VGH 2014/098
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A
9496 Balzers
vertreten durch:
9494 Schaan
wegen: 180a PGR-Bewilligung
gegen: Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 26. September 2014, FMA-BK 2014/7
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 09. Oktober 2014 gegen den Beschluss der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 26. September 2014, FMA-BK 2014/7, wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 16.05.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Umwandlung seiner bisherigen Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR in eine Bewilligung gemäss dem neuen 180a PGR-Gesetz.
2. Mit Verfügung vom 05.08.2014 wies die Finanzmarktaufsicht (FMA) diesen Antrag ab und untersagte dem Beschwerdeführer die Fortführung von Tätigkeiten nach 180a PGR ab Rechtskraft der Verfügung. Sie stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Strafregister mit insgesamt 6 Verurteilungen vezeichnet sei. So sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 23.07.2001 vom Landgericht München II wegen Beihilfe zum Betrug in 824 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à DM 60.00 verurteilt worden. Zudem habe ihn das Kriminalgericht am 16.12.2005 wegen schweren Betruges und unter Bedachtnahme auf die Verurteilung durch das Landgericht München II zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz werde das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliege, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Ausländische Verurteilungen seien dann zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Handlung zum Begehungszeitpunkt auch nach liechtensteinischem Recht strafbar gewesen sei. Ob eine verhängte Strafe zum Teil oder zur Gänze bedingt ausgesprochen worden sei, sei hierbei irrelevant. Die FMA kam zum Schluss, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit nicht erfüllt sei, da rechtskräftige Verurteilungen zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe wegen Verbrechen vorliegen würden, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gestanden seien.
3. Gegen die Verfügung der FMA erhob der Beschwerdeführer am 12.08.2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht (FMA-BK). Er brachte vor, dass die gegenständlichen zwei Urteile zu Unrecht ergangen seien. Zudem sei er aus privaten Gründen auf die Einnahmen aus den Mandaten angewiesen. Seine letzte Verurteilung liege über 8 Jahre zurück, was seine Vertrauenswürdigkeit beweise.
4. Mit Beschluss vom 26.09.2014 gab die FMA-BK der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 12.08.2014 keine Folge. Sie wies darauf hin, dass die FMA den massgeblichen Sachverhalt aktenkonform festgestellt und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen habe, weswegen auf die angefochtene Entscheidung verwiesen werden könne. Ergänzend führte sie aus, dass der FMA bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit kein Ermessen zustehe, sondern sie die Vertrauenswürdigkeit zwingend zu verneinen habe, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz erfüllt seien. Daher könne nicht berücksichtigt werden, dass die zuletzt erlittene Verurteilung des Beschwerdeführers schon einige Jahre zurück liege. Der Beschwerdeführer bekämpfe in seiner Beschwerde bloss die Richtigkeit seiner Verurteilungen bzw. der in den Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen. Da die FMA jedoch an die strafgerichtlichen Verurteilungen gebunden sei, habe sie darauf gar nicht eingehen dürfen, sondern habe ihrer Beurteilung zu Recht die Verurteilungen und die Urteilsgründe zugrunde gelegt.
5. Gegen den Beschluss der FMA-BK erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.10.2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung dahin gehend abändern, dass seiner Beschwerde und seinem Antrag auf Umwandlung der bisherigen Berechtigung zur selbständigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR in eine Bewilligung nach dem 180a PGR-Gesetz stattgegeben und ihm die beantragte Bewilligung erteilt werde; in eventu die Entscheidung der FMA-BK aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurückleiten; in eventu beim Staatsgerichtshof einen Normenkontrollantrag bezüglich Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz stellen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der FMA und der FMA-BK bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.12.2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die unterinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer, geb. am ***1944, am 23.07.2001 vom Landgericht München II wegen Beihilfe zum Betrug in 824 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt wurde. Vom Kriminalgericht wurde er am 16.12.2005 wegen des Verbrechens des schweren Betruges zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten verurteilt. Beide Verurteilungen stehen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und können im Strafregister erst im Jahre 2016 getilgt werden. Der Beschwerdeführer war bisher zur selbständigen Ausübung von Tätigkeiten nach Art. 180a PGR berechtigt und wurde auf der entsprechenden Liste des Amtes für Justiz geführt.
2. Mit dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts (180a PGR-Gesetz), LGBl. 2013 Nr. 426, wurde erstmals ein umfassendes Aufsichtssystem für berechtigte Personen nach Art. 180a PGR geschaffen, die bis dahin ausser der Unterstellung unter das Sorgfaltspflichtgesetz keiner gesetzlichen, behördlichen, organisatorischen oder disziplinarischen Aufsicht unterstellt waren, wie dies bei qualifizierten Berufsvertretern der Fall ist. Die Bestimmungen des neuen Aufsichtsgesetzes wurden eng mit den Bestimmungen des total revidierten Treuhändergesetzes abgestimmt, insbesondere was den Bereich der Beurteilung der persönlichen Integrität betrifft. Zweck des Gesetzes ist der Kundenschutz und die Stärkung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz (Art. 1 Abs. 2 180a PGR-Gesetz; Bericht und Antrag 2013 Nr. 41, S. 7, 8, 14). In der Stellungnahme 2013 Nr. 82 an den Landtag führt die Regierung aus, dass sie sich bewusst sei, dass die Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeit in Art. 6 weitgehend seien. Dies entspreche jedoch dem ausdrücklichen Willen der Treuhändervereinigung und der FMA, welche hier klare Regelungen wünschten, um eine Verbesserung der internationalen Anerkennung der liechtensteinischen Treuhänder und eine Stärkung des Vertrauens in die Treuhandbranche zu erreichen. Bei der Berufsgruppe der Treuhänder sowie den nach Art. 180a PGR berechtigten Personen handle es sich um Berufsgruppen, die besonderes Vertrauen und Ansehen geniessen würden. Wolle man dieses weiter stärken und auch die internationale Akzeptanz weiter fördern, seien bei der Berufszulassung, insbesondere bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit, besonders hohe Massstäbe zu definieren. Aus diesem Grund seien in Art. 6 klare und strenge Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit implementiert worden.
Nach Art. 25 Abs 3 180a PGR-Gesetz hat die FMA bei Anträgen auf Umwandlung der bisherigen Berechtigung in eine Bewilligung nach neuem Recht das Vorliegen der Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c 180a PGR-Gesetz, also die Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers, im Sinne von Art. 6 180a PGR-Gesetz zu prüfen. Art. 6 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass die Vertrauenswürdigkeit dann nicht erfüllt ist, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen wegen eines Vergehens oder Verbrechens vorliegt, das im Zusammenhang mit der beruflichen Tätgkeit steht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen haben die Unterinstanzen nach dieser Bestimmung richtigerweise die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint und ihm keine Bewilligung erteilt.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm durch die rigorose Anwendung des Art. 6 Abs 1 180a PGR-Gesetz faktisch ein Berufsverbot auferlegt worden sei. Er sei von der Änderung der Rechtslage durch die Einführung des 180a PGR-Gesetzes schwerwiegend betroffen und habe auch keine Möglichkeit, sich an die neue Rechtslage anzupassen, da er seine strafrechtlichen Verfehlungen nicht rückgängig machen und deren Tilgung im Strafregister nicht beschleunigen könne. Die einzige Möglichkeit, die er habe, sei, sich im Sinne der neuen Gesetzgebung wohl zu verhalten, wie er das seit über 8 Jahren unter Beweis gestellt habe. Dass der Beschwerdeführer nun plötzlich aufgrund einer Gesetzesänderung seine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit nach Art. 180a PGR verlieren solle, sei weder zweckmässig noch im Einklang mit dem Vertrauensgrundsatz. Wenn die Behörden aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit keine Notwendigkeit gesehen hätten, dem Beschwerdeführer die Berufsausübung zu untersagen, so sei eine entsprechende Massnahme nach 8-jährigem Wohlverhalten des Beschwerdeführers zum Schutze der Öffentlichkeit nicht mehr zu rechtfertigen, sondern im Ergebnis unangemessen und stossend. Bei einer verfassungskonformen Anwendung des Art. 6 Abs. 1 180a PGR-Gesetz dürften nur aktuelle rechtskräftige Verurteilungen, also solche, die nach dem Erlass dieses Gesetzes ergangen seien, berücksichtigt werden.
4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bindet der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch den Gesetzgeber. In der Regel kann sich der Einzelne bei einer Gesetzesänderung indessen nicht auf diesen Grundsatz berufen. Immerhin kann der Gesetzgeber im Lichte des Vertrauensschutzes verpflichtet sein, unter besonderen Umständen eine angemessene Übergangsregelung vorzusehen, wenn der Bürger durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen wird und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage hat (StGH 2013/42 [www.gerichtsentscheidungen.li]; Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52, Schaan 2012, 299, Rz 98 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Dem Beschwerdeführer ist dahin gehend Recht zu geben, dass er keine Möglichkeit hat, sich an die neue gesetzliche Regelung anzupassen und seine Vertrauenswürdigkeit im jetzigen Zeitpunkt nicht wieder herstellen kann. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber nicht eine angemessene Übergangsregelung hätte vorsehen müssen. So hat der Staatsgerichtshof im Verfahren StGH 2013/42 entschieden, dass der Verzicht auf eine Übergangsregelung unverhältnismässig ist, wenn durch die Gesetzesänderung faktisch ein Berufsverbot auferlegt wird. Konkret ging es in diesem Verfahren um die Aufhebung von Art. 63 des Gesundheitsgesetzes und damit die Abschaffung des Berufes des Dentisten. Der Staatsgerichtshof betonte zwar, dass es gerade im Bereich des Gesundheitswesens zulässig sei, das dort tätige Personal strengen Bewilligungs- und Befähigungsregeln zu unterwerfen. Der Beschwerdeführer stehe jedoch wenige Jahre vor der Pensionierung, sodass es offensichtlich nicht praktikabel sei, dass er sich etwa noch einer Umschulung unterziehen oder einen anderen Beruf ausüben könnte. Es sei dem Staat daher zumutbar, dass der jetzige Rechtszustand zumindest noch bis zur Erreichung des AHV-Alters durch den Beschwerdeführer beibehalten werde.
Zu der Abänderung von Art. 180a Abs. 1 PGR durch LGBl. 2000 Nr. 279, wonach bloss kaufmännisch Befähigte nicht mehr befugt sind, die Funktion des inländischen Verwaltungsratsmitglieds bei Sitzgesellschaften auszuüben, hat der Staatsgerichtshof in dem Normprüfungsverfahren StGH 2001/7 dargelegt, dass dadurch kein eigentliches Berufsverbot erlassen worden sei. Die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten bei Sitzgesellschaften durch Personen mit blosser kaufmännischer Ausbildung werde zwar dadurch erschwert, dass sie nun für ab 01.01.2000 übernommene Mandate eine besser qualifizierte Person als zusätzlichen Verwaltungsrat beiziehen müssten, doch werde damit die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten durch diesen Personenkreis keineswegs gänzlich unterbunden.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes konnte somit auf eine Übergangsregelung verzichtet werden, da die Nichterteilung der Bewilligung nach Art. 180a PGR-Gesetz kein eigentliches Berufsverbot bedeutet, da der Beschwerdeführer die Verwaltungsratsmandate bei Sitzgesellschaften mit einer nach Art. 180a PGR bewilligten Person ausüben kann. Einen in diese Richtung zielenden Eventualantrag hat der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde vom 12.08.2014 gegen die Verfügung der FMA vom 05.08.2014 gestellt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits 70 Jahre alt ist und damit das AHV-Alter seit einigen Jahren erreicht hat.
5. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch nach den altrechtlichen Bestimmungen eine Untersagung der Berufsausübung als selbständiger 180a PGR-Berechtigter im Wege eines Disziplinarverfahrens nach dem Treuhändergesetz aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen grundsätzlich möglich gewesen wäre. Auch nach dem alten Treuhändergesetz konnten Disziplinarverfahren nur gegen nach diesem Gesetz bewilligte Treuhänder und nicht gegen nach Art. 180a PGR berechtigte Personen durchgeführt werden. Auch sonst gab es bis zum Erlass des 180a PGR-Gesetzes keine gesetzliche Grundlage, die es ermöglicht hätte, den nach 180a PGR berechtigten Personen ihre Berechtigung für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu entziehen.
Die weitgehenden Bestimmungen zur Vertrauenswürdigkeit im Treuhänder- und 180a PGR-Gesetz sollen die internationale Akzeptanz weiter fördern und das Vertrauen in diese Berufsgruppen stärken. Obwohl einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen in der Vergangenheit bei den nach Art. 180a PGR berechtigten Personen - im Gegensatz zu den Treuhändern - zu keinen Konsequenzen für ihre Tätigkeit geführt haben, sind diese nun bei der Umwandlung einer Berechtigung in eine Bewilligung nach dem 180a PGR-Gesetz zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 3 180a PGR-Gesetz). Dem gegenüber bezieht sich die Melde- und Auskunftspflicht nach Art. 11 180a PGR-Gesetz und Art. 22 Treuhändergesetz nicht auf die beim Inkrafttreten dieser Gesetze abgeschlossenen Verfahren.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 15'000.00 (§ 4 Ziff. 17 lit. b) der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014