VGH 2014/110
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9492 Eschen
vertreten durch:
B
9490 Vaduz
wegen: Führerausweisentzug
gegen: VBK-Entscheidung vom 30.10.2014, VBK 2014/54
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 14.11.2014 wird abgewiesen und die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 30.10.2014, VBK 2014/54, mit der Massgabe bestätigt, dass der Entzugsbeginn neu auf den 01.04.2015 festgelegt wird und der Entzug somit bis und mit 30.04.2015 dauert.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vom 29.08.2014, AZ 2014_370, wurde dem Beschwerdeführer der liechtensteinische Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen.
Grund der Verfügung und damit des Führerausweisentzuges war der Verkehrsunfall vom 03.07.2014 in Eschen. Der Beschwerdeführer soll am 03.07.2014, um ca. 16.50 Uhr mit seinem Fahrzeug, Kontrollschild FL ***, von Mauren kommend in südlicher Richtung auf der Hauptstrasse Kohlplatz gefahren und in ein vor ihm verkehrsbedingt stehendes Fahrzeug gefahren sein. Dabei sei das vor dem Beschwerdeführer stehende Fahrzeug in ein davor stehendes geschoben worden und an allen drei Fahrzeugen sei Sachschaden, jedoch kein Personenschaden, entstanden.
Gegenüber der Landespolizei äusserte sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 16.07.2014 dahingehend, dass er die Schuld am Verkehrsunfall trage (S. 4 des Einvernahmeprotokolls der Landespolizei vom 16.07.2014, Frage 16 und 17).
Die MFK hat in ihrer Verfügung vom 29.08.2014 das Verhalten des Beschwerdeführers als Verletzung von Verkehrsregeln, als Verkehrsgefährdung sowie Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden infolge mangelnder Zuwendung der Aufmerksamkeit auf die Fahrbahn und den Verkehr (Art. 29 Abs.1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV) beurteilt. Der Beschwerdeführer habe die Verkehrsregeln grobfahrlässig verletzt und dadurch die Verkehrssicherheit in schwerer Weise gefährdet. Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG iVm Art. 29 Abs. 2 VZV und Art. 30 Abs. 1 VZV sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a SVG verfügte die MFK einen Warnungsentzug von einem Monat. Aufgrund der Verkehrsregelverletzungen und der dadurch verursachten Verkehrsgefährdung einschliesslich des Verschuldens des Beschwerdeführers sei von einem mittelschweren Fall und nicht von einem leichten Fall auszugehen. Deshalb müsse die Mindestentzugsdauer von einem Monat verfügt werden, so die MFK.
Die Strafverfügung des Landgerichts vom 22.07.2014 zu 1R RU.2014.447, wonach der Beschwerdeführer für sein Verhalten vom 03.07.2014 wegen Übertretung nach Art. 85 Abs. 1 SVG iVm Art. 29 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu einer Busse verurteilt wurde, hat der Beschwerdeführer nicht bekämpft. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Gegen die Verfügung der MFK vom 29.08.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.09.2014 eine Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Verfügung der MFK vom 29.08.2014 ersatzlos aufgehoben werden müsse, weil sie gegen das Doppelbestrafungsverbot der EMRK verstosse und führte als Begründung sowohl Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls wie auch den Fall Zolotukhin als auch Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichtes (BGE 121 II 22, BGE 120 Ib 504, BGE 133 II 331 mit den Erwägungen E. 4.2 sowie E. 6.4.2 sowie BGE 137 I 363) an. Der Beschwerdeführer sei bereits durch das Landgericht wegen der Verkehrsregelverletzungen rechtskräftig verurteilt worden. Ein Führerausweisentzug durch die MFK sei eine doppelte Bestrafung für ein und dasselbe Verhalten. Schliesslich argumentierte der Beschwerdeführer, dass sein Verhalten vom 03.07.2014 in Eschen, welches zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt habe, ein leichter Fall sei. Sein Verschulden sei als leicht zu qualifizieren und deshalb sei der Entzug des Führerausweises von einem Monat nicht angemessen. Eine Verwarnung sei ausreichend, da der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers tadellos sei.
3. Die VBK gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 30.10.2014, VBK 2014/54, keine Folge und begründete dies damit, dass das liechtensteinische Recht im Bereich der Ahndung von Verkehrsregelverletzungen ein doppelspuriges Straf- und Verwaltungsverfahren vorsehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes mit Verweis auf StGH 2014/12 solle bei der Anwendung von aus dem Ausland rezipiertem Recht nicht ohne triftigen Grund von der einschlägigen Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen werden. Im konkreten Fall gebe es keinen triftigen Grund und habe der Beschwerdeführer keinen solchen genannt. Der Grundsatz "ne bis in idem" sei nicht verletzt. Auch das Bundesgericht habe dies in seiner ständigen Rechtsprechung (BGE 125 II 402, BGE 1C_353/2012 und BGE 128 II 133), wenn parallel zu einem Strafverfahren wegen einer Verkehrsregelverletzung auch ein Verwaltungsverfahren (Administrativmassnahmeverfahren) eröffnet werde, bestätigt. Erst jüngst in BGE 137 I 363 habe das Schweizer Bundesgericht zum Fall Zolotukhin festgestellt, dass das doppelspurige Straf- und Verwaltungsverfahren nicht der EMRK oder deren Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls widerspreche, weil zwei unterschiedliche Behörden mit unterschiedlichen Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten zwar denselben Sachverhalt würdigen, aber unterschiedliche Zwecke verfolgen. Dabei verwies die VBK auch auf BGE 1C_268/2012 und BGE 1C_28/2012. Zum vom Beschwerdeführer angeführten BGE 133 II 331 führte die VBK aus, dass dieser nicht einschlägig sei, da es bei BGE 133 II 331 um einen Führerausweisentzug wegen einer Verkehrsregelverletzung im Ausland ging.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Verhalten vom 03.07.2014 in Eschen, welches zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden geführt habe, einen leichten Fall darstelle und eine Verwarnung ausreichend wäre, führte die VBK aus, dass dies nicht zutreffend sei. Eine Verwarnung könne (nicht aber müsse) verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug erfüllt seien und der Fall unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes des Motorfahrzeugführers als leicht erscheine. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei nicht gering.
Aufgrund von Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV sei klar, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen müsse, dass er den Vorsichtspflichten nachkommen könne. Er habe seine Aufmerksamkeit zudem stets auf den Verkehr zu richten. Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden habe, richte sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 6B_2/2010 vom 16. März 2010; BGE 127 II 302 E. 3c; BGE 122 IV 225 E. 2b; BGE 116 IV 230 E. 2; BGE 103 IV 101 E. 2b sowie BGE 120 IV 63). Selbst langsames Fahrtempo entbinde nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (BGE Urteil vom 13.09.2007, 1C_75/2007). Im gegenständlichen Fall sei die Lenkerin, in dessen Fahrzeug der Beschwerdeführer fuhr, zum Zeitpunkt des Unfalles still gestanden, weil vor ihr ein Fahrzeug abbiegen wollte. Der Beschwerdeführer habe daher weder der Strasse noch dem Verkehr die notwendige und geschuldete Aufmerksamkeit zugewendet. Ansonsten hätte er bemerken müssen, dass die zwei sich vor ihm befindlichen Fahrzeuge verkehrsbedingt anhalten mussten und es wäre bei rechtzeitigem Bremsen nicht zum Unfall gekommen.
Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln sei objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachte und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährde. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer sei nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Im gegenständlichen Fall liege aber eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor, da es zum Unfall kam. Art. 3 Abs. 1 VRV sei eine wichtige Verkehrsvorschrift. Eine typische Verletzung bei Auffahrunfällen stelle z.B. das Schleudertrauma der Halswirbelsäule dar (vgl. etwa BGE 134 III 489; BGE 130 V 35; BGE 127 V 165). Diese Verletzung könne auch bereits bei Unfällen mit geringen Geschwindigkeiten auftreten und könne gravierende gesundheitliche Folgen haben. Der Beschwerdeführer habe die wichtige Verkehrsvorschrift von Art. 3 Abs. 1 VRV in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer ernstlich gefährdet.
Subjektiv erfordere der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a SVG) nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Bei fahrlässigem Handeln sei zumindest grobe Fahrlässigkeit gefordert (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4). Von grobfahrlässigem Handeln spreche man, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst sei. Grobe Fahrlässigkeit könne aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt habe (BGE 131 IV 136 E. 3.2 m.H.). In solchen Fällen sei grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruhe. Rücksichtslos sei u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses könne auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 6B_660/2009 vom 03.11.2009, E. 4.3 m.H.). Von unbewusster Fahrlässigkeit spreche man dann, wenn der Täter überhaupt nicht daran gedacht habe, dass seine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung den voraussehbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken könne. Bei einer Verkehrsgefährdung liege unbewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Fahrzeuglenker eine konkrete oder abstrakte Unfallgefahr verursache, weil er pflichtwidrig nicht daran gedacht habe, dass sein Fahrverhalten möglicherweise die entsprechende Gefahr hervorrufen könne. Die meisten unbewussten Fahrlässigkeiten bestünden darin, dass der Fahrzeuglenker unaufmerksam sei oder die eigenen Fahrfähigkeiten erheblich überschätze. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimme sich einerseits nach den Umständen (generelle bzw. objektive Sorgfaltspflicht) und anderseits nach den persönlichen Verhältnissen des Täters (individuelle bzw. subjektive Sorgfaltspflicht). In subjektiver Hinsicht müsse von jedem Fahrzeuglenker das vom Gesetz verlangte Mindestmass an Sorgfalt erwartet werden. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit sei die Ausserachtlassung elementarer Sorgfaltspflichten. Sie sei ein Fehler, welcher einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen dürfe. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn man sagen müsse, "wie konnte er nur". Einfache oder leichte (also nicht grobe) Fahrlässigkeit hingegen liege vor, wenn man sagen könne, "er hätte aber schon sollen".
Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend auf die Strasse und den Verkehr geachtet und daher nicht mehr rechtzeitig gebremst. Deshalb sei es zum Verkehrsunfall gekommen. Das Bewegen des Automobils im Strassenverkehr, ohne mit der geschuldeten Aufmerksamkeit die Fahrbahn und die anderen Verkehrsteilnehmer zu beobachten, sei höchst gefährlich und stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar (VGH 2012/163 und VGH 2013/70, beide veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Aufgrund aller zu berücksichtigender Faktoren sei kein leichter Fall gegeben. Der Beschwerdeführer habe zwar einen tadellosen automobilistischen Leumund, er habe aber eine elementare Sorgfaltspflicht grob fahrlässig nicht beachtet und dadurch eine konkrete Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen und einen Verkehrsunfall verursacht. Daher sei eine Verwarnung ausgeschlossen und die Verfügung der Mindestentzugsdauer angemessen.
4. Gegen die Entscheidung VBK 2014/54 richtet sich die Beschwerde vom 14.11.2014 an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdegründe wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 30.01.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zwei Argumente vor. Einerseits sei eine unzulässige Doppelbestrafung dadurch erfolgt, sein Verhalten vom 03.07.2014 bereits vom Landgericht aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung 1 R RU.2014.447 geahndet und er bestraft worden sei und andererseits sei sein Verhalten vom 03.07.2014 als leichtes Verschulden zu qualifizieren und daher nur eine Verwarnung auszusprechen.
2. Die beiden in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen Argumente wurden bereits in der Beschwerde an die VBK geltend gemacht. Die VBK hat sich ausführlich und umfassend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wesentlich neue Argumente bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht vor.
3. Eingangs ist festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Schweizer Bundesgerichts zu BGE 133 II 331, wie die VBK richtig erwähnte, ein Führerausweisentzug zugrunde lag, der aufgrund einer Verkehrsregelverletzung im Ausland ausgesprochen wurde. Für diesen Fall hatte das Bundesgericht festgestellt, dass die erforderliche gesetzliche Grundlage im SVG fehle. Auch der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung StGH 2014/29 eine fehlende gesetzliche Grundlage im SVG für im Ausland begangene Verkehrsregelverletzungen erkannt. Im gegenständlichen Fall geht es aber nicht um eine im Ausland begangene Verkehrsregelverletzung, weshalb BGE 133 II 331 und auch StGH 2014/29 nicht einschlägig sind.
Zum Urteil des Schweizer Bundesgerichts BGE 137 I 363 und damit zum Doppelbestrafungsverbot hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VGH 2013/4 vom 18.02.2013 (siehe www.gerichtsentscheide.li) geäussert. Das liechtensteinische Strassenverkehrsrecht wurde von der Schweiz rezipiert, jedoch hat Liechtenstein die Novelle 2005 nicht nachvollzogen. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zur Anwendung von aus dem Ausland rezipiertem Recht soll nicht ohne triftigen Grund von der einschlägigen Rechtsprechung des Rezeptionslandes abgewichen werden (siehe StGH 2014/12, StGH 2010/78, Erw. 3.4.2; StGH 2009/200, Erw. 3.4.1, mit Verweisen auf StGH 2006/24, Erw. 3.5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch OGH LES 2005, 100). Der Beschwerdeführer hat keinen solchen triftigen Grund aufgezeigt, weshalb die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts zu berücksichtigen ist.
Richtig ist, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts den Warnungsentzug nicht mehr allein als Verwaltungsmassnahme versteht, sondern auch deren strafähnlichen Charakter in einem gewissen Masse eingesteht, jedoch hat das Bundesgericht stets daran festgehalten, dass der Warnungsentzug (trotz seines strafähnlichen Charakters) eine von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieherischer Funktion darstellt. Diese präventive und erzieherische Funktion dient letztlich der Hebung der Verkehrssicherheit (BGE 137 I 363 E. 2.4, BGE 128 II 173 E. 3c, je mit Hinweisen). Der Warnungsentzug hat sowohl verkehrserzieherischen wie auch präventiven Charakter. Er soll den fehlbaren Fahrzeuglenker zu mehr Sorgfalt und Verantwortung erziehen und von weiteren Verkehrsdelikten abhalten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Bundesgerichts, dass der Warnungsentzug des Führerausweises zwar strafähnlichen Charakter hat, dennoch aber eine Verwaltungssanktion darstellt, die auch eine präventive und erzieherische Funktion beinhaltet.
In BGE 137 I 363 (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2012 zu A-5692/2011 sowie BGE 1C.28/2012) hielt das Schweizer Bundesgericht fest, das Urteil des EGMR vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin c. Russland (Grosse Kammer, Beschwerde Nr. 14939/03) habe zwar Klarheit in Bezug auf den Begriff "derselben Straftat" bei Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" gebracht, sich jedoch nicht explizit mit der Situation beim Führerausweisentzug auseinandergesetzt. Das Bundesgericht hat in dem vom Beschwerdeführer angeführten BGE 137 I 363 seine bisherige Praxis einer Überprüfung unterzogen (und seine Rechtsprechung in BGE 1C_353/2012 vom 9. November 2012 bestätigt) und dabei die Frage geprüft, ob das durch das SVG vorgesehene doppelspurige Straf- und Administrativverfahren mit Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK entsprechend der Auslegung des EGMR im Urteil Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 vereinbar sei. Das Bundesgericht hat sich in BGE 137 I 363 vertieft mit der Lehre (E. 2.3.1 S. 366 f.) und mit der Rechtsprechung des EGMR (E. 2.3.3 S. 368) auseinandergesetzt und ist unter Würdigung des Urteils Zolotukhin zum Ergebnis gekommen, dass der Grundsatz "ne bis in idem" durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion bei Verkehrsregelverletzungen nicht verletzt wird (E. 2.4, S. 369 f.). Wie das Bundesgericht in BGE 137 I 363 ausgeführt hat, betrifft der Entscheid Zolotukhin gerade nicht das Strassenverkehrsrecht und äussert sich auch nicht zum Nebeneinander von Straf- und Administrativverfahren im Bereich von Verkehrsregelverletzungen. Ebenso hat dies der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Urteil VGH 2013/4 beurteilt.
Das Strassenverkehrsrecht mit seinem Nebeneinander von Straf- und Administrativverfahren im Bereich von Verkehrsregelverletzungen ist in verschiedener Hinsicht besonders geartet. Namentlich handelt es sich beim Führerausweisentzug, trotz seines strafähnlichen Charakters, um eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige Verwaltungssanktion mit vorwiegend präventiver und erzieherischer Funktion. Das durch das SVG vorgesehene dualistische System, in welchem das Strafgericht keine Kompetenz hat, den Führerausweisentzug anzuordnen, und die Administrativbehörde nicht befugt ist, die Strafbestimmungen des SVG anzuwenden, führt dazu, dass nur das Zusammenwirken der beiden Behörden es ermöglicht, den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Folge ist, dass zwei Behörden mit unterschiedlichen Kompetenzen, welche nicht über dieselben Sanktionsmöglichkeiten verfügen und unterschiedliche Zwecke verfolgen, hintereinander denselben Sachverhalt in zwei verschiedenen Verfahren beurteilen. Diese Konstellation entspricht nicht derjenigen, die vom EGMR im Fall Zolotukhin beanstandet worden ist (BGE 137 I 363 E. 2.4 S. 369 f.; vgl. ferner Urteile 1C_268/2012 vom 31. Oktober 2012 und 1C_28/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2).
Das Bundesgericht hielt in BGE 137 I 363 auch fest, dass der EGMR seinen Entscheid Nilsson c. Schweden vom 13. Dezember 2005 (Nr. 73661/01) durch das Urteil i.S. Zolotukhin nicht in Frage stellen wollte, weshalb das Nebeneinander von Administrativverfahren und Strafverfahren im Bereich des Strassenverkehrsrechts den Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletze. Ebenso wenig lasse sich aus dem Entscheid i.S. Zolotukhin ableiten, dass sämtliche "Doppelverfahren", die in Rechtssystemen vorgesehen sind, zu untersagen seien (BGE 137 I 363 E. 2.4.). Schliesslich gelangte das Bundesgericht zum Schluss, an seiner bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, wobei es sich durch den Schweizer Gesetzgeber bestärkt sah. Dieser hatte den Vorschlag, die Kompetenz zum Warnungsentzug des Führerausweises auf den Strafrichter zu übertragen, klar verworfen (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4 sowie Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, in: Bundesblatt (BBl) 1999 1979, 2059).
Nach Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers sieht der Verwaltungsgerichtshof keine Notwendigkeit, von der gefestigten Rechtsprechung in der Schweiz sowie in Liechtenstein abzurücken. Im Anlassfall liegt kein Verstoss gegen das Doppelbestrafungsverbot "ne bis in idem" vor.
4. Was die Qualifizierung des Verschuldens des Beschwerdeführers angeht, so hat sich die VBK hierzu ausführlich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes geäussert. Den Vorinstanzen ist diesbezüglich kein Vorwurf zu machen.
Art. 29 Abs. 1 SVG iVm Art. 3 Abs. 1 VRV regelt, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug jederzeit so beherrschen muss, dass er den Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er hat seine Aufmerksamkeit zudem stets auf den Verkehr zu richten. Das allgemeine Mass der Aufmerksamkeit, das der Fahrzeugführer der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Selbst langsames Fahrtempo entbindet nicht von der Pflicht, die volle Aufmerksamkeit dem Verkehr zu widmen (siehe VGH 2014/37, VGH 2013/70 sowie VGH 2013/66, alle auf www.gerichtsentscheide.li sowie BGE Urteil vom 13.09.2007, 1C_75/2007).
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Fahrzeug in Eschen auf der Strasse Kohlplatz in südlicher Richtung. Im Zeitpunkt des Unfalles standen die vor dem Beschwerdeführer befindlichen Fahrzeuge verkehrsbedingt still. Es ist nicht festgestellt oder vorgebracht worden, dass am Nachmittag des 03.07.2014 Umstände herrschten, die das Mass der Aufmerksamkeit reduziert hätten. Der Beschwerdeführer bemerkte zu spät, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge verkehrsbedingt angehalten haben, weshalb es zum Auffahrunfall kam. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug im Strassenverkehr gelenkt, ohne sich mit der den Umständen geschuldeten Aufmerksamkeit auf die Strassen und die anderen Verkehrsteilnehmer zu konzentrieren. Dies hat er in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch eingestanden, jedoch qualifiziert der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten als leichtes Verschulden. Der Auffahrunfall sei ein solcher, wie er ständig passiere, mit einer zugegebenermassen nicht tolerierbaren Unaufmerksamkeit. Es wäre aber von den Vorinstanzen auch - so der Beschwerdeführer - zu beachten gewesen, dass nur geringe Folgen aus dem Unfall resultierten, nämlich nur Sachschaden. Dem folgt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Aufgrund der ausführlichen Erörterung der VBK und der zutreffenden Qualifizierung, dass dem Beschwerdeführer nicht nur ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden muss und daher eine Verwarnung nicht ausreichend ist, kann sich der Verwaltungsgerichtshof relativ kurz halten.
Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 106 E. 2a; 123 IV 88 E. 3a, je mit Hinweisen). Im gegenständlichen Fall liegt, wie die VBK richtig festhielt, eine konkrete Gefährdung vor, da es zum Unfall mit Sachschaden am Eigentum Dritter kam. Dass Art. 3 Abs. 1 VRV eine wichtige Verkehrsvorschrift ist, wurde bereits mehrfach vom Verwaltungsgerichtshof entschieden und deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (VGH 2014/37 auf www.gerichtsentscheide.li mwH). Eine typische Verletzung bei Auffahrunfällen stellt ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule dar (siehe dazu VGH 2009/101; VGH 2013/70 und VGH 2014/37, alle unter www.gerichtsentscheide.li), die auch bei geringen Geschwindigkeiten auftreten kann. Diese Verletzung kann gravierende gesundheitliche Folgen haben. Der Beschwerdeführer hat die wichtige Verkehrsvorschrift von Art. 3 Abs. 1 VRV in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer ernstlich gefährdet, auch wenn nur Sachschaden am Eigentum Dritter entstanden ist.
Der Beschwerdeführer argumentiert widersprüchlich, wenn er vorbringt, die Rechtsprechung nach BGE 125 II 561 sei anzuwenden und gleichzeitig sei das Verschulden anhand der (geringen) Folgen des Unfalles als leicht zu qualifizieren. BGE 125 II 561 hielt nämlich fest, dass der leichte Fall sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und dessen automobilistischen Leumund beurteilt und die Schwere der Verkehrsgefährdung sowie die Folgen des Unfalles nicht bzw. nur insoweit von Bedeutung seien, als sie auch verschuldensmässig relevant seien. Im zitierten BGE 125 II 561 waren die Folgen des Unfalles die (fahrlässige) Tötung eines Fussgängers. Allein unter Berücksichtigung der Folgen des Unfalles zu BGE 125 II 561, hätte man nicht auf einen leichten Fall abstellen können. Das Bundesgericht änderte in BGE 125 II 561 seine Rechtsprechung dahingehend ab, dass grundsätzlich nicht die Unfallfolgen relevant sind, um die Qualifikation (leichter, mittelschwerer oder schwerer Fall) vorzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist daher, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht entscheidungsrelevant, dass nur Sachschaden entstanden ist.
Das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht gering. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 15 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a SVG) bei fahrlässigem Handeln zumindest grobe Fahrlässigkeit (siehe VGH 2014/37 auf www.gerichtsentscheide.li mwH). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 131 IV 136 E. 3.2 m.H.). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist u.a. ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 6B_660/2009 vom 03.11.2009, E. 4.3 m.H.). Von unbewusster Fahrlässigkeit spricht man dann, wenn der Täter überhaupt nicht daran gedacht hat, dass seine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung den voraussehbaren Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken könnte. Bei einer Verkehrsgefährdung liegt unbewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Fahrzeuglenker eine konkrete oder abstrakte Unfallgefahr verursacht, weil er pflichtwidrig nicht daran gedacht hat, dass sein Fahrverhalten möglicherweise die entsprechende Gefahr hervorrufen könnte. In subjektiver Hinsicht muss von jedem Fahrzeuglenker das vom Gesetz verlangte Mindestmass an Sorgfalt erwartet werden. Grobe (unbewusste) Fahrlässigkeit ist die Ausserachtlassung elementarer Sorgfaltspflichten. Sie ist ein Fehler, welcher einem aufmerksamen Fahrer schlechterdings nicht unterlaufen darf. Anders ausgedrückt liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn man sagen muss, "wie konnte er nur". Einfache oder leichte (also nicht grobe) Fahrlässigkeit hingegen liegt vor, wenn man sagen kann, "er hätte aber schon sollen". Im gegenständlichen Fall hätte der Beschwerdeführer seine volle Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse zuwenden müssen, weil es sich hierbei um eine elementare Sorgfaltspflicht handelt. Er tat dies nicht und handelte grobfahrlässig. Hätte er die notwendige Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse zugewendet, hätte er das Bremsen und Anhalten der vorausfahrenden Fahrzeuge bemerkt. Er hätte dann sein Fahrzeug frühzeitig abgebremst und es wäre nicht zum Unfall gekommen. Um es mit der vorerwähnten Kurzformel auszudrücken, muss man sagen: "Wie konnte der Beschwerdeführer nur nicht genügend aufmerksam sein."
5. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden und lediglich der Entzugszeitpunkt neu festzulegen, da der von den Vorinstanzen verfügte Entzugszeitpunkt aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Beschwerdeverfahrens in der Vergangenheit liegt. Als Entzugsbeginn wird der 01.04.2015 und somit als Ende der 30.04.2015 bestimmt.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 25'000.-- (§ 4 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz) und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015