VGH 2014/093
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
CH-
wegen: Treuhänderbewilligung
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 26. September 2014, FMA-BK 2014/10
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 03. Oktober 2014 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 26. September 2014, FMA-BK 2014/10, wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
"1. Der Beschwerde vom 17. September 2014 gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 02. September 2014 wird Folge gegeben und die Verfügung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein dahin gehend abgeändert, dass dem Antrag der Beschwerdeführer, den Beschwerdeführer zu 2. anstelle von D als tatsächlich tätige Person des Antragstellers zu 1. (Treuhandgesellschaft) zu bewilligen, stattgegeben wird (Spruchpunkt 1.).2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land."
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 29.07.2014 und 22.08.2014 beantragten die Beschwerdeführer, den Wechsel der tatsächlich tätigen Person (Geschäftsführer) von D zum Beschwerdeführer zu 2. zu genehmigen.
2. Mit Verfügung vom 02.09.2014 wies die Finanzmarktaufsicht diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf Art. 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d Treuhändergesetz, dessen Voraussetzungen der Beschwerdeführer zu 2. nicht erfülle. Die Vaduzer Konvention sei dahin gehend auszulegen, dass die Regeln für juristische Personen (Anhang M) anzuwenden seien. Damit könne ein schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz in Liechtenstein keine qualifizierte Funktion als tatsächlich tätige Person (Geschäftsführer) in einer Treuhandgesellschaft übernehmen.
3. Der gegen die Verfügung der Finanzmarktaufsicht erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht mit Beschluss vom 26.09.2014 keine Folge. In der Begründung wurde zunächst festgehalten, dass die Beschwerdekommission kein Gericht im Sinne des IX. Hauptstückes der Verfassung und somit nicht berechtigt sei, einen Normenkontrollantrag beim Staatsgerichtshof zu stellen. Im Weiteren verwies die Beschwerdekommission auf das Urteil zu StGH 2006/73, in dem die hier massgeblichen Fragen bereits behandelt worden seien. Der Staatsgerichtshof habe es damals für notwendig gehalten, die mit den hier streitgegenständlichen Bestimmungen des Treuhändergesetzes vergleichbaren Bestimmungen des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften aufzuheben, weswegen die Beschwerdekommission keine verfassungskonforme Interpretation vornehmen könne. Die Entscheidung der Finanzmarktaufsicht erweise sich als gesetzes- und staatsvertragskonform; eine allfällige Verfassungswidrigkeit sei hier nicht zu prüfen.
4. Gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.10.2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Verfügung der Finanzmarktaufsicht und den Beschluss der Beschwerdekommission aufheben und aussprechen, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Genehmigung des Wechsels der tatsächlich tätigen Person (Geschäftsführer) in der Person des Herrn B bezüglich der Treuhandgesellschaft A Trust reg. genehmigt werde; in eventu die Angelegenheit unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an die Beschwerdekommission zurück verweisen.
5. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 entschied der Verwaltungsgerichtshof, das gegenständliche Beschwerdeverfahren VGH 2014/093 zu unterbrechen und beim Staatsgerichtshof einen Normenkontrollantrag zu stellen. Dieser wurde damit begründet, dass sich der Staatsgerichtshof bereits in seinem Urteil zu StGH 2006/73 mit der vorliegenden Problematik befasst habe. Mit diesem Urteil sei Art. 1 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, wonach nur Personen, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besässen, als Wirtschaftsprüfer zugelassen werden könnten, aufgehoben. Der Staatsgerichtshof habe befunden, dass es sich nicht begründen lasse, dass aufgrund der Vaduzer Konvention schweizerische Staatsangehörige zwar ebenfalls den Beruf des Wirtschaftsprüfers als natürliche Person in Liechtenstein ausüben könnten, ihnen aber die Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer einer Revisionsgesellschaft aufgrund der Vorbehalte in Anhang M der Vaduzer Konvention verwehrt würden. Die Nichtzulassung eines schweizerischen Staatsangehörigen als verantwortlichen Geschäftsführer einer Revisionsgesellschaft widerspräche daher dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 31 LV. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d Treuhändergesetz könnten schweizerische Staatsangehörige nicht Geschäftsführer einer zur umfassenden Tätigkeit bewilligten Treuhandgesellschaft werden, da auch hier Anhang M der Vaduzer Konvention zur Anwendung gelange. Dies lasse sich ebenso wenig sachlich begründen, wie der vom Staatsgerichtshof bereits beurteilte Fall der Wirtschaftsprüfer.
6. Mit Urteil vom 11.05.2015 gab der Staatsgerichtshof dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes Folge und hob Art. 5 Abs. 1 lit. d des Treuhändergesetzes als verfassungswidrig auf. Die Rechtswirksamkeit der Aufhebung dieser Bestimmung wurde um 1 Jahr ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Finanzmarktaufsicht und der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10.06.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.05.2015, StGH 2014/146, Art. 5 Abs. 1 lit. d des Treuhändergesetzes (TrHG) vom 08.11.2013, LGBl. 2013 Nr. 421, als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser normiert, dass für die Erteilung der Bewilligung zur umfassenden Treuhändertätigkeit der Antragsteller das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder das Staatsbürgerrecht eines EWR-Staates besitzen muss oder aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt ist. Die gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d TrHG relevante staatsvertragliche Vereinbarung ist die sog. Vaduzer Konvention, LGBl. 2003 Nr. 189. Die Anwendung der Vaduzer Konvention führt dazu, dass schweizerische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Liechtenstein hier zwar als Treuhänder, nicht aber als Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft tätig sein können.
2. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.05.2015, StGH 2014/146, festgehalten, dass sich damit eine analoge Ungleichbehandlung, wie sie dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2006/73 zugrunde gelegen habe, ergebe. Zu der damals zu prüfenden Bestimmung des Gesetzes über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften habe der Staatsgerichtshof erwogen, dass es sich nicht begründen lasse, dass natürliche Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EFTA-Landes zwar als Wirtschaftsprüfer in Liechtenstein tätig sein dürften, eine Unternehmung in der Rechtsform der Einzelfirma gründen und betreiben dürften, Personal einstellen dürften, aber dies im Gegensatz zu Liechtensteinern und allen Staatsangehörigen eines EWR-Staates nicht in der Form einer juristischen Person tun dürften und auch nicht als Geschäftsführer einer juristischen Person tätig sein könnten. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes liege hier eine Unterscheidung vor, für die ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen fehle. Für diese Unterscheidung sei insbesondere auch kein öffentliches Interesse erkennbar. Diese Ausführungen würden ohne Weiteres auch für die hier zu prüfende, eine analoge Ungleichbehandlung bewirkende TrHG-Bestimmung gelten: Auch gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d TrHG könnten schweizerische Staatsangehörige nicht Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft mit Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit werden, da auch hier Anhang M der Vaduzer Konvention zur Anwendung gelange. Auch im vorliegenden Fall seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb ein schweizerischer Staatsangehöriger ohne liechtensteinischen Wohnsitz zwar die Treuhändertätigkeit ausüben, nicht jedoch Geschäftsführer einer Treuhandgesellschaft sein könne.
3. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.05.2015 zu StGH 2014/146 die Rechtswirksamkeit der Aufhebung von Art. 5 Abs. 1 lit. d TrHG um 1 Jahr ab dem Tage der Kundmachung aufgeschoben. Davon ausgenommen ist jedoch gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG der Anlassfall. Er profitiert von der sog. Ergreiferprämie. Die Finanzmarktaufsicht hat in ihrer Verfügung vom 02.09.2014 die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 TrHG bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. geprüft und lediglich die Voraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. d TrHG als nicht erfüllt angesehen. Da diese Bestimmung auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden ist, ist dem Beschwerdeführer zu 2. die Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1. zu bewilligen.
Die Gebühr für die Genehmigung des Wechsels der tatsächlich leitenden Person einer Treuhandgesellschaft ist gleich hoch wie dessen Ablehnung (Anhang 1, Abschnitt I, Ziff. 2 Bst. i und u des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht), weswegen Spruchpunkt 2. und 3. der Verfügung vom 02.09.2014 der Finanzmarktaufsicht nicht abzuändern ist.