VGH 2014/106
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Oktober 2014, LNR 2014-1399 BNR 2014/1344 REG 3802
wegen: Ausrichtung von Medienförderung für das Jahr 2013
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 10. November 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Oktober 2014, LNR 2014-1399 BNR 2014/1344 REG 3802, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und Ziff. 1. des Spruchs der Entscheidung der Medienkommission vom 14. Juli 2014 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Medienkommission zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Die Entscheidung über die Parteikosten ist dem weiteren Verfahren vorbehalten.
1. Am 29. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Amt für Kommunikation einen Antrag auf Medienförderung ein. Nachdem dieser Medienförderungsantrag sowohl in der Entscheidung der Medienkommission vom 14. Juli 2014 wie auch in der angefochtenen Entscheidung der Regierung vom 21. Oktober 2014 als "Medienförderung für das Jahr 2014" bezeichnet wird, ist zum Verständnis bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag auf Medienförderung vom 29. April 2014 richtigerweise das Jahr 2013 betrifft, zumal Medienförderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 MFG (Medienförderungsgesetz vom 21. September 2006, LGBl. 2006 Nr. 223) für jedes Kalenderjahr in Form von nachträglichen Geldleistungen ausgerichtet werden (siehe auch BuA Nr. 2006/36, S. 28).
2. Mit Entscheidung vom 14. Juli 2014 teilte die Medienkommission der Beschwerdeführerin mit, dass sie anlässlich ihrer Sitzungen vom 23./24. und 25. Juni 2014 über den Medienförderungsantrag der Beschwerdeführerin entschieden habe. Einerseits wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 4, 5 und 6 MFG in Bezug auf das Medienerzeugnis *** für das Jahr 2014 (recte: 2013) eine direkte Medienförderung in Höhe von CHF 53'148.00 und andererseits gestützt auf Art. 4, 5 und 7 MFG in Bezug auf die Verbreitung desselben Medienerzeugnisses eine indirekte Medienförderung in Höhe von CHF 8'307.00 zugesprochen. Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 in Bezug auf das Medienerzeugnis *** und dessen Verbreitung sohin eine Medienförderung in Höhe von CHF 61'455.00 ausgerichtet.
Nachdem mit der nachfolgenden Beschwerde nur die Höhe der direkten Medienförderung angefochten wurde, ist an dieser Stelle nur auf die entsprechende Entscheidungsbegründung einzugehen. Zusammengefasst führte die Medienkommission zur direkten Medienförderung aus, dass die Höhe der direkten Medienförderung gemäss Art. 6 Abs. 1 MFG pro Medienunternehmern mindestens CHF 20'000.00 und höchstens 30% der standardisierten Lohnkosten der Medienmitarbeiter betrage, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgen würden. Sie bemesse sich dabei nach Art und Umfang der gesamten journalistisch-redaktionellen Leistung, nach Art und Umfang journalistisch-redaktioneller Inhalte und nach der Periodizität des Mediums. Übersteige die Summe der zugesprochenen Förderungsbeiträge die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel von CHF 1'300'000.00, so seien gemäss Art. 9 Abs. 2 MFG alle Förderungsbeiträge mit Ausnahme des Minimalbeitrags anteilsmässig zu kürzen.
Die standardisierten Lohnkosten würden sich gemäss Art. 6 Abs. 2 MFG aus der Summe der Stellenprozente der Medienmitarbeiter ergeben, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgen würden, dies multipliziert mit einem branchenüblichen Durchschnittslohn. Basierend auf der liechtensteinischen Lohnstatistik 2006 des Amts für Volkswirtschaft, herausgegeben 2009, Gesamtdurchschnittslohn des Wirtschaftszweigs 21-22 (Verlags- und Druckgewerbe) und basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004, herausgegeben 2006, Anforderungsniveau 1+2 des Wirtschaftszweigs 22 (Verlag, Druck, Vervielfältigung), sowie basierend auf dem Durchschnittslohn bei der Medienförderung 2007, 2008 und 2009 sei ein Durchschnittslohn von CHF 85'000.00 festgelegt worden.
Gemäss Regierungsbeschluss vom 22. April 2009, RA 2009/844-3831, seien die Lohnkosten der angestellten und freien Medienmitarbeiter, die für die inhaltliche Gestaltung zuständig seien, für die direkte Medienförderung anrechenbar. Nicht anrechenbar seien Lohnkosten von Praktikanten, da es sich hier weder um angestellte noch um freie Medienmitarbeiter handle.
Für die Berechnung der indirekten Medienförderung ging die Medienkommission für das Medium *** konkret von folgenden Vorgaben aus:
Stellenprozente *** Personalaufwand CHF *** Honorare freie Mitarbeiter *** Gesamtaufwand CHF *** Fördersatz 20% = CHF *** Förderbetrag angepasst CHF ***
3. Gegen die Entscheidung der Medienkommission vom 14. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2014 Beschwerde an die Regierung.
4. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 21. Oktober 2014, LNR 2014-1399 BNR 2014/1344 REG 3802, gab die Regierung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014 keine Folge.
In den Entscheidungsgründen führte die Regierung zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zur Publikation des Mediums *** insgesamt 16 Personen mit insgesamt 936.14 Stellenprozenten beschäftigt habe. Bei 6 dieser 16 Personen handle es sich um reguläre Arbeitnehmer, wobei diese regulären Arbeitsverhältnisse 353 Stellenprozent ausmachen würden (Anm.: für welche die direkte Medienförderung auch ausgerichtet worden ist).
Bei den restlichen 10 Personen handle es sich um Praktikanten mit insgesamt 583.14 Stellenprozenten.Die Praktikanten würden ein Anfangsgehalt von CHF 1'500.00/Monat (brutto), zwölfmal jährlich beziehen. Die Praktikantenverhältnisse seien jeweils auf zwei Jahre befristet abgeschlossen.
In der Präzedenzentscheidung vom 22. April 2009, RA 2009/844-3831, habe die Regierung bereits ausgeführt, dass ein Medienmitarbeiter gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 MedienG eine Person sei, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilung einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirke, sofern sie als Angestellte des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freie Medienmitarbeiter diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübe. Um eine hauptberufliche Beschäftigung handle es sich dabei erst ab einem Beschäftigungsgrad von 50% (BuA Nr. 2006/36, S. 26), weshalb Praktikanten, die ihren Lebensunterhalt nicht mit den Einkünften aus der journalistischen Tätigkeit bestreiten könnten, sondern diese gleichsam als bezahltes "Hobby" betreiben würden, nicht als Medienmitarbeiter im Sinne des Gesetzes zu betrachten seien (BuA Nr. 2004/82, S. 42). Demzufolge sei die rechtliche Beurteilung der Medienkommission im gegenständlichen Fall nicht zu beanstanden, habe sie doch das Personal der Beschwerdeführerin entsprechend diesen Kriterien differenziert betrachtet und die korrekten Stellenprozente der Medienmitarbeiter der Berechnung der direkten Medienförderung zugrunde gelegt. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten mit einem Anfangsgehalt von CHF 1,500.00/Monat (brutto), zwölfmal jährlich, in Liechtenstein die Lebensunterhaltskosten nicht bestreiten könnten. Hinzu komme, dass bei einem Praktikum die Ausbildung und nicht die Bestreitung des Lebensunterhalts im Vordergrund stehe und der betreffende Mitarbeiter das Praktikum als Ergänzung seiner theoretischen Ausbildung absolviere. Bezeichnenderweise ergebe sich genau dies auch aus der Stellenbeschreibung der Beschwerdeführerin, wo explizit von einem "Ausbildungspraktikum" bzw. der "Schulung für Kamera, Schnitt, Moderation, Regie, Recherche, Texten, Internet" die Rede sei. Hinzu komme, dass ein Praktikum typischerweise zeitlich befristet sei, wie dies bei den Praktikantenverhältnissen der Beschwerdeführerin auch der Fall sei.
Ein Praktikant mit einem Lohn von rund 20% des branchenüblichen Durchschnittslohns entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen eines Medienmitarbeiters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 MedienG und es wäre gleichsam eine widersprüchliche Interpretation der gesetzlichen Förderbestimmungen, wenn ein Medienunternehmen Förderbeiträge auf der Basis eines branchenüblichen Durchschnittslohns von CHF 85,000.00/Jahr für solche Mitarbeiter erhalten würde, die selbst lediglich einen Bruchteil davon beziehen würden. Dadurch wäre das Medienunternehmen ungerechtfertigt bereichert, weil die effektiven Lohnkosten weit darunter lägen. Dies wäre auch ein Verstoss gegen die Grundsatzbestimmung des Art. 3 Abs. 1 MFG, weil von einer privatwirtschaftlichen Finanzierung keine Rede sein könne, wenn die Förderbeiträge für das Personal über den effektiven Personalkosten lägen. Sinn und Zweck der direkten Medienförderung bestehe nämlich darin, die journalistisch-redaktionelle Leistung eines förderungsberechtigen Medienunternehmens pauschaliert und anteilsmässig abzugelten, und nicht darin, staatliche Beihilfen auszurichten, welche die tatsächlichen Personalkosten des betreffenden Medienunternehmens um ein Vielfaches übersteigen würden. Dies wäre auch aus EWR-rechtlicher Sicht unzulässig und würde überdies jene Medienunternehmen ungerechtfertigt bevorteilen, welche, wie die Beschwerdeführerin, mehrheitlich bzw. überwiegend Personal im niedrigen bzw. Niedrigstlohnsegment beschäftigen würden.
Die Eigenschaft dieser Praktikanten als Medienmitarbeiter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MFG iVm Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 MedienG sei daher von der Medienkommission zu Recht verneint worden.
Daran vermöge auch die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argumentation, wonach es sich bei den Praktikanten um Angestellte bzw. Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn handle, für welche die Beschwerdeführerin auch Sozialversicherungsabgaben inklusive Abgaben für die berufliche Vorsorge und Lohnsteuer entrichte, sohin um "normale Arbeitnehmer bzw. Angestellte", nichts zu ändern, weil die arbeitsrechtliche Qualifikation im Zusammenhang mit der Qualifikation als Medienmitarbeiter nicht entscheidend sei. Entscheidend sei vielmehr, ob der betreffende Mitarbeiter seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften der journalistischen Tätigkeit bestreiten könne oder nicht. Dies sei bei einem Jahresbruttolohn von unter CHF 20,000.00 klar zu verneinen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin ausgerichteten Praktikantenlöhne unterhalb des in Liechtenstein anwendbaren exekutionsrechtlichen Existenzminimums liegen würden und daher auch aus dieser Sicht eine Bestreitung der Lebenshaltungskosten aus dieser Tätigkeit verneint werden müsse.
Abschliessend sei noch auf das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument der Entscheidung der Medienkommission aus dem Vorjahr einzugehen, wobei der Beschwerdeführerin zunächst beizupflichten sei, dass eine grundlose Praxisänderung unzulässig wäre. Die Beschwerdeführerin übersehe jedoch, dass sie in ihrem Antrag auf Medienförderung für das Vorjahr 2013 (recte: 2012) die Arbeitsverträge der antragsgegenständlichen Mitarbeiter nicht beigelegt und sämtliche Mitarbeiter als Redaktor/in bezeichnet und keinen Hinweis auf das konkrete Arbeitsverhältnis, insbesondere das allfällige Bestehen eines Praktikumsverhältnisses, angebracht habe. Auf dieser Grundlage sei es der Medienkommission gar nicht möglich gewesen, die gesetzlich gebotene und mit der Präzedenzentscheidung RA 2009/844-3831 vorgezeichnete Differenzierung der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Eine auf derart unzureichender Entscheidungsgrundlage ergangene Entscheidung der Medienkommission sei von vornherein nicht geeignet, einen Anspruch auf eine gleichlautende Entscheidung im Folgejahr zu vermitteln. Dies umso weniger, als es die Beschwerdeführerin verabsäumt habe, die arbeitsvertraglichen Grundlagen bzw. die konkrete Art des Arbeitsverhältnisses sowie die Konditionen dieser Mitarbeiter offen zu legen. Nebenbei sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass von den in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigten Praktikanten der Beschwerdeführerin lediglich drei Personen mit einem Gesamtvolumen von 108.33 Stellenprozenten im Jahr 2013 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin könnte daher ohnehin nur in diesem Umfang eine präjudizierende Entscheidung der Medienkommission aus dem Vorjahr ins Treffen führen, nicht aber in dem in der Beschwerde geltend gemachten Umfang.
Die Entscheidung der Regierung vom 21. Oktober 2014 wurde einerseits am 23. Oktober 2014 direkt der Beschwerdeführerin und andererseits (nachträglich) am 27. Oktober 2014 auch deren Rechtsvertreter zugestellt.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin am 10. November 2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog den gegenständlichen Vorakt der Medienkommission und den Akt der Medienkommission aus dem Jahr 2012, den Vorakt der Regierung LNR 2014-1399 BNR 2014/1344 REG 3802 sowie den in der angefochtenen Regierungsentscheidung erwähnten Regierungsakt RA Nr. 2009/0844 AZ 3831 bei.
Mit Schreiben vom 20. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin über den Beizug dieser Akten in Kenntnis gesetzt, woraufhin die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2014 Akteneinsicht beim Verwaltungsgerichtshof nahm. Im Nachgang zu dieser Akteneinsicht übermittelte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 den nachträglich am 5. Dezember 2014 eingelangten Akt der Medienkommission betreffend das Vorjahr (2012), wobei der Beschwerdeführerin diejenigen Unterlagen, welche auch Informationen über andere Antragsteller beinhalteten, nur auszugsweise zur Verfügung gestellt wurden.
7. Anlässlich der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Dieser Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt.
3. Nachdem die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 21. Oktober 2014 einerseits am 23. Oktober 2014 direkt an die Adresse der Beschwerdeführerin und andererseits (nachträglich) am 27. Oktober 2014 auch an die Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, stellt sich eingangs die Frage, ob die am 10. November 2014 zur Post gegebene Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben worden ist.
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen gemäss Art. 10 Abs. 1 ZustellG als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der Regierung durch ihren heutigen Rechtsvertreter vertreten, welcher damit bereits im Regierungsverfahren als Zustellungsbevollmächtiger bestellt war. Folgerichtig hätte die Entscheidung der Regierung vom 21. Oktober 2014 (nur) an den ausgewiesenen Rechtsvertreter (Zustellungsbevollmächtigen) zugestellt werden müssen. Nachdem keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Entscheidung der Regierung vom 21. Oktober 2014 dem ausgewiesenen Rechtsvertreter (Zustellungsbevollmächtigen) tatsächlich vor dem 27. Oktober 2014 zugekommen ist, ist die am 10. November 2014 zur Post gegebene, verfahrensgegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben worden.
4. Gemäss den von der Regierung getroffenen, unbestritten gebliebenen Feststellungen beschäftigt die Beschwerdeführerin zwei Kategorien von Mitarbeitern, einerseits 6 Personen (mit insgesamt 353 Stellenprozenten) als reguläre Medienmitarbeiter und andererseits 10 Personen (mit insgesamt 583.14 Stellenprozenten) als Praktikanten. Da die direkte Medienförderung für diese 6 regulären Medienmitarbeiter (mit insgesamt 353 Stellenprozenten) sowie für die freien Medienmitarbeiter mit Entscheidung der Medienkommission vom 14. Juli 2014 unangefochten ausgerichtet wurde, ist dieser Teil der direkten Medienförderung wie auch die unangefochten gebliebene indirekte Medienförderung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur dagegen, dass für die von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten (mit insgesamt 583.14 Stellenprozenten) überhaupt keine direkte Medienförderung ausgerichtet worden ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage zu klären, ob für die von der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten zu Recht keine direkte Medienförderung ausgerichtet wurde. Sollte diese Frage verneint werden, würde sich die Anschlussfrage stellen, in welcher Höhe für diese Praktikanten eine direkte Medienförderung auszurichten ist.
5. Gemäss Art. 5 Abs. 2 MFG (Medienförderungsgesetz vom 21. September 2006, LGBl. 2006 Nr. 223) besteht die direkte Medienförderung in einer pauschalierten Abgeltung der journalistisch-redaktionellen Leistung, die ein förderungsberechtigtes Medienunternehmen für die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 erbracht hat und orientiert sich an den Stellenprozenten der dafür eingesetzten Medienmitarbeiter des Medienunternehmens.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 MFG beträgt die Höhe der direkten Medienförderung pro Medienunternehmen mindestens CHF 20,000.00 und höchstens 30% der standardisierten Lohnkosten der Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen. Die direkte Medienförderung bemisst sich dabei nach folgenden Kriterien:
a). Art und Umfang der gesamten journalistisch-redaktionellen Leistung;
b). Art und Umfang journalistisch-redaktioneller Inhalte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b;
c). Periodizität des Mediums.
Die standardisierten Lohnkosten im Sinne von Abs. 1 ergeben sich gemäss Abs. 2 aus der Summe der Stellenprozente der Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen, multipliziert mit einem branchenüblichen Durchschnittslohn eines Medienmitarbeiters.
Art. 4 Abs. 1 MFG hält fest, dass ausschliesslich solche Medienunternehmen förderungsberechtigt sind, die ein periodisches Medium publizieren:
a). das ständig und in bedeutendem Umfang Nachrichten, Analysen, Kommentare und Hintergrundinformationen zu politischen Themen und Ereignissen in Liechtenstein enthält;
b). das einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung in Liechtenstein leistet;
c). dessen Inhalt überwiegend in journalistisch-redaktionell verarbeiteter Form verbreitet wird;
d). das mindestens zehnmal pro Kalenderjahr erscheint und
e). dessen inhaltliche Gestaltung mindestens ein hauptberuflicher Medienmitarbeiter besorgt.
Unter einem Medienmitarbeiter wird gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 MedienG (Mediengesetz vom 19. Oktober 2005, LGBl. 2005 Nr. 250) eine Person verstanden, die in einem Medienunternehmen an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen einer Medienagentur journalistisch-redaktionell mitwirkt, sofern sie als Angestellter des Medienunternehmens oder der Medienagentur oder als freier Medienmitarbeiter diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.
Welche Mitarbeiter eines Medienunternehmens im Zusammenhang mit der Ausrichtung der direkten Medienförderung zu berücksichtigen sind, hängt somit davon ab, welche Mitarbeiter dieses Medienunternehmens in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums mitwirken. Wie diese Medienmitarbeiter bezeichnet werden oder ob es reguläre Medienmitarbeiter, freie Medienmitarbeiter oder Praktikanten sind, ist sohin unerheblich. Voraussetzung für die direkte Medienförderung ist lediglich, dass diese Mitarbeiter bei der inhaltlichen Gestaltung des Mediums journalistisch-redaktionell mitgewirkt haben, unabhängig davon, ob sie in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Medienunternehmen standen. Unerheblich im Zusammenhang mit der Frage, welche Mitarbeiter bei der direkten Medienförderung zu berücksichtigen sind, ist auch der von den Mitarbeitern bzw. den Praktikanten erzielte Lohn beim Medienunternehmen. Gleichfalls unbedeutend ist, ob der von den Mitarbeitern bzw. den Praktikanten erzielte Lohn über dem in Liechtenstein geltenden Existenzminimum liegt und ob damit der Lebensunterhalt bestritten werden kann oder nicht. Die unterschiedliche Lohnhöhe von regulären Mitarbeitern und Praktikanten ist allerdings, wie noch aufzuzeigen sein wird, bei der Festlegung der Höhe der direkten Medienförderung zu berücksichtigen.
Als Medienmitarbeiter gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 13 MedienG wird allerdings nur derjenige Medienmitarbeiter verstanden, der die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit ständig und nicht bloss als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt. Im Bericht und Antrag (BuA 2004/82, S. 42 ff.) heisst es dazu, dass dem Begriff des Medienmitarbeiters im Konzept des Mediengesetzes eine ähnlich tragende Bedeutung zukommt wie jenem des Medieninhabers. Medienmitarbeiter wirken an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums in journalistisch-redaktioneller Weise mit, im Gegensatz zur bloss technischen oder organisatorischen Mitwirkung. Darüber hinaus ist ein bestimmter Umfang der Mitarbeit gefordert. Er muss über eine unbedeutende Nebenbeschäftigung hinausgehen, womit solche Mitarbeiter ausscheiden, die ihren Lebensunterhalt nicht mit den Einkünften aus der journalistischen Tätigkeit bestreiten, sondern diese gleichsam als (bezahltes) "Hobby" betreiben. Klassische Gruppen von Medienmitarbeitern sind demnach Redakteure und Reporter eines Medienunternehmens, während etwa Geschäftsführer, Techniker, Marketingleute, Sekretariatspersonal, Korrekturleser etc. nicht dazugehören, weil sie keine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit im engeren Sinne entfalten.
Wenn es im Bericht und Antrag heisst, dass der Umfang der journalistisch-redaktionellen Mitarbeit über eine unbedeutende Nebenbeschäftigung hinausgehen muss und damit solche Mitarbeiter ausscheiden, die ihren Lebensunterhalt nicht mit den Einkünften aus der journalistischen Tätigkeit bestreiten, sondern diese gleichsam als (bezahltes) "Hobby" betreiben, so sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof darunter nebenberufliche Medienmitarbeiter zu verstehen, welche neben ihrer eigentlichen hauptberuflichen Tätigkeit - mit welcher sie auch ihren Lebensunterhalt bestreiten - nebenbei gelegentlich, zB. an einzelnen Abenden oder Wochenenden, noch für ein Medienunternehmen tätig und auf dieses Nebeneinkommen eben nicht angewiesen sind. Praktikanten, welche hauptberuflich beim Medienunternehmen tätig sind, üben diese Tätigkeit gerade nicht nebenberuflich aus, auch wenn ihr Praktikantenlohn wesentlich geringer ist als der Lohn der regulären Mitarbeiter. Praktikanten bestreiten in der Regel auch ihren Lebensunterhalt mit dem Praktikantenlohn. Ob derselbe zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich ausreicht, ist eine andere, hier unbedeutende Frage.
Damit kann festgehalten werden, dass im Zusammenhang mit der Ausrichtung der direkten Medienförderung grundsätzlich auch Praktikanten eines Medienunternehmens mitberücksichtigt werden müssen, sofern diese in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums mitgewirkt haben. Ob die von der Beschwerdeführerin beschäftigten 10 Praktikanten im konkreten Fall tatsächlich in journalistisch-redaktioneller Weise an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums der Beschwerdeführerin mitgewirkt haben und damit bei der Ausrichtung der direkten Medienförderung zu berücksichtigen sind, wird im fortgesetzten Verfahren von der Medienkommission zu prüfen sein. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass zur Prüfung dieser Frage entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht auf den Wortlaut des vertraglich vereinbarten Aufgabenbereichs abzustellen ist, sondern auf die von den Praktikanten tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten im Medienunternehmen.
Bei dieser Prüfung wird zu berücksichtigen sein, dass Praktikanten grundsätzlich zu Ausbildungszwecken tätig sind. Der Begriff Praktikum bezeichnet denn nach allgemeinem Sprachverständnis eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten durch Mitarbeit in einer Organisation oder einem Unternehmen. Praktikanten sind, gleich wie Lernende, Arbeitnehmer (die Bezeichnung "Lernende" stammt aus dem Berufsbildungsgesetz vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103 - BBG). Es wird sich sohin die Frage stellen, welche der bei der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (2013) beschäftigten Praktikanten bereits erworbene journalistisch-redaktionelle Kenntnisse hatten und diese vertiefen bzw. umsetzen konnten (die Beschwerdeführerin behauptet dazu, dass es sich bei den Praktikanten teils um Personen handle, die bereits ein entsprechendes journalistisches Studium abgeschlossen und teils andere Ausbildungen hinter sich hätten) und welche der bei der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (2013) beschäftigten Praktikanten ohne jede journalistisch-redaktionellen Kenntnisse bei der Beschwerdeführerin eingetreten sind und solche journalistisch-redaktionellen Kenntnisse bei der Beschwerdeführern erst erwerben mussten. Bei ersteren kann eine journalistisch-redaktionelle Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums der Beschwerdeführerin nicht gänzlich verneint werden, bei letzteren wird zumindest für die Anfänge eine solche Mitwirkung zu verneinen sein; nach einer gewissen Dauer des Praktikums ist allenfalls auch bei letzteren eine journalistisch-redaktionelle Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums der Beschwerdeführerin denkbar. Praktikanten, welche keine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit im engeren Sinne entfaltet haben, sind bei der direkten Medienförderung in jedem Fall nicht zu berücksichtigen.
Eine allfällige journalistisch-redaktionelle Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums ist bei Praktikanten im Zusammenhang mit der direkten Medienförderung allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn das Praktikum hauptberuflich, dh. nicht nur nebenbei ausgeübt wird. Es ist somit bei Praktikanten auch der Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. Art. 4 Abs. 1 lit. e) MFG setzt für die Förderungsberechtigung allgemein voraus, dass die inhaltliche Gestaltung des zu fördernden Mediums mindestens von einem hauptberuflichen Medienmitarbeiter besorgt werden muss. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis von mehr als 50% besteht (BuA 2006/36, S. 23). In analoger Anwendung dieser Bestimmung sind sohin Praktikanten bei der direkten Medienförderung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie - neben dem Erfordernis der journalistisch-redaktionellen Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums - zu mindestens 50% beim betreffenden Medienunternehmen angestellt sind, unabhängig davon, ob die Tätigkeit das ganze Jahr über gedauert hat. Zutreffend ist sohin, wie die Beschwerdeführerin ausführt, dass nicht der auf das ganze Jahr umgelegte Beschäftigungsgrad ausschlaggebend ist, sondern der vereinbarte, tatsächlich ausgeführte Beschäftigungsgrad (der auf das Jahr umgelegte Beschäftigungsgrad ist dann indes bei den Stellenprozenten entsprechend zu berücksichtigen).
Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und an die Medienkommission zur Aufnahme der entsprechenden Beweise und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuleiten.
6. Sollte sich im Rahmen des zweiten Verfahrensgangs herausstellen, dass alle oder einzelne bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Praktikanten im Sinne der obigen Ausführungen bei der direkten Medienförderung mitzuberücksichtigen sind, stellt sich die Frage, ob für diese Praktikanten auf den für Medienmitarbeiter geltenden branchenüblichen Durchschnittslohn von CHF 85,000.00 abzustellen ist, obwohl die Praktikanten bei der Beschwerdeführerin einen geringeren Lohn erhalten als die regulären Medienmitarbeiter.
Wie bereits erwähnt, beträgt die Höhe der direkten Medienförderung gemäss Art. 6 MFG pro Medienunternehmen mindestens CHF 20,000.00 und höchstens 30% der standardisierten Lohnkosten der Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgen, wobei sich die standardisierten Lohnkosten aus der Summe der Stellenprozente der Medienmitarbeiter ergeben, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgen, multipliziert mit einem branchenüblichen Durchschnittslohn eines Medienmitarbeiters. Art. 6 MFG stellt hinsichtlich der Höhe der direkten Medienförderung klar auf die dem Medienunternehmen entstandenen Lohnkosten ab. Lediglich der Einfachheit halber hat der Gesetzgeber nicht auf die tatsächlichen Lohnkosten abgestellt, sondern auf einen branchenüblichen Durchschnittslohn. Denn dem Gesetzgeber ist mit dem Konzept der standardisierten Lohnkosten offensichtlich daran gelegen, dass die direkte Medienförderung erfolgen kann, ohne dass die Medienunternehmen die tatsächlichen Lohnkosten ihrer Medienmitarbeiter offen legen müssen. Diese Bemessungsgrundlage stellt einen möglichst kleinen Eingriff in die Privatwirtschaft und die Privatsphäre der einzelnen Medienmitarbeiter dar. Die Festlegung des branchenüblichen Durchschnittslohns eines Medienmitarbeiters erfolgt dabei durch die Medienkommission im Rahmen der Entscheidung über Förderanträge (BuA 2006/36, S. 31).
Art. 3 Abs. 1 MFG sieht vor, dass Medien grundsätzlich privatwirtschaftlich zu finanzieren sind und eine Finanzierung privater Medien aus öffentlichen Gebühren unzulässig ist. Die Medienförderung bezweckt sohin nicht die eigentliche Finanzierung eines Mediums bzw. eines Medienunternehmens, sondern nur deren finanzielle Unterstützung. Im Bereich der direkten Medienförderung wird dabei auf die Lohnkosten abgestellt.
Wenn im Rahmen der direkten Medienförderung für Praktikanten mit ihrem geringen Praktikantenlohn auf den für reguläre Medienmitarbeiter geltenden branchenüblichen Durchschnittslohn abgestellt würde, würde die direkte Medienförderung - in Bezug auf die journalistisch-redaktionelle Mitwirkung von Praktikanten - weit über die durch das Medienförderungsgesetz beabsichtigte finanzielle Unterstützung hinausgehen. Denn damit würde die Mitarbeit der Praktikanten im Vergleich zu den regulären Medienmitarbeitern weit stärker gefördert als die Mitarbeit der regulären Medienmitarbeiter.
Wenn Praktikanten bei der direkten Medienförderung gleich wie reguläre Medienmitarbeiter berücksichtigt werden, sofern sie die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgen, ist bei Praktikanten sinngemäss auf den branchenüblichen Durchschnittslohns von Praktikanten (die im Medienbereich tätig sind) abzustellen, welcher Durchschnittslohn sinngemäss gleichfalls durch die Medienkommission im Rahmen der Entscheidung über Förderanträge festzulegen ist. Alternativ kann auf die Vorgehensweise bei der direkten Medienförderung für freie Medienmitarbeiter abgestellt werden, bei denen (so die bisherige Praxis) auf die vom Medienunternehmen geleisteten Honorare abgestellt wird. Bei Praktikanten wäre sohin auf den geleisteten bzw. abgerechneten Lohn abzustellen.
7. An dieser Stelle ist noch auf die in der angefochtenen Regierungsentscheidung erwähnte Präzedenzentscheidung der Regierung vom 22. April 2009, RA 2009/844-3831, einzugehen, in welcher die Regierung festgehalten hat, dass Praktikanten, die ihren Lebensunterhalt nicht mit den Einkünften aus der journalistischen Tätigkeit bestreiten könnten, sondern gleichsam als bezahltes "Hobby" betreiben, nicht als Medienmitarbeiter im Sinne des Medienförderungsgesetzes zu betrachten seien.
Dazu ist eingangs festzuhalten, dass sich jene Regierungsentscheidung nicht mit der Frage der direkten, sondern mit der Frage der indirekten Medienförderung zu befassen hatte. Die indirekte Medienförderung besteht gemäss Art. 5 Abs. 3 MFG in einer anteilsmässigen Erstattung von nachweislich angefallenen Kosten eines Medienunternehmens für a) die Verbreitung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 im Inland und b) die Aus- und Weiterbildung von Medienmitarbeitern, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 besorgen. Gleich wie bei der direkten Medienförderung wird bezüglich der Aus- und Weiterbildung von Medienmitarbeitern bei der indirekten Medienförderung auf diejenigen Medienmitarbeiter abgestellt, welche die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgen, sohin journalistisch-redaktionell tätig sind.
In jenem Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass insgesamt 6 Praktikanten beschäftigt waren, von denen 3 Praktikanten überhaupt keine Entschädigung erhielten und die anderen 3 Praktikanten Entschädigungen in Höhe von CHF 160.00/Jahr, CHF 80.00/Jahr und CHF 4,340.00/Jahr. Welcher Beschäftigungsgrad für diese 6 Praktikanten dabei gegolten hat, ergibt sich nicht aus der Entscheidung. Indes deuten die Jahreslohnzahlen darauf hin, dass nur ein geringer Beschäftigungsgrad vorgelegen haben kann. Unter dem Raster der aufgezeigten Kriterien wären jene 6 Praktikanten im gegenständlichen Fall bei der direkten Medienförderung nicht zu berücksichtigen gewesen, zumal das aufgezeigte Kriterium der "Hauptberuflichkeit" nicht erfüllt gewesen sein dürfte. Ob die indirekte Medienförderung für die Aus- und Weiterbildung in diesem Fall zu Unrecht verweigert wurde, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
Festgehalten werden kann, das die Argumentation der Regierung in jenem Fall im Sinne der obigen Ausführungen zu erweitern bzw. zu korrigieren ist. Soweit das Medienförderungsgesetz bei Medienmitarbeitern auf das Kriterium der inhaltlichen Gestaltung des Mediums abstellt, ist im Sinne der obigen Ausführungen sowohl bei der direkten wie auch bei der indirekten Medienförderung darauf abzustellen, ob einerseits der Medienmitarbeiter journalistisch-redaktionell an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums mitgewirkt hat und ob andererseits der Medienmitarbeiter diese Tätigkeit "hauptberuflich" oder neben einer anderen eigentlichen hauptberuflichen Tätigkeit ausübt.
8. Insoweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass sie im Vorjahr die direkte Medienförderung erhalten habe, ohne dass die Eigenschaft der Medienmitarbeiter in Frage gestellt worden sei und daher die Eigenschaft der Medienmitarbeiter auch gegenständlich nicht hinterfragt werden dürfe, ist der Beschwerdeführerin Folgendes entgegen zu halten. Wenn es im Vorjahr - aus welchen Gründen auch immer - verabsäumt wurde, die Eigenschaft der Medienmitarbeiter zu hinterfragen und wenn deshalb auch für die damaligen Praktikanten eine direkte Medienförderung ausgerichtet worden ist, kann die Beschwerdeführerin aus dieser allenfalls fehlerhaften Entscheidung keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Eigenschaft der Mitarbeiter gegenständlich und in Zukunft nicht mehr hinterfragt werden darf. Die für Praxisänderungen bestehenden Regeln gelangen hier nicht zur Anwendung, weil mit diesem Fall aus dem Vorjahr keine Praxis im eigentlichen Sinne vorliegt. Eine über diesen Einzelfall hinausgehende Praxis wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang damit argumentiert, dass das elektronisch auszufüllende Antragsformular nicht zulasse, gewisse detaillierte Angaben zum Förderungsantrag zu machen, werden sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls überlegen müssen, ob und inwieweit entsprechende Abänderungen und Ergänzungen im Antragsformular erforderlich sind.
9. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
10. Die Pateikosten des gegenständlichen Verfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Die Kosten des Verfahrens (Gebühren) trägt das Land Liechtenstein.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015