VGH 2014/092
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
wegen: Führerausweisentzug
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18.09.2014 (VBK 2014/43)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 03.10.2014 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18.09.2014 (VBK 2014/43) mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.03.2015 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 31.03.2015 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils). Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Verfügung vom 08.07.2014, Aktenzeichen 2014_260, entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) dem Beschwerdeführer den liechtensteinischen Führerausweis für sämtliche Kategorien und allfällige ausländische oder internationale Führerscheine für die Dauer von einem Monat mit Wirkung ab dem 01.09.2014.
Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2014 um 11.15 Uhr in Schaan, Landstrasse 59, Kreuzungsbereich St. Peter, mit dem Personenwagen ***, ***, gefahren sei und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Dadurch seien Verkehrsregeln verletzt worden und habe eine Verkehrsgefährdung stattgefunden. Konkret vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer mangelnde Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (Art. 29 Abs. 1 SVG und Art. 85 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV), Halten auf Strassenverzweigungen (Art. 20 Abs. 2 VRV und Art. 35 Abs. 2 SVG), Missachten des Vortritts (Art. 24 Abs. 1 SVG und Art. 85 SVG iVm Art. 16 Abs. 1 VRV) und Nichteinhalten der rechten Fahrbahnhälfte (Art. 32 Abs. 1 und 4 SVG iVm Art. 9 Abs. 1 VRV). Hilfsweise wurde auch die rechtskräftige Strafverfügung des Fürstlichen Landgerichts vom 22.05.2014 (1R RU.2014.331) angeführt, mit welcher der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden sei, die Übertretungen nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV, nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG iVm Art. 20 Abs. 2 VRV, nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 SVG iVm Art. 16 Abs. 1 VRV und nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 4 SVG iVm Art. 9 Abs. 1 VRV begangen zu haben.
Deshalb müsse dem Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG (fakultativer Warnungsentzug Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 VZV) und Art.16 Abs.1 Bst. a SVG der Führerausweis für einen Monat entzogen werden.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21.07.2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK 2014/43). Er beantragte, die Lenkerin Csei als Zeugin einzuvernehmen zur Frage, ob sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden habe. Zudem sei auch der Zeuge D zur selben Frage einzuvernehmen. Schliesslich seien die Parteien einzuvernehmen.
3. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 18.09.2014 (VBK 2014/43) keine Folge und führte aus, dass aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung keine eigenen zusätzlichen Feststellungen zu treffen gewesen seien, und wies die gestellten Beweisanträge ab.
4. Dagegen richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 03.10.2014.
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, aus der Fotodokumentation der Landespolizei vom 15.05.2014 seien zwar die Beschädigungen an den beiden beteiligten Fahrzeugen ersichtlich, daraus aber zu folgern, dass der Beschwerdeführer in das Fahrzeug der anderen Lenkerin gefahren sei, sei unrichtig. Es sei durchaus auch möglich, dass der Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers lediglich frontal und nicht auch seitlich entstanden sei. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe denn auch falsche Schlussfolgerungen gezogen. Es wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, um zu beweisen, wie sich der Unfallhergang ereignet habe und insbesondere, um zu beweisen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der Kollision stillgestanden sei und die Lenkerin C in das Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren sei.
Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer, die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe sein rechtliches Gehör verletzt, da der VBK Präsident am 03.09.2014 mit dem Polizisten E telefoniert und die ihm dadurch zugekommenen Informationen ohne Mitteilung und Möglichkeit zur Stellungnahme vorab durch den Beschwerdeführer in der Entscheidungsbegründung verwendet habe. Inhalt des Telefonates war, ob die Lichtsignalüberwachungsanlage auch eine Vortrittsmissachtung in Bezug auf die Querstrassen Wiesengass und Obergass überwache.
Die VBK habe zudem verkannt, dass der Busfahrer gegenüber dem Beschwerdeführer Handzeichen gemacht habe, so dass der Beschwerdeführer glauben durfte, der Beschwerdeführer verlasse sogleich den Kreuzungsbereich. Falsch sei auch, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug kurz vor dem Unfallzeitpunkt bewegt habe. Die Lenkerin C sei in das stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren. Da sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht in Bewegung befunden habe, als es zum Unfall kam, könne dem Beschwerdeführer weder ein allfälliges Nichtberücksichtigen des Spiegels noch das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnhälfte angelastet werden. Schliesslich sei dem Abschlussbericht der Polizei nicht zu entnehmen, ob das Lichtsignal im Zeitpunkt des Unfalles "Grün" angezeigt habe. Im Zeitpunkt als der Beschwerdeführer die Kreuzung befahren habe, habe das Lichtsignal "Grün" angezeigt und deshalb sei er vortrittsberechtigt gewesen. Aufgrund der Gestik habe der Beschwerdeführer davon ausgehen dürfen, der Busfahrer verlasse die Kreuzung unmittelbar. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Busfahrer nicht sogleich losfuhr, der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich habe anhalten müssen und die Lenkerin C ungenügend aufmerksam gewesen sei.
5. Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Beschwerdevertretern sein Schreiben vom 16.10.2014 zu und teilte mit, dass unter der Annahme, es läge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, sich die Frage stelle, ob eine Zurückverweisung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zur Einholung einer Stellungnahme sinnvoll und im Interesse des Beschwerdeführers erscheine oder ob eine Heilung im Rechtsmittelverfahren die Interessen des Beschwerdeführers äquivalent schütze. Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete mit Schriftsatz vom 24.10.2014 eine Stellungnahme, auf welche in den Entscheidungsgründen einzugehen sein wird.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, weshalb darauf einzutreten ist. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
Am 04.04.2014 um ca. 11.15 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen ***, ***, in Schaan auf der Wiesengass in östlicher Richtung auf den Kreuzungsbereich St. Peter zu, um die Landstrasse zu überqueren und in die Obergass einzufahren. Beim Lichtsignal des Kreuzungsbereiches St. Peter musste der Beschwerdeführer sein Fahrzeug anhalten, weil die Lichtsignalanlage für seine Fahrtrichtung "Rot" anzeigte. Als die Lichtsignalanlage für den Beschwerdeführer auf "Grün" wechselte, setzte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in Bewegung, fuhr nach links über die Halte- und Längslinie (die Haltelinie ist weiss, ununterbrochen und quer zur Fahrbahn; Signal 6.10, siehe auch Art. 74 Abs. 1 SSV. Die Längslinie ist ebenfalls weiss, aber parallel zur Fahrbahnrichtung, Signal 6.10) und liess sein Fahrzeug dabei auch über die Wartelinie rollen. Die Wartelinie besteht aus einer Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn und wurde vom Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Aussage vom 04.04.2014 als Zickzacklinie bezeichnet (Art. 74 Abs. 3 SSV). Zu diesem Zeitpunkt stand bereits ein weisser Reisebus inmitten der Kreuzung, den der Beschwerdeführer auch wahrnahm. Dieser Reisebus versperrte die Durchfahrt von der Wiesengass Richtung Obergass für ca. 30 Sekunden. Beim Beschwerdeführer erweckte der Busfahrer den Eindruck, als wisse letzterer nicht, wohin er fahren solle. Auf die Frage des Polizisten, warum der Beschwerdeführer den Kreuzungsbereich befahren habe, wenn der Busfahrer zu diesem Zeitpunkt mit seinem Reisebus bereits inmitten der Kreuzung gestanden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er annahm, der Busfahrer werde den Kreuzungsbereich unmittelbar verlassen. Es habe sich herausgestellt, dass diese Annahme unzutreffend gewesen sei. Als der Reisebus den Kreuzungsbereich verlassen hatte, fuhr der Beschwerdeführer von seinem Standort aus los, um in die Obergass zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Lichtsignalanlage für die Verkehrsteilnehmer auf der Landstrasse Vaduz - Schaan bereits wieder grün, weshalb auch die Fahrzeuglenkerin C den Kreuzungsbereich Richtung Süden (Vaduz) befuhr. Es kam daraufhin zur Kollision der Fahrzeuge des Beschwerdeführers und der Lenkerin C. Es entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung befuhr, als die Lichtsignalanlage für ihn "Rot" anzeigte. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer, nachdem der Reisebus die Kreuzung verlassen hatte, in den Spiegel blickte, bevor er losfuhr und es zur Kollision kam. Schliesslich kann nicht festgestellt werden, dass der Busfahrer dem Beschwerdeführer gegenüber Handzeichen machte oder eine entsprechend andere Gestik zeigte, wonach er den Kreuzungsbereich sogleich verlassen werde.
Mit Strafverfügung vom 22.05.2014 (1R RU.2014.331) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und die Übertretungen nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV, nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG iVm Art. 20 Abs. 2 VRV, nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 SVG iVm Art. 16 Abs. 1 VRV und nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 4 SVG iVm Art. 9 Abs. 1 VRV begangen zu haben. Der Beschwerdeführer liess die Strafverfügung vom 22.05.2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den beigezogenen Vorakten sowie insbesondere aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser anlässlich der Einvernahme durch die Landespolizei am 04.04.2014 zu Protokoll gab. Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Frage 1 an, dass er sein Fahrzeug über die Zickzacklinie rollen liess, da die Sicht nach links durch ein Gebäude stark eingeschränkt gewesen und dann auch schon der Unfall passierte sei. Weiters ergibt sich der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt aus den Aussagen der Unfallzeugen D und F sowie der Unfallbeteiligten C. Die Landespolizei erstellte zudem Fotos von der angetroffenen Situation der Unfallfahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht in der Unfallendstellung belassen, sondern geringfügig, ca. einen halben Meter, zurückversetzt worden war. Dies ergibt sich aus den Fotos, insbesondere aus dem Foto oben auf S. 4 des Polizeiprotokolls vom 04.04.2014 und auch aus der Aussage des Zeugen D (zu Frage 1).
2. Zuerst ist zu prüfen, ob die VBK eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dadurch beging, indem sie den Beschwerdeführer nicht vorab über das mit dem Polizisten E geführte Telefonat vom 03.09.2014 informierte. Falls eine Gehörsverletzung begangen wurde, stellt sich die Frage, ob eine solche durch Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Verwaltungsgerichtshof geheilt werden kann oder ob zwingend eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Heilung erfolgen muss.
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Anspruch auf Kenntnisgabe und Kenntnisnahme von allen wesentlichen Tatsachen und Beweismitteln, die Möglichkeit des Betroffenen, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern und Beweisanträge zu stellen, bevor die Anordnung ergeht, die Mitwirkung bei Beweiserhebungen, z.B. bei einem Augenschein und Zeugenbefragungen, die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorbringen der Gegenpartei und zum Ergebnis des Beweisverfahrens sowie das Akteneinsichtsrecht (Art. 60, 64, 66, 81 LVG; Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Band 23, S. 251 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rz 1672 ff.; Höfling Wolfram, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Band 20, S. 245 ff.; Müller Jörg Paul, Grundrechte in der Schweiz, 7. Auflage, S. 509 ff.).
Wie schon der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 15. Mai 2005 (veröffentlicht in LES 2006, 53 und Jus & News 2006, 57) in der Liechtenstein betreffenden Sache *** entschied, müssen die Verfahrensakten einer betroffenen Verfahrenspartei vorab zur Kenntnis gebracht werden, damit die Verfahrenspartei hierzu vorab Stellung nehmen kann. Diesem Grundsatz entsprechen auch die Bestimmungen des LVG über die Gewährung des rechtlichen Gehörs: Gemäss Art. 64 Abs. 3 LVG muss jeder Partei Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verwaltungsgegenstandes massgebenden, zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse sowie über alle gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren. Gemäss Art. 81 Abs. 1 LVG darf die Behörde ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung geboten worden ist (zuletzt VGH 2013/061, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li).
Vor dem Entscheid des Staatsgerichtshofes zu StGH 2012/116 vom 05.02.2013 konnte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in den Rechtsmittelinstanzen geheilt werden. Dies war seit StGH 2012/116 vom 05.02.2013 nur noch in besonderen Konstellationen möglich. In einer aktuellen Entscheidung (StGH 2014/24 vom 02.09.2014) hat der Staatsgerichtshof die Rechtsprechung zu StGH 2012/116 konkretisiert und die zwingende und strenge Zurückverweisung eingeschränkt, wenn sie einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde. Im genannten Fall StGH 2014/24 ging es um eine E-Mail der Gemeindeschulratspräsidentin, die diese an das Schulamt schickte. In dieser E-Mail teilte der Gemeindeschulrat die Zustimmung zur Entlassung einer Lehrerin mit. Diese E-Mail wurde der Lehrerin (Beschwerdeführerin zu StGH 2014/24) nicht vorab zugestellt, so dass der Staatsgerichtshof eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellte. Er prüfte in der Folge aber, ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs eine verfahrensrechtliche Konsequenz nach sich ziehe. Der Staatsgerichtshof hielt fest, dass die E-Mail keine neuen Fakten oder rechtliche Ausführungen enthalten habe, zu denen die Lehrerin hätte Stellung nehmen können, und er kam zum Schluss, dass durch die Nichtzustellung der E-Mail die Parteirechte der Lehrerin nicht in erheblicher Weise eingeschränkt worden seien.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Gehörsverletzung vor, weil die VBK den Beschwerdeführer nicht vorab über den Inhalt des geführten Telefonat vom 03.09.2014 mit dem Polizisten E informierte, den Inhalt dieses Telefonats aber in der angefochtenen Entscheidung erwähnte. Es stellt sich nun aber die Frage, ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs die Parteirechte des Beschwerdeführers in erheblicher Weise einschränkt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.10.2014 die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen und zu erklären, ob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufrecht erhalten oder ob nunmehr die Möglichkeit zur inhaltlichen Stellungnahme in Bezug auf das Telefonat vom 03.09.2014 zwischen dem Präsidenten der VBK und E in Anspruch genommen werde.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom 24.10.2014 eine Stellungnahme. Inhaltlich wurde kein zweckdienliches Vorbringen erstattet. Insbesondere wurde nicht erklärt, dass - wäre das rechtliche Gehör durch die VBK gewährt worden - der Polizist persönlich einvernommen hätte werden müssen, um ihn zu befragen, was er am 03.09.2014 gegenüber dem Präsidenten der VBK erklärte und ob er in der angefochtenen VBK-Entscheidung richtig wiedergegeben wurde. Dass der Polizist angab, dass die Fahrt von der Wiesengass in die Obergass und umgekehrt nicht durch die Lichtsignalüberwachungsanlage überwacht wird, wurde nicht bestritten und ist zudem nicht entscheidungswesentlich. Dies deshalb nicht, weil dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, die Kreuzung trotz des Lichtsignals "Rot" befahren zu haben.
Eine Heilung des rechtlichen Gehörs konnte im gegenständlichen Fall erfolgen, da die Parteirechte des Beschwerdeführers durch die VBK nicht in erheblicher Weise eingeschränkt worden sind, sondern durch die Gewährung der Stellungnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof geheilt wurde. Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer durch das Nichtzurückverweisen der Verwaltungssache eine Rechtsmittelinstanz verloren geht. Da der Beschwerdeführer jedoch weder die Einvernahme des Polizisten beantragte noch sonst zweckdienliches Vorbringen erstattete, das eine Zurückveweisung rechtfertigen würde, konnte eine Zurückverweisung unterbleiben. Eine Zurückverweisung würde hier einen formalistischen Leerlauf bedeuten.
4. Dem gegenständlichen Administrativmassnahmenverfahren liegt eine rechtskräftige Strafverfügung zugrunde (1R RU.2014.331). Grundsätzlich sind die Verwaltungsbehörden an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden (zuletzt VGH 2014/37, siehe auch VGH 2010/87 mwH sowie VGH 2012/163, VGH 2013/26a, alle veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li, sowie BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa und zuletzt BGer 1C_345/2012 vom 17.01.2013).
Der Verwaltungsgerichtshof und die vorinstanzlichen Verwaltungsbehörden sind auch an eine Strafverfügung gebunden, bei der auf einen Polizeibericht abstellt wird, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf Aussagen von Beteiligten stützt, die unmittelbar nach dem Vorfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend sind. Dies gilt namentlich dann, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (siehe BGE 121 II 214 E. 3a). Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (VGH 2014/86 sowie BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103; BGE vom 15.02.2012 zu 1C_446/2011, zuletzt in BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368).
Gegenständlich stützt sich die Strafverfügung 1R RU.2014.331 auf den Bericht der Landespolizei vom 04.04.2014. In diesem sind die Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle und die Aussagen der Beteiligten, die unmittelbar nach dem Unfall eingeholt wurden und für den Führerausweisentzug massgebend waren, enthalten. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, im Strafverfahren Beweisanträge zu stellen. Vom Beschwerdeführer wurde kein Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.05.2014 (1R RU.2014.331), mit welcher der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde, die Übertretungen nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV, nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG iVm Art. 20 Abs. 2 VRV, nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 24 Abs. 1 SVG iVm Art. 16 Abs. 1 VRV und nach Art. 85 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 und 4 SVG iVm Art. 9 Abs. 1 VRV begangen zu haben, erhoben. Die Verwaltungsbehörden sind demnach nicht verpflichtet, das Beweisverfahren nachzuholen, welches der Beschwerdeführer vor den Strafbehörden hätte beantragen können.
Der Beschwerdeführer wusste, weil ihm am 27.05.2014 das Schreiben der MFK vom 26.05.2014 betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde, dass ein Administrativmassnahmenverfahren gegen ihn eröffnet worden war. Die Strafverfügung 1R RU.2014.331 datiert vom 22.05.2014 und wurde dem Beschwerdeführer frühestens am 23.05.2014 zugestellt. Die Strafverfügung erwuchs erst 14 Tage nach Zustellung in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Einleitung des Administrativverfahrens war die Strafverfügung jedenfalls noch nicht rechtskräftig und der Beschwerdeführer hätte entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen müssen. Dies hat er unterlassen, weshalb die Verwaltungsbehörden an das Strafverfahren gebunden sind. Die Beweisanträge, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor der VBK gestellt und die die VBK abgelehnt hatte, wurden daher zu Recht abgelehnt. Auch der gegenständliche Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist aus diesem Grund abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer durfte sein Fahrzeug, auch wenn die Lichtsignalanlage für ihn "Grün" anzeigte, nicht in Bewegung setzen und die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) sowie die Längs- und Haltelinie überfahren, weil er bemerkt hatte und auch bemerken musste, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer mitten auf der Kreuzung stand. Der Beschwerdeführer hätte auf sein grundsätzliches Vortrittsrecht, obschon die Lichtsignalanlage für ihn "Grün" anzeigte, verzichten müssen. Der Beschwerdeführer meinte, der Busfahrer habe ihm mittels Handzeichen oder Gestiken zu erkennen gegeben, dass er den Kreuzungsbereich sogleich verlassen werde. Dies konnte nicht festgestellt werden. Aber selbst wenn der Busfahrer entsprechende Handzeichen gegeben hätte, darf der Beschwerdeführer den Vortritt nicht erzwingen, auf die Gegenfahrbahn wechseln und dort stehen bleiben. Der Beschwerdeführer hätte erst losfahren dürfen, wenn der Kreuzungsbereich frei befahrbar ist. Nötigenfalls hätte der Beschwerdeführer eine weitere Rotphase abwarten müssen.
Der Beschwerdeführer fuhr, nachdem der Bus den Kreuzungsbereich verlassen hatte, mit dem vorderen Teil seines Fahrzeuges über die Wartelinie. Diese zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal "Kein Vortritt" (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um anderen den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.
Der Beschwerdeführer führt den Vertrauensgrundsatz an und will sich darauf berufen. Dieser ist in Art. 26 Abs. 1 SVG normiert und besagt: "Sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darf der sich korrekt verhaltende Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht durch pflichtwidriges Verhalten gefährdet; diese Grundregel gilt auch für den Wartepflichtigen." (BGE 98 IV 279). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 277 E. 4a S. 281). Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, S. 117 N. 312; VON WERRA, Du principe de la confiance dans le droit de la circulation routière, RVJ 1970, S. 200).
Der Beschwerdeführer kann aus dem Vertrauensprinzip nichts für sich ableiten, denn er hat sich nicht verkehrsregelkonform verhalten. Er musste erkennen, dass er die Kreuzung nicht befahren darf, solange der Reisebus noch im Kreuzungsbereich stand. Es ist nicht festgestellt, dass der Busfahrer dem Beschwerdeführer Handzeichen gab und damit signalisierte, dass der Reisebus die Kreuzung umgehend verlässt. Aber selbst wenn der Busfahrer ein solches Handzeichen gab, hätte sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen dürfen. Der Busfahrer hielt mitten auf der Kreuzung an, was nicht verkehrsregelkonform war. Der Beschwerdeführer erkannte das unrichtige Verhalten des Busfahrers und musste dieses auch erkennen. Der Beschwerdeführer verhielt sich nicht regelkonform, wenn er sein grundsätzliches Vortrittsrecht in der Grünphase wahrnahm. Er hätte bei der Haltelinie warten müssen, bis die Kreuzung frei befahrbar ist.
Dass die Unfallbeteiligte C sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, ist nicht festgestellt. Gemäss BGE 6A.59/2004 vom 3. Februar 2005 ist im Administrativmassnahmenrecht ein allfälliges Mitverschulden eines Kollisionsgegners aber auch insoweit irrelevant, als es eigenes Fehlverhalten nicht mindert oder gar entschuldigt.
6. Die Entzugsdauer beträgt im gegenständlichen Fall einen Monat, somit die geringste Entzugsdauer, die das Gesetz vorsieht. Eine geringere Entzugsdauer kann nicht verfügt werden. Nur eine Verwarnung wäre eine geringere Massnahme. Eine Verwarnung kommt hier nicht in Betracht. Eine solche ist nur möglich, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers gering und sein automobilistischer Leumund tadellos wäre. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist zwar tadellos, jedoch liegt kein geringes Verschulden vor. Der Beschwerdeführer selbst gab bei der polizeilichen Befragung an, dass er erkannt hatte, dass der Bus noch im Kreuzungsbereich steht und ihm die Überfahrt über die Kreuzung blockiert. Mit diesem Wissen dennoch loszufahren und zu hoffen, der Bus werde die Kreuzung schon verlassen, solange die Ampel für den Beschwerdeführer noch auf "Grün" steht, ist grobfahrlässig.
Von grobfahrlässigem Handeln spricht man, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 131 IV 136 E. 3.2 m.H.). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 6B_660/2009 vom 03.11.2009, E. 4.3 m.H.). Von unbewusster Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn der Täter überhaupt nicht daran gedacht hat, dass seine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung den voraussehbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken könnte. Bei einer Verkehrsgefährdung liegt unbewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Fahrzeuglenker eine konkrete oder abstrakte Unfallgefahr verursacht, weil er pflichtwidrig nicht daran gedacht hat, dass sein Fahrverhalten möglicherweise die entsprechende Gefahr hervorrufen könnte. Die meisten unbewussten Fahrlässigkeiten bestehen darin, dass der Fahrzeuglenker unaufmerksam war oder die eigenen Fahrfähigkeiten erheblich überschätzte. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich einerseits nach den Umständen (generelle bzw. objektive Sorgfaltspflicht) und anderseits nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (individuelle bzw. subjektive Sorgfaltspflicht). In subjektiver Hinsicht muss von jedem Fahrzeuglenker das vom Gesetz verlangte Mindestmass an Sorgfalt erwartet werden. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit ist die Ausserachtlassung elementarer Sorgfaltspflichten. Sie ist ein Fehler, welcher einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf. Anders ausgedrückt liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn man sagen muss, "wie konnte er nur". Einfache oder leichte (also nicht grobe) Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn man sagen kann, "er hätte aber schon sollen".
7. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014