VGH 2014/111
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
wegen: landwirtschaftliche Bewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Oktober 2014, LNR 2014-1423 BNR 2014/1340 REG 6742
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 6. November 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 21. Oktober 2014, LNR 2014-1423 BNR 2014/1340 REG 6742, wird, soweit sie sich gegen Ziff. 3. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung richtet, stattgegeben und Ziff. 3. der angefochtenen Regierungsentscheidung ersatzlos aufgehoben.
2. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird, soweit sich die Beschwerde vom 6. November 2014 gegen die Ziff. 1., 2., 4. und 5. des Spruchs der angefochtenen Regierungsentscheidung richtet, bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes über den Normenkontrollantrag des Verwaltungsgerichtshofes in vorliegender Beschwerdesache unterbrochen.
1. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 entschied das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) betreffend Bewilligung der Kälberhaltung wie folgt: Herrn A wird bis längstens 31.12.2016 die befristete Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern erteilt. Die Bewilligung gemäss Absatz 1 ist mit der Einhaltung nachfolgender Auflagen verbunden. Die Nichteinhaltung dieser Auflagen führt umgehend zum Entzug der Bewilligung. Die berufsbegleitende Ausbildung zum Landwirt mit Fähigkeitszeugnis ist bis spätestens 31.12.2016 erfolgreich abzuschliessen und der Ausbildungsfortschritt durch halbjährliche Vorlage der Ausbildungszertifikate gegenüber dem ALKVW zu bestätigen.Die Kälberhaltung hat in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Mindestnormen zu erfolgen.In tierseuchenrechtlicher Hinsicht wird besagte Kälberhaltung einschliesslich aller weiteren Tierhaltungen der landwirtschaftlichen Produktionsstätte des B, ***, als epidemologische Einheit betrachtet.Die Kosten der gegenständlichen Verfügung werden mit CHF 120.-- bestimmt.Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe dem ALKVW am 15.04.2013 sein Anliegen unterbreitet, im Stallgebäude seines Bruders B Kälbermast im Auftrag derC, ***, betreiben zu wollen. Die Rahmenbedingungen zur Realisierung dieses Ansuchens seien in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Beschwerdeführer, einem Vertreter von C., einem Vertreter des Amtes für Umwelt (Abt. Landwirtschaft) und zwei Vertretern des ALKVW am 06.05.2013 wie folgt festgelegt worden: (1.) Der Beschwerdeführer müsse die dreijährige landwirtschaftliche Fachausbildung mit Fähigkeitszeugnis berufsbegleitend absolvieren. (...) (5.) Der zur Kälbermast genutzte Stallbereich müsse den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen; allenfalls notwendige bauliche Anpassungen seien vor der Bewilligung durchzuführen. (6.) Es sei eine ordentliche, tierschutzkonforme Betriebsführung zu gewährleisten.
Eine definitive Bewilligung sei von der nachweislichen Umsetzung aller Auflagen abhängig gemacht worden.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 TSchV müsse ein Tierhalter, der für mehr als zehn Grossvieheinheiten (GVE) Nutztiere verantwortlich sei, über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 194 verfügen. Nachdem der Beschwerdeführer über keine derartige Ausbildung verfüge, sei die Absolvierung einer solchen Ausbildung einzufordern. Angesichts der fehlenden Erfahrung des Beschwerdeführers in der Nutztierhaltung sei es gleichzeitig gerechtfertigt, den Fortschritt der Haltungsbewilligung vom Ausbildungsfortschritt sowie der strikten Einhaltung der Tierschutzvorschriften abhängig zu machen.
2. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 entschied das ALKVW wie folgt: Herrn A wird die am 14.10.2013 ausgestellte Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern im Umfang von mehr als 10 Grossvieheinheiten (GVE) entzogen.Die Haltung von Mastkälbern in der Grössenordnung von weniger als 10 GVE ist nur zulässig, wenn A einen entsprechenden Sachkundenachweis in der Rinderhaltung besitzt. Das Zertifikat der erfolgreich abgeschlossenen Sachkundeausbildung ist dem ALKVW bis spätestens zum 31.12.2014 vorzulegen, widrigenfalls die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere auf ein Niveau zu reduzieren ist, wofür ein Sachkundenachweis nicht erforderlich ist (vgl. Art. 31 Abs. 4 TSchV). Bei Nichteinhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1 und 2 des Spruches wird die Verhängung einer Beugestrafe bis zu CHF 5'000.-- angedroht.Die Kosten der gegenständlichen Verfügung werden mit CHF 120.-- bestimmt.Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Nach mehrfacher vergeblicher Urgenz des ersten halbjährlichen Ausbildungszertifikates sei der Beschwerdeführer am 17.04.2014 schriftlich im Sinne des rechtlichen Gehörs letztmalig zur Beibringung dieses Zertifikates aufgefordert worden. Am 15.05.2014 habe das Berufs- und Weiterbildungszentrum Buchs im Auftrag vom Beschwerdeführer sein Semesterzeugnis 13/14-1 der Klasse LWNHB1 übermittelt. Dieses Zeugnis weise für die Kernfächer Pflanzenbau und Tierhaltung einen ungenügenden Leistungserfolg aus.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 TSchV müsse ein Tierhalter, der für mehr als 10 GVE Nutztiere verantwortlich sei, über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 194 TSchV verfügen. In kleineren Tierhaltungen mit weniger als 10 Grossvieheinheiten müsse die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Art. 198 TSchV erbringen (Art. 31 Abs. 4 Bst. c TSchV). Der Sachkundenachweis vermittle Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich seien. Er könne in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden. Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung richteten sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (vgl. Art. 198 TSchV). Der Begriff Rinder umfasse gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. s TSchV alle domestizierten Tiere der Rindergattung, also auch Kälber.
Nachdem der Beschwerdeführer eine Kälbermasthaltung mit weit mehr als 10 GVE plane und über keine Ausbildung gemäss Art. 194 TSchV verfüge, sei es im Hinblick auf eine art- und tierschutzkonforme Kälberhaltung notwendig, den Fortbestand der interimistischen Bewilligung vom 14.10.2013 vom kontinuierlichen, halbjährlichen Ausbildungserfolg der berufsbegleitenden Nachschulung zum Landwirt abhängig zu machen. Die Einhaltung dieser bewusst restriktiv formulierten Bewilligungsauflage sei gleichzeitig die amtliche Legitimation, eine interimistische Haltebewilligung in diesem Umfang trotz fehlender Ausbildung gemäss Art. 194 TschV auszusprechen.
Das erste Halbjahreszeugnis des Beschwerdeführers (***, Semester 13/14-1) weise im Fach Pflanzenbau die Note 3.5 und im Fach Tierhaltung die Note 3.0 aus, was gemäss Notenskala einem ungenügenden Leistungserfolg in beiden Fächern entspreche. Der Beschwerdeführer habe also in beiden Kernfächern nur einen unzureichenden Wissenszugewinn vorzuweisen. Er könne damit eine verantwortungsvolle Tierhaltung im Umfang von mehr als 10 GVE zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gewährleisten.
Der geforderte "Ausbildungsfortschritt" und damit der kontinuierliche Wissenszugewinn habe unmittelbaren Einfluss auf die praktische Tierhaltung und damit auf das Wohl des Tieres, weshalb eine unzulängliche Weiterbildung aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht akzeptiert werden könne. Deshalb müsse die Möglichkeit zur Etablierung einer umfangreichen Kälbermast im Ausmass von mehr als 10 GVE in Anwendung von Punkt 2a der Bewilligungsverfügung vom 14.10.2013 unverzüglich versagt werden.
Für die Haltung von weniger als 10 GVE habe der Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass er dafür einen Sachkundenachweis benötige. Könne dieser nicht bis zum 31.12.2014 vorgelegt werden, müsse die Rinderhaltung sowie jede weitere Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, für welche Sachkunde im Sinne von Art. 31 Abs. 4 TSchV nachzuweisen sei, eingestellt werden.
4. Gegen diese Verfügung vom 11. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 Vorstellung an das ALKVW und Beschwerde an die Regierung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
5. Das ALKVW trat auf die Vorstellung nicht ein (Schreiben vom 03.07.2014).
6. Am 09.07.2014 erstattete das ALKVW an die Regierung eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 25.06.2014.
7. Hierzu erstattete der Beschwerdeführer am 1. August 2014 eine Gegenäusserung.
8. Am 21. Oktober 2014 entschied die Regierung wie folgt: Der Antrag des Beschwerdeführers A vom 25. Juni 2014 auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen.Der Beschwerde vom 25. Juni 2014 wird keine Folge gegeben und die Verfügung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen vom 11. Juni 2014 bestätigt.Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.Die Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 150.-- ist binnen 14 Tagen nach Rechtskraft an die Landeskasse zu entrichten. Begründet wurde diese Regierungsentscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Regierung dürfe den Verfahrenshilfeantrag behandeln, müsse ihn jedoch abweisen, da die Beschwerdeführung offensichtlich aussichtslos und darüberhinaus offensichtlich mutwillig sei. Ausserdem sei die Beigebung eines Rechtsanwalts im gegenständlichen Fall nicht erforderlich.
Die Verfügung vom 14. Oktober 2013 sei in Rechtskraft erwachsen und könne nicht mehr mit dem Argument angefochten werden, der Beschwerdeführer verfüge bereits über eine Ausbildung und habe ausreichendes Wissen hinsichtlich der Tierhaltung und der Landwirtschaft.
Die vorliegenden Zeugnisse vom 1. und 14. Mai 2014 bescheinigten dem Beschwerdeführer eine ungenügende Leistung in beiden zu bewertenden Fächern, insbesondere auch im Kompetenzbereich der Tierhaltung. Aus diesem Grund sei das ALKVW zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausbildungsfortschritt durch die Vorlage der Ausbildungszertifikate nicht gegeben sei. Gerade in dem für die Kälbermast massgebenden Fach der Tierhaltung erbringe der Beschwerdeführer lediglich schwache, unvollständige, nicht einmal den Mindestanforderungen entsprechende Leistungen und dies nach einem Schulbesuch von einem Dreivierteljahr. Im Hinblick auf diese Zeugnisse vermöge das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner 40-jährigen Erfahrung und Praxis eine gleichwertige Ausbildung vorweisen könne, gerade nicht zu überzeugen. Darüberhinaus habe sachverhaltsmässig nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer je selbstständig als Landwirt tätig gewesen sei oder dass er tatsächlich zur Zeit in einem Lehrbetrieb tätig sei.
Der Umstand, dass die ungenügenden Zeugnisse den Beschwerdeführer nicht daran hinderten, weiterhin die begonnene Ausbildung fortzusetzen, liege an den von der Schule aufgestellten Bedingungen, vermöge aber gerade nicht den vom ALKVW geforderten halbjährlichen Ausbildungsfortschritt zu dokumentieren. Vielmehr bestätige das vorgelegte Zeugnis, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht über den vom Lehrstoff geforderten Wissensstand verfüge. Damit habe kein Ausbildungsfortschritt nachgewiesen werden können, weshalb die Auflage als nicht eingehalten zu qualifizieren sei. In Anbetracht der grossen Verantwortung und den Anforderungen an eine Mastkälberhaltung sei hier ein strenger Massstab anzulegen.
Der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere bedinge, dass der Beschwerdeführer bereits mit Erlass gegenständlicher Verfügung nicht mehr als 10 GVE betreuen könne. Ohne den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Regierungsentscheidung bestehe während der Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens weiterhin die Gefahr, dass die Tiere nicht tiergerecht gehalten, gefüttert und gepflegt würden. Der Zweck des Tierschutzgesetzes gebiete, dass im gegenständlichen Fall umgehend dafür gesorgt werde, dass das Wohlergehen der Tiere so weitgehend wie möglich geschützt werde und nicht zusätzliche Tiere der Gefahr einer nicht tierschutzgemässen Versorgung ausgesetzt würden.
9. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 23. Oktober 2014, erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2014 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, die Regierung möge dem Amt für Lebensmittelkontrolle auftragen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zu gewähren. Weiters möge die Regierung dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung zuerkennen und der Beschwerde Folge geben und die Verfügung des ALKVW vom 11. Juni 2014 vollinhaltich aufheben und dem Beschwerdeführer die Tierhaltung unter der Auflage einer regelmässigen Kontrolle der tiergerechten Haltung durch das ALKVW genehmigen. Weiters wolle die Regierung das Land Liechtenstein verpflichten, die Kosten der Beschwerde dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
10. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (LNR 2014-1541 BNR 2014/1474 vom 18.11.2014).
11. Das ALKVW äusserte sich mit Schreiben vom 24. und 27. November 2014 zur Beschwerde.
12. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2014.
13. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des ALKVW und der Regierung betreffend das gegenständliche Verfahren bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat gleichzeitig mit dem gegenständlichen Teil-Urteil entschieden, einen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof zu stellen, da er der Ansicht ist, dass es keine genügende gesetzliche Grundlage für die in der Tierschutzverordnung enthaltenen Ausbildungserfordernisse für Landwirte und sonstige Tierhalter gibt. Sollte der Staatsgerichtshof dem Normenkontrollantrag stattgeben, dürfte die mit Verfügung des ALKVW vom 14. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer erteilte Bewilligung zur Haltung von Mastkälbern nicht mit der Begründung entzogen werden, der Beschwerdeführer habe keine Ausbildungsfortschritte im Sinne von Ziff. 2.a. des Spruchs dieser Verfügung erzielt.
2. Damit stellt sich die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerechtfertigt ist.
Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes keine genügende gesetzliche Grundlage dafür existiert, dass bestimmte schulische Ausbildungsanforderungen gegenüber Landwirten und Tierhaltern wie den Beschwerdeführer gefordert werden. Demnach kann jedermann ohne schulische Ausbildung Tiere und somit auch Mastkälber halten, auch gewerbsmässig.
Hinzu kommt, dass das ALKVW mit seiner Verfügung vom 14. Oktober 2013 dem Beschwerdeführer das Halten von Mastkälbern ausdrücklich und mit sofortiger Wirkung erlaubte, obwohl der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keinerlei fachspezifische, also auf den Beruf des Landwirtes gerichtete schulische Ausbildung hatte. Das ALKVW schätzte also die Gefahr, dass die Mastkälber des Beschwerdeführers sachwidrig gehalten werden, für klein ein. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des Erlasses der verfahrensgegenständlichen Widerrufsverfügung des ALKVW vom 11. Juni 2014. Das ALKVW plädierte noch in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2014 an die Regierung nicht für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, sei es die Beschwerde an die Regierung oder eine allfällige weitere Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, obwohl der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 rund 60 Kälber einstallte (Schreiben ALKVW an Verwaltungsgerichtshof vom 24.11.2014).
Darüberhinaus liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer tierschutzrechtliche oder tierseuchenrechtliche Anforderungen an die Kälberhaltung nicht eingehalten hätte.
Demgegenüber ist der Eingriff der Behörden in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers (Art. 36 Landesverfassung) durch das sofort wirksame Verbot jeglicher Tierhaltung massiv. Dabei kann auch bedacht werden, dass der Beschwerdeführer "nur" schulische Leistungen nicht so erbrachte, dass er positive Noten in den Schulzeugnissen aufweist. Diese negativen schulischen Leistungen im ersten Semester des ersten Ausbildungsjahres haben sich aber im zweiten Semester des ersten Ausbildungsjahres, welches am 10. Juli 2014 abgeschlossen wurde, insoweit verbessert, als die Berufsschule nun die schulischen Leistungen des Beschwerdeführers im Fach "Tierhaltung" positiv bewertet.
Aus all diesen Gründen ist es unverhältnismässig, der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3. Im Übrigen bestimmt Art. 116 Abs. 1 LVG, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels - unter Wahrung des Anfechtungsrechts - nur von der erstinstanzlich entscheidenden Behörde verfügt werden kann, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (VGH 2009/144, VGH 2013/81, VGH 2014/82, alle auf www.gerichtsentscheidungen.li; LES 2002, 207).
4. Durch die Stellung des Normenkontrollantrages wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren, soweit mit dem vorliegenden Teil-Urteil noch nicht über die Beschwerde vom 6. November 2014 erkannt wird, von Gesetzes wegen unterbrochen (Art. 20 Abs. 1 lit. a StGHG). Der Verwaltungsgerichtshof wird über die Beschwerde vom 6. November 2014, soweit sich diese gegen die Ziff. 1., 2., 4. und 5. der angefochtenen Regierungsentscheidung richtet, entscheiden, sobald der Staatsgerichtshof über den heutigen Normenkontrollantrag entschieden hat.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015