VGH 2014/101
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt AG Lettstrasse 18 9490 Vaduz
wegen: Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach WaffG
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 30. September 2014, LNR 2014-1287 BNR 2014/1232 REG 2284
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2014 gegen die Entscheidung der Regierung vom 30. September 2014, LNR 2014-1287 BNR 2014/1232 REG 2284, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, erwarb mit Waffenerwerbsschein vom 16. September 2004 rechtmässig die auf ihn registrierte Pistole SIG Sauer P226, Kaliber 9mm.
Mit Schreiben der Landespolizei vom 25. November 2009 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass am 01. Juli 2009 ein neues Waffenrecht (Waffengesetz vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 275, und Verordnung vom 16. Juni 2009 zum Waffengesetz, LGBl. 2009 Nr. 166) im Fürstentum Liechtenstein in Kraft getreten sei. Demnach dürften türkische Staatsangehörige Waffen nur noch mit einer Ausnahmebewilligung besitzen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, entweder bis zum 31. Dezember 2009 eine ausführlich begründete Ausnahmebewilligung bei der Landespolizei zu beantragen oder seine Waffe bis zu diesem Datum an eine berechtigte Person zu übertragen.
2. Mit Gesuch vom 03. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer bei der Landespolizei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 10 iVm Art. 9 Abs. 2 WaffG zum weiteren Besitz seiner im Jahr 2004 erworbenen Pistole, weil diese Waffe für ihn sehr wertvoll und sein Hobby sei.
Mit Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/2284-25, wurde dieses Gesuch abgewiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die bereits in seinem Besitz befindliche Waffe innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung einer berechtigten Person zu übertragen, andernfalls würde die Waffe durch die Landespolizei sichergestellt werden.
Eine dagegen durch seinen Rechtsvertreter eingebrachte Beschwerde wurde von der Regierung mit Entscheidung vom 22. November 2011, RA 2011/2754-2284, als verspätet zurückgewiesen. Damit ist die Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen.
3. Aufgrund eines in einem anderen Verfahren dem Staatsgerichtshof vom Verwaltungsgerichtshof unterbreiteten Normenkontrollantrages zu Art. 12 WaffV sah die Landespolizei aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorerst von einem zwangsweisen Einzug der Waffe des Beschwerdeführers ab. Nach Entscheidung durch den Staatsgerichtshof über die Verfassungsmässigkeit des Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV und Ablehnung des Normenkontrollantrages (StGH 2011/203 vom 15.05.2012, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li) versuchte die Landespolizei, die Waffe des Beschwerdeführers einzuziehen. Dieser erklärte jedoch am 06. September 2012 wie auch am 30. Oktober 2012 gegenüber der Polizei, er sei nicht mehr im Besitz der Waffe, er habe diese vielmehr seinem Schwiegervater, einem ebenfalls türkischen Staatsbürger, geschenkt. Da für diese Übertragung weder eine Ausnahmebewilligung noch ein Waffenerwerbsschein vorhanden waren, wurden kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Schwiegervater wegen des Verdachts der Widerhandlung nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG eingeleitet.
4. Am 25. September 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen erneuten - den gegenständlichen - Antrag dahingehend, dass dem Beschwerdeführer der weitere Besitz der Waffe unter dem Titel des Waffensammelns gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG erteilt werden möge.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 20. November 2012 wurde mitgeteilt, dass die Waffe sich nach wie vor im Besitz des Beschwerdeführers befinde. Bei der betreffenden Waffe handle es sich um ein persönliches Geschenk des Schwiegervaters, was den besonderen Wert der Waffe für den Beschwerdeführer ausmache, weshalb dieser beabsichtige, eine Sammlung bestehend aus lediglich dieser einen Waffe zu führen.
5. Mit Entscheidung der Landespolizei vom 14. Dezember 2012, Zl. 2012/2284-01, zugestellt am 19. Dezember 2012, wurde das Gesuch vom 25. September 2012 auf Ausstellung einer Ausnahmebewilligung zum Besitz einer Waffe für Angehörige bestimmter Staaten abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine Sammlertätigkeit iSv Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG vorliege. Eine solche Ausnahmebewilligung könne aber nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 42 WaffG kumulativ erfüllt seien. Der Beschwerdeführer bringe vor, dass der besondere Wert der Waffe darin liege, dass sein Schwiegervater ihm diese geschenkt habe. Würde ein solcher Umstand bereits die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen, so wäre aber das grundsätzlich geltende und vom Staatsgerichtshof bestätigte Waffenverbot obsolet. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen am 06. September 2012 und am 30. Oktober 2012 gegenüber der Landespolizei angegeben, dass er die Waffe mangels Interesse wieder seinem Schwiegervater übergeben habe und er den Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung wohl unterschrieben habe, sich jedoch nicht erinnere, wer diesen ausgefüllt habe. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, eine Sammlertätigkeit gemäss Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG so darzulegen, dass eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden können.
6. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2012, bei der Regierung am 21. Dezember 2012 eingelangt, wurde diese Entscheidung vom Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 6 des Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) angefochten, wobei er insbesondere geltend machte, dass eine Waffensammlung auch bereits mit nur einer Waffe geführt werden könne. Er habe am 25. September 2012 ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Sammeln der betreffenden Waffe gestellt. Dies sei laut Staatsgerichtshof ein schützenswertes Motiv. Seine Aussagen als Verdächtiger eines Strafverfahrens seien zudem keine taugliche Beweisgrundlage und die Behauptung, dass er zur Gesuchstellung gedrängt worden sei, sei rein spekulativ.
7. Mit Entscheidung der Regierung vom 30. September 2014, LNR 2014-1287 BNR 2014/1232 REG 2284, zugestellt am 02. Oktober 2014, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Landespolizei vom 14. Dezember 2012 wegen des Gesuchs auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG zum Besitz einer Waffe für Angehörige bestimmter Staaten abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Die Entscheidungsgebühr wurde mit CHF 300 .- festgelegt.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Ausnahmebewilligungen nach dem WaffG generell restriktiv zu erteilen seien, jedoch dort zulässig sein müssten, wo im Einzelfall besondere Verhältnisse bestünden. Im gegenständlichen Fall bringe der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Pistole um ein persönliches Geschenk seines Schwiegervaters handle, weshalb die Waffe von besonderem Wert für ihn sei. Sie diene ihm als sein Hobby. Aus diesem Grund beabsichtige er, diese ihm als Geschenk überlassene Waffe weiterhin zu besitzen und in dieser Weise eine Sammlung bestehend lediglich aus dieser einen Waffe zu führen. Er habe nicht vor, seine Waffensammlung zu erweitern. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Angaben zur Begründung seines Gesuchs um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemacht. Er berufe sich damit auf die Sammlertätigkeit gemäss Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG als achtenswerten Grund, der die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestatten würde. Der Begriff der Sammlertätigkeit werde weder im Gesetz noch in den Materialien oder in der Rechtsprechung näher erläutert. Damit bestehe für die rechtsanwendenden Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum. Unter einer Waffensammlung sei eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen nach einer individuellen Systematisierung zu verstehen. Der Besitz einer einzigen Waffe oder die blosse Anhäufung von Waffen sei nicht als Sammlung zu qualifizieren. Eine Sammlertätigkeit liege in der Regel nur vor, wenn ein nachhaltiges Sammelinteresse nachgewiesen werde, wenn eine bestimmte Systematik und ein bestimmter Sammlungszweck bzw. ein bestimmtes Sammlungsziel erkennbar seien.
Bei der Pistole des Beschwerdeführers handle es sich um eine Standardpistole. Eine Sammlungsstruktur, die über den blossen weiteren Besitz der Waffe hinausgehe, sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar und auch vom Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ein begründetes Interesse und somit einen achtenswerten Grund zu nennen. Eine einzige Waffe könne keinesfalls als Sammlung ausreichen. Folglich würde im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse am Schutz der inneren Sicherheit des Landes und den mit Art. 9 Abs. 1 WaffG verfolgten aussenpolitischen Interessen gegenüber dem privaten Interesse am Weiterbesitz der erworbenen Waffe überwiegen.
8. In seiner Beschwerde gegen diese Entscheidung der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof vom 16. Oktober 2014 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung der Regierung dergestalt abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung stattgegeben werde; in eventu die angefochtene Entscheidung der Regierung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückzuleiten; sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung zu überbinden.
Als Beschwerdegründe werden rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Die angefochtene Entscheidung wird in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerdegründe zur Gänze angefochten.
Die Regierung gehe in ihrer Entscheidung davon aus, dass mangels einer systematischen und kontinuierlichen Sammlertätigkeit und dem Vorliegen lediglich einer Waffe im gegenständlichen Fall nicht von einer Waffensammlung ausgegangen werden könne. Sie lege die Begriffe "Sammeln" und "Sammlertätigkeit" völlig frei und eigenmächtig aus. Es gebe jedoch auch Personen, welche völlig wahllos Dinge sammeln und damit unsystematisch einer Sammlertätigkeit nachgehen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, diese eine Waffe als Sammlung zu führen, was vom Gesetzeswortlaut eindeutig gedeckt sei. Zudem begehre er keine Ausnahmebewilligung für eine künftige Sammlertätigkeit betreffend weitere Waffen, sondern nur für die genannte Waffe.
Zum von der Regierung zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2014/028 sei hinzuweisen, dass dieses derzeit zur Prüfung der Verfassungskonformität beim Staatsgerichtshof anhängig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss kommen konnte, dass es für die Qualifizierung als Waffensammlung einer gewissen Sammlungsstruktur und eines bestimmten Sammlungszieles bedürfe. Die zitierten österreichischen Judikate würden lediglich eine Erweiterung einer Waffenbesitzkarte zum Inhalt haben und seien nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar. Das österreichische Waffengesetz sei zudem gänzlich anders geregelt. Auch der Verweis auf die Europäische Richtlinie 91/477/EWG führe ins Leere, da Liechtenstein diese Richtlinie nicht umgesetzt habe. Insoweit könne für die Auslegung des liechtensteinischen WaffG nicht auf die österreichische Judikatur oder die Europäische Richtlinie zurückgegriffen werden. Somit sei es auch nicht rechtfertigbar, dass gemäss Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeführer objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns liefern müsste. Der Verwaltungsgerichtshof stelle damit Anforderungen, welche vom WaffG nicht gedeckt seien; dies obwohl die Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf verzichtet hätten, einen Bedürfnisnachweis hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes einer Waffe auszugestalten. Der Verwaltungsgerichtshof und die Vorinstanzen würden das WaffG damit strenger anwenden, als vom Gesetzgeber gewollt und beabsichtigt sei.
Die Regierung verkenne auch, dass der Beschwerdeführer die begehrte Ausnahmebewilligung nicht mit einer Sammlertätigkeit begründet habe, sondern auch angab, dass sie als Geschenk des Schwiegervaters vielmehr für ihn einen besonderen, institutionellen Wert habe und damit als sein Hobby diene. Darum handle es sich jedenfalls um einen achtenswerten Grund im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes (StGH 2011/203 vom 15.05.2012). Dieser habe darauf verwiesen, dass nach Art. 9 Abs. 2 WaffG im Einzelfall die Möglichkeit vorgegeben worden sei, den Waffenbesitz bisherigen Eigentümern weiter zu bewilligen, wenn sie den Waffenbesitz unter achtenswerten Gründen anstreben, bisher keine Beanstandungen vorlagen und auch keine Gefahr mit dem weiteren Besitz der Waffen verbunden wäre. Das Vorgehen der Regierung sei nicht haltbar, unverständlich und unverhältnismässig. Es sei nicht erkennbar, welche Gefahr vom Beschwerdeführer, einem "rechtschaffendem Bürger", ausgehen sollte, die rechtfertige, ihm ein persönliches Geschenk in Form einer Waffe wegzunehmen. Die Regierung hänge ihre Entscheidung rein am Begriff der Sammlertätigkeit auf, lege diesen überspitzt formalistisch aus und verweigere die Ausnahmebewilligung ohne Abwägung der gegenseitigen Interessen. Insgesamt sei die zitierte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes und der Regierung nicht haltbar und habe der Beschwerdeführer im Sinne der Vorgaben des Staatsgerichtshofes ausreichend achtenswerte Gründe dafür vorgebracht, seine bisher in seinem Besitz befindliche Waffe weiter zu besitzen. Folglich sei ihm die begehrte Ausnahmebewilligung zu erteilen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Akten der Landespolizei und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Beratung am 19. Dezember 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Art. 59 des Waffengesetzes (WaffG) vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 275, sieht in Abs. 2 vor, dass gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Auf das Verfahren finden gemäss Abs. 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LGBl. 1922 Nr. 24; LVG) Anwendung.
Die Entscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 02. Oktober 2014 zugestellt. Somit ist die am 16. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig und zulässig.
2. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die Regierungsentscheidung und die obigen Ausführungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsbürger mit aufrechter Niederlassungsbewilligung C - mit Waffenerwerbsschein vom 16. September 2004 eine Pistole rechtmässig nach altem Waffenrecht (Waffengesetz vom 03. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48, und Verordnung vom 06. März 1979 zum Waffengesetz, LGBl. 1979 Nr. 33, in der damals gültigen Fassung) erworben hat.
Der Beschwerdeführer hat mit 03. Dezember 2009 ein Gesuch gemäss Art. 10 WaffG um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG für diese Waffe gestellt, das mit Entscheidung der Landespolizei vom 24. Juni 2010, 2010/2284-25, zugestellt am 28. Juni 2010, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Waffe innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung an eine berechtigte Person zu übertragen; andernfalls werde die Waffe durch die Landespolizei sichergestellt.
Diese Entscheidung erwuchs mangels rechtzeitiger Beschwerde an die Regierung in Rechtskraft. Dennoch hat der Beschwerdeführer die Waffe nicht ordnungsgemäss an eine berechtigte Person übertragen und konnte diese auch nicht durch die Landespolizei sichergestellt werden.
Am 25. September 2012 wurde ein neuerlicher Antrag auf Ausnahmebewilligung unter dem Titel des Waffensammelns gem. Art. 9 Abs. 2 WaffG gestellt, der von der Landespolizei ebenso abgewiesen wurde wie in der Folge die Beschwerde an die Regierung durch deren Entscheidung vom 30. September 2014. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde ist nunmehriger Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof.
3. Die für die vorliegende Rechtssache primär relevanten Artikel des WaffG bestimmen dabei Folgendes:
Art. 9 WaffG: Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
Die Regierung kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten:
Die Landespolizei kann Personen nach Abs. 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.
Art. 10 WaffG: Durchführung
Von einem Verbot nach Art. 9 Abs. 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der Landespolizei melden.
Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.
Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie durch die Landespolizei sichergestellt.
Art. 42 WaffG: Ausnahmebewilligungen
Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn: a) achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere:
Die Regierung hat zudem von der Verordnungsermächtigung des WaffG Gebrauch gemacht und die Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV), LGBl. 2009 Nr. 166, erlassen. Diese bestimmt in Art. 12 ein Verbot für Angehörige bestimmter Staaten:
Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten: [...] g) Türkei; [...]
Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Art. 39.
Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
4. Der Staatsgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 15. Mai 2012 zu StGH 2011/203 und vom 02. Juli 2013 zu StGH 2013/009 festgehalten, dass dieses generelle Verbot des Erwerbs, Besitzes, Anbietens, Vermittelns und der Übertragung von Waffen für Angehörige bestimmter Staaten, konkret die Türkei betreffend, des Art. 12 Abs. 1 Bst. g WaffV, der aufgrund der Ermächtigung des Art. 9 Abs. 1 WaffG erlassen wurde, nicht verfassungswidrig sei. Zwar stehe die sich auf dieses Verbot beziehende Übergangsbestimmung des Art. 10 WaffG in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Vertrauensgrundsatz. Dennoch könne der Staatsgerichtshof darin keine Verfassungswidrigkeit erblicken, da die Normen einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich seien, insbesondere deshalb, weil dem Vertrauensgrundsatz durch eine dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechende Übergangsregelung Rechnung getragen werden könne. Daraus folge aber auch, dass der Gesetzgeber dafür zu sorgen habe, dass den Rechtsanwendern im Einzelfall ermöglicht werde, den Waffenbesitz bisherigen Eigentümern, die eine Waffe rechtmässig erworben und klaglos gehalten hätten sowie den weiteren Waffenbesitz unter achtenswerten Gründen anstrebten, zu bewilligen, wenn keine Gefahren damit verbunden seien. Dies könne dadurch erreicht werden, indem die in Art. 9 Abs. 2 WaffG genannten Tatbestände, welche eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermöchten, als beispielhafte Aufzählung aufgefasst würden (StGH 2011/203, Erw. 5.6).
Der Staatsgerichtshof führte mit Urteil vom 04. Februar 2013 zu StGH 2012/110 anlässlich einer Individualbeschwerde weiter aus, dass aus den obigen Erwägungen des Staatsgerichtshofes, wonach die im Rahmen der Normenkontrolle geprüften generell-abstrakten Bestimmungen nicht unverhältnismässig seien, sich aber nicht ableiten lasse, dass eine Prüfung der Verhältnismässigkeit im Lichte der konkreten Umstände anlässlich der Nichterteilung einer gemäss Art. 9 Abs. 2 WaffG beantragten Ausnahmebewilligung sowie eine angemessene Begründung des Prüfungsergebnisses nicht erforderlich seien. Insbesondere könne aus dem Nichtvorliegen eines in Art. 9 Abs. 2 WaffG ausdrücklich genannten Tatbestandes nicht ohne Weiteres auf die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung geschlossen werden. Gegenständlich beinhalte die Prüfung der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Eingriffsinteresse und dem durch den Grundrechtseingriff tangierten privaten Interesse der durch das Waffenverbot betroffenen Person. Konkret sei in dieser Hinsicht zu beurteilen, ob die Einschränkung des vorliegend vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Interesses an der Sammlertätigkeit im Verhältnis zum damit angestrebten Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie den verfolgten aussenpolitischen Interessen zumutbar sei (StGH 2011/203, Erw. 5.7). Das Erfordernis einer ausdrücklichen und die konkreten Umstände angemessen berücksichtigenden Güterabwägung ergebe sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Sammlertätigkeit in Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG namentlich als achtenswerter Grund bezeichnet werde, der - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - grundsätzlich geeignet sei, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen. Da im konkreten Anwendungsfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung erforderlich und insofern auch entscheidungswesentlich sei, hätten die rechtsanwendenden Behörden im Fall der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zumindest kurz zu begründen gehabt, weshalb sich eine Bewilligungsverweigerung als nicht unverhältnismässig erweise bzw. - übertragen auf die vorliegende Konstellation - inwiefern der Waffenbesitz im Lichte der konkreten Umstände als nicht unbedenklich erscheine oder nicht aus achtenswerten Gründen angestrebt werde.
5. In seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die oben zitierte Judikatur des Staatsgerichtshofes. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass die gegenständliche Rechtssache sich von der oben zitierten Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof schon deshalb unterscheidet, weil das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 2 WaffG im Sinne der Übergangsbestimmung des Art. 10 WaffG durch die Landespolizei bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf den "weiteren Besitz" der Waffe und auch nur bedingt auf die oben zitierten Urteile des Staatsgerichtshofes berufen. So zitiert der Beschwerdeführer aus dem Urteil vom 15. Mai 2012 zu StGH 2011/203, dass der Waffenbesitz bisherigen Eigentümern weiter zu bewilligen sei, wenn sie den Waffenbesitz unter achtenswerten Gründen anstrebten, bisher keine Beanstandungen vorlagen und auch keine Gefahr mit dem weiteren Besitz der Waffe verbunden wäre. Es reiche damit jeder achtenswerte Grund aus und sei jedenfalls die Sammlertätigkeit und auch jener Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um ein persönliches Geschenk des Schwiegervaters handle und deshalb einen besonderen, institutionellen Wert für den Beschwerdeführer darstelle.
Damit verkennt der Beschwerdeführer aber, dass es sich hier eben gerade nicht um eine weitere Bewilligung der gegenständlichen Waffe handeln kann, weil eine solche ja bereits rechtskräftig durch die Landespolizei abgelehnt worden ist. Dass der Beschwerdeführer die Waffe nicht einem Berechtigten übertragen und eine Sicherstellung durch die Polizei vereitelt hat, kann ihm aber nicht dadurch zum Vorteil gereichen, dass er sich nun auf deren rechtmässigen und dauerhaften Besitz beruft. Damit ist der gegenständliche Rechtsfall auch nicht mit dem weiter zitierten Fall des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2014/028 vergleichbar, bei dem es sich aufgrund des Verfahrensganges nach wie vor um einen Antrag gemäss Art. 10 WaffG und den rechtmässigen dauerhaften Besitz von Waffen, die nach altem Waffenrecht erworben worden waren, handelte. Vielmehr ist der Antrag des Beschwerdeführers als neuer Antrag nach Art. 9 Abs. 2 WaffG zu werten und es kann folglich nicht von einem Vertrauenschutz im Sinne der Ausführungen des Staatsgerichtshofes ausgegangen werden.
6. Wenn nunmehr aber in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, dass sich Landespolizei und Regierung fälschlicherweise nur mit dem Begriff der Sammeltätigkeit beschäftigten und nicht den besonderen institutionellen Wert als persönliches Geschenk des Schwiegervaters sowie nicht das Hobby des Beschwerdeführers bedachten, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Der Antrag vom 25. September 2012 beinhaltet ausschliesslich die beabsichtigte Sammlertätigkeit des Beschwerdeführers. Ein konkretes Hobby wie beispielsweise die in Art. 9 Abs. 2 WaffG angeführten oder vergleichbaren Hobbies hat der Beschwerdeführer lediglich in den Raum gestellt, aber zu keinem Zeitpunkt inhaltlich näher ausgeführt oder in irgendeiner Form begründet, sodass ein solches Vorbringen keiner Abwägung zugänglich sein kann. Ein persönliches Geschenk in Form einer Waffe und der diesbezügliche Wunsch, eine solche zu besitzen, kann nie ein gewichtiges Argument im Sinne einer Abwägung der öffentlichen Interessen sein, wonach das ausgesprochene Waffenverbot aus Sicherheits- und aussenpolitischen Gründen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 WaffG iVm 12 Abs. 1 WaffV geboten ist. Damit würde zudem der Wille des Gesetzgebers, türkischen Staatsbürgern keine Waffen zu bewilligen, ad absurdum geführt. Zudem ist erneut hervorzuheben, dass das Geschenk zwar nach altem Waffenrecht rechtmässig vom Beschwerdeführer entgegengenommen bzw. erworben worden war, er sich jedoch ohne Erfolg um die Bewilligung nach Art. 10 iVm Art. 9 Abs. 2 WaffG bemüht hat. Folglich kann das damalige Geschenk und dessen persönlicher Wert für den Beschwerdeführer nicht mehr als aufrechtes Argument herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat überdies gegen die Entscheidung der Landespolizei in seiner Beschwerde an die Regierung ausschliesslich seine Sammlertätigkeit geltend gemacht. Folglich hat sich die Regierung auch zu Recht nur mit dem Beschwerdevorbringen und nicht den weiteren im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens lediglich in den Raum gestellten Angaben beschäftigt.
7. Damit reduziert sich aber die Frage vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf, ob dem Beschwerdeführer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 2 WaffG zu erteilen ist, weil für den Beschwerdeführer der achtenswerte Grund einer Sammlertätigkeit gemäss Art. 42 Bst. a Ziff. 4 WaffG geltend gemacht werden kann. Wenn der Beschwerdeführer aber nun angibt, dass er lediglich diese eine Waffe, die sich gemäss rechtskräftiger Entscheidung der Landespolizei längst nicht mehr in seinem Besitz befinden sollte, "sammeln" möchte, schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung der Landespolizei wie auch der Regierung an, dass es sich dabei um keine Sammlertätigkeit und somit keinen achtenswerten Grund handelt.
Zur somit zu beurteilenden Rechtsfrage des Bedeutungsinhaltes einer "Sammlertätigkeit von Waffen" hält der Verwaltungsgerichtshof einleitend fest, dass der Wahrung der öffentlichen Sicherheit gemäss der ständigen Judikatur der Höchstgerichte im Allgemeinen grosses Gewicht zukommt (vgl. ua Erkenntnisse des Staatsgerichtshofes vom 02. Juli 2013, StGH 2013/9, vom 15. Mai 2012, StGH 2011/203, vom 27.03.2007, StGH 2006/101, und vom 14. Dezember 1999, StGH 1999/11; alle im Internet abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Da bei missbräuchlicher Verwendung gerade von Waffen eine hohe Gefahr ausgehen kann, sieht das WaffG ein generelles Waffenverbot vor und bedarf bereits derjenige, der eine Waffe erwerben will, gemäss Art. 12 WaffG eines Waffenerwerbsscheines. Dieser ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils (Art. 14 WaffG), wobei das Gesetz hier auch den Sammelzweck als Erwerbsgrund anerkennt. Von der Landespolizei und auch der Regierung wurde dabei richtig ausgeführt, dass sich weder im WaffG selbst noch in den Gesetzesmaterialien eine Definition dieser "Sammlertätigkeit" findet.
Bereits der in Art. 1 Abs. 1 WaffG normierte Zweck des Gesetzes, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen, und der dahinter stehende Gedanke, die öffentliche Sicherheit zu wahren, sprechen dafür, dass an den Begriff der "Sammlertätigkeit" im Sinne des Gesetzes strenge Anforderungen geknüpft werden und nicht jedes blosse Ansammeln von Waffen darunter zu verstehen ist. Die Regierung begründet dabei zurecht, dass der vom WaffG verwendete Begriff der "Sammlertätigkeit" auch deshalb restriktiv auszulegen ist, weil er als achtenswerter Grund in Art. 42 WaffG angeführt wird.
Das WaffG orientiert sich gemäss den Gesetzesmaterialien grundsätzlich am schweizerischen Waffenrecht, ohne jedoch gewisse Eigenheiten des Schweizer Waffenrechtes wie beispielsweise das militärische Milizsystem übernommen zu haben. Es hat gleichzeitig den in Liechtenstein teils höheren Regulierungsstandard beibehalten (BuA 2008/81, S 12f). Auch im Schweizer Waffengesetz (SR 514.54) findet sich in Art. 28b der Begriff der "Sammlertätigkeit", der jedoch wie Art. 42 Bst. a Z 4 WaffG ohne Legaldefinition bleibt. Diesbezüglich kann mangels Judikatur der Schweizerischen Höchstgerichte auch nicht auf deren Definition der Sammlertätigkeit zurückgegriffen werden. Im Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Februar 2005, 2A.546/2004, wurde jedoch einem Beschwerdeführer eine Sammlertätigkeit als Waffensammler in Hinblick auf seine 304 Waffen zugesprochen (vgl. weiter dessen Urteil vom 30. April 2009, 2C_797/2008). Die Landespolizei zitiert zudem zurecht einschlägige Literatur, die für die Qualifikation als Waffensammlung eine Sammlungsstruktur oder ein bestimmtes Sammlungsziel erforderlich macht und jedenfalls ein wahlloses Ansammeln von zeitgemässen Gebrauchswaffen davon ausnimmt.
8. Auch das österreichische Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 161/2013, kennt in seinem § 23 Abs. 2 den Begriff des Sammelns von Schusswaffen, das nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht kommt, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und ausserdem nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Schusswaffen vorgesorgt hat. Es mangelt jedoch ebenfalls an einer Legaldefinition.
Gemäss ständiger Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes muss ein Antragsteller die Zielrichtung seiner Sammlung und sein Sammlerinteresse begründen, wie beispielsweise das Betreiben von waffentechnischen oder wissenschaftlichen Studien oder einer grösseren kulturhistorischen wertvollen Waffensammlung. Die Waffensammlung muss von einem sachlich begründeten Zweck umfasst sein (Erkenntnisse vom 21. September 2000, GZ. 99/20/0558 und 11. Dezember 1997, GZ. 96/20/0170). Eine Sammlung besitzt demgemäss jedenfalls einen systematischen Zusammenhang, ein Sammlungsziel und muss von einem sachlich begründeten Zweck umfasst sein (vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2000, GZ. 98/20/0562).
In Deutschland wird letztlich als zentraler Begriff im Waffenrecht (Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, BGBl. I S. 3970, 4592; idF vom 7. August 2013, BGBl. I S. 3154) das "Bedürfnis" in § 8 dt. WaffG genannt, also der Nachweis, weshalb man eine Waffe braucht, wobei konkret das Schutzbedürfnis und auch weitere Bedürfnisse, wie insbesondere Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke vorliegen können. Hierfür sind jeweils die speziellen Bedürfnisse glaubhaft zu machen, was aufgrund des gleichzeitig hohen Schutzzweckes des Waffengesetzes gerade im Bereich der Sammlertätigkeit eine hohe Sachkunde erfordert (vgl. insbesondere den umfassenden Fragenkatalog gem. § 7 dt. WaffG des deutschen Bundesverwaltungsamtes, einer selbstständigen Bundesoberbehörde des Bundesministeriums des Innern; abrufbar unter: www.bva.bund.de). Dieses Sammelziel ist in weiterer Folge bindend. Eine blosse "Ansammlung" oder Anhäufung an Waffen kann dem Sammlungsziel nicht entsprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht dabei nicht, dass gemäss den Gesetzesmaterialien zum WaffG (BuA 2008/81, S 47) darauf verzichtet wurde, einen Bedürfnisnachweis hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes einer Waffe auszugestalten. Ein solcher wäre beispielsweise für eine Waffentragbewilligung gemäss Art. 38 WaffG erforderlich, der zusätzlich verlangt, dass vorgängig eine Prüfung über die Handhabung der Feuerwaffe und über Kenntnisse der rechtlichen Voraussetzungen für den Waffengebrauch abgelegt wird (BuA 2008/81, S 67f.). Dennoch zeigt sich im Sinne der obigen Ausführungen, dass an eine Sammlertätigkeit von Waffen zur Wahrung des öffentlichen Interesses andere Kriterien anzusetzen sind, als bei Gegenständen, von denen naturgemäss keine Gefahr ausgeht.
9. Die obigen Ausführungen zeigen auch, dass die Regierung zu Recht angenommen hat, dass dem Beschwerdeführer, der den Rechtfertigungsgrund des Sammelns von Waffen glaubhaft zu machen hat, nicht gelungen ist, objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu liefern. Das Halten einer einzigen Waffe kann jedenfalls nicht als Sammlertätigkeit angesehen werden. Somit kann den Argumenten in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach die Regierung die Begriffe "Sammeln" und "Sammlertätigkeit" völlig frei und eigenmächtig auslege, weil es Personen gebe, welche völlig wahllos Dinge sammeln und damit unsystematisch einer Sammlertätigkeit nachgehen würden. Auch muss dieses Interesse der Haltung einer einzigen gängigen Waffe, mag sie auch Geschenk des Schwiegervaters gewesen sein, in einer Abwägung gegen die legitimen Interessen der öffentlichen Sicherheit, den Schutz der inneren Sicherheit des Landes sowie den verfolgten aussenpolitischen Interessen jedenfalls zurücktreten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Regierung in ihrer Entscheidung vom 30. September 2014 sehr wohl eine solche Abwägung der Interessen vorgenommen.
Dem Beschwerdeführer ist dabei zusammenfassend nicht gelungen, einen achtenswerten Grund darzulegen, wonach ihm eine Ausnahmebewilligung nach Art. 9 Abs. 2 WaffG erteilt werden könnte.
Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegenden Falls beträgt der Streitwert über CHF 15'000.00 (§ 4 Ingress und Ziff. 17 lit. b der Honorarrichtlinie). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00, sohin insgesamt CHF 212.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014