VGH 2014/105
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9490 Vaduz
vertreten durch:
B Rechtsanwalt
9490 Vaduz
wegen: Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21.10.2014 zu LNR 2014-1367 BNR 2014/1343 REG 2543
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 05.11.2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21.10.2014 zu LNR 2014-1367 BNR 2014/1343 REG 2543 wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer, geboren am *** und Staatsangehöriger von Tunesien, erhielt im August 2011 ein Einreisevisum für Liechtenstein zur Eheschliessung. Am 23. Dezember 2011 heiratete er beim Standesamt eine liechtensteinische Staatsangehörige, ***, und erhielt am selben Tag im Rahmen des Familiennachzuges zur Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2016. Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder.
Das Landgericht unterrichtete das Ausländer- und Passamt (APA) mit Schreiben vom 10. Juli 2013, 05 EG.2013.61 ON 3, dass ein zivilrechtliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer wegen Ehescheidung eingeleitet worden sei.
Am 09. und 16. August 2013 fand durch das APA eine Anhörung der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens und der getrennten Wohnsitznahme des Beschwerdeführers statt. Diese gab an, sie glaube, ihr Ehemann habe sie benutzt, um nach Europa zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Ehe verändert und ihr untersagt, mit Freunden Privates zu besprechen sowie ihren Freundeskreis und die europäische Kultur kritisiert, weshalb es bereits im November 2012 zu einer ersten Trennung gekommen sei. Im Dezember 2012 sei er wieder eingezogen und habe sich um sie gekümmert, weil sie durch einen Unfall eine gebrochene Hand gehabt habe. Die Situation habe sich damals kurzfristig verbessert. Schliesslich habe er sie aber einzuschüchtern und zu bedrohen begonnen und auch die begonnene Paartherapie abgebrochen. Ihr Ehemann habe ihr dann mitgeteilt, dass er eine Wohnung gefunden habe und sei am 25. Juni 2013 ausgezogen.
Am 22. August 2013 fand diesbezüglich die Anhörung des Beschwerdeführers vor dem APA statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei aus der gemeinschaftlichen Wohnung "geworfen" worden, weil er einen Erbpflichtteilverzichtsvertrag nicht unterschrieben habe. Zwei Nächte habe er am Bahnhof geschlafen, bevor er ins Familien- und Väterhaus gegangen sei. Seine vegane Ehefrau habe ihm verboten, Fleisch zu essen. Zudem sei er von dieser zwei Mal mit Händen und Füssen geschlagen worden, weil er tierische Produkte gegessen habe. Ihm sei auch verboten worden, arabische Bücher zu lesen. Er habe ein ärztliches Zeugnis über die blauen Flecken von den Schlägen. Er habe keine polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Der Spitalsaufenthalt im Mai 2013 sei aufgrund des Stresses, des Schlagens und der Tatsache gewesen, dass er in der Waschküche und im Keller habe leben müssen, wenn Besuch kam.
2. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu 05 EG.2013.61 ON 10 vom 26. August 2013 zog der Beschwerdeführer den gemeinsamen Antrag auf Ehescheidung zurück, worauf dessen Ehegattin eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe in eventu auf Ehescheidung wegen Unzumutbarkeit eingereicht hat.
3. Mit Entscheidung vom 04. November 2013, APA-E-Nr. 003, hat das APA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und den Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Dieser habe das Fürstentum Liechtenstein binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurden die Kosten für das Verwaltungsbot in Höhe von CHF 300.-- auferlegt.
Diese Entscheidung wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2011 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner liechtensteinischen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 22. Dezember 2016 erhalten. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG) könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Durch die getrennte Wohnsitznahme der Eheleute bzw. die Einleitung des Scheidungsverfahrens nach ca. 1 ½ Ehejahren sei die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme, nicht mehr erfüllt. Ein Familienangehöriger mit Drittstaatsangehörigkeit behalte nur dann sein Aufenthaltsrecht, wenn er im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a PFZG oder die Voraussetzungen nach Art. 22 PFZG erfülle und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein, oder es zur Vermeidung besonderer Härte erforderlich sei.
Aus den beigebrachten Unterlagen und dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 01. März 2012 in einem 100% Arbeitsverhältnis befinde, so dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit im Inland erfülle. Zwischen Eheschliessung und Einleitung des Ehescheidungsverfahrens seien jedoch nur etwas mehr als 1 ½ Jahre und nicht die erforderlichen mindestens 3 Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Anhörung jedoch vorgebracht, dass er von seiner Ehefrau zweimal geschlagen worden sei. Er habe in der Waschküche und im Keller leben müssen, wenn Besuch gekommen sei. Deshalb habe er auch ins Spital gemusst. Er hätte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen können, wenn er gewollt hätte. Mit diesem Vorbringen berufe er sich auf einen Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG, wonach eine Person ihre Aufenthaltsberechtigung behalten könne, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere weil dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne.
Hinsichtlich ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG existiere in Liechtenstein keine einschlägige Rechtsprechung. Art. 47 Abs. 2 Bst. a und c seien inhaltlich vergleichbar mit Art. 50 Abs. 1 und 2 des schweizerischen Ausländergesetzes (AuG-CH), wonach der Anspruch eines Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter bestehe, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden habe und eine erfolgreiche Integration bestehe oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Solche wichtige persönliche Gründe könnten vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden sei (…). Aus diesem Grund könne hinsichtlich des Vorliegens von ehelicher Gewalt auch auf die schweizerische Rechtsprechung abgestellt werden. Als häusliche bzw. eheliche Gewalt sei die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Zuge eines eskalierenden Streites zu verstehen (mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2 f).
Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssten vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerhaftes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren könne einen – für die Annahme eines Härtefalles – relevanten Grad erreichen. Dies wäre der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (mit Verweis auf BGE 138 II 229 S. 223 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Eine anhaltende, erniedrigende Behandlung, müsse derart schwerwiegend sein, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalte und in einer ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharre (mit Verweis auf BGE 138 II 229 S. 224 E. 3.2.2). Nach schweizerischer Rechtsprechung liege keine eheliche Gewalt vor bzw. fehle eine gewisse Konstanz bzw. Intensität, wenn eine Person durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt werde und mehrere Kratzspuren im Gesicht habe (Verweise auf Urteil des Bundesgerichts 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Ebenfalls kein Härtefall im Sinne von ehelicher Gewalt liege vor, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weise, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleide (mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 4.2 und 5.2). Weiters treffe eine ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts zum Vorliegen von ehelicher Gewalt eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Verweise auf BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.2.2 f.). Sie müsse die eheliche Gewalt bzw. häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte; psychiatrische Gutachten; Polizeiberichte; Berichte/Einschätzungen von Fachstellen; glaubwürdige Zeugenaussagen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen würden nicht genügen; werde häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müsse vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 232).
Generell hätten sich die Eheleute in den jeweiligen Anhörungen gegenseitig vorgeworfen, vom anderen bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von seiner Ehefrau zweimal geschlagen worden zu sein. Aufgrund der Schläge habe der Beschwerdeführer blaue Flecken davongetragen und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Der Beschwerdeführer wolle das ärztliche Zeugnis zum Schutze seiner Ehefrau jedoch nicht vorlegen. Auch hielt das APA fest, dass hinsichtlich der Schläge anzumerken sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis kurz vor dem Spitalaufenthalt aufgrund der gebrochenen Hand eingeschränkt gewesen sei und Schmerzen gehabt habe, sodass die Annahme von Schlägen durch die Hand nicht sehr glaubhaft sei. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller geschilderten einzelnen Vorfälle sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer ein Opfer ehelicher Gewalt, also Opfer einer systematischen Misshandlung mit einer gewissen Konstanz bzw. Intensität, welche das Ziel habe, Macht und Kontrolle auszuüben, sei. Dieses nicht genügende Glaubhaftmachen resultiere daher, dass es seitens des Beschwerdeführers in jeglicher Hinsicht – sowohl bezüglich der Schläge, des Lebens in der Waschküche und im Keller als auch des Rauswurfes aus der gemeinsamen Wohnung – und trotz Nachfragens bei allgemeinen Aussagen geblieben sei, keine Nachweise und keine konkreten Aussagen vorgebracht worden seien und der Beschwerdeführer seiner – im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung – weitreichenden Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen sei, sodass im gegenständlichen Fall auch bei einer Gesamtbetrachtung von keinem Härtefall im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG auszugehen sei.
Hinsichtlich der Integration in Liechtenstein, des sozialen und kulturellen Umfeldes sowie der Wiedereingliederungschancen in *** hielt das APA fest, dass der Beschwerdeführer im Alter von 24 Jahren nach Liechtenstein gekommen sei, hier seit etwas über 1 ½ Jahren einer Arbeit als Hilfsarbeiter nachgehe, der deutschen Sprache mächtig sei, er Arbeitskollegen und Bekannte in Liechtenstein habe, keinem Verein angehöre und er ein Abonnement in einem Fitnessstudio habe. Einen Grossteil seines Lebens, insbesondere die Schulzeit und die kulturell prägenden Jugendjahre, habe der Beschwerdeführer in Tunesien verbracht, wo er aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Ausbildung als Bäcker und Bademeister auch eine Anstellung finden könne. Widersprüchlich habe er einmal angegeben, seit er in Liechtenstein lebe, nicht mehr in Tunesien gewesen zu sein, dann wiederum habe er angeführt, dass er, immer wenn er seine Familie in Tunesien besuche, diese in einer anderen Stadt treffen würde, weil Salafisten in Tunesien nicht wollten, dass Tunesier im Ausland arbeiten. In Tunesien würden Bekannte, Geschwister und die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu letzteren bestehe weiterhin Kontakt. Daher erscheine in sozialer Hinsicht – mit Hinblick auf die erst kurze Zeit, welche der Beschwerdeführer nicht mehr in Tunesien gewohnt habe – trotz einer angedeuteten Verfolgung in Tunesien, eine Wiedereingliederung in Tunesien nicht problematisch. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 24. Lebensjahr in Tunesien gelebt habe und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei. Daher erscheine eine Rückverlegung des Lebensmittelpunktes und eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar.
Alles in allem sei zusammengefasst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung aller Umstände – namentlich dass sich der Beschwerdeführer seit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung bisher etwas über 1 ½ Jahre in Liechtenstein aufgehalten habe, die Ehe des Beschwerdeführers weniger als 3 Jahre gedauert habe, kein Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG vorliege, eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar erscheine, da der Beschwerdeführer sich nur eine kürzere Zeit in Liechtenstein aufgehalten habe, er zu Liechtenstein keine enge Beziehung geknüpft habe und eine erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstelle – die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 47 Abs. 3 PFZG zu widerrufen sei. Die Ausreisefrist von 60 Tagen sei folglich angemessen.
4. Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er Beschwerde erheben wolle, weshalb er den Antrag stelle, dass die Regierung ihm vollumfänglich Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gewähren und sein Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer bestellt werden möge. Es wurde weiters beantragt, mit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens zu 5 EG.2013.61, in eventu wenigstens vier Wochen ab Einreichung des Antrags auf Verfahrenshilfe, zuzuwarten, weil erst dann mit dem schriftlichen Urteil betreffend die Ehescheidung und der Entscheidung über den einstweiligen Unterhalt zu rechnen sei.
In Bezug auf die Bedürftigkeit wurde auf das beigeschlossene Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers verwiesen. Es sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer auch noch das Ehescheidungsverfahren beim Landgericht zu finanzieren habe, welches seine Ehegattin eingeleitet habe (Klage auf Unzumutbarkeit und Ungültigkeit der Ehe). Zum Ehescheidungsverfahren habe am 19. November 2013 die Verhandlung in erster Instanz stattgefunden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe einen einstweiligen monatlichen Unterhalt von CHF 1‘250.-- beantragt, weshalb der Streitwert CHF 18‘000.-- betragen habe. Sollte der Beschwerdeführer diesen Unterhalt von seinem spärlichen Erwerbseinkommen bezahlen müssen, so sei seine sowieso angespannte finanzielle Situation noch dramatischer.
Das noch anzustrengende Beschwerdeverfahren (Beschwerde an die Regierung gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 04. November 2013) sei zudem weder mutwillig noch aussichtslos: Das Verfahren sei nicht aussichtslos, weil der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren Arztzeugnisse vorlegen werde, welche beweisen würden, dass er von seiner Ehefrau geschlagen worden sei. Ebenfalls werde er Beweise vorlegen, die zeigen würden, dass er oftmals im Keller schlafen habe müssen und seine Ehefrau ihn schlecht behandelt und psychisch fertig gemacht habe, weil sie stets gedroht habe, sie werfe ihn aus der Wohnung, dann müsse er zurück nach Ägypten. Dies sei auch der Grund, warum er ausziehen musste. Der Beschwerdeführer liebe aber seine Frau noch immer und wolle eine gemeinsame Therapie mit ihr versuchen.
Als mutwillig sei die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (Art. 43 LVG i.V.m. Art. 63 ZPO). Dies sei hier keinesfalls der Fall. Der Beschwerdeführer habe sich in Liechtenstein integriert, spreche mittlerweile sehr gut die deutsche Sprache, habe einen Hilfsarbeiter-Job und sich eine Existenz aufgebaut. Des Weiteren wolle zwar seine Ehefrau die Scheidung – das Scheidungsverfahren zu 5 EG.2013.61 beim Landgericht betreffend die Klage auf Unzumutbarkeit und Ungültigkeit der Ehe sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer wolle jedoch versuchen, mit seiner Ehefrau wieder zusammenzukommen, weil er diese noch liebe und eine Scheidung aufgrund seiner Erziehung und Haltung nicht in Frage komme, nur weil die Beziehung eine Krise durchlaufe.
5. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm am selben Tag das Ehescheidungsurteil der ersten Instanz zugestellt worden sei. Die Klage der Ehefrau auf Scheidung der Ehe aufgrund Ungültigkeit und/oder Unzumutbarkeit sei abgewiesen worden.
Der Antrag, ihr einstweilen einen Unterhalt von CHF 1'250.-- zu bezahlen, sei ebenfalls abgewiesen und sie sei verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Dieses Urteil sei nicht rechtskräftig. Es werde deshalb ersucht, mit der Entscheidung weiter zuzuwarten.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Ehescheidungsurteil der ersten Instanz nicht rechtskräftig sei, da die Ehefrau rechtzeitig Berufung eingereicht habe.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass am 12. Juni 2014 eine Berufungsverhandlung stattfinden sollen hätte. Der Vorsitzende des Obergerichts habe dem Beschwerdeführer nunmehr jedoch mitgeteilt, dass die Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit verschoben worden sei, weil sich die Staatsanwaltschaft überlege, auf Ungültigkeit der Ehe zu klagen.
6. Die Regierung wies diesen Antrag mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Art. 52 PFZG besage, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen sei, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Nach Art. 47 Abs. 3 iVm Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c PFZG behalte ein Familienangehöriger mit Drittstaatsangehörigkeit sein Aufenthaltsrecht, wenn er im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a PFZG oder des Art. 22 PFZG erfüllt seien und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere weil dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Für den Beschwerdeführer habe ein solcher Grund besonderer Härte nicht festgestellt werden können, weil Konstanz bzw. Intensität der physischen bzw. psychischen Zwangsausübung und deren Auswirkungen auf ihn nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden konnten. Dass dieser zwei Mal geschlagen worden sei und blaue Flecken davongetragen sowie sich in ärztliche Behandlung begeben habe, sei durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Einen überprüfbaren Nachweis habe dieser bisher nicht vorgelegt, obwohl dieser laut den Angaben des Beschwerdeführers vor dem APA wie auch gemäss den Ausführungen in der Beschwerde vorhanden wäre. Den Beschwerdeführer treffe jedoch eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Zusammengefasst sei nach Ansicht der Regierung ein Beschwerdeverfahren als aussichtslos einzustufen, weil zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens lediglich etwas mehr als 1 1/2 Jahre vergangen seien und kein besonderer Härtefall vorliege. Deshalb sei die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren. Auf die weiteren Voraussetzung sei somit nicht näher einzugehen.
7. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 23. Oktober 2014, erhob der Beschwerdeführer am 05. November 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt in seiner Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof wolle dieser Folge geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung aufheben und dahingehend entscheiden, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe ab Antragstellung bei der Regierung gewährt werde. Weiters solle die Rechtsanwaltskammer informiert werden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt vertreten werde. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof die Sache nicht abschliessend beurteilen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligen könne, wolle dieser der Beschwerde dahingehend Folge geben, als dass die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung und Verhandlung an die Regierung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zurückverwiesen werde.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Dezember 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Mit Schreiben vom 05. November 2014 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Entscheidung der Regierung vom 21. Oktober 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die sich nicht auf eine inhaltliche Entscheidung der Regierung, sondern auf deren abweisende Entscheidung den bei ihr eingebrachten Verfahrenshilfeantrag betreffend bezieht. Er machte diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass er bedürftig und nicht rechtskundig sei. Eine Abweisung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit durch die Regierung sei unrichtig, weil er zum Nachweis für die häusliche Gewalt dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr ein Arztzeugnis vorlege.
Der Beschwerdeführer stellte keinen Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof.
Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Beschwerde an die Regierung war ebenfalls damit begründet, dass der Beschwerdeführer bedürftig sei, wobei erbeten wurde, die Entscheidung im Ehescheidungsverfahren bzw. betreffend den einstweiligen Unterhalt abzuwarten, da diese präjudiziell für den Verfahrenshilfeantrag sei und sich bei Unterhaltszahlungen seine finanzielle Situation massiv verschlechtern würde. Das Verfahren sei zudem weder aussichtlos noch mutwillig, weil der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Arztzeugnisse vorlegen werde, die beweisen würden, dass er von seiner Frau geschlagen worden sei. Er wolle zudem mit dieser eine Therapie beginnen und die Ehe aufrecht erhalten.
2. Das Recht der Verfahrenshilfe (oder wie es das LVG noch nennt: das Armenrecht) im verwaltungsrechtlichen Verfahren ist in Art. 43 LVG enthalten. Danach finden auf das Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung (Art. 43 Abs. 1 LVG). Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO). Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinksi, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny 2 II/1, § 63 ZPO, Rz. 20; vgl. auch Urteil des StGH vom 14.05.2913 zu 2012/190). Im Verwaltungsverfahren wie dem gegenständlichen entscheidet der prozessleitende Beamte nach freiem Ermessen, ob einem Beteiligten das Armenrecht ganz oder teilweise zu bewilligen ist (Art. 43 Abs. 3 LVG). Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jedoch nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1 auf www.gerichtsentscheidungen.li; VGH 2012/028 Erw. 7. auf www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Hrsg., Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
Die Regierung hat in der nun angefochtenen Entscheidung lediglich die Frage der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens behandelt und eine solche festgestellt, weshalb sie die anderen Voraussetzungen für eine allfällige Bewilligung nicht weiter geprüft hat.
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Band/1. Teilband, 2. Aufl., Wien 2002, Rz. 20). Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, Kommentar zu § 63 ZPO, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfordert (StGH vom 01.09.2014, 2013/171, derzeit noch nicht öffentlich abrufbar).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
In Frage gestellt ist dabei lediglich, ob und in wie weit der Beschwerdeführer tatsächlich häuslicher Gewalt unterlag und ob somit für ihn der Ausnahmetatbestand des Art. 47 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348) anwendbar ist, wonach ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht zukommen würde.
Der Beschwerdeführer führt hierzu im Antrag an die Regierung an, dass er Beweismittel für eine solche häusliche Gewalt vorlegen könne. Dem Verwaltungsgerichtshof legt er nunmehr auch erstmals einen Austrittsbericht des liechtensteinischen Landesspitals vor, wonach er vom 27. bis 29. Mai 2013 hospitalisiert gewesen sei. Als Diagnose wurde psychosoziale Dekompensation mit/bei chronischem Ehekonflikt und starker psychischer Belastungssituation sowie eine Jochbeinprellung rechts angeführt. Zu seiner Frau bestünden seit längerem Beziehungsprobleme, welche auch militant geführt worden seien, insbesondere anamnestisch von Seiten der Frau. Diese habe in der Früh des Aufnahmetages einmal mit dem Handrücken zugeschlagen. Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt keine Hämatome oder Prellmarken am Körper aufgewiesen. Es sei kein Anwalt eingeschaltet worden, weil sich die Parteien entschieden hätten, sich nochmals friedlich zu treffen und zu versuchen, eine Trennung friedlich durchzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich der Regierung an, wenn diese festhält, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Härtefall gemäss Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG vorliegt, weil sein Vorbringen nicht die notwendige Intensität und Dauer sowie keine systematische Misshandlung aufweist, weshalb auf Aussichtlosigkeit des Rechtsmittelverfahrens zu erkennen sei.
4. Wann eine besondere Härte vorliege, erörterte der Gesetzgeber in den Materialien nicht näher (siehe insbesondere Bericht und Antrag Nr. 55/2009). Der Gesetzgeber orientierte sich jedoch seit jeher und auch bei Erlass des Personenfreizügigkeitsgesetzes an schweizerischen Bestimmungen, sodass zur Interpretation liechtensteinischer Bestimmungen auch auf Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz Bedacht genommen werden kann (vgl. hierzu auch VGH 2012/75 vom 11.10.2012, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Das APA verweist in seiner Entscheidung mangels Legaldefinition und Judikatur in Liechtenstein zu Recht auf die zahlreiche schweizerische Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG (schweizerisches Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer), wie oben im Verfahrensgang festgehalten worden ist (alle Entscheidungen abrufbar unter: www.bger.ch).
Zusammenfassend müsste demnach aber der Beschwerdeführer ein Opfer ehelicher Gewalt, also Opfer einer systematischen Misshandlung mit einer gewissen Konstanz bzw. Intensität, welche das Ziel hat, Macht und Kontrolle auszuüben, gewesen sein, um sich auf Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG beziehen zu können. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. zudem Art. 31 VZAE); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom APA vorgehalten, dass er solche Gründe nicht genügend glaubhaft machen konnte. Er habe zwar angegeben, zwei Mal geschlagen worden zu sein. Für ein Leben in der Waschküche und im Keller wie auch einen "Rauswurf" aus der gemeinsamen Wohnung habe er jedoch keine Nachweise erbringen können und sei trotz Nachfragens bei allgemeinen Aussagen geblieben. Damit habe er aber im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommen können, sodass im gegenständlichen Fall auch bei einer Gesamtbetrachtung von keinem Härtefall im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG auszugehen sei.
An dieser Einschätzung vermag auch die nunmehrige Bestätigung des Krankenhausaufenthaltes nichts zu ändern. Nach dem Krankenhaus ist der Beschwerdeführer vielmehr wieder in die gemeinsame Ehewohnung zurückgekehrt, weil er an der Ehe festhalten wolle. Im Scheidungsverfahren hat zudem auch die Ehegattin des Beschwerdeführers ärztliche Unterlagen über psychische und physische Probleme vorgelegt, die sie aufgrund der Ehe und des Verhaltens des Beschwerdeführers habe. Auch in den Befragungen kam durchaus zu Tage, dass das Verhalten ein gegenseitiges gewesen sein muss. Zudem hat wiederholt eine Versöhnung stattgefunden und ist der Beschwerdeführer, nachdem er bereits ausgezogen war, wieder zur Ehegattin zurückgekehrt. Auch im Krankenhaus im Jahr 2013 und in seinem Verfahrenshilfeantrag gab er an, er wolle unbedingt seine Ehe aufrecht erhalten und auch eine Therapie besuchen, er liebe seine Frau und wünsche keine Scheidung, weshalb er nach Entlassung zur Frau zurückgekehrt ist.
Dies passt aber einerseits nicht in das Bild, das gleichzeitig darzustellen versucht wird, indem der Beschwerdeführer Opfer von andauernder intensiver Gewalt in der Ehe wurde. Eine anhaltende, erniedrigende Behandlung müsste zudem derart schwerwiegend sein, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalte und in einer ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharre. Der Beschwerdeführer zieht aber eigens seinen Scheidungsantrag zurück und betont laufend, verheiratet bleiben und zur Ehegattin zurückkehren zu wollen. Er streitet dabei vehement ab, dass er diesen Schritt aus Gründen des Aufenthaltsrechtes getätigt hat. Alleine damit kann er sich aber nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen, wonach ihm "aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet" werden kann.
Im vorgelegten Arztbericht steht zudem eindeutig, dass der Beschwerdeführer zwar am Jochbein einen offensichtlichen Schlag erfahren hat, aber am Körper keinerlei Hämatome oder Prellmarken aufwies, was ebenfalls zumindest gegen wiederholte körperliche Misshandlungen spricht. Er gibt dazu aber auch selbst an, lediglich zwei Mal geschlagen worden zu sein. Seine um 30 Jahre ältere Ehefrau war überdies längere Zeit aufgrund eines Sturzes an der Hand mit verzögerter Heilung verletzt, weshalb die angebliche körperliche Gewaltausübung gegen den Beschwerdeführer durch das APA zu Recht in Frage gestellt worden ist. Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof keinesfalls, dass es zu den einen oder anderen Ausschreitungen und Handgreiflichkeiten unter den Ehepartnern gekommen sein mag. Eine solche wird auch durch die nunmehrige Vorlage des Krankenhausberichtes durchaus glaubwürdig dargelegt. Der Druck scheint aber durchaus gemäss Aktenlage gegenseitig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer ist deshalb auch zu einem früheren Zeitpunkt bereits freiwillig ausgezogen. Der Umstand, ob er beim letzten Mal ebenfalls freiwillig auszog, ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht geklärt, kann aber auch nicht ausschlaggebend für eine andere Entscheidung sein.
5. Zusammenfassend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Wortlaut des Gesetzes von einer "besonderen Härte" spricht, weshalb von einem Entzug der Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden kann. Eine besondere Härte im Falle des Entzuges kann aber im Hinblick auf das Alter und die Ausbildung des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass er den Grossteil seines Lebens in Tunesien verbracht und dort Eltern und weitere Verwandte hat, mit diesen auch Kontakt pflegt, sich mit diesen in Tunesien getroffen hat und nur vergleichsweise kurze Zeit in Liechtenstein war, nicht erkannt werden. Das Gesetz spricht weiter davon, dass ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könnte. Wenn der Beschwerdeführer aber wiederholt freiwillig zu seiner Gattin zurückkehrt, die Ehe aufrecht erhalten will und angibt, seine um 30 Jahre ältere Frau nach wie vor zu lieben, sowie nicht annähernd die in der schweizerischen Judikatur geforderten Nachweise einer intensiven und konstanten entsprechenden Misshandlung durch seine Ehegattin erbringen kann, so ist für den Beschwerdeführer kein Härtefall im Sinne des Gesetzes anzunehmen. Da auch bei Wahrunterstellung seiner Angaben - den zweimaligen Schlägen, verbalen Auseinandersetzungen, der Aufforderung, im Keller oder Waschraum zu schlafen, wenn Besuch da ist, sowie aus der Wohnung auszuziehen - diese nicht die erforderlichen Intensität von Gewalt erreichen, die für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG notwendig sind, war der Entscheidung der Regierung, die Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit nicht zu gewähren, nicht entgegenzutreten.
6. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, dass die Regierung gemäss dem Offizialmaxime die materielle Wahrheit zu erforschen habe, weshalb sie dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung auftragen müssen hätte, die eingereichten Unterlagen nachzubessern, wenn sie diese als entscheidungsrelevant erachtete. Der Beschwerdeführer stellt wiederholt Beweismittel in den Raum, die er jedoch zurückhält. Damit kann er aber sein Verfahren nicht aussichtsreich machen, vielmehr ist ihm vorzuhalten, dass er damit schon vor dem APA nicht seiner Mitwirkungspflicht nachkam. So bestimmt Art. 57 PFZG, dass hinsichtlich der Pflichten die Art. 64 - 66 AuG (Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer, LGBl. 2008 Nr. 311) gelten. Art. 65 AuG verpflichtet damit den Beschwerdeführer, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen. Wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer jedoch vor dem APA angibt, er wolle dies nicht vorlegen und gegenüber der Regierung erneut lediglich festhält, er hätte Beweismittel, die er aber erst im Beschwerdeverfahren vorlegen werde, so kann er seine Pflichtverletzung nicht in weiterer Folge als Verfahrensfehler der Regierung geltend machen. Zudem könnten aber selbst Beweismittel hierzu nicht bewirken, dass ein für den Beschwerdeführer exzeptioneller Fall einer besonderen Härte vorliegen könnte.
Deshalb hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Regierung zu Recht auf die mangelnde Mitwirkung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers verweist, wenn dieser vor dem APA zwar angibt, über Beweismittel zu verfügen, diese jedoch nicht vorlegen will. Dies insbesondere im Lichte dessen, dass ihm das APA klar die rechtlichen Auswirkungen erklärt hat. Auch im Zuge des durch seinen Rechtsanwalt verfassten Verfahrenshilfeantrages an die Regierung legt er keine Beweismittel vor, um seinem Antrag allenfalls zum Erfolg zu verhelfen und dem Argument der Aussichtslosigkeit überhaupt entgegentreten zu können, sondern verweist nur darauf, dass er im ordentlichen Verfahren Beweismittel vorlegen wolle. Damit kann er aber nicht gelten machen, dass die Regierung ihm den Auftrag hätte erteilen sollen, die Beweismittel vorzulegen. Vielmehr ist ihm vorzuhalten, dass er offensichtlich versucht, das Verfahren zu verzögern, indem er wiederholt Anträge stellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden möge und er auch Beweismittel bewusst zurückhält.
7. In der Beschwerde wird überdies vorgebracht, dass es sachlich notwendig sei, dem Beschwerdeführer als juristischem Laien einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beizugeben, um ein Rechtsmittel verfassen zu können. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer drei Verfahren parallel laufen habe: das Ehescheidungsverfahren zu 5 EG.2013.61, in welchem Verfahrenshilfe gewährt worden sei; das Eheungültigkeitsverfahren zu 5 EG.2014.64, in welchem noch nicht über die Verfahrenshilfe entschieden worden sei; und das gegenständliche Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.
Hier hebt der Verwaltungsgerichtshof hervor, dass der Wortlaut des Gesetzes sehr klar gefasst ist, wonach der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel lediglich unter besonderen Umständen behalten kann, wobei dieser sich auf den besonderen Härtefall beruft. Diesbezüglich stellen sich aber keine schwierigen Rechtsfragen, sondern handelt es um ein Glaubhaftmachen des persönlich Erlebten und dem Erbringen von diesbezüglichen Nachweisen. Der Beschwerdeführer spricht zudem sehr gut Deutsch und hat die Ausführungen und Aufforderung des APA jedenfalls verstanden. Er konnte jedoch bereits gegenüber dem APA nicht derart detaillierte Angaben erstatten, dass er die Ausnahmebestimmung nach Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG für sich hätte geltend machen können. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zur Aussichtslosigkeit sowie die folgende Judikatur zur sachlichen Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenshelfers zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hatte überdies lediglich eine befristete Aufenthaltsbewilligung, womit er sich klar von jenem Fall unterscheidet, in welchem gemäss Staatsgerichtshof (Urteil vom 19.12.2011, StGH 2011/065; abrufbar unter: www. gerichtsentscheide.li) es dann eines rechtsfreundlichen Vertreters bedarf, wenn die zu vertretende Partei nicht rechtskundig, der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 255 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes). Im dem ihm vorliegenden Fall handelte es sich um eine für die Beschwerdeführerin äusserst schwerwiegende Entscheidung, weil ihre Interessen durch die Beendigung ihrer dauerhaften Niederlassungsbewilligung schwerwiegend betroffen und der ganze Ablauf des Falls gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Wahrung ihrer Interessen überfordert war; zudem war eine schwierige Rechtsfrage zu entscheiden und waren dem APA Verfahrensmängel vorzuwerfen, weil dieses keine vorherige Anhörung durchgeführt hatte.
Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH 2012/28 vom 10.05.2012; abrufbar unter: www. gerichtsentscheide.li), der üblichermassen einen strengen Massstab bei der Frage nach Gewährung von Verfahrenshilfe anlegt, dass es sich dann nicht um einen einfachen Fall handle, wenn die angewendete gesetzliche Bestimmung unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen war und die Beschwerdeführer mit der Einreichung von Beschwerden überfordert gewesen wären, da nicht Sachverhaltsfragen strittig waren, sondern es ausschliesslich um Rechtsfragen ging.
Mit Urteil vom 13. November 2007 zu VGH 2007/52 (auf www.gerichtsentscheide.li) erkannte der Verwaltungsgerichtshof in einer Sache, in welchem einem Ausländer die Ausweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein angedroht wurde, dass die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht schon dann gegeben sei, wenn gravierend in die Rechte wie das Aufenthaltsrecht eingegriffen werden solle. Die bedürftige Partei habe nur dann Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein.
Die gegenständliche Entscheidung der Regierung entspricht nicht zuletzt auch dem Inhalt nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes (Urteil vom 8. Februar 2011 zu StGH 2010/121 unter Verweis auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung BGE 114 V 228 Erw. 5b), wonach insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung ein strenger Massstab zu legen sei. Eine anwaltliche Verbeiständung dränge sich nur für Ausnahmefälle auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen werde, weil schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen liessen.
8. Im Übrigen und nur am Rande erwähnt, weil bereits die Aussichtslosigkeit seitens der Regierung richtiger Weise festgestellt worden ist, stellt der Verwaltungsgerichtshof auch die Erfüllung des in der Beschwerde erneut vorgebrachten Kriteriums der Bedürftigkeit in Frage. Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO hat die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag in der Regel auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu erfolgen. Wesentlicher Inhalt des Vermögensbekenntnisses sind Angaben über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse. Im Vermögensbekenntnis ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen vollständig und richtig anzugeben.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer legte mit dem Vermögensbekenntnis seinen Lohnausweis vom 13. Mai 2013 betreffend den Zeitraum vom 01. März bis 31. Dezember 2012 vor, wonach er einen Bruttolohn von beinahe CHF 49'000.-- nachwies. Er gab zudem an, er sei seither befördert worden. Seine Lohnauszahlung für Juni 2013 wies beispielsweise eine Nettoauszahlung von CHF 3'848.-- aus. In seinem Antrag an die Regierung gab er an, für die Benützung der Wohnung habe er CHF 900.-- zu bezahlen, Schulden führte er keine an.
Wenn nunmehr mit 14.01.2014 zugestelltem erstinstanzlichem Scheidungsurteil die Klage seiner Ehefrau auf Scheidung der Ehe aufgrund Ungültigkeit und / oder Unzumutbarkeit wie auch der Antrag auf einstweiligen Unterhalt abgewiesen worden sind sowie die Ehegattin verpflichtet worden ist, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu ersetzen, so ist nicht ersichtlich, welche finanziellen Belastungen ihn - zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Regierung - treffen sollten. Dass er Schulden zurückzahlen muss, wurde nicht näher dargelegt, sondern lediglich in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof undifferenziert behauptet. Weshalb er seit November 2013 zudem einstweiligen Unterhalt an die Ehegattin leisten muss, ist für den Verwaltungsgerichtshof im Lichte der obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
Soferne der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als durchschnittliches Nettoeinkommen CHF 3'800.-- angibt, ist festzuhalten, dass als Ausgangslage die pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LGBl. 2008 Nr. 169) gelten. Demnach müssen dem Beschwerdeführer CHF 1'980.-- als pfändungsfreies Einkommen bleiben. Der Beschwerdeführer wäre somit gemäss dem von ihm vorgelegten Vermögensbekenntnis durchaus in der Lage, für seinen Rechtsanwalt selbst aufzukommen.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag, ihm für das Verfahren vor der Regierung Verfahrenshilfe zu bewilligen, nicht durchgedrungen, sodass er die Gerichtsgebühren zu übernehmen hat. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157).
Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
10. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war binnen offener Rechtsmittelfrist bei der Regierung eingebracht worden. Mit Zustellung der gegenständlichen Entscheidung beginnt somit die 14tägige Frist für eine Beschwerde an die Regierung gegen die Entscheidung des APA vom 04.11.2013 erneut zu laufen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 19. Dezember 2014