VGH 2015/001
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
9494 Schaan
wegen: Ertragssteuer 2011 und 2012
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 26. November 2014, LSteK 2014/40
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. März 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02. Januar 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 26. November 2014, LSteK 2014/40, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 17. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärung 2011 bei der Steuerverwaltung ein.
Am 23. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Steuererklärung 2012 bei der Steuerverwaltung ein.
In der Steuererklärung 2011 deklarierte die Beschwerdeführerin ein Darlehen an die B von CHF 418'704.75. Die Beschwerdeführerin buchte darauf eine Darlehenswertberichtigung in Höhe von CHF 135'000.00 ein. Der handelsrechtliche Reingewinn wurde mit CHF 20'640.00 ausgewiesen.
2. Mit Steuerrechnung vom 30. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2011 veranlagt. Der Reingewinn wurde dabei um CHF 231‘648.00 auf CHF 252‘288.00 korrigiert. Nach weiteren steuerlichen Korrekturen resultierte ein in Liechtenstein steuerbarer Reinertrag in Höhe von CHF 257‘581.00 Die Steuerverwaltung begründete die verfahrensgegenständliche Aufrechnung wie folgt:
EUR 342‘865.75 d.v. 4 % EUR 13‘715 x UmReKurs 1.2139 = CHF 16‘648
Die beiliegende Begründung über die Aufrechnung des übrigen Betriebsaufwandes lautetefolgendermassen:
KZ 158 übriger Betriebsaufwand
Aufrechnung versteuerte stille Reserve WB Darlehen B CHF 215‘000
Sachverhalt:
Die Darlehensforderung gegenüber der B (Konto 1446) wurde in den Jahren 2009 (CHF 80‘000) und 2011 (CHF 135‘000) im Gesamtbetrage von CHF 215‘000 wertberichtigt.
Erläuternd reichte Herr C, GF und VR AG, folgende Unterlagen ein:
Darlehensverträge chronologisch nach Unterzeichnung aufgeführt:
Darlehensvertrag Nr. 20090301 vom 3.3.2009; Darlehensbeginn 1.3.2009; EUR 25‘000
Darlehensvertrag Nr. 20090901 vom 25.6.2009; Darlehensbeginn 1.7.2009; EUR 100‘000
Darlehensvertrag Nr. 20090701 vom 1.7.2009; Darlehensbeginn 1.7.2009; EUR 40‘000
Darlehensvertrag Nr. SI-200801 vom 1.7.2009; Darlehensbeginn 1.8.2008; EUR 150‘000
Kontoblatt 1446 Darlehen B der Jahre 2008 bis 2011
Kontoblatt 2320 WB Darlehen des Jahres 2011
Steuerliche Beurteilung:
Die Steuerverwaltung anerkennt die Wertberichtigung der Darlehensforderung gegenüber der B aus folgenden Gründen nicht an.
Die von der AG, Herrn C, eingereichten Unterlagen enthalten Widersprüche in der Dokumentation und der Leistungsabwicklung des Darlehens B.:
In der Buchhaltung der AG erfolgte per 2. Januar 2008 die erste Darlehensbuchung – obwohl gemäss dem ersten, unterzeichneten Darlehensvertrag Nr. 20090301 vom 3.3.2009 der Darlehensnehmer sich erst verpflichtet hatte, das Darlehen bis zum 30. Oktober 2009 (Laufzeit ab 1. März 2009) abzunehmen. Somit bestand zum Zeitpunkt der Buchung (2. Januar 2008 bis 30. Januar 2009) keine rechtliche Grundlage von Seiten der AG, Darlehenszahlungen von Euro 144‘413.90 durchzuführen. Zieht man den unterzeichneten Darlehensvertrag Nr. SI-200801 vom 1. Juli 2009 heran, so wurde ein Darlehensbeginn ab dem 1. August 2008 (rückwirkend) vereinbart. Somit bestand zum Zeitpunkt der ersten Buchung vom 2. Januar 2008 bis 7. Mai 2008 keine rechtliche Grundlage von Seiten der AG, Darlehenszahlungen von Euro 69‘413.90 vorzunehmen.Wird der § 2 der vorgelegten Darlehensverträge Nr. 20090301, SI-200801, 20090901 und 20090701 herangezogen, so verpflichtet sich der Darlehensnehmer, die Zinsen auf den Darlehensbetrag jeweils nachträglich für den abgelaufenen Monat zu bezahlen. Der Darlehensnehmer leistete bis dato keine Zins- und Tilgungszahlungen für die aufgenommenen Darlehen, obwohl gemäss den Darlehensverträgen eindeutige Abmachungen und Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden.Ab dem Jahre 2011 erfolgte keine Verzinsung der Darlehensforderung gegenüber der B., obwohl gemäss den Darlehensverträgen eine Verzinsung festgelegt wurde.Es ist als fremdunüblich anzusehen, dass über die verspätete Zins- und Tilgungszahlungen und die entgangenen Zinseszinsen (§ 4) sowie der daraus resultierenden Forderungsansprüche bzw. auf eine Kündigung gemäss § 6 der Darlehensverträge verzichtet wird.Ein Verzicht der Eintreibung der Darlehensforderung gegenüber der B ist nur unter dem Gesichtspunkt des Naheverhältnisses des Geschäftsführers und Verwaltungsrates, Herrn C zu sehen (49 %iger Anteilsinhaber an der B.), zumal der vorliegende Jahresabschluss der B keine buchmässige Überschuldung aufweist.Die Mittelaufbringung (Kapital für diverse Beteiligung an Gesellschaften) der B hat von Seiten der Inhaber zu erfolgen und nicht über die AG, da die Darlehensgewährung nicht dem geschäftlichen Zweck der entspricht.Unter Anwendung des Fremdvergleichungsgrundsatzes gemäss Art. 49 SteG ist auf Grund den oben erwähnten Gründen die steuerliche Wertberichtigung des Darlehens gegenüber der B von CHF 215‘000 zu versagen.
3. Mit Steuerrechnung vom 01. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 veranlagt. Darin nahm die Steuerverwaltung in Fortführung der Korrekturen für das Steuerjahr 2011 entsprechende Aufrechnungen vor.
4. Am 17. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Steuerrechnungen 2011 und 2012. Sie brachte wörtlich wie folgt vor:
Fristgerecht erheben wir Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung der Ertragssteuerrechnung 2011 und 2012 vom 30. Juni 2014.
Antrag
Auf die Aufrechnung der Wertberichtigung über Fr. 215‘000.- (Wertberichtigung Darlehen B) im Steuerjahr 2011 ist zu verzichten.
Auf die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (Zinsen) 2011 von Fr. 16‘643.—ist zu verzichten.
Begründung
Die Gesellschafter der AG beschlossen vor einigen Jahren, in einen weiteren Geschäftsbereich zu investieren, da die Firmentätigkeit im Industriebereich kein Massengeschäft darstellt und zusätzlich ein „Klumpenrisiko“ birgt.
Die Abhängigkeit von Wärmetauscher-Aufträgen der bestehenden Kunden (Gaskonzern wie D, etc.) war nicht genügend, um die Wirtschaftlichkeit und die weitere Zukunft der AG zu sichern.
Aus diesem Grund wurde die Freigabe für ein Investment in ein neues weiteres Standbein gebeten.
Es bot sich eine Beteiligung in die bestehende Fischzucht E in Deutschland an, welche altersbedingt vom Eigentümer Herr F geführt wurde, und zu diesem Zeitpunkt eine sinnvolle, zweckmässige Investition und zielgerichtet als zweites Standbein für die Zukunft gedacht war.
Das Investment bzw. die Darlehen von der AG an die wurden unter folgenden Auflagen gewährt:
Die B gründete gemeinsam mit Herrn F die E GmbH in *** in Deutschland. Die Gesellschaftsanteile der E wurden an die als Darlehenssicherheit besichert und diese über die Darlehensverträge von der AG weiterverpfändet.
Alle Zahlungen, welche aus der AG an die ausbezahlt wurden, sind über die an die E GmbH weiterbezahlt und in den Umbau der E GmbH investiert worden. Die Bilanzen der E GmbH sind von einem vor Ort domizilierten Steuerberatungsbüro erstellt und können bei Bedarf übermittelt bzw. eingesehen werden.
Durch verschiedene Umstände und Marktgegebenheiten hat sich das Investitionsverhältnis über die Jahre ins Negative verändert.
Eine Erläuterung des Liquidators der E GmbH, Rechtsanwalt , wird zurzeit erstellt und separat an Sie übermittelt.
Im Jahre 2012 hat uns die Revisionsstelle der AG das von der Steuerverwaltung jährlich erlassene Merkblatt (Verzinsung) überlassen. Aus diesem Grund wurde im Jahre 2012 die Zinsen aufgebucht, obwohl die Uneinbringlichkeit der Darlehen im Frühjahr 2013 bei den Abschlussarbeiten des Geschäftsjahres 2012 schon offensichtlich waren.
Wie sich aus all den Gegebenheiten ergibt, ist davon auszugehen, dass die gewährten Darlehen samt Zinsen nicht zurückfliessen werden. Der Verlust wird unausweichlich sein.
Somit stellen wir den Antrag auf Berichtigung der Steuerrechnungen 2011 und 2012 und erwarten gerne die korrigierten Steuerrechnungen für die Jahre 2011 und 2012.
5. Am 28. Juli 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 17. Juli 2014 dadurch, dass sie ein Schreiben von Rechtsanwalt vom 28. Juli 2014 vorlegte. Dieses Schreiben lautet wörtlich wie folgt:
/ / E.
Unter der Bezugnahme auf die geführten Gespräche möchte ich Ihnen nachfolgend meine Stellungnahme zum Themenkomplex „Darlehen “ zur Verfügung stellen.
Um die Geschäftsentwicklung bzw. eine mögliche Expansion des Unternehmens E GmbH zu unterstützen, hat die AG ein verzinsliches Darlehen über 200.000.- € gewährt, welches durch eine Grundschuld an dem Flurgrundstück ***, Gebäude und Freifläche, Kalkhofen sowie Winkel besichert worden ist.
Zwischen den Parteien, insbesondere dem Eigentümer Herrn F, war vereinbart worden, dass die E GmbH das operative Geschäft (die Fisch-zucht) betreibt und für die Nutzung der notwendigen Pachtflächen eine monatliche Pachtzahlung leistet, deren Höhe so festgesetzt worden ist, dass unter der Berücksichtigung der im Vorfeld genannten Umsatzzahlen und der möglichen Produktionskapazitäten ein erheblicher Gewinn bei der E GmbH zu erwarten war.
Parallel zu diesen Überlegungen ist in der Folgezeit über die Gründung einer so genannten „F Besitzgesellschaft“ nachgedacht worden, welche von Herrn F, die zum Betrieb der Fischzucht notwendigen Gebäude und Freiflächen kaufen sollte.
Im Frühjahr 2009 wurde die F Besitz GmbH gegründet und der notarielle Kaufvertrag zwischen Herrn F und der neu gegründeten GmbH geschlossen (sämtliche Verträge, soweit diese benötigt werden, könnten zeitnah übermittelt werden).
Nach den vorliegenden Unterlagen scheiterte der Vollzug (Eigentumsumschreibung) des Kaufvertrages letztlich an zwei Punkten. Zum einen sollten Teilflächen in einem Gesamtausmass von ca. 30.000 m2 vermessen werden, wobei es bezüglich dieser Flächen bereits zu keiner Einigung kam und zum anderen waren die vorrangig im Grundbuch eingetragenen Belastungen, insbesondere die Grundschulden der Kreissparkasse zu löschen bzw. war von der Kreissparkasse Biberach für die Grundschulden die Lastenfreistellung zu erklären, wobei in letzter Konsequenz die Kreissparkasse Biberach die Lastenfreistellung nicht bewilligte. Der Hintergrund für diese Vorgehensweise liegt in dem Umstand begründet, dass Herr F – was aus Sicht der Unterzeichnenden in einem ersten Gespräch nicht offenkundig ist – ein äusserst schwieriger Geschäftspartner ist.
Die vorab gemachten Ausführungen stellen nur eine äusserst kurze Zusammenfassung der Ergebnisse einer langjährigen ursprünglich erfolgsversprechenden und am Ende des Tages gescheiterten Geschäftsbeziehung dar. Ich bin an dieser Stelle jederzeit gerne bereit ergänzende Ausführungen zu machen.
6. Mit Einspracheentscheidung vom 18. September 2014 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 17. Juli 2014 gegen die Steuerrechnungen 2011 und 2012 ab.
Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 47 Abs. 3 Bst. c SteG iVm Art. 28 Abs. 3 SteV müsse der Steuerpflichtige für die Vornahme von Wertberichtigungen für konkrete, drohende Verluste nachweisen, dass solche Wertberichtigungen notwendig seien. Eine Wertberichtigung auf Darlehensforderung nur dann gerechtfertigt sei, wenn nach objektiven Kriterien das Darlehen als uneinbringlich zu begründen sei. Bei einer Darlehensforderung sei dies dann der Fall, wenn der Gläubiger wegen dieser Forderung gegen den Schuldner erfolglos Exekution geführt habe. Die blosse Vermutung, dass er seine Forderung gegen den Schuldner kaum durchsetzen könne, genüge nicht. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, die offene Darlehensforderung einzutreiben. Die Uneinbringlichkeit sei daher nicht nachgewiesen.
Weiters erscheine das Darlehen mit Blick auf die Jahresrechnung der Darlehensnehmerin B nicht als uneinbringlich. Die B weise ein positives Kapital auf und sei nicht überschuldet.
Somit sei die gegenständliche Wertberichtigung kein geschäftsmässig begründeter Aufwand. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Korrektur sei deshalb zurecht erfolgt. Analoges gelte für die Nichteinforderung der Darlehenszinsen.
Es sei nicht richtig, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vorgebracht habe, dass sie mit dem Darlehen an die B eine Diversifizierung und die Errichtung eines zweiten Standbeins beabsichtigt habe und dass es sich dabei um eine ordentliche Investition handle, nämlich in Geschäftsanteile der E GmbH. Die Beschwerdeführerin habe nämlich gerade nicht in ein anderes Unternehmen investiert und keine Beteiligung erworben, sondern im Wege eines Darlehens lediglich dem B Kapital zur Verfügung gestellt. B habe dann die Beteiligung erworben. Beim vorliegenden "Investment" handle es sich lediglich um die Gewährung eines Darlehens. Die Ausführungen in der Einsprache und im Schreiben von Rechtsanwalt G würden die Darlehensvergabe und die Wertberichtigung nicht als geschäftgsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren vermögen.
7. Gegen diese Einspracheentscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2014 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie die Investition in die E deshalb nicht direkt vornehmen habe wollen, da gegenüber Industriekunden der Beschwerdeführerin nicht offen ausgewiesen werden solle, dass sich die Beschwerdeführerin auch mit der Zucht von Fischen beschäftige, denn die Industriekunden der Beschwerdeführerin könnten dies als negativ aufnehmen. Deshalb sei das Investment als zweckgebundenes Darlehen über B getätigt worden. Als Besicherung hätten die Gesellschafteranteile der E GmbH gedient.
Bei E GmbH seien dann allerdings über 30 Tonnen lebende Tiere wegen technischer Probleme vernichtet worden. Zudem sei der Kaufvertrag über die Übernahme der Grundstücke der Fischzucht geplatzt. Deshalb habe die Fischzucht nicht den erhofften Ertrag eingebracht und die Investition habe schlussendlich in einen grossen Verlust gemündet. Nur ein Teil des Gesamtausstandes aus der E habe durch die Verwertung der Grundschulden im Jahr 2013 zurückbezahlt werden können.
Im Jahr 2009 sei bereits eine Rückstellung aus dem Darlehen an die B in Höhe von CHF 80'000.00 getätigt worden. Anlässlich der steuerlichen Veranlagung für das Steuerjahr 2009 habe die Steuerverwaltung per Email die damalige Wertberichtigung bestätigt und als akzeptiert anerkannt. Aufgrund dieser Emailkorrespondenz habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass auch die weiteren Wertberichtigungen durch die Steuerverwaltung genehmigt würden.
8. Mit Entscheidung vom 26. November 2014 zu LSteK 2014/40 gab die Landessteuerkommission der Beschwerde vom 17. Oktober 2014 keine Folge.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel nicht eingegangen werden könne (Art. 117 Abs. 3 Satz 3 SteG).
Gemäss Art. 28 Abs. 3 SteV müsse der Steuerpflichtige gegenüber der Steuerverwaltung die Notwendigkeit für die Vornahme einer Wertberichtigung nachweisen. Dieser Nachweis sei von der Beschwerdeführerin nicht erbracht worden. Deshalb seien die Aufrechnungen von der Steuerverwaltung zurecht vorgenommen worden.
9. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 04. Dezember 2014, erhob die Beschwerdeführerin am 02. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, auf die Aufrechnung der Wertberichtigung über CHF 215'000.00 (Darlehen B) und die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (Zinsen 2011) von CHF 16'648.00 zu verzichten.
Sie bringt vor, durch eine falsche Kontobezeichnung in der Bilanz der B erscheine ein völlig falsches Bild. Irrtümlicherweise seien die von der B an die E GmbH gewährten Kredite als "Inhaber Gründerrechte" gebucht worden (Konto 2050). Der Nachweis, dass die Darlehensbeträge an E GmbH geflossen seien, könne mit der Buchhaltung E GmbH geführt werden. Es zeige sich, dass die B nicht überschuldet sei, sondern noch einholbare Forderungen habe. Dies habe die Beschwerdeführerin erst festgestellt, nachdem die Landessteuerkommission die Beschwerde abgelehnt und die Beschwerdeführerin versucht habe, diese Entscheidung der Landessteuerkommission zu verstehen.
Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Einsprache vom 17. Juli 2014 an die Steuerverwaltung und ihre Beschwerde vom 17. Oktober 2014 an die Landessteuerkommission.
10. Die Steuerverwaltung äusserte sich dazu mit Schreiben vom 23. Januar 2015 dahingehend, dass das Vorbringen einer Falschbuchung und die beigelegten Beweismittel bis anhin nicht bekannt gewesen und nicht vorgelegt worden seien.
Auch eine fehlerhafte Buchung würde aber nichts an der Tatsache ändern, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht nachgewiesen worden sei und dass keine Investition in die E GmbH seitens der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
11. Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission zu LSteK 2014/40, der die wesentlichen Unterlagen aus den Akten der Steuerverwaltung in Kopie enthält, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. März 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Gemäss Art. 117 Abs. 3 SteG (Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern, Steuergesetz, LGBl. 2010 Nr. 340) können mit der Beschwerde an die Landessteuerkommission keine Beweismittel vorgelegt werden, die nicht schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung vorgelegt wurden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, denn mit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof können nur noch Rechtsverletzungen (inklusive aktenwidrige oder sekundäre Feststellungsmängel) geltend gemacht werden (Art. 118 Abs. 3 SteG). Somit ist auf jene Beweismittel abzustellen, die der Steuerverwaltung bis zum Erlass der Einspracheentscheidung vom 18. September 2014 vorlagen.
2. Aus diesen Unterlagen ergibt sich Folgendes:
In der Bilanz zum 31. Dezember 2011 ist ein "Darlehen B" von CHF 416'204.75 (Konto 1446) und ein "Darlehen B CHF" von CHF 2'500.00 (Konto 1448) ausgewiesen. Dasselbe ergibt sich aus den entsprechenden Kontoblättern der Buchhaltung. Die Revisionsstelle der Beschwerdeführer bestätigte mit Bericht vom 14. August 2012, dass die Jahresrechnung 2011 der Beschwerdeführerin ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz vermittelt und dass die Buchführung und die Jahresrechnung dem liechtensteinischen Gesetz und Statuten entspricht.
Aus den vier Darlehensverträgen vom 03. März 2009, 25. Juni 2009 und 01. Juli 2009, die die Beschwerdeführerin als Darlehensgeberin mit dem B als Darlehensnehmerin abschloss, ergibt sich zwar, dass: "Das Darlehen dient dem Zweck "Kapital für die diverse Beteiligungen an Gesellschaften" und darf ausschliesslich hierfür verwendet werden", doch enthalten die Darlehensverträge keine Bestimmung dahingehend, dass die Beschwerdeführerin das Risiko des Wertverlustes von Beteiligungen des B an anderen Gesellschaften trägt. Vielmehr ergibt sich aus den Darlehensverträgen, dass B als Darlehensnehmerin verpflichtet ist, die von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen auf die Darlehensbeträge zu bezahlen. Dass B die von der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen mit den Anteilen des B an der E GmbH besicherte, ändert daran nichts. Weiters ist in den Darlehensverträgen festgehalten, dass diese Verträge sämtliche zwischen der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin über die Darlehen getroffenen Vereinbarungen enthalten.
Aus dem Schreiben von Rechtsanwalt G vom 28. Juli 2014 ergibt sich nichts Anderes.
Weitere Beweisurkunden legte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung nicht vor.
Die von der Beschwerdeführerin erst in den Beschwerdeverfahren vor der Landessteuerkommission und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Urkunden sind, wie oben ausgeführt, vom Verfahren ausgeschlossen.
3. Aus den oben erwähnten Beweisurkunden ist also nicht ersichtlich, dass ein allfälliger Wertverlust auf den Beteiligungen des B an der E GmbH oder E GmbH von der Beschwerdeführerin zu tragen ist. Dementsprechend darf die Beschwerdeführerin keine Berichtigung auf ihren Darlehensforderungen gegenüber B vornehmen.
4. Die Steuerverwaltung führte in ihrer Einspracheentscheidung vom 18. September 2014 auch aus, dass das B in seiner Jahresrechnung ein positives Kapital aufweise und nicht überschuldet sei und dass deshalb das Darlehen der Beschwerdeführerin an B nicht uneinbringlich sei.
Diese Ausführungen bekämpfte die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerden an die Landessteuerkommission und den Verwaltungsgerichtshof nicht, sodass auch diesbezüglich kein Grund für eine Wertberichtigung vorliegt.
5. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 02. Januar 2015 an den Verwaltungsgerichtshof keine Berechtigung zu.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 118 Abs. 4 SteG iVm Art. 41 und 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage entspricht vorliegendenfalls dem strittigen Steuerbetrag (§ 4 Ziff. 13 Honorarrichtlinien). Dies sind 12.5% von CHF 231'648.00, somit CHF 28'956.00. Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 340.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 06. März 2015