VGH 2014/131
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
9495 Triesen
vertreten durch:
B
Beschwerdegegnerin: Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein Marktgass 119490Vaduz
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 11. Dezember 2014, VBK 2014/58 ON 9
wegen: Rückforderung der Pensionsversicherung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 23. Dezember 2014 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 11. Dezember 2014, VBK 2014/58 ON 9, wird stattgegeben und die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung des Stiftungsrates der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein vom 17. September 2014 und die Verfügung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal vom 23. Juni 2014 werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang Parteikosten von CHF 4'106.40 zu ersetzen.
3. Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Höhe von CHF 382.-- binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss des Urteils).
1. Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann E liessen sich im Jahr 2006 scheiden.
Im Zuge dieses Scheidungsverfahrens fragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal - bei der E versichert war - an, wie hoch die Austrittsabfindung des Versicherten E per 15. Juli 2005 sei und ob es richtig sei, dass am 05. September 2005 auf das Konto des Versicherten eine weitere Einzahlung in Höhe von CHF 29'657.00 erfolgte.
Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal antwortete mit Schreiben vom 19. Juni 2006, die Austrittsabfindung per Stichtag 15. Juli 2005 habe CHF 37'963.55 betragen. Am 05. September 2005 sei eine Einzahlung einer Freizügigkeitsleistung in Höhe von CHF 29'657.00 auf das Konto von Herrn E erfolgt, wobei gemäss Auskunft von Herrn E diese Freizügigkeitsleistung während der Dauer der Ehe erworben worden sei. Somit betrage das Freizügigkeitsguthaben bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft total CHF 67'620.55.
Am 05. September 2006 fällte das Fürstliche Landgericht zu 04 EG.2005.109 das Scheidungsurteil. Im Spruch dieses Urteils genehmigte das Landgericht die zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit (unter anderem) folgendem Inhalt: "Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge: E (...) besitzt zum 15.07.2005 ein Altersvorsorgeguthaben von CHF 67'620.55. A besitzt bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Altersvorsorgeguthaben in Höhe von CHF 21'598.10." Das Fürstliche Landgericht wies die Pensionsversicherung für das Staatspersonal an, den Betrag von CHF 23'010.00 auf das Sperrkonto von A bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu überweisen.
Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nahm diese Überweisung am 04. Oktober 2006 vor.
Die Beschwerdeführerin trat am 01. Februar 2009 in den Staatsdienst ein und war seither bis 30. Juni 2014 bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal betrieblich pensionsversichert.
2. Mit Schreiben vom 22. April 2014 teilte die Pensionsversicherung für das Staatspersonal der Beschwerdeführerin mit, bei einer internen Überprüfung des Versicherungsverhältnisses von E sei festgestellt worden, dass die Einmaleinlage des Herrn E vom 05. September 2005 über CHF 29'657.00 fälschlicherweise zweimal berücksichtigt worden sei, was anlässlich der Scheidung im Jahr 2006 zu einer viel zu hohen Auszahlung an die Beschwerdeführerin geführt habe. Die Nachberechnung habe ergeben, dass die richtige Freizügigkeitsleistung des Herrn E damals nicht CHF 67'621.00, sondern CHF 42'857.00 betragen habe. Davon ausgehend, betrage die korrekte Zahlung an die Beschwerdeführerin nicht CHF 23'010.00, sondern CHF 10'629.00. Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal fordere die Differenz von CHF 12'381.00 von der Beschwerdeführerin zurück.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 sprach sich der Beschwerdevertreter gegen eine solche Rückforderung aus.
3. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 entschied die Pensionsversicherung für das Staatspersonal wie folgt:
1. Ihre [A`s] Scheidungsabfindung beträgt CHF 10'629.00
2. Die zu viel ausbezahlte Scheidungsabfindung in Höhe von CHF 12'381.00 wird zurückgefordert und bei Ihrem Austritt mit Ihrem Freizügigkeitsguthaben verrechnet. Der Zins wird erlassen.
Begründet wurde diese Verfügung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG (Pensionsversicherungsgesetz) seien unrichtig festgesetzte Leistungen zu berichtigen. Zu viel ausbezahlte Beträge seien rückzuerstatten. Die Ansprüche der Pensionsversicherung auf Rückforderung von einmaligen Leistungen, wozu die Scheidungsabfindung zähle, unterliege gemäss Art. 8 Abs. 2 PVG der gesetzlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren. Der Rückerstattungsanspruch bestehe nicht nur gegenüber einem Versicherten, sondern gegenüber jeder Person, die eine Leistung zu Unrecht erhalten habe. Die Pensionsversicherung sei gesetzlich zur Rückforderung verpflichtet (Art. 8 iVm Art. 43a PVG).
Sofern die von der Pensionsversicherung berechnete Leistung, welche Basis des Scheidungsurteils und damit der Scheidungsabfindung gewesen sei, unrichtig gewesen sei, sei unabhängig vom Scheidungsurteil eine Korrektur gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG erforderlich. Beim geschiedenen Ehegatten E erfolge ebenfalls die hälftige Korrektur im Rahmen seines Versicherungsverhältnisses.
Seit 1. Dezember 2012 sei die Beschwerdeführerin wieder bei der Pensionsversicherung für das Staatspersonal versichert. Gemäss Art. 7 Abs. 3 PVG könne die Pensionsversicherung ihre Forderungen gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten verrechnen.
4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 08. Juli 2014 Beschwerde an den Stiftungsrat der Personalvorsorge Liechtenstein (die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein ist seit 01. Juli 2014 Universalrechtsnachfolgerin der per 30. Juni 2014 aufgelösten Pensionsversicherung für das Staatspersonal).
5. Der Stiftungsrat der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein wies mit Entscheidung vom 17. September 2014 die Beschwerde vom 08. Juli 2014 ab.
Er begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 13 SBPVG (Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge des Staates) sei die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein per 01. Juli 2014 die Rechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal. Gemäss Art. 21 SBPVG finde auf die am 01. Juli 2014 hängigen Verfahren der Pensionsversicherung das bisherige Recht (PVG) Anwendung.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG seien unrichtig festgestellte Leistungen zu berichtigen und zu viel oder zu wenig ausbezahlte Beträge zurückzuerstatten oder nachzuzahlen. Die Beschwerdeführerin habe von der Pensionsversicherung eine zu hohe Scheidungsabfindung ausbezahlt erhalten. Gemäss Art. 8 Abs. 1 PVG sei die Korrektur und damit die Rückforderung des zu viel ausbezahlten Betrages im Verwaltungsrechtsweg gegen die Beschwerdeführerin geltend zu machen.
Die Pensionsversicherung für das Staatspersonal sei nicht Partei des Scheidungsverfahrens gewesen. Deshalb habe das Scheidungsurteil für die Pensionsversicherung keine Bindungswirkung. Ausserdem gehe das Zivilgericht bei der Aufteilung des Pensionsversicherungsguthabens bei der Scheidung von dem Betrag aus, der von der Pensionsversicherung mitgeteilt werde. Erweise sich dieser später als falsch, müsse dessen Korrektur durch die Pensionsversicherung möglich sein.
Durch die Rückforderung werde der Vertrauensschutz nicht verletzt, denn die Beschwerdeführerin habe keine nachteiligen und unwiderruflichen Dispositionen getätigt. Das Scheidungsurteil sei keine Vertrauensgrundlage und könne der Pensionsversicherung nicht entgegengehalten werden.
6. Gegen diese Entscheidung des Stiftungsrates der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein erhob die Beschwerdeführerin am 06. Oktober 2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
7. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wies mit Entscheidung vom 11. Dezember 2014 zu VBK 2014/58 ON 9 die Beschwerde vom 06. Oktober 2014 ab.
Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die Rückforderung werde in jedem Fall im Verwaltungsverfahren vorgenommen. Sie beruhe auf Art. 8 Abs. 1 PVG und damit auf öffentlichem Recht, zumal es sich bei der PVS um eine Stiftung des öffentlichen Rechts gehandelt habe. Somit sei auch öffentliches Verfahrensrecht anzuwenden und der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten.
Die Wirkung eines Scheidungsurteils könne nicht eine Person treffen, die im Verfahren nicht als Partei beteiligt gewesen sei (LES 2002, 302). Somit könne das Scheidungsurteil für die PVS keine Bindungswirkung haben.
Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung der PVS in einem Rechtsverhältnis zur PVS gestanden, weshalb eine Verrechnung gemäss Art. 7 Abs. 3 PVG zulässig gewesen sei.
Die Rückforderung erfolge unabhängig von einem Verschulden der Beschwerdeführerin.
Eine unbillige Härte trete durch die Reduktion der Freizügigkeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht ein, da die Rückzahlung mit der fälligen Freizügigkeitsleistung verrechnet werde.
Der Vertrauensgrundsatz sei nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe keine Zusicherung dafür, dass sie eine Pension in bestimmter Höhe erhalten werde, erhalten. Versicherungsausweise stellten keine taugliche Vertrauensgrundlage dar (StGH 2013/183 Erw. 6.1). Das Landgericht sei nicht die für die Festsetzung der Leistungen der PVS zuständige Behörde.
8. Gegen diese Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, zugestellt am 15. Dezember 2014, erhob die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung VBK 2014/58, die Entscheidung des Stiftungsrates der SPL vom 17. September 2014 sowie die Verfügung der Pensionsversicherung vom 23. Juni 2014 ersatzlos aufheben.
9. Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 21. Januar 2015.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Pensionsversicherung für das Staatspersonal, der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein und der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Januar 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unstrittig ist, dass auf den vorliegenden Fall das Gesetz vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonalgesetz (Pensionsversicherungsgesetz; PVG), LGBl. 1989 Nr. 7 in der zuletzt gültigen Fassung anwendbar ist. Das PVG wurde per 30. Juni 2014 aufgehoben und damit die Pensionsversicherung für das Staatspersonal zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst (Art. 23 und 24 SBPVG, Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, LGBl. 2013 Nr. 329). Gesamtrechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (gemäss PVG) ist die (privatrechtliche) Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (Art. 13 Abs. 1 SBPVG), die von der Regierung errichtet wurde (Art. 4 Abs. 1 SBPVG). Auf die zum Zeitpunkt des Wechsels vom PVG zum SBPVG, also am 1. Juli 2014 hängigen Verfahren nach PVG findet weiterhin das bisherige Recht, also das PVG, Anwendung, wobei wegen der Auflösung der Pensionsversicherung für das Staatspersonal und deren Organe per 30. Juni 2014 diese nicht mehr handeln und entscheiden können, sodass nunmehr der Stiftungsrat der neuen Vorsorgeeinrichtung, also der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein zuständig ist (Art. 21 PVG).
2. Strittig ist, ob die Pensionsversicherung für das Staatspersonal formell und materiell kompetent war, gegenüber der Beschwerdeführerin eine Rückforderungsverfügung zu erlassen. Materiell geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Leistung, die die Pensionsversicherung für das Staatspersonal im Rahmen der Aufteilung der Ansprüche der Ehegatten E-A aus beruflicher Vorsorge erbrachte, zurückerstatten muss.
3. Die materiellen Bestimmungen über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge im Rahmen einer Ehescheidung sind in Art. 89b bis 89f Ehegesetz (LGBl. 1974 Nr. 20 in der Fassung von LGBl. 1999 Nr. 28 und LGBl. 2000 Nr. 298) enthalten. Das PVG verwies in seinem Art. 43a im Wesentlichen auf Art. 89b und 89c Ehegesetz sowie Art. 12a bis 12d des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (LGBl. 1988 Nr. 12 in der Fassung von LGBl. 2000 Nr. 296).
Welche Kompetenzen den sich in Scheidung befindlichen Ehegatten, dem Scheidungsrichter und den - in der Regel zwei - betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen (wie hier der Pensionsversicherung für das Staatspersonal) bei der Aufteilung der Ansprüche aus betrieblicher Vorsorge zukommen, regeln Art. 89e ("Verfahren bei Einigung") und Art. 89f ("Verfahren bei Uneinigkeit") Ehegesetz. Da sich vorliegendenfalls die Ehegatten - wie aus dem Scheidungsurteil des Fürstlichen Landgerichts vom 5. September 2006 ersichtlich ist - über die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge einig waren, kommt Art. 89e Ehegesetz zur Anwendung. Demnach wird die Vereinbarung der Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern der Scheidungsrichter die Vereinbarung genehmigt, was vorliegendenfalls mit dem Scheidungsurteil vom 5. September 2006 erfolgte. Diese Verbindlichkeit der Vereinbarung der Ehegatten gilt Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung von Art. 89e Ehegesetz auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, vorliegendenfalls also auch für die Pensionsversicherung für das Staatspersonal. Daraus ergibt sich, dass die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (hier die Pensionsversicherung für das Staatspersonal) die Vereinbarung der Ehegatten über die Aufteilung der Austrittsleistungen nicht einseitig durch eine hoheitliche, verwaltungsrechtliche Verfügung abändern darf.
Diese Konsequenz ist auch darin begründet, dass nur der Scheidungsrichter über die Nebenfolgen der Scheidung entscheiden darf. Dies gilt auch für die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, wobei solche Ansprüche nicht notwendigerweise hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden müssen. So kann ein Ehegatte unter Umständen auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten und der Scheidungsrichter kann unter Umständen die Teilung ganz oder teilweise verweigern (Art. 89c Ehegesetz). Unter Umständen kann es auch zur Kompensation von Ansprüchen durch Entschädigungszahlungen unter den Ehegatten kommen (Art. 89d Ehegesetz). Ob und allenfalls in welchem Mass die Ansprüche der beiden Ehegatten aus beruflicher Vorsorge im Falle der Ehescheidung aufzuteilen sind, entscheidet also der Scheidungsrichter. Die Vorsorgeeinrichtung kann daran nicht nachträglich Korrekturen anbringen.
In diesem Sinne kommt der Beschwerde vollumfänglich Berechtigung zu.
4. In diesem Zusammenhang ist eine weitere Überlegung anzustellen:
Im typischen Fall ist jener Ehegatte, der eine Ausgleichsleistung erhält, bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert als der andere Ehegatte. Die Ausgleichsleistung bringt der anspruchsberechtigte Ehegatte in seine eigene Vorsorgeeinrichtung ein. Da er sie nicht ohne weiteres wieder herausnehmen kann, kann die andere Vorsorgeeinrichtung den anspruchsberechtigten Ehegatten nicht verpflichten, eine Rückerstattung vorzunehmen. Dieser Ehegatte hätte gar keine Möglichkeit, einer solchen Aufforderung nachzukommen. Richtigerweise müsste die eine Vorsorgeeinrichtung der anderen Vorsorgeeinrichtung einen Teil der erworbenen Austrittsleistung übertragen. Das Gesetz bestimmt jedoch nicht, dass eine Vorsorgeeinrichtung eine andere Vorsorgeeinrichtung verpflichten kann, eine solche Übertragung vorzunehmen. Dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung - zufälligerweise - bei der rückfordernden Vorsorgeeinrichtung versichert war, ändert an diesen Überlegungen nichts.
5. Wie das gegenständliche Problem zu lösen ist, muss der Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle nicht entscheiden. Wenn es aber richtig ist, wie die Pensionsversicherung für das Staatspersonal in ihrer Verfügung vom 23. Juni 2014 ausführte, dass die von Herrn E zum Zeitpunkt der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erworbene Austrittsleistung nicht CHF 67'621.--, sondern CHF 42'857.-- betrug und die Pensionsversicherung für das Staatspersonal hieraus einen Betrag von CHF 23'010.-- als Freizügigkeitsleistung an die Beschwerdeführerin übertrug, müsste sich die erworbene Austrittsleistung von Herrn E von CHF 42'857.-- um diesen Betrag von CHF 23'010.-- reduziert haben. Sollte Herr E hiermit nicht einverstanden sein, hätte er allenfalls die Möglichkeit, zivilrechtlich eine Korrektur gegenüber der Beschwerdeführerin und deren heutigen Vorsorgeeinrichtung herbeizuführen. Ob und allenfalls welche bereicherungs- und schadenersatzrechtlichen Ansprüche in diesem Zusammenhang zu prüfen wären, kann der Verwaltungsgerichtshof hier offen lassen.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG und § 41 ZPO.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu tragen. Diese betragen bei einem Streitwert von CHF 12'381.-- CHF 382.-- (CHF 42.-- Eingabegebühr und CHF 340.-- Entscheidungsgebühr gemäss Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Diese wurden von der Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden an den Stiftungsrat der Pensionsversicherung für das Staatspersonal, an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und an den Verwaltungsgerichtshof richtig mit insgesamt CHF 4'106.70 verzeichnet.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Januar 2015