VGH 2014/113
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
9493 Mauren
wegen: Benützungsgebühren
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12. November 2014, LNR 2014-1500 BNR 2014/1454
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 25. November 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12. November 2014, LNR 2014-1500 BNR 2014/1454, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Email vom 04.09.2012 beantragte der Beschwerdevertreter die Rückerstattung der Benützungsgebühren und Krankenkassenprämien, die den Beschwerdeführern nach Abschluss des Asylverfahrens und Beendigung der Lohnzession von ihrem Lohn abgezogen worden seien.
2. Mit Verwaltungsbot vom 23.01.2013 wies das Ausländer- und Passamt (APA) den Antrag der Beschwerdeführer vom 04.09.2012 ab. In der Begründung wird zunächst festgehalten, dass die Rückerstattungsforderungen der Posten Benützungsgebühren und Krankenkassenprämien erstmals aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofes vom 06.02.2012, StGH 2011/145, geltend gemacht worden seien und somit 12 Jahre nach erfolgter Abrechnung. Die Abrechnung sei damals von den Beschwerdeführern nicht beanstandet worden und somit hätten die Beschwerdeführer durch ihr konkludentes Handeln zu verstehen gegeben, dass sie mit der Abrechnung einverstanden gewesen seien. Der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil zu StGH 2011/145 nur entschieden, dass die damalige Verrechnung der Position "Benützungsgebühr" zu Unrecht erfolgt sei, nicht aber hinsichtlich der Position "Wochenpauschale". Zu den Krankenkassenprämien habe sich der Staatsgerichtshof nicht geäussert. Das Urteil des Staatsgerichtshofes habe lediglich für den abgeurteilten Einzelfall ex tunc-Wirkung, nicht jedoch für den nunmehr anhängig gemachten Fall. Den asylsuchenden Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen, sei es durchaus zumutbar, für die Krankenkassenbeiträge selbst aufzukommen.
3. Gegen das Verwaltungsbot erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2013 Beschwerde an die Regierung. Sie führten aus, dass dem gegenständlichen Gesuch ein Verfahren eines anderen Flüchtlings, der Rückforderungsansprüche gestellt und diesen Anspruch nach Ablehnung durch die ordentlichen Instanzen vor dem Staatsgerichtshof durchgesetzt habe, vorausgegangen sei. Dieser habe in seinem Urteil zu StGH 2011/145 ausgesprochen, dass die Verrechnung der Benützungsgebühren zu Unrecht erfolgt sei und der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückerstattung der in Abzug gebrachten Benützungsgebühren habe. In den letzten Monaten hätten neben den Beschwerdeführern auch andere, ehemalige Asylbewerber um die Rückerstattung der Benützungsgebühren und der Krankenkassenbeiträge ersucht. Das APA habe sodann in einigen Fällen, welche ebenfalls vom Beschwerdevertreter vertreten würden, Ende 2012 die früher abgezogenen Benützungsgebühren zurück erstattet, jedoch nicht die abgezogenen Krankenkassenbeiträge. Jedenfalls aber habe das APA den genannten Familien bei selber Sach- und Rechtslage zumindest die Benützungsgebühren zurück erstattet, den Beschwerdeführern sei dies jedoch verweigert worden. Wenn das APA anführe, die Beschwerdeführer hätten nun 12 Jahre zugewartet, um die Abrechnung zu prüfen, so sei darauf hinzuweisen, dass dies auch die anderen Familien gemacht hätten. Für diese Ungleichbehandlung sei keine Rechtfertigung zu erkennen. Zudem sei die Prüfung an keine Fristen gebunden. Im Weiteren begründeten die Beschwerdeführer ausführlich, weshalb auch die in Abzug gebrachten Krankenversicherungsprämien zurück zu erstatten seien.
4. Mit Schreiben vom 20.03.2013 informierte die Regierung den Rechtsvertreter, dass sie das Verfahren unterbrochen habe, da beim Verwaltungsgerichtshof ähnlich gelagerte Fälle anhängig seien, deren Ausgang abgewartet werden solle.
Mit Urteil vom 27.06.2013 zu VGH 2013/37 entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Verrechnung der Krankenkassenprämien mit Lohnguthaben des ehemaligen Asylbewerbers zu Recht erfolgt sei. Dieses Urteil wurde vom Staatsgerichtshof zu StGH 2013/113 bestätigt.
Mit Schreiben vom 08.04.2014 schränkte der Beschwerdevertreter seinen Antrag auf Rückerstattung der Benützungsgebühren auf CHF *** ein.
5. Mit Entscheidung vom 11./12.11.2014 wies die Regierung die Beschwerde gegen das Verwaltungsbot des APA ab. Einleitend hielt sie fest, dass der Beschwerdevertreter bereits im Jahr 2006 in 14 Fällen rechtsmittelfähige Verfügungen hinsichtlich der Verrechnung von Wochenpauschalen und Benützungsgebühren verlangt habe. Einer von diesen Fällen sei als Präzedenzfall für die anderen, gleichzeitig geltend gemachten Fälle zur Entscheidung gebracht worden.
Im Weiteren wies die Regierung in ihrer Begründung darauf hin, dass der Antrag der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt gestellt worden sei, als das neue Asylgesetz bereits in Kraft getreten sei (1. Juni 2012). Nach dessen Übergangsbestimmung finde auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hängige Verfahren das bisherige Recht Anwendung. Die Beschwerdeführer hätten im Jahr 2000 eine vorläufige Aufnahme und im Jahr 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und somit sei kein Verfahren im Sinne des Gesetzes anhängig. Daher sei auf das vorliegende Verfahren nicht das Flüchtlingsgesetz, sondern das neue Asylgesetz anwendbar. Nach dessen Art. 57 Abs. 6 verfalle der Anspruch auf Auszahlung des Lohnguthabens, wenn dieser nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Lohnzession nach Abs. 1 lit. c und d geltend gemacht werde. Die Beschwerdeführer würden sich nach wie vor in Liechtenstein aufhalten, weshalb die Bestimmung über die Geltendmachung des Anspruches nur bedingt zur Anwendung komme. Die Regierung sei jedoch im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Geltendmachung zu einem früheren Zeitpunkt zumutbar gewesen wäre. Die erstmalige Beanstandung der Abrechnung und Verrechnung im Jahr 2012, also 12 Jahre später, sei nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren vom Beschwerdevertreter vertreten worden seien. Wenn die Beschwerdeführer vorbrächten, dass in anderen Fällen die Benützungsgebühr zurück erstattet worden sei, sei dem entgegen zu halten, dass in all jenen Fällen erstmals mit Schreiben vom 26.01.2006 rechtsmittelfähige Verfügungen bezüglich der Lohnverwaltung der jeweiligen Familien verlangt worden seien. Diese seien also vor Abschluss des Verfahrens zu StGH 2011/145 bereits anhängig gewesen.
6. Gegen die Regierungsentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 25.11.2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahin gehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Rückerstattung der Benützungsgebühren im Betrag von CHF *** Folge gegeben werde.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des APA und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30.01.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die unterinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Der Beschwerdevertreter bringt vor, dass die Beschwerdeführer weder heute noch im Jahr 2012 dem Asylgesetz zu unterstellen seien. Denn, wie die Regierung festgestellt habe, seien die Beschwerdeführer als Asylwerber lediglich bis zum Jahr 2000 der Lohnverwaltung des APA unterstanden und damit dem damaligen Flüchtlingsgesetz. Später seien sie vorläufig aufgenommen worden. Damit habe das Asylverfahren bereits im Jahr 2000 geendet und die Rückerstattung der damals zu Unrecht verrechneten Gebühren bestimme sich natürlich nach der damaligen Rechtslage und nicht nach der im Jahre 2012. Die Übergangsbestimmung im Asylgesetz betreffe denklogisch nur ein Asylverfahren, nicht aber das gegenständliche Verfahren auf Rückforderung widerrechtlich verrechneter Gebühren. Hier wäre auch eine Rückwirkung des Asylgesetzes undenkbar.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der Beschwerdeführer, dass auf das gegenständliche Verfahren das alte Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107, und nicht das Asylgesetz, LGBl. 2012 Nr. 29, zur Anwendung gelangt. Der zu beurteilende Sachverhalt - Verrechnung der Benützungsgebühren mit Lohnguthaben der Beschwerdeführer - hat sich abschliessend im Jahr 2000 verwirklicht, also lange vor Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes. Auf hängige Verfahren finden jene materiell-rechtlichen Bestimmungen Anwendung, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung haben. Dabei ist nur auf jenen Sachverhalt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der "zu Rechtsfolgen führt" (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., S. 71, Rz 326). Den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes ist auch nicht zu entnehmen, dass das neue Recht auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden bzw. eine Rückwirkung ausdrücklich gewollt ist.
3. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführer, das Verwaltungsrecht bzw. das öffentliche Recht kenne keine Verjährung von Ansprüchen, folgt der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und vormals der Verwaltungsbeschwerdeinstanz) verjähren öffentlich-rechtliche Ansprüche nur dann, wenn dies im öffentlichen Recht vorgesehen ist (vgl. Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 71; VGH 2007/212; VGH 2005/52; VBI 1995/41). Diese von den österreichischen Höchstgerichten übernommene Rechtsauffassung sollte nach Kley aufgegeben werden und, wie in der Schweiz, die Verjährung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der selbst dann gilt, wenn entsprechende öffentliche Vorschriften fehlen, anerkannt werden. Dieser Grundsatz diene der Rechtssicherheit, indem der Zeitablauf öffentlich-rechtliche Forderungen zum Erlöschen bringen bzw. deren Durchsetzbarkeit hemmen würde. Nicht verjährbar seien einzig Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechtsnormen ergeben würden. Der Schutz der Polizeigüter sei ein derart überwiegendes öffentliches Interesse, dass das Gemeinwesen keine Verjährung zulassen könne (Kley, a.a.O., S. 71 f.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtssache VGH 2005/52 zwar darauf hingewiesen, dass die Argumente von Andreas Kley durchaus beachtenswert sind, liess es dann aber offen, ob die bisherige Rechtsprechung aufgegeben werden solle, da das anzuwendende Gesetz Verjährungsbestimmungen enthielt, auch wenn sich diese nicht ausdrücklich auf den zu beurteilenden Sachverhalt bezogen.
4. Das Flüchtlingsgesetz nennt zwei Möglichkeiten, wie bei erwerbstätigen Asylsuchenden deren Lohn für die Aufwendungen des Staates herangezogen werden kann. So bestimmt Art. 70 des Flüchtlingsgesetzes, dass Asylsuchende und Schutzbedürftige verpflichtet sind, für die Rückerstattung von Sozialhilfe, Ausreise- und Vollzugskosten Sicherheit zu leisten, wobei die Regierung festlegt, welchen Anteil vom Erwerbseinkommen dieser Person der Arbeitgeber auf ein von der Landeskasse eingerichtetes Sicherheitskonto zu überweisen hat. Ferner sieht Art. 32 des Flüchtlingsgesetzes vor, dass das Erwerbseinkommen einer asylsuchenden Person durch das zuständige Amt verwaltet wird und der asylsuchenden Person während der Dauer dieser Lohnzession ein entsprechender Betrag, welcher zum Lebensunterhalt notwendig ist, ausbezahlt wird. Die Bestimmung über die Lohnzession wurde erst nach der ersten Lesung im Landtag mit Bericht und Antrag (Stellungnahme) 1998 Nr. 7 eingeführt. Zu Art. 32 (S. 25) wird ausgeführt, dass nach der bisherigen Formulierung ein Arbeitsverbot für die ersten drei Monate für Asylsuchende vorgesehen gewesen sei, die Regierung nun aber eine Erwerbstätigkeit von Anfang an zulassen möchte. "Der nunmehrige Vorschlag zielt darauf ab, den Asylsuchenden die Verantwortung für den Lebensunterhalt zu belassen und nur subsidiär mit Sozialhilfeleistungen auszuhelfen. Durch die Lohnzession in den ersten Monaten wird es für Flüchtlinge aus rein wirtschaftlichen Gründen uninteressant, in Liechtenstein Asyl zu suchen. Mit dieser Lösung können einerseits Sozialhilfeleistungen eingespart werden, andererseits wird den Flüchtlingen die Möglichkeit eingeräumt, Verantwortung für sich und ihre Familie zu übernehmen." Soweit dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, wurde dann aber in der Praxis bei erwerbstätigen Asylsuchenden keine Sicherheitsleistung nach Art. 70 des Flüchtlingsgesetzes verlangt, sondern es wurde nach Art. 32 des Flüchtlingsgesetzes vorgegangen, indem der Lohn der Asylsuchenden von der Flüchtlingshilfe verwaltet wurde, dies auch nicht nur in den ersten Monaten, sondern bis zum Abschluss des Asylverfahrens.
Bezüglich der Auszahlung eines allfälligen Guthabens aus den Sicherheitsleistungen sieht Art. 71 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz eine 5-jährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruches vor. Dem gegenüber wurde für allfällige Ansprüche aufgrund der Lohnzession keine explizite Verjährungsbestimmung ins Flüchtlingsgesetz aufgenommen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schadet dies jedoch nicht, da es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, wenn zwar die Ansprüche aus den Sicherheitsleistungen, nicht aber diejenigen aus Lohnguthaben verjähren könnten. Bei beiden handelt es sich um allfällige Ansprüche auf Auszahlung des zurück behaltenen Lohnes, der dem Staat zur Deckung seiner aufgewendeten Kosten dienen sollte. Es ist daher gerechtfertigt, die in Art. 71 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz normierte 5-jährige Verjährungsfrist auch auf die Geltendmachung von Lohnguthaben nach erfolgter Lohnzession anzuwenden. Zum gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn von einer allgemeinen Verjährbarkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche ausgegangen wird. Gemäss schweizerischer Praxis ist bei Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über Verjährungsfristen auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 790). Nach dieser Praxis wäre im gegenständlichen Verfahren ebenfalls auf Art. 71 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz zurück zu greifen.
Unstrittig ist, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer im Jahre 2000 beendet wurde und die Flüchtlingshilfe bzw. das APA den zurück behaltenen Lohn abrechnete. Damit waren aber weitere Forderungen aus dem zurück behaltenen Lohn im Jahr 2005 gemäss Art. 71 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz bereits verjährt, weswegen der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls CHF ***. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015