VGH 2014/123
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
Malta
vertreten durch:
B
9490 Vaduz
wegen: Aufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2. September 2014, LNR 2014-1149 BNR 2014/1104 REG 2522
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 17. September 2014 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 2. September 2014, LNR 2014-1149 BNR 2014/1104 REG 2522, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Am 24. April 2014 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter beim Ausländer- und Passamt einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit.
Er gab an, am 30. Oktober 1957 geboren, österreichischer Staatsangehöriger und auf Malta wohnhaft zu sein. Er sei ledig. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer enge Verbindungen zu Liechtenstein pflege. Er verfüge über ein nicht unerhebliches Vermögen, welches bei einer Wohnsitznahme in Liechtenstein der liechtensteinischen Besteuerung unterliegen würde. Er sei unter anderem Aktionär der C S.A., British Virgin Islands, welche gemäss beiliegender Vermögensaufstellung über Aktiven in der Höhe von über CHF 13 Mio. verfüge.
Dem Antrag wurde, soweit hier entscheidungsrelevant, zum einen eine Aufstellung der C S.A. über ihre Aktiven und Passiven per 31.12.2013 und zum andern ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers an das Ausländer- und Passamt, in welchem er seine Verbindungen zu Liechtenstein darlegt, beigelegt.
Den Antrag samt Beilagen übermittelten die Beschwerdevertreter am 25. April 2014 per Email an das Ausländer- und Passamt mit dem Ersuchen um Prüfung der Unterlagen auf deren Vollständigkeit.
2. Das Ausländer- und Passamt teilte mit Email seines Amtsleiters D vom 28. April 2014 den Beschwerdevertretern mit, dass die Unterlagen komplett seien und das Ausländer- und Passamt diese nach Erhalt der Originale der Regierung weiterleiten werde. Noch gleichentags übermittelten die Beschwerdevertreter die Originale.
3. Am 10. Juni 2014 entschied die Regierung, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme abzulehnen. Dies teilte das Ausländer- und Passamt mit Schreiben vom 29. April 2014 den Beschwerdevertretern mit.
4. Am 23. Juni 2014 ersuchten die Beschwerdevertreter um Ausfertigung einer formellen Entscheidung.
5. Mit formeller Entscheidung vom 2. September 2014 zu LNR 2014-1149 BNR 2014/1104 REG 2522 entschied die Regierung, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein abzuweisen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Österreich, auf welchen das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit der EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung finde.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 PFZG könne eine Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden seien (auch Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige; Personenfreizügigkeitsverordnung; PFZV; LGBl. 2009 Nr. 350). In der Praxis würden als Nachweis der finanziellen Mittel laufende Einkommen (z.B. Renten, IV-Rente, Miete) oder eine Bankgarantie akzeptiert. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer zum Nachweis der finanziellen Mittel eine Bankgarantie über CHF 156'000.-- erbracht. Dies bedeute eine Garantie von monatlich CHF 2'600.-- über 5 Jahre und somit das Minimum zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Des weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, über weitere Vermögenswerte in der Höhe von ca. CHF 13 Mio. zu verfügen, welche in einer juristischen Person gehalten würden. Der zweifelsfreie Nachweis, dass der Beschwerdeführer der Begünstigte dieser Gesellschaft sei, sei jedoch nicht erbracht worden.
Die Regierung habe keine Verpflichtung, einer Person den Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu erteilen, welche nachweise, dass sie über mindestens CHF 2'600.-- monatlich verfüge.
Die finanziellen Mittel von CHF 2'600.-- seien als die im Mindestmass nachzuweisenden Mittel zu verstehen. Dies bedeute aber nicht, dass die Regierung bei einer grossen Zahl von Gesuchstellern nicht denjenigen den Vorzug geben könne, die höhere finanzielle Mittel nachweisen könnten und somit von grösserem volkswirtschaftlichen Interesse seien als jene, die dem in Liechtenstein angenommenen Existenzminimum entsprächen. Die Regierung entscheide nach Ermessen über die Bewilligung des Aufenthaltes (Art. 19 PFZV). Sie berücksichtige die wirtschaftlichen Interessen des Landes (Art. 19 Abs. 1 PFZV).
6. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 4. September 2014, erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2014 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung zur neuerlichen Behandlung und Entscheidfassung an die Regierung zurückverweisen, in eventu dahingehend abändern, dass dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in Liechtenstein Folge gegeben werde.
7. Die Regierung trat auf diese Vorstellung nicht ein (LNR 2014-1298 BNR 2014/1657 REG 2522 vom 09./10. Dezember 2014) und leitete den Schriftsatz vom 17. September 2014 zur Behandlung als Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Regierung zu LNR 2014-1149 BNR 2014/1104 und den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 2014 bei, erörterterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2014 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Regierung geht in ihrer Entscheidung vom 2. September 2014 davon aus, dass der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel in der Höhe von CHF 156'000.-- verfügt, was, umgelegt auf 5 Jahre, einem monatlichen Betrag von CHF 2'600.-- entspricht. Weiters geht die Regierung davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht über die von ihm behaupteten Vermögenswerte in der Höhe von ca. CHF 13 Mio. verfügt, denn der Beschwerdeführer habe seine Berechtigung an diesen Vermögenswerten nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht entgegen, dass die Regierung oder das Ausländer- und Passamt ihn um Ergänzung der eingereichten Unterlagen ersuchen hätte müssen, wenn Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer Aktionär und damit Begünstigter der C S.A. sei. Wenn der Amtsleiter des Ausländer- und Passamtes auf ausdrückliche Anfrage der Beschwerdevertreter, ob die eingereichten Unterlagen - zu denen insbesondere die Aufstellung über die Aktiven und Passiven der C S.A. per 31.12.2013 gehörte - vollständig seien und der Amtsleiter hierauf die Vollständigkeit bestätigt, darf die Regierung nicht ohne weiteres von der Zweifelhaftigkeit der Berechtigung des Beschwerdeführers an C S.A. ausgehen. Wenn die Regierung trotz Bestätigung des Amtsleiters des Ausländer- und Passamtes betreffend Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen Zweifel hegt, muss sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben, diese Zweifel durch Nachreichung von weiteren Unterlagen zu beseitigen (Art. 2 Abs. 1 PGR). Da die Regierung dies nicht getan hat, beging sie einen so schwerwiegenden Verfahrensfehler, dass ihre Entscheidungen vom 2. September 2014 und 10. Juni 2014 aufzuheben waren.
2. Wie die Regierung in ihrer angefochtenen Entscheidung richtig ausführt, ist Liechtenstein aufgrund des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (LGBl. 2000 Nr. 97) verpflichtet, jährlich insgesamt 8 Aufenthaltsbewilligungen an nichterwerbstätige EWR-Staatsangehörige im Rahmen der freien Vergabe durch die Regierung zu erteilen. Um während des gesamten Jahres und damit in relativ kurzen Zeitabständen auf laufend eingehende Bewilligungsgesuche eintreten zu können, erteilt die Regierung pro Quartal in der Regel 2 solche Bewilligungen. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde im zweiten Quartal 2014 entschieden und, wie oben ausgeführt, verfahrensrechtlich nicht korrekt behandelt. Dies führte dazu, dass die Regierung im zweiten Quartal 2014 die damals zu erteilenden Bewilligungen an andere Bewerber als den Beschwerdeführer erteilte. Heute kann auf die damaligen Bewilligungserteilungen nicht mehr zurückgekommen werden. Ebenso wenig kann die Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers dazu führen, dass die Regierung rückwirkend für das zweite Quartal 2014 allenfalls eine weitere Bewilligung erteilen müsste. All dies führt dazu, dass die Regierung im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen muss, die ihm zustehenden Vermögenswerte zweifelsfrei nachzuweisen. Anschliessend hat die Regierung das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2014 im Rahmen der Vergabe der in jenem künftigen Quartal zu erteilenden Bewilligungen neuerlich zu prüfen und zu entscheiden (Prüfung des gegenständlichen Gesuches in der nächsten Vergaberunde; VBI 2002/11 Erw. 9.).
3. Zu den Beschwerdeausführungen ist noch zu bemerken, dass gemäss Art. 60 Abs. 3 PFZG der Verwaltungsgerichtshof das Ermessen der Regierung bei der Vergabe von Aufenthaltsbewilligungen ausschliesslich rechtlich überprüfen darf.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.ml. Art. 35 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene Rechtsprechung.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015