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers aufheben oder abändern. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten und es wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Er wurde darauf hingewiesen, dass eine reformatio in peius in Betracht zu ziehen ist. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass an der Beschwerde festgehalten werde. Die formellen Voraussetzungen, um die rechtskräftig festgestellten Übertretungen gemäss 7 EU.2013.94 administrativrechtlich zu beurteilen und die Entscheidung der vorinstanzlichen Verwaltungsbehörden gegebenenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, liegen vor.
Die Nichtberücksichtigung eines rechtskräftigen Strafurteils stellt jedenfalls eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen dar, welche von amtswegen zu wahren sind. Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Beurteilungen durch Verwaltungs- und Justizbehörden führt. Zusätzlich handelt es sich beim dem Beschwerdeführer vom Landgericht vorgeworfenen Tatbestand (Vereitlung einer Blutprobe) um eine für die Verkehrssicherheit bedeutende und wichtige Bestimmung, da Alkohol eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle darstellt. Derjenige, der eine Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit (hier: wiederholt) vereitelt, ist administrativrechtlich zu ahnden (Quellen: Bundesamt für Statistik, http://www.bfs.admin.ch sowie Gmel, G., Heeb, J.-L., Rezny, L., Rehm, J., & Mohler-Kuo, M., 2005, Drinking patterns and traffic casualties in Switzerland: matching survey data and police records to design preventive action. Public Health, 119, 426-436). Die schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), welche das Ziel verfolgt, in der Schweiz die Unfälle in Strassenverkehr, Sport sowie Haus und Freizeit zu verhindern, respektive die Folgen solcher Unfälle zu mindern, hat untersucht und nachgewiesen, dass ab 0,5 Promille Blutalkohol das Unfallrisiko bedeutend ansteigt. Dies war der Grund, warum die Schweiz ab dem 1.1.2005 eine Fahrunfähigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille annimmt. Gemäss den Untersuchungen des bfu wird rund jeder 5. Todesfall im Schweizer Strassenverkehr – das sind über 100 Tote pro Jahr – von einem angetrunkenen Fahrzeuglenker verursacht. Berücksichtige man die Dunkelziffer, so seien rund 30 Prozent aller Verkehrsunfälle mit Verunfallten von alkoholisierten Lenkern verursacht. Es ist daher unbestritten im öffentlichen Interesse, das Strassenverkehrsteilnehmer nur in fahrfähigem Zustand Motorfahrzeuge oder Fahrräder im Strassenverkehr lenken. Weder das rechtskräftigen Strafurteil noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt eine Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit vereitelt hat, wurde von den Vorinstanzen administrativrechtlich berücksichtigt. Dies stellt eine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen, welche von amtswegen zu wahren sind, dar, weshalb der Verwaltungsgerichtshof hier eine Abänderung der Entzugsdauer zum Nachteil des Beschwerdeführers vornehmen muss.
5. In StGH 2014/90 hat der Staatsgerichtshof festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers (reformatio in peius) gemäss Art. 102 Abs. 2 LVG nur dann vornehmen könne, wenn er in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die vor ihm angefochtene Entscheidung wegen einer begründeten erheblichen Verletzung öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, zu fällen habe. Die Festlegung der konkreten Entzugsdauer unterhalb der Mindestentzugsdauer sei keine erhebliche Verletzung öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von Amtswegen zu wahren seien. Art. 102 Abs. 4 LVG bestimme, so der Staatsgerichtshof in StGH 2014/90 weiter, dass - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die Aufhebung oder Abänderung einer Erledigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und zum Vorteile blosser Rechte oder Privatinteressen Drittbeteiligter nicht statthaft sei, insofern letztere die Erledigung nicht gleichfalls angefochten haben. Dies würde bedeuten, dass bei Führerausweisentzügen, weil keine Drittbeteiligte am Verfahren beteiligt sind, keine Abänderung zum Nachteil des Beschwerdeführers möglich wäre.
Der Staatsgerichtshof befasste sich in der Entscheidung StGH 2014/90 weder mit der Rechtslehre von Andreas Kley (Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, S. 293 ff., LPS 23, 1998) - für Kley ist die reformatio in peius klarerweise zulässig -, noch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu (VBI 1995/65, Entscheidung vom 20.12.1995, LES 1996, S. 73, VBI 1996/7, Entscheidung vom 24.4.1996, LES 1996, S. 144, VGH 2005/47, VGH 2005/57, VBI 2003/66, VGH 2005/86, VGH 2005/89, VGH 2008/91, VGH 2009/101, VBI 1996/67 in LES 1998, 81, VGH 2012/163, VGH 2013/26a) noch mit seiner eigenen Rechtsprechung hierzu (StGH 1997/39, LES 1999, 83 sowie StGH 2005/59 + 60, StGH 2005/17, StGH 2003/29, StGH 1998/31).
In StGH 1997/39 hat der Staatsgerichtshof die Erhöhung der Dauer des Führerausweisentzugs durch den Verwaltungsgerichtshof zulasten des Beschwerdeführers und damit die reformatio in peius ausdrücklich gebilligt. Dass die Mindestentzugsdauer grundsätzlich nicht unterschritten werden darf, ist ebenfalls Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. In StGH 2006/20 urteilte der Staatsgerichtshof: „Auch hier muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Zweigleisigkeit der Bestrafung einer Geschwindigkeitsüberschreitung übersieht; nämlich einerseits die strafrechtliche Komponente und andererseits die verwaltungsrechtliche Komponente. Wäre der Tatbestand in Liechtenstein gesetzt worden, so wäre der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht nicht milder bestraft worden. Denn die Entzugsdauer hätte aufgrund der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht weiter reduziert werden können und zusätzlich wäre auch ein Strafverfahren eingeleitet worden, das voraussichtlich ebenfalls mit einer Strafverfügung (Busse) beendigt worden wäre." (Unterstreichung nicht im Original).
In der Schweiz ist die reformatio in peius ebenfalls unbestritten (lediglich im Verfahren vor dem Schweizer Bundesgericht kann eine Entscheidung gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG nie zuungunsten der Partei geändert werden) zulässig, wenn Bundesrecht verletzt wird oder der Entscheid auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht und das rechtliche Gehör gewahrt wurde (siehe Art. 62 VwVG sowie Kiener/Rütsche/Kuhn in Öffentliches Verfahrensrecht, Rz 1551 ff., 2012, DIKE und auch Kölz/Häner/Bertschi in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Rz. 1161 ff., 2013, Schulthess). Nur bei Unangemessenheit darf die angefochtene Entscheidung nicht zuungunsten der Partei geändert werden. In Österreich ist die reformatio in peius im Berufungsverfahren ebenfalls zulässig (nicht im Verwaltungsstrafverfahren), siehe § 66 Abs. 4 AVG (Walter/Konolovits/Muzak/Stöger: Verwaltungsverfahrensrecht, RZ 543, 2011, Manz, mit Verweisen auf VwGH Rechtsprechung).
In StGH 2014/90 hielt der Staatsgerichtshof fest, dass der Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeinstanz, nicht aber (auch) als Aufsichtsinstanz tätig geworden sei. Deshalb sei eine reformatio in peius nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch neben seiner Funktion als Beschwerdeinstanz stets auch die Funktion als Aufsichtsinstanz. Dies ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 3 und 5 LVG. Aber auch der Inhalt der Bestimmungen der Art. 96 Abs. 6 LVG und Art. 102 Abs. 2 LVG ergibt nur Sinn, wenn der Verwaltungsgerichtshof auch Aufsichtsinstanz ist. Schliesslich wäre auch weder eine Nichtigerklärung (Wiederaufnahme) noch eine Sistierung (Einstellung) gemäss Art. 106 LVG und Art. 107 LVG von amtswegen möglich, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht auch als Aufsichtsinstanz tätig würde. Das LVG bezeichnet den Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdeinstanz, wenn er über eine Beschwerde eines Rechtsunterworfenen entscheidet, und als Aufsichtsinstanz, wenn er von Amtes wegen entscheidet.
Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher zum Schluss, dass die reformatio in peius im gegenständlichen Fall nicht nur möglich, sondern notwendig ist. Da der Beschwerdeführer vorab informiert wurde, ist das rechtliche Gehör gewahrt.
Die reformatio in peius im gegenständlichen Fall nicht zuzulassen, wäre denn auch unbillig und stossend. Der Beschwerdeführer hatte bereits zu VGH 2013/4 einen Führerausweisentzug wegen Verweigerung einer angeordneten Blutprobe zu verantworten. Im gegenständlichen Verfahren ist nochmals dieselbe Übertretung begangen worden und deshalb administrativ zu ahnden. Die Vorinstanzen haben die Mindestentzugsdauer bei Vorliegen eines Rückfalls nach Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG massiv unterschritten und dies mit keinem Wort begründet. Bei den Verkehrsregeln betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand sowie der Verweigerung bzw. Vereitelung der Blutprobe handelt es sich um elementare Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes zur Gewährung der Sicherheit und zur Erziehung der Teilnehmer am Strassenverkehr. Diese Bestimmungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von solcher Wichtigkeit, dass sie von amteswegen zu berücksichtigen sind.
6. Bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2013, VGH 2013/4, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen Vereitelung einer angeordneten Blutprobe entzogen. Es handelt sich daher um einen Rückfall im Sinne des SVG (Art. 16 Abs. 1 Bst. d SVG).
Für das Verweigern einer angeordneten Blutprobe oder einer Blutprobe, mit deren Anordnung gerechnet werden muss, ist der Führerausweis mindestens drei Monate zu entziehen (Art. 16 Abs. 1bbis Ziff. 2 SVG). Da der Beschwerdeführer aber zum erwähnten VGH 2013/4 vom 18.02.2013 bereits einen Führerausweisentzug wegen Vereitelung einer angeordneten Blutprobe gegen sich gelten lassen muss, liegt ein Rückfall im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 SVG vor. Die Entzugsdauer beträgt in diesem Fall mindestens ein Jahr, wenn der Fahrzeugführer, wie hier, innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2 SVG) erneut vorsätzlich vereitelt.
Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VZV iVm Art. 29 Abs. 2 VZV sowie auf Art. 16 Abs. 1 lit. c erster Satz SVG ist zusätzlich auch das Fahren trotz Entzugs des Führerausweises zu werten, was die MFK zu Recht als schwere, grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 9 Abs. 2 SVG qualifizierte. Die Mindestentzugsdauer beträgt dabei sechs Monate.
Es ist gemäss §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 StGB eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen (VGH 2010/87).
7. Der Verwaltungsgerichtshof kommt unter Berücksichtigung der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten und Verkehrsregelverletzungen sowie den zeitlich nah aufeinanderfolgenden Verwaltungsverfahren (VGH 2013/4 und das gegenständliche Verfahren) zum Schluss, dass eine Entzugsdauer von 13 Monaten angemessen ist. Diese Entzugsdauer ergibt sich aus der Mindestentzugsdauer für den Rückfall in Bezug auf die Verweigerung der Blutprobe (12 Monate) und einer Erhöhung aufgrund Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (grundsätzlich mindestens mit sechs Monaten Führerausweisentzug geahndet). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mehrere Delikte beging und dies in relativ kurzem zeitlichem Abstand und durch die Fahrt eine weitere Verkehrsteilnehmerin gefährdete. Für das Nichtanbringen der Kontrollschilder am Fahrzeug, während dieses im Strassenverkehr bewegt wurde, bedarf es keiner zusätzlichen Erhöhung der Entzugsdauer. Mildernd kann berücksichtigt werden, dass die Verkehrsregelverletzungen wohl aus Unbesonnenheit begangen wurden und die Fahrt auf öffentlicher Strasse nur wenige Meter erfolgte. Eine Reduktion der Entzugsdauer auf weniger als 13 Monate ist aufgrund der Vielzahl der Verkehrsregelverletzungen und des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers nicht angebracht. Der Warnungsentzug hat verkehrserzieherischen und präventiven Charakter. Er soll den fehlbaren Fahrzeuglenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erziehen und von weiteren Verkehrsdelikten abhalten. Es ist aufgrund des gegenständlichen Verfahrens, des Strafverfahrens zu 7 EU.2013.94 sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers, das zu VGH 2013/4 zu beurteilen war, zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechend lange Entzugsdauer nicht von der Begehung weiterer Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
8. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert, wie vom Beschwerdeführer korrekt angegegeben, CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014