VGH 2015/005
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B Rechtsanwalt
Beschwerdegegner: Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein Heiligkreuz 8 9490 Vaduz
wegen: Mehrwertsteuer
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 17. Dezember 2014, LSteK 2014/38
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. März 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 19. Januar 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 17. Dezember 2014, LSteK 2014/38, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die vorliegende Rechtssache ist nun schon im zweiten Rechtsgang beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, wobei sich die Argumentation des Beschwerdeführers gänzlich geändert hat.
Im ersten Rechtsgang entschied die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 18.09.2012 wie folgt:
"Ein Vorsteuerabzug auf den Kauf der Liegenschaft (Parzelle Nr. ***, Triesenberg) ist ausgeschlossen."
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache gab die Steuerverwaltung mit Entscheidung vom 21.01.2013 keine Folge. Diesen Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Schwester des Beschwerdeführers hat auf ihrem Grundstück ein Geschäftshaus errichten lassen und hierfür einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Am 16.11.2011 haben der Beschwerdeführer und seine Schwester einen Kaufvertrag über die Liegenschaft samt Geschäftshaus zum Preis von CHF 6 Mio. abgeschlossen. Zu diesem Kaufvertrag äusserte sich die Steuerverwaltung dahin gehend, dass ein Vorsteuerabzug durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen sei, da er die Liegenschaft von einer nicht steuerpflichtigen Person erwerbe. Dieser Kaufvertrag wurde vom Beschwerdeführer und seiner Schwester wieder aufgehoben und am 07.12.2011 ein neuer Vertrag über den Verkauf der Liegenschaft zum Preis von CHF 500'000.00 sowie eine Vereinbarung gleichen Datums über den Eintritt des Beschwerdeführers in den Totalunternehmervertrag zwischen seiner Schwester und dem Generalunternehmer für CHF 5,5 Mio. geschlossen. Zum Übertrag des Totalunternehmervertrages vertrat die Steuerverwaltung die Ansicht, dass dieser nicht nachvollzogen werden könne, da das Gebäude zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits fertig erstellt und von der Schwester des Beschwerdeführers bezahlt worden sei. Die Abtretung des Generalunternehmervertrages sei lediglich aus mehrwertsteuerrechtlichen Überlegungen erfolgt und könnte nicht anerkannt werden. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass es völlig falsch sei, davon auszugehen, dass das Gebäude bereits schlüsselfertig erstellt worden sei. Vielmehr seien die Arbeiten an dem Gebäude erst Ende April beendet worden.
Mit Urteil vom 16.06.2014 hob der Verwaltungsgerichtshof die Einspracheentscheidung auf (der Beschwerdeführer hatte eine Säumnisbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben) und leitete die Verwaltungssache zur Ergänzung des Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurück. Rechtlich wurde erwogen, dass es nicht entscheidungsrelevant sei, wann das Gebäude fertig erstellt worden sei und bezogen werden konnte. Wesentlich sei vielmehr, wem der Leistungserbringer (Totalunternehmer) seine Leistungen in Rechnung gestellt und wer diese bezahlt habe. Im nächsten Rechtsgang werde der Beschwerdeführer also die Rechnungen sowie die Zahlungsflüsse betreffend der Erstellung des Gebäudes vorzulegen haben, damit über eine allfällige Berechtigung zum Vorsteuerabzug entschieden werden könne.
2. Nachdem verschiedene Unterlagen des Generalunternehmers eingereicht wurden, wies die Steuerverwaltung die Einsprache des Beschwerdeführers vom 18.10.2012 mit Entscheidung vom 10.09.2014 wiederum ab. Die Überprüfung der eingereichten Rechnungen und Zahlungsbelege zeige, dass der Totalunternehmer seine Leistungen gegenüber der Schwester des Beschwerdeführers erbracht habe und diese somit Leistungsempfängerin betreffend die Leistungen aus dem Totalunternehmervertrag sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht Leistungsempfänger aus dem Totalunternehmervertrag, weshalb er die auf den Leistungen erhobene Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen könne.
3. Gegen die Einspracheentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 13.10.2014 Beschwerde an die Landessteuerkommission. Im Wesentlichen macht er nunmehr geltend, dass die Steuerverwaltung den Beschwerdeführer, seine Schwester und den Rechtsvertreter falsch beraten habe mit der Folge, dass die Schwester des Beschwerdeführers nicht für die Mehrwertsteuer freiwillig optiert habe. Diese Option hätte spätestens bis zum 31.12.2011 rückwirkend erfolgen müssen. Der Steuerverwaltung sei klar gewesen, was der Beschwerdeführer und seine Schwester beabsichtigten. Hätte die Steuerverwaltung erklärt, dass die Schwester des Beschwerdeführers optieren könne, so hätte sie dies getan und das Vertragswerk wäre entsprechend ausgestattet worden, um die Vorsteuer zurück fordern zu können. Die Steuerverwaltung habe den Beschwerdeführer und seine Schwester getäuscht und den Grundsatz von Treu und Glauben massiv verletzt. Sie hätten auf die Beratung durch die Steuerverwaltung vertrauen dürfen.
4. Mit Entscheidung vom 17.12.2014 gab die Landessteuerkommission der Beschwerde keine Folge. Sie hielt zunächst fest, dass die Steuerverwaltung keine Steuerberatungsstelle für Unternehmer sei und es keine Verpflichtung der Steuerverwaltung gebe, auf Unternehmer zuzugehen und mit ihnen mehrwertsteuerrechtliche Modelle zu diskutieren oder Beratungsdienstleistungen vorzunehmen. Der Vorwurf, die Steuerverwaltung habe bewusst falsch beraten, sei ungerechtfertigt und geradezu ungehörig. Das Mehrwertsteuergesetz sehe zwar vor, dass die Steuerverwaltung auf schriftliche Anfrage zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt Auskunft erteile und diese dann rechtsverbindlich sei. Ein solches Vorgehen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gewählt. Es sei zwar zu einer Besprechung gekommen, wobei der umschriebene Sachverhalt nicht konkret dargelegt worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass der ursprünglich beschriebene Sachverhalt (Kaufvertrag vom 16.11.2011) durch den Totalunternehmerwerkvertrag ersetzt worden sei und zu diesem nie eine verbindliche Auskunft vorgelegen habe. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet. Aber selbst wenn die Steuerverwaltung verpflichtet gewesen wäre, nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch seine Schwester steuerlich zu beraten, hätte diese Beratung ergeben, dass eine Eintragung der Schwester des Beschwerdeführers ins Mehrwertsteuerregister gar nicht möglich sei, da bei einem einmaligen Verkauf einer Liegenschaft noch keine Unternehmung vorliege.
5. Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung aufheben sowie feststellen, dass die Optierung in Bezug auf den Beschwerdeführer für das gegenständliche Rechtsgeschäft gemäss Art. 22 MWSTG gewährt und damit auch der Vorsteuerabzug gewährt werde; in eventu, dass der Schwester des Beschwerdeführers binnen 2 Wochen die Möglichkeit eingeräumt werde, nachträglich, aber mit Wirkung für das Jahr 2011, zu optieren.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Landessteuerkommission bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06.03.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der nicht strittig ist, kann auf die unterinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Der Beschwerdeführer weist zwar wiederum darauf hin, dass das erstellte Gebäude im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 07.12.2011 nicht bereits fertig gestellt gewesen sei. Da der Verwaltungsgerichtshof aber schon im ersten Rechtsgang entschieden hat, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes nicht entscheidungswesentlich ist und in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, welche Schlüsse aus der Nichtfertigstellung des Gebäudes zu ziehen wären, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
2. Unter Hinweis auf den Bericht und Antrag der Regierung Nr. 56/2009 und einer schweizerischen Mehrwertsteuer-Info hält der Beschwerdeführer nach wie vor daran fest, dass die Schwester des Beschwerdeführers für die Mehrwertsteuer hätte optieren können und daher die Rechtsansicht der Unterinstanzen falsch sei.
Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG), LGBl. 2009 Nr. 330, soll die Mehrwertsteuer den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland belasten. Das Ziel der Besteuerung liegt demnach in der Belastung der Mittelverwendung des Endverbrauchers (Konsum von Gegenständen und Dienstleistungen). Letzterer ist somit Steuerträger. Die Steuer wird indirekt erhoben, weshalb in das Steuerrechtsverhältnis Personen einbezogen werden, die nicht Steuerträger sind. Die Steuer knüpft an die Lieferung und Dienstleistungen der Unternehmen an, denen es offensteht, die Steuer zu überwälzen. Die auf steuerpflichtige Unternehmen überwälzte Steuer wird von diesen auf dem Weg des Vorsteuerabzugs zurück gefordert. Die konsequente Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bewirkt, dass grundsätzlich nur die Umsätze an die Endverbraucher besteuert werden und keine Steuern bei den Unternehmen hängen bleiben. Die Person, die aus dem Steuerrechtsverhältnis verpflichtet ist (Steuersubjekt) und die Person, die die Steuer letztlich tragen muss (Steuerträger), sind also nicht identisch (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 1 N 10 ff.; BBl 2008 6938).
Was nun das Optionsrecht der Schwester des Beschwerdeführers betrifft, verweist der Beschwerdeführer auf Art. 22 MWSTG. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass steuerpflichtige Personen unter Vorbehalt von Abs. 2 durch offenen Ausweis der Steuer jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern können (Option). Bei seiner gesamten Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass nach dieser Bestimmung nur steuerpflichtige Personen von dem Optionsrecht Gebrauch machen können. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ein Optionsrecht der Schwester des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 10 MWSTG verneint. Nach dieser Bestimmung ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach Aussen auftritt. Dass die Schwester des Beschwerdeführers während der Bauzeit ein Unternehmen betrieben hat, wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet und ist auch sonst aus nichts ersichtlich. Aufgrund der Konzeption der Mehrwertsteuer und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen war es für die Schwester des Beschwerdeführers somit unmöglich, gemäss Art. 22 MWSTG zu optieren. Folglich kann der Beschwerdeführer auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen, selbst wenn er - zulässigerweise - bei der Vermietung der von seiner Schwester erworbenen Liegenschaft für die Mehrwertsteuer optiert hätte.
3. Auf die eher befremdlichen Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Steuerverwaltung habe den Beschwerdeführer, dessen damaligen Rechtsvertreter und seine Schwester absichtlich falsch beraten und wider Treu und Glauben gehandelt, ist aufgrund des Vorgesagten nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt jedoch der Rechtsansicht der Landessteuerkommission vollumfänglich zu, dass die Steuerverwaltung keine Steuerberatungsstelle für Unternehmer ist. Sie hat lediglich auf Anfrage Auskunft über konkret umschriebene Sachverhalte zu geben und muss nicht steuergünstige Modelle für Unternehmer entwickeln. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Untersuchungsgrundsatz, nach welchem die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen im Verwaltungsverfahren verantwortlich sind, ist offensichtlich für die Erteilung von Auskünften nicht einschlägig. Die eigentliche Steuerberatung ist in Liechtenstein den Rechtsanwälten und Treuhändern vorbehalten.
Ein Eingehen auf die Beweisrüge (Einvernahme des ehemaligen Rechtsvertreters zu der Besprechung mit der Steuerverwaltung) erübrigt sich nach dem oben Dargelegten.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer den Streitwert mit CHF 50'000.00 angegeben, was nicht zu beanstanden ist. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 6. März 2015